BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 101/08 Vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PrFischG 247 23 247 23 PrFischG ist nur auf selbst344ndige, vom Eigentum am Gew344ssergrundst374ck getrennte Fischereirechte, nicht aber auf das Eigent374merfischereirecht an-wendbar. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 101/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. M344rz 2008 - 19 U 102/07 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Streitwert: 25.000 200. Gr374nde: I. Die gemeinsamen Vorfahren der Parteien, August und Emilie H. , waren Eigent374mer von Grundst374cken, auf denen sich die gro337e und die kleine Talsperre D. sowie die Anwesen D. und R. befanden. 1 Mit notariellem Vertrag vom 12. September 1922 verkauften die Eigen-t374mer ihrem Sohn Ernst H. - dem Gro337vater des Kl344gers - mehrere Grundst374cke, zu denen das Anwesen D. z344hlte. Dabei sollten auch Flur-st374cke, auf denen unter anderem die gro337e Talsperre belegen war, geteilt wer-den. Die au337erhalb dieses Gew344ssers befindlichen Teile sollten ebenso wie die kleine Talsperre dem Erwerber 374bertragen werden. Weiter war in dem Vertrag 2 - 3 - vereinbart, dass die Fischereirechte der gro337en und der kleinen Talsperre so-wie das Recht, diese Gew344sser gewerbsm344337ig zu Sportzwecken, insbesondere zum Befahren mit Booten, zu nutzen, an Ernst H. mitver344u337ert werde. Der Kl344ger betreibt am kleinen Stausee eine Gastwirtschaft und eine Vermie-tung von Ruder- und Tretbooten. Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1922 verkauften August und Emilie H. ihrem zweiten Sohn Walter H. - dem Vater der Beklagten - Grundst374cke im Bereich des Anwesens R. , unter anderem die Parzellen, auf denen die gro337e Talsperre bele-gen ist. Dort unterh344lt die Beklagte ein Wasserkraftwerk. Im Wasserbuch des M. baches, der die gro337e und die kleinen D. bildet, waren seit 1921 beziehungsweise 1933 Fischereirechte zu Gunsten des Gro337vaters des Kl344gers eingetragen, die 1967 und 1976 in das jeweilige aktuelle Wasserbuch 374bertragen wurden. 3 Der Kl344ger und seine Rechtsvorg344nger nutzten unter zwischen den Par-teien im Einzelnen umstrittenen Umst344nden auch das Gew344sser der gro337en Talsperre f374r Zwecke der Fischerei und im Rahmen der Bootsvermietung. 4 Unter dem 1. M344rz 2003 verpachtete die Beklagte das Fischereirecht der gro337en Talsperre an einen Dritten. Mit Datum vom 27. August 2003 erhielt sie eine wasserrechtliche Bewilligung zur Anstauung des M. baches, um ihr Wasserkraftwerk weiter betreiben zu k366nnen. Der Bewilligungsbescheid enth344lt als Auflage unter anderem das Verbot, die gro337e D. talsperre mit Freizeit-booten zu befahren. Daraufhin blockierte die Beklagte die Durchfahrt f374r Boote von der kleinen in die gro337e Talsperre. 5 - 4 - Der Kl344ger ist der Auffassung, er sei im Wege der Erbfolge Inhaber des Fischereirechts auch im Bereich der gro337en Talsperre geworden. Zudem habe er das Recht, das Gew344sser seinen Bootsmietern zum Befahren zur Verf374gung zu stellen. Seine auf Unterlassung der Verpachtung von Fischereirechten, Fest-stellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie auf Unterlassung des Versperrens der Bootsdurchfahrt gerichtete Klage hat in erster Instanz hinsicht-lich der Fischereirechte Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das gegen die Teilabweisung gerichtete Rechtsmittel des Kl344gers zur374ckgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit seiner Be-schwerde begehrt der Kl344ger die vom Oberlandesgericht versagte Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. 6 II. Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. 7 1. Zu dem vom Kl344ger beanspruchten Fischereirecht hat das Berufungs-gericht ausgef374hrt, das 1917 in Kraft getretene Preu337ische Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (PrFischG) habe der in dem Kaufvertrag vom 12. September 1922 vorgesehenen Abspaltung eines selbst344ndigen Fischereirechts vom Grund-st374ckseigentum an der gro337en Talsperre entgegengestanden. Dadurch, dass das Eigentum des August H. und seiner Ehefrau an den Gew344sser-grundst374cken mit dem Fischereirecht zusammengefallen sei, sei dieses Recht, sofern es zuvor selbst344ndig bestanden habe, mit Inkrafttreten des Preu337ischen Fischereigesetzes gem344337 247 24 PrFischG als besonderes Recht erloschen. Dem Kl344ger komme auch nicht 247 23 PrFischG ("Ein Fischereirecht, das mit dem Ei-gentum an einem Grundst374cke verbunden ist, verbleibt bei dessen Teilung, 8 - 5 - wenn nichts anderes in der Form des 247 19 vereinbart wird, der 344ltesten Hofstel-le und, wenn eine solche nicht vorhanden ist, dem gr366337ten Teilgrundst374cke, bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundst374cke, das die Fischereibeh366rde bestimmt. Eine Vereinbarung, nach der das Fischereirecht mit mehreren Teil-grundst374cken verbunden bleiben soll, ist nichtig.") zugute. Diese Regelung habe lediglich Fischereirechte betroffen, die als dingliche Rechte mit einem Grund-st374ck nur verbunden gewesen seien, die also nicht mit dem Eigentum an dem betreffenden Gew344sser zusammengefallen seien und sich im Eigent374merfische-reirecht vereinigt h344tten. Der Kl344ger habe ein Fischereirecht im Bereich der o-beren Talsperre auch nicht gewohnheitsrechtlich erlangt. 2. Entgegen der Auffassung des Kl344gers hat die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Beschwerde nimmt die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Erl366schen des vormals selbst344n-digen Fischereirechts an den Grundst374cken gem344337 247 24 PrFischG - mit Recht - hin (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1964 - V ZR 116/62 - LM Nr. 3 zum PrFischG, Bl. 1 R), h344lt jedoch den Anwendungsbereich des 247 23 PrFischG f374r kl344rungsbed374rftig. Der Kl344ger meint, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts habe diese Vorschrift auch dann eingegriffen, wenn ein vom Eigentum getrenntes selbst344ndiges Fischereirecht nicht (mehr) existiert habe. Die Rechtsfrage ist, obgleich das Preu337ische Fischereigesetz trotz seiner Abl366sung durch die Fischereigesetze der betroffenen L344nder teilweise noch fortwirkt, nicht kl344rungsbed374rftig. Sie ist nicht umstritten, vielmehr eindeutig - zum Nachteil des Kl344gers - zu beantworten. 9 a) Zwar ist die Rechtsfrage, soweit ersichtlich, h366chstrichterlich nicht ent-schieden worden. Die einschl344gige obergerichtliche Rechtsprechung und Litera-tur gingen aber einhellig von der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung 10 - 6 - 374ber den Anwendungsbereich des 247 23 PrFischG aus (vgl. PrOVGE Kurzaus-gabe, Gruppe VIII, S. 156, 158 ff; Bergmann, Fischereirecht, in: von Brau-chitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der L344nder, Bd. VI - Erg344n-zungsband, 4.4.8.7.; Born, Das preu337ische Fischereigesetz [1928], 247 23 Anm. 1 [1. und 2. Absatz]; Delius, Das preu337ische Fischereigesetz, 2. Aufl. [1929], 247 18 Anm. 1 und 247 23 Anm. 1 a.E.; G366rcke, Das Preu337ische Fischereigesetz [1918], 247 22 Anm.*). b) Auch die Gesamtschau von Wortlaut, dem aus den Gesetzgebungs-materialien ersichtlichen historischen Willen des Gesetzgebers und der Geset-zessystematik st374tzt allein die Auffassung des Berufungsgerichts. 11 aa) Bereits der Gesetzeswortlaut des 247 23 PrFischG, nach dem nur Fi-schereirechte erfasst wurden, die "mit dem Eigentum an einem Grundst374cke verbunden" waren, legt nahe, dass hiermit keine Eigent374merfischereirechte gemeint waren. Diese stellen gerade einen Ausfluss aus dem Eigentum dar und sind daher nicht mit diesem "verbunden" (RGZ 94, 33 ,34; PrOVGE aaO S. 158 f). Auch im 334brigen bezog sich der Begriff des mit dem Eigentum ver-bundenen Fischereirechts im Preu337ischen Fischereigesetz stets auf subjektiv-dingliche Rechte, also auf selbstst344ndige Fischereirechte, die dem Eigent374mer eines herrschenden Grundst374cks zustanden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65 - MDR 1969, 916, 917; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1964 aaO; PrOVGE aaO, S. 159). 12 bb) Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs des Preu337ischen Fi-schereigesetzes regelte der Abschnitt der "247247 18 bis 25" PrFischG (nur) die 334-bertragbarkeit der auch nach Inkrafttreten des Gesetzes fortbestehenden, nicht auf dem Eigentum am Gew344sser beruhenden Fischereirechte (Begr374ndung des 13 - 7 - Entwurfs eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten 374ber die Verhandlungen des Herrenhauses, Session 1916, Aktenst374ck Nr. 12, S. 44). Die Entwurfsbegr374ndung hob zudem als allgemeinen Grundsatz hervor, dass das Fischereirecht dem Eigent374mer des Gew344ssers zustehen solle. Hier-von sollten nur in den F344llen Ausnahmen zu machen sein, die unvermeidbar seien, um nicht in bestehende Rechte einzugreifen (aaO S. 38). Die Belastung eines Gew344ssers mit neuen Fischereirechten sollte hingegen rechtlich ausge-schlossen werden, um einer weiteren Zersplitterung der Fischereirechte vorzu-beugen (aaO S. 44 zu 247 17 PrFischG-E). Insbesondere sollte ein mit dem Ei-gentum am Gew344sser vereinigtes Fischereirecht nicht mehr von diesem ge-trennt werden k366nnen, da dies dem vorgenannten, in 247 17 PrFischG niederge-legten Grundsatz widerspr344che, dass ein Gew344sser mit neuen Fischereirechten nicht belastet werden solle (aaO S. 45 zu 247247 18 bis 25 PrFischG-E). Mit diesen Anliegen des Gesetzgebers ist die von der Beschwer-de f374r richtig gehaltene Auslegung des 247 23 PrFischG unvereinbar, da sie zu einer Neubegr374ndung selbst344ndiger Fischereirechte f374hren w374rde. Auch in der Beratung des Entwurfs durch die Kommission des Herren-hauses wurde betont, dass von dem Grundsatz, nach dem das Fischereirecht Ausfluss des Eigentumsrechts sei, nur in den F344llen Ausnahmen bestehen soll-ten, in denen bereits am 30. April 1914 Fischereirechte an fremden Grundst374-cken bestanden h344tten (Bericht der X. Kommission des Herrenhauses zu dem Entwurf eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten 374ber die Verhandlungen des Herrenhauses, Session 1916, Aktenst374ck Nr. 27A, S. 2). Der Grundeigent374mer d374rfe sich seines Fischereirechts ohne die gleich-zeitige 334bertragung des Eigentumsrechts an seinem Grundst374ck nicht mehr ent344u337ern k366nnen (aaO S. 4). 14 - 8 - In den Beratungen des Abgeordnetenhauses zu dem infolge der Schlie-337ung des Landtags im Juni 1915 erledigten Entwurf des Preu337ischen Fische-reigesetzes von 1914, der 1916 im wesentlichen unver344ndert erneut einge-bracht wurde (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs aaO S. 33; Bericht der X. Kommission aaO, S. 1), war ebenfalls hervorgehoben worden, es stelle den Kardinalpunkt der Gesetzesvorlage dar, dass sie grunds344tzlich allein dem Ge-w344ssereigent374mer das Fischereirecht zuweise (Bericht der 16. Kommission des Abgeordnetenhauses 374ber den Entwurf eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten, Sammlung der Drucksachen, Session 1914/15, Drucksache Nr. 725A, S. 4999 f, 5019 f, 5030). 15 bb) Diese gesetzgeberischen Intentionen haben in den vorerw344hnten 247247 17, 24 PrFischG und in 247 8 Abs. 1 PrFischG, nach dem vom Eigentum selb-st344ndige Fischereirechte nur aufrechterhalten blieben, soweit sie am 30. April 1914 bestanden hatten, Ausdruck gefunden. Gegen die vom Kl344ger f374r richtig gehaltene Auslegung des 247 23 PrFischG spricht zudem 247 11 Abs. 2 PrFischG. Nach Nummer 1 dieser Bestimmung erloschen Fischereirechte, die nicht dem Eigent374mer des Gew344ssers zustanden, mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkraft-treten des Gesetzes, wenn die in Absatz 1 dieser Bestimmung vorgesehene Eintragung in das Wasserbuch nicht vorher beantragt wurde. Der Beschr344n-kung der M366glichkeit der rechtserhaltenden Eintragung eines selbst344ndigen Fi-schereirechts im Wasserbuch auf den Zeitraum von zehn Jahren nach Inkraft-treten des Preu337ischen Fischereigesetzes ist zu entnehmen, dass sich Num-mer 1 des 247 11 Abs. 2 PrFischG lediglich auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens fortbestehende selbst344ndige Rechte bezog, jedoch nicht auf neue, vom Eigen-tum getrennte Fischereirechte, die grunds344tzlich nicht mehr entstehen sollten. Soweit dies ausnahmsweise doch gem344337 247 9 PrFischG (Inanspruchnahme des Eigentums an einem Wasserlauf durch den Staat unter Aufrechterhaltung des 16 - 9 - Fischereirechts des vormaligen Eigent374mers) oder 247 10 Abs. 1 und 2 PrFischG (334bergang bereits bestehender vom Eigentum getrennter Fischereirechte auf neue Grundst374cke, wenn sich der Wasserlauf 344ndert) der Fall sein konnte, kam es f374r die Frist zur rechtserhaltenden Eintragung des selbst344ndigen Fischereirechts im Wasserbuch gem344337 247 11 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 247 9 PrFischG auf die Zustellung des Bescheides an, in dem der Berechtigte auf die Folge der Nichteintragung hingewiesen wurde, und gem344337 247 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 247 10 Abs. 1 und 2 PrFischG auf den Zeitpunkt des Entstehens des Fischereirechts an dem neuen Gew344ssergrundst374ck. Daraus, dass eine ent-sprechende Sonderregelung f374r die F344lle des 247 23 PrFischG nicht vorgesehen war, ist zu schlie337en, dass die in dieser Bestimmung geregelten Fischereirechte bereits von 247 11 Abs. 1 Nr. 1 PrFischG erfasst waren, der sich nur auf im Zeit-punkt des Inkrafttretens des Preu337ischen Fischereigesetzes bereits bestehende und fortgeltende selbst344ndige Fischereirechte bezog. - 10 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. 17 Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 29.06.2007 - 32 O 102/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.03.2008 - 19 U 102/07 -
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