ECLI:DE:BGH:2016:031116UIZR101.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES TEIL URTEIL I ZR 101/15 Verkündet am: 3. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MICRO COTTON UMV Art. 9 Abs. 2 Buc hst. b, Art. 100, Art. 101, Art. 102 Abs. 1; ZPO § 62 Abs. 1, § 240 a) Werden mehrere Beklagte auf markenrechtlicher Grundlage auf Unterla s- sung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Abmahnkosten in A n- spruch genommen und tritt hinsichtlich eines der Be klagten die Unterbr e- chung des Prozesses gemäß § 240 ZPO ein, darf hinsichtlich der anderen Beklagten ein Teilurteil ergehen. b) Über eine auf Nichtigerklärung der Klagemarke gerichtete Widerklage mehrerer Beklagter darf, wenn der Prozess gegen einen der Be klagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, hinsichtlich der anderen Beklagten durch Teilurteil entschieden werden. c) Bei der Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung eines Zeichens nicht als markenmäßig wahrnimmt, weil er dem Zeichen infolge einer vor de r beanstandeten Handlung erfolgten Gewöhnung nur eine rein beschre i- bende Bedeutung entnimmt, hat eine Zeichenverwendung außer Betracht zu bleiben, gegen die der Markeninhaber vorgegangen ist. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich der Beklagten zu 2, soweit es in die Revisionsinstanz gelangt ist, unterbrochen ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 27. Mä rz 2015 aufgehoben, soweit zugunsten der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbest and: Die Klägerin, ein in I . ansässiges Textilunternehmen, ist Inhaberin der am 6. März 2001 angemeldeten und am 16. Februar 2004 für eine Vielzahl von Waren, darunter Badezimmerwäsche, Badetücher, Strandhandtücher, Bett - und Tischüberzüge, Betttüc her, Bettdecken, Decken, Kissenbezüge, Federbettbezüge, Gesicht s- handtücher, Haarhandtücher, Handtücher für den gewerblichen Gebrauch (für Hotels, Krankenhäuser, Laboratorien), Kopfkissenbezüge, Steppdeckenbezüge, Lacken [gemeint wohl: Laken], Gesichtstüche r aus Textil, Hand - und Badet ü- cher aus Textil, Badezimmer Matten eingetragenen Union s - Wortmarke Nr. 002116275 " MICRO COTTON " (Klag e- marke 1) . Die Klägerin ist weiter hin Inhaberin der am 22. März 2007 angeme l- deten und am 15. Mai 2008 für " Badwäsche, Badetüch er, Strandtücher " sowie " Textilhandtücher " eingetrage nen Union s - Wortmarke Nr. 005778031 " MICRO COTTON GREEN EARTH " (Klagemarke 2) . Im Mai 2010 verkaufte die Beklagte zu 1, Einkaufsgesellschaft der S u- permarktketten A . Nord und A . Süd, Handtücher in de r folgenden Aufma - chung, die ihr die Beklagte zu 2, eine Textilherstellerin , geliefert hatte (Abbi l- dung Anlage K 8) : 1 2 - 4 - Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Marken und hat die B e- klagten erfolglos vorgerichtlich abgemahnt. Sie stützt ihr Begeh ren vorrangig auf die Klagemarke 1, nachrangig auf die Klagemarke 2. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu veru r- teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen " Microco t- ton " für den Vertrieb von Handtüchern zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf Handtüchern, ihrer Aufmachung, ihrem Etikett und/oder ihrer Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Handtücher anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Ze i- chen Handtücher einzuführen und/oder einführen zu lassen, auszuführen und/oder ausführen zu lassen und/oder in der Werbung, insbesondere im I n- ternet, für Handtücher zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, jeweils wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 8 ersichtlich; 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aller entspreche n- den Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzung s- handlunge n gemäß vorstehender Ziffer 1, insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1 beschriebenen Produkte unter A n- gabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftragge ber, sowie die Me n- ge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Artikel; 3 4 - 5 - 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aller entspreche n- den Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vo r- stehender Ziffer 1 Au skunft zu erteilen und zwar unter detaillierter Au f- schlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze und Ko s- tenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalende rviertelja h- ren und Werbeträgern, Auflagenhöhen und Verbreitungsgebieten und Ve r- breitungszeiträumen; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1 beschri e- b enen Handlung en bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; 5. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit dem Zeichen " Microcotton " gekennzeichnet sind, nämlich Handt ü- cher, deren Etiketten, Verpackungen und Kataloge zu vernichten; 6. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin jeweils einen Betrag in Höhe a- siszinssatz seit dem 16. September 2010 zu zahlen. Die Beklagten haben widerkl agend beantragt, die Union smarke 2 116 275 " MICRO COTTON " für nichtig zu erklären, hilfsweise, die vorgenannte Union smarke für verfallen zu erklären. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG Ha m- burg, Urteil vom 4. Oktober 2011 312 O 558/10, juris) . Auf den Hilfsantrag der Widerklage hat d as Landgericht die Klagemarke 1 in Bezug auf die folgenden Waren für verfallen erklärt: Tischbezüge, Tischtücher, Rollos, Tücher, Baumwollstoffe, Gardinen, Federbe t- ten, Stoffe, Stoffe für den texti len Gebrauch, Möbelbezüge, Taschentücher, Haushaltswäsche, Textilartikel für den Haushalt, Servietten und Windeln, Steppdecken, Duschvorhänge, Tischbezüge, Tischunterlagen, Geschirrtücher, Textilartikel, Textilartikel, die nicht in einer anderen Klasse ent halten sind, Stückwaren aus Textil, Wandbehänge aus Textil, Textilien und Güter aus Textil, Textilien und textile Güter, die nicht in anderen Klassen beinhaltet sind, Make - up Entfernungstücher aus Textil, Polsterstoffe, gewobene Güter und Textilien, Teppic hrückenverstärkungen, Teppiche, Läufer, Matten, Türvorleger, Fußb o- denbeläge, Wandverkleidungen und Wandbehänge . 5 6 - 6 - Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage a b- gewiesen und auf die Widerklage die Klagem arke 1 für nichtig erklärt (OLG Hamburg, Urteil vom 27. März 2015 5 U 230/11, BeckRS 2016, 6264). Mit Beschluss des Amtsge richts Dortmund vom 27. Mai 2016 ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit ihrer Revision , deren Zurückweisung die Be klagte zu 1 beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und den Antrag auf Abweisun g der W i- derklage weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig , aber un begründet , die Widerklage dagegen als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Ansprüche wegen Verletzung der Klagem arke 1 bestünden nicht, weil die angegriffene Verwendungsform keine markenmäßige Benutzung darstelle. Die Klage sei auch im Hinblick auf die Klagem arke 2 nicht begründet, weil diese Marke k eine stärkere Rechtsposition vermittle als die Klagem arke 1 . Die a uf die Nichtigerklärung der Klagemarke 1 gerichtete Widerklage sei w egen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses b e- gründet . I I . Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2 ist der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 anhängige Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Diese Unterbrechung berührt jedoch das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht. Insoweit ist der Rechtsstreit durch Teilurteil zu entscheiden. 7 8 9 10 11 12 - 7 - 1. Ein Teilurteil ist hinsichtlich der Klage zulässig. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entsch eidung über den Rest des geltend g e- machten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht b e- steht. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschlie ßen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entsche i- dungen kommt (vgl. BGH, U rteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12 ; Urteil vom 11. Mai 2011 - VI II ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 ; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 , GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen - Rot/Santander - Rot ) . Ein Teilurteil kann danach grundsät z- lich nicht für oder gegen einzelne von mehreren Streitgenossen ergeh en. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolve nz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und regelmäßig nicht v o- raussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das unt erbrochene Verfahren au f- genommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtssch utz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzöger te , weil die abstrakte Gefahr e i- ner widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Ve r- fahrens besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 VII ZR 176/02, NJW - RR 2003, 1002, 1003; BGH, NJW 2007, 156 Rn. 15 f.; GRUR 2010, 343 13 14 15 - 8 - Rn. 22 - Oracle; BGHZ 189, 356 Rn. 17; BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 29 Sparkassen - Rot/ Santander - Rot). b) Danach ist der Erlass eines Teilurteils über die Klage im Streitfall z u- lässig , weil die Beklagten einfache Streitgenossen sind . a a) Notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO b e- steht, wenn das Rechtsverhältnis aus prozessualen oder materiell - rechtlichen Gründen allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 62 Rn. 2 ff.). Eine prozessual b e- gründete notwendige Streitgenossenschaft liegt etwa vor, wen n gesetzliche Vorschriften die Rechtskraft des gegenüber dem einen Streitgenossen erga n- genen Urteils auf den anderen Streitgenossen erstrecken (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 198 ff.; BGHZ 92, 351, 353 f.). Eine Streitgenossensc haft ist materiell - rechtlich eine notwendige, wenn ein Recht aus materiell - rechtlichen Gründen nur von mehreren Berechtigten oder gegen mehrere Verpflichtete gemeinsam ausgeübt werden darf, die Klage also wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen werden müsste, wenn sie nur von einem einzelnen Mitberechtigten oder gegen einen einzelnen Mitverpflicht e- ten erhoben würde (BGHZ 92, 351, 353; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 Rn. 19 - Tintenpatrone II). b b) Im Streitfall werd en die Beklagten von der Klägerin als einfache Streitgenossen in Anspruch genommen . Die von der Klägerin gegenüber den Beklagten geltend gemachte Haftung auf Unterlassen besteht für jeden von mehreren Schuldnern selbständig und unabhängig voneinander (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, GRUR - RR 2008, 460 Rn. 8 = WRP 2008, 952). Gleiches gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft, Vernichtung und Abmahnkostenersatz. Auch die gesamtschuldnerische Sch a- 16 17 18 - 9 - densersatzhaftung mehrerer Be klagter begründet keine notwendige Streitg e- nossenschaft, weil es dem Kläger freisteht, alle Gesamt schuldner gemeinsam oder auch nur einzelne von ihnen gerichtlich in Anspruch zu nehmen. 2. Über die Widerklage kann ebenfalls im Wege des Teilurteils entsc hi e- den werden. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Beklagten hinsich t- lich ihrer auf Nichtigerklärung der Klagemarke 1 gerichteten Widerklage no t- wendige Streitgenossen sind. E rheben mehrere Streitgenossen Nichtigkeitsklage gegen ein registerg e- bu ndenes Schutzrecht , so sind sie notwendige Streitgenossen aus prozes s- rechtlichen Gründen , weil die durch Gestaltungsurteil ergehende Nichtigerkl ä- rung des Schutzrechts gegenüber jedem der Kläger einheitlich ergehen muss und sie zudem Wirkung gegenüber jeder mann hat (vgl. zum Patent BGH, Tei l- urteil vom 2. Februar 2016 - X ZR 146/13, juris Rn. 6). Dies gilt gemäß Art. 52 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordn ung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Veror d- nung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Ve r- ordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommis sion über die an das Harmonisierung s- amt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden G e- bühren ( ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21; Unionsmarkenverordnung UMV) auch für die nach Art. 100 UMV erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Un i- onsm arke. Im Falle einer solchen Nichtigkeitsklage steht die notwendige Strei t- genossenschaft dem Erlass eines Teilurteils für oder gegen einzelne von me h- reren Streitgenossen jedoch nicht entgegen. E s liegt nach den §§ 145, 147 ZPO, die als verfahrensrechtliche Vorschriften nach Art. 101 Abs. 2 UMV a n- wendbar sind, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, mehrere Nichti g- keitsverfahren zu verbinden oder auch zu trennen. Besteht aber die Möglichkeit, 19 20 - 10 - durch Verfahrenstrennung hinsichtlich einzelner Streitgenossen se parat zu en t- scheiden, ist es auch zulässig, ohne Abtrennung über die Nichtigkeitsklage des Streitgenossen zu entscheiden, hinsichtlich de ssen das Verfahren nicht nach § 240 ZPO unterbrochen ist (vgl. BGH, Teilurteil vom 2. Februar 2016 X ZR 146/13, juris Rn. 7). III. Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten A n- sprüche aus der Klagemarke 1 nicht verneint werden ( nachfolgend III 1 und 2 ). Das Berufun gsgericht h at der Nichtigkeitswiderklage der Beklagt en zu 1 zu U n- recht stattgege ben (dazu III 3 ). 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann d er von der Klägerin aus der Klagemarke 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV und Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV nicht verneint werden . a) Nach dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlungen ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Unionsma rkenv erordnung novelliert worden. Die im Streitfall maßgebliche Vo r- schrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV ist durch Art. 1 Nummer 11 UMV zwar ergänzt und geändert worden. An die Stelle des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV ist die Vorschrift des A rt. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV getreten. Di e- se Änderungen haben aber keine Auswirkungen auf die im Streitfall entsche i- dungserheblichen Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr und das Erfo r- dernis des Han delns im geschäftlichen Verkehr (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14, GRUR 2016, 810 Rn. 18 = WRP 2016, 1252 profit - ) . 21 22 23 - 11 - b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die beanstandete Zeichenverwendung stelle keine markenmäß i- ge Benutzung dar. aa) D as Berufungsgericht hat eine markenmäßige Verwendung verneint. Es handele sich ausschließlich um eine produktbeschreibende Verwendung des Zeichens, weil es dem Betrachter nicht in hervorgehobener Form nach Art einer Marke gegenübertrete, sondern in die War enbeschreibung zwischen der Zahl " 2 " und dem Wort " Handtücher " eingebettet sei und am rechten Rand die e r- kennbar herkunftshinweisende Bezeichnung " aquarelle " auffalle. Der Verkehr werde in dieser Zeichenverwendung keine Mehrfachkennzeichnung erkennen. " Mic rocotton " sei zwar ein Kunstwort, das keine unmittelbare Wortbedeutung habe . Es wecke jedoch nachhaltige Assoziationen zum allseits bekannten B e- griff " Mikrofaser " . J edenfalls bei der Verwendung für Baumwollh andtücher , die als flauschig und voluminös beschr ieben würden, sei " Microcotton " a uf den er s- ten Blick sinntragend, weil diese Eigenschaften feine, sehr weiche Fasern vor - aussetzten . Der Begriff " Microcotton " sei in Deutschland schon vor der bea n- standeten Handlung als Sachbeschreibung für Textilien verwen det worden, so dass eine entsprechende Prägung des Verkehrsverständnisses erfolgt sei. Di e- se Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb) Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV kann grundsätzlich nur angenommen werden, w enn eine markenmäßige Verwe n- dung der beanstandeten Bezeichnung vorliegt. Eine markenmäßige Verwe n- dung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt - oder Leistung s- absatzes jedenf alls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle besch ränkt, in denen die Benu t- 24 25 26 - 12 - zung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (BGH, Urteil v om 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 21 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge). Eine rein b e- schreibende Verwendung, die weder die Herku nftsfunktion noch andere Ma r- kenfunktionen beeinträchtigt, stellt keine Benutzung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV dar (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C - 487/07, Slg. 2009, I - 5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 61 - ; BGH, Urteil vom 6. D eze m- ber 2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspie l- haus; Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 135/99, GRUR 2002, 812, 813 = WRP 2002, 985 - FRÜHSTÜCKS - DRINK II; Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 19 = WRP 200 8, 1353 - metrosex). Hat ein Wort beschreibenden Charakter, wird es vom Verkehr eher als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst (vg l. BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 19 Metrosex; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 59 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste). Dabei wird die Ve r- kehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die a n- gegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegent ritt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C - 533/06, Slg. 2008, I - 4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 64 O2/ Hutchison; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS - DRINK I; Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR - Logo; Urteil vom 9. Februar 2 012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure) . Eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht für eine ma r- kenmäßige Verwendung (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure). - 13 - Die Beurteilung der Frage, ob der Verkehr eine Bezeichnung als He r- kunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revision s- verfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getr a- gen wird (BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2015, 1223 Rn. 21 - Posterlounge). cc) Mit die sen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht im Einklang. (1) Keinen Bestand hat die Beurteilung des Berufungsgerichts, infolge der Einbettung des Begriffs " Microcotton " zwischen der Zahl " 2 " und der Ang a- be " Handtücher " handele es s ich um eine Zeichenverwendung, die nicht he r- vorgehoben in Art einer Marke sei und die der Verkehr ausschließlich als pr o- duktbeschreibende Angabe und nicht als Mehrfachkennzeichnung wahrnehme. D iese Beurteilung wird von den Feststellungen des Berufungsgeric hts nicht g e- tragen . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die beanstandete Zeiche n- verwendung i m Rahmen eines Produktetiketts in einer größeren Schrift als der übrige Text abgefasst und anders als dieser nicht in schwarzer Schrift gehalten, sondern dunkelfarbig unterlegt ist . Der Verkehr entnimmt einer solchen in einem Produktetikett enthaltenen Darstellung , die durch Schriftgröße und graphische Gestalt ung nach Art einer Überschrift betont wird, typischerweise einen Hinweis auf die Herkunft des Prod ukts (vgl. BGH, GRUR 2002, 809, 811 FRÜH - STÜCKS - DRINK I) . Hierbei steht einer herkunftshinweisenden Wahrnehmung nicht entgegen, dass die hervorgehobene Textzeile mit den Zeichen " 2 " und " Handtücher " auch zweifelsfrei produkt beschreibende Bestandteile ent hält. An einer hinreichenden Hervorhebung fehlt es auch nicht deshalb, weil das Etikett 27 28 29 30 - 14 - mit dem Zeichen " aquarell " am rechten Rand über ein ebenfalls als He r- kunftshinweis wahrgenommenes Wort - Bild - Zeichen verfügt. Diese Kennzeic h- nung wirkt dem potentiell he rkunftshinweisenden Charakter der graphisch he r- vorgehobenen Textzeile nicht entgegen. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Mehrfachkennzeichnung sei im Bereich der Heimtextilien nicht verbreitet anzutreffen, wenn an anderer Stelle bereits ein deutlicher Herkunftshinweis a n- gebracht sei, entbehrt einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. (2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Begriff " Microcotton " sei rein beschreibend, weil er zwar ein Kunstwort sei , das keine unmittelbare Wo rtbedeutung in sich trage , jedoch nachhaltige Assoziationen zum allseits bekannten Begriff " Mikrofaser " wecke und je denfalls bei der Ve r- wendung für Baumwollhandtücher, die als flauschig und voluminös beschrieben würden, auf den ersten Blick sinntragend sei . Dieser Beurteilung liegt ein unz u- treffende r rechtliche r Maßstab zugrunde. Ein Begriff , der gewisse Unschärfen aufweist und deshalb die Eige n- schaften eines Produkts nicht fest umreißt , kann zwar einen beschreibenden Anklang haben (BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 31 - pjur/pure). Eine beschre i- bende Benutzung als Sachangabe für Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat (vgl. BGH, Be schluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1004 SPA II). Einem in der maßgeblichen Sprache nicht vorhandenen Fantasie - und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt kann jedoch auch bei bestehendem beschreibenden Anklang gru ndsätzlich nicht jegliche Unterscheidungskraft ve r- sagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 24 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T - InterConnect; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 154/09, GRUR 201 1, 826 Rn. 16 = WRP 201 1, 1168 Enzymax/Enzymix). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. 31 32 - 15 - Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Begriff " Microcotton " um ein Kunstwort, das keine unmittelbare Wortbedeutung hat. Die Annahm e des Berufungsgerichts, der Begriff sei auf den ersten Blick sinntragend, steht, wie die Revision mit Recht rügt, hierzu a l- lerdings im Widerspruch. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch d ie weitere Annahme des Ber u- fungsgerichts, der in Deutschland ange sprochene Verkehr assoziiere aufgrund der gleichartigen Wortbildung den geläufigen Begriff " Mikrofaser " , so dass " Microcotton " in Bezug auf Baumwollhandtücher als Beschreibung der flausch i- gen und voluminösen Beschaffenheit verstanden werde . Tatsächliche An halt s- punkte für ein solches Verständnis hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich. Gegen ein rein beschreibendes Verständnis spricht weiter, dass die vom Berufungsgericht angenommenen Assoziationen mehrere Gedankenschritt e voraussetzen, die die Zuschr eibung des vom Ber u- fungsgericht gesehenen Begriffsinhalts zu der beanstandeten Bezeichnung ke i- neswegs als naheliegend erscheinen lassen. F eststellungen über ein rein b e- schreibendes Verständnis in ande ren Mitglied staaten der Eu ropäischen Union hat das Berufungsgericht nicht getroffen. ( 3 ) Die Revision wendet sich weiter mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Begriff " Microcotton " sei in Deutschland bereits vor der beanstandeten Handlung in einem Maße besc hreibend für Textilien verwendet worden, dass hierdurch das Verkehrsverständnis im Sinne eines beschreibe n- den Begriffsinhalts geprägt worden sei. Das Berufungsgericht hat seine Würdigung auf von den Parteien vorg e- legte Anlagen gestützt . De r Auszug aus e inem B estellkatalog der Firma T . enthalte die Beschreibung von Handtüchern " aus Micro - Cotton " sowie daneben die in einem Kästchen angebrachte Definition dieses Begriffs. Diese Verwe n- 33 34 35 36 - 16 - dung durch einen großen Anbieter mit einem umfangreichen Filialnetz p räge das Verkehrsverständnis , auch wenn die Klägerin gegen diese Werbung vor g e- gangen sei und eine Unterlassungsverpflichtungserklärung dieses Anbieters erwirkt habe. Die Klägerin selbst habe in ein er Produktinformation unter einem als Marke erkennbaren, gr aphisch gestalteten Zeichen " MicroCotton " die B e- schreibung " Badehandtuch aus Micro - Cotton " angebracht. Eine solche b e- schreibende Verwendung durch den Markeninhaber selbst sei zur Beeinflu s- sung des Verkehrsverständnisses besonders geeignet. Der Begriff " Mic roco t- ton " erscheine hier als Sachangabe und das gestaltete Zeichen als He r- kunftshinweis. In einer Produktwe rbung der Firma G . K . , einem Ver - triebspartner der Klägerin, heiße es " Microcotton ist unglaublich voluminös und dennoch leicht und hat ei nen wundervollen, seidig - weichen Griff " . In Bezug auf Produkteigenschaften werde hier die Schreibweise " Microcotton " und für das Produkt selbst die Schreibweise " Micro Cotton " verwendet. Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Eine Berücksicht igung der vom Berufungsgericht herangezogenen Ze i- chenverwendung durch die Firma T . kommt von Rechts wegen nicht in Be - tracht. Im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 MarkenRL steht ein Vorgehen des Ma r- keninhabers gegen Verwendungsformen, die zur Entwicklung der Marke zu e i- ne r beschreibenden Bezeichnung führen, einer Löschung der Marke wegen Verfalls entgegen (vgl. EuGH Urteil vom 27. April 2006 - C - 145/05, Slg . 2006, I 3703 = GRUR 2006, 495 Rn. 25 und 34 - Levi Strauss/Casucci; Urteil vom 6. März 2014 - C - 409/12, GRUR 2014, 374 Rn. 33 f. = WRP 2014, 411 - Kor n- spitz). In gleicher Weise hat bei der im Rahmen der Prüfung des Art. 9 Abs. 2 UMV erfolgenden Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung eines Zeichens nicht als markenmäßig wahrnimmt, weil er dem Zeichen inf olge einer vor der beanstandeten Handlung erfolgten Gewöhnung nur eine rein beschreibende 37 - 17 - Bedeutung entnimmt, eine Zeichenverwendung außer Betracht zu bleiben, g e- gen die der Markeninhaber vorgegangen ist. Im Übrigen ent spricht , wie die Revision zu Recht rügt, die Würdigung des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen des § 286 ZPO. D ie vom Ber u- fungsgericht herangezogenen Verwendungsbeispiele belegen k ein rein b e- schreibendes Verständnis des Begriffs " Microcotton " . Die Kombination mit der Präposition " aus " bezeichnet zwar das Material, aus dem die jeweils angebot e- ne Ware hergestellt ist, lässt aber auf den beschreibenden Charakter des fo l- genden Begriffs nicht schließen, we nn dieser Begriff selbst - wie im Streitfall (siehe Rn. 31 ff. ) - n icht rein beschrei bend ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Beschaffenheit von Textilien im Falle der Verwendung von neuartigen Au s- gangsstoffen - etwa Kunstfasern - unter Verwendung von Eigenna men angeg e- ben wird, ohne dass der Verkehr den Begriff deshalb inhaltlich rein beschre i- bend verst ünde . Gegen ein beschreibendes Verkehrsverständnis spricht im Fa l- le des Bestellkatalogs der Firma T . sowie der Produktwerbung der Firma G . K . zudem der Umstand, dass die Anbieter die Notwendigkeit einer Definition des - au s sich heraus offenbar nicht verständlichen - Begriffs " Micro - Cotton " für notwendig erach tet haben . Danach rechtfertigen die vom Berufungsgericht herangezogenen Unte r- lagen nicht die Annahme, das Verständnis des angesprochenen Verkehrs in Deutschland sei bereits vor der beanstandeten Handlung im Sinne eines rein beschreibenden Begriffsinhalts geprägt worden. (4) Das angegriffene Urteil erweist sich nicht deshalb aus anderen Grü n- den als zumindest teilweise richtig (§ 561 ZPO), weil sich aus den von de r B e- klagten zu 1 vorgelegten Unterlagen ergäbe, dass in einem anderen Mitglied s- staat der Europäischen Union der Begriff " Microcotton " rein beschreibend ve r- standen würde. Es ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich, dass für die in 38 39 40 - 18 - engli scher, nieder ländischer und französischer Sprache vorgelegten Angebot s- nachweise etwas anderes gilt (siehe Rn. 34) . c ) Das angegriffene Urteil erweist sich au ch nicht deshalb als richtig (§ 561 ZPO), weil - wie das Berufungsgericht angenommen hat - markenrechtl i- chen Ansprüchen der Klägerin die Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b UMV entgegenstünde. Nach Art. 12 Buchst. b UMV gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Zeichen oder Angaben ohne U n- terscheidungskraft oder über d ie Art, die Beschaffenheit, die Menge, die B e- stimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu ben utzen. Diese Vorschrift privilegiert die Benutzung beschreibender Angaben über Merkmale der Ware oder Dienstleistung ; sie gestattet jedoch nicht die Verwendung von kennzeichnungskräftigen Marken Dritter (BeckOK UMV/Pohlmann/Schramek, 3. Edition , Stand 25.8 .2016 , Art. 12 Rn. 5). Von einer rein beschreibenden Ve r- wendung kann nach dem Vorstehenden nicht ausgegangen werden. Vielmehr weist die beanstandete Verwendung des Zeichens " Microcotton " allenfalls einen beschreibenden Anklang auf. 2. Danach können auch die von der Klägerin auf der Grundlage der Kl a- gemarke 1 geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkostenersatz nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung verneint werden. 3. Die Revision wendet sich weiter mit Erfo lg gegen die auf die Widerkl a- ge erfolgte Nichtigerklärung der Klagemarke 1 . 41 42 43 44 - 19 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Markenwort " MICRO COTTON " sei schon nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Baumwolle sei ein maßgeblicher Grundstoff der in das Wa renverzeichnis aufgenommenen Stoffe und Textilien. Der Bestandteil " COTTON " werde auch von Adressaten, deren Muttersprache nicht Englisch sei, als " Baumwolle " verstanden, so dass er unmittelbar beschreibend sei. Der Bestandteil " MICRO " bedeute " klein " und sei daher ebenfalls unmittelbar beschreibend. Das Gesamtzeichen verstehe der Verkehr im Zusammenhang mit Textilien ohne weiteres als Angabe der B e- schaffenheit im Sinne " feiner Baumwollfasern " . Jedenfalls bestehe das Eintr a- gungshindernis des Freihaltebedürf nisses, weil es sich um eine Wortkombinat i- on handele, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale dienen könne. Die Eintragungshindernisse bestünden jedenfalls für den Bereich Deutschland s , so dass die Union smarke für nichtig zu erklären sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Eintragungshindernis fe h- lender Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Buchst. b UMV bejaht. aa) Nach Art. 7 Buchst. b UMV sind Marken von der Eintragung ausg e- schlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft im Si n- ne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede st e- henden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von de n- jenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C - 398/08, Slg. 2010, I - 535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, B eschluss vom 23. Oktober 2014 I ZB 61/13, GRUR 2015, 581 Rn. 16 = WRP 2015, 248 - Langenscheidt - Gelb; Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, GRUR 2016, 1167 Rn. 13 = WRP 2016, 1364 - Sparkassen - Rot, mwN). Die Hauptfunktion der Marke besteht d a- 45 46 47 - 20 - rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Ei n- tragungshindernis begründet, ist ei n großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhinde r- nis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschluss v om 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops; GRUR 2015, 581 Rn. 9 - Langenscheidt - Gelb; GRUR 2016, 1167 Rn. 13 - Sparkassen - Rot). Bei der Prüfung absoluter Eintragungshinde rnisse ist auf den Zeitpunkt der A n- meldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsve r- ständnis abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten; B e- schlus s vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 21 = WRP 2014, 438 - test; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 10 = WRP 2015, 1108 - Nivea - Blau; BGH, GRUR 2016, 1167 Rn. 22 Spar kassen - Rot). Feststellungen zur Verkehrs auffassung liegen im Wesentlichen auf ta t- sächlichem Gebiet und sind revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob die tatrichterliche Würdigung einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder we sentliche Umstände unberücksichtigt gelasse n hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 19 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfs burg; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 20 = WRP 2014, 452 - REAL - Chip s; BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 21 - Nivea - Blau; BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 15 = WRP 2017, 183 - Stadtwerke Bremen). Diesem Maßstab hält die Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. 48 - 21 - bb ) Der Beurteilung des Beruf ungsgerichts, die Klagemarke 1 sei nicht unterscheidungskräftig, liegt ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde . D er Begriff " Microcotton " weist ke inen ausschließlich beschreibenden Gehalt auf , weil es sich um ein Fantasie - und Kunstwort mit eigensc höpferischem G e- halt handelt (siehe Rn. 31 ff. ). Die Klagemarke 1 ist auch keine bloße Aneina n- derreihung beschreibender Bestandteile, deren Eindruck nur unmaßgeblich von dem abweicht, der durch die Zusammenfügung der Bestandteile entsteht (vgl. EuGH , Urteil vom 12. Februar 2004 - C - 363/99, GRUR 2004, 674 Rn. 98 f. Postkantoor). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Bestandteil " MICRO " vom deutschen Verkehr als " klein " und der Bestandteil " COTTON " als " Baumwolle " v erstanden wi rd. Das Berufungsgeri cht hat weiter angenommen, " kleine Baumwolle " gebe es begrifflich nicht. Die weitere Feststellung des Ber u- fungsgerichts, infolge der Assoziation des geläufigen Begriffs " Mikrofaser " ve r- stehe der Verkehr die Bezeichnung " MICRO COTTON " als Beschreibung einer besonders fein gewebten Baumwollstruktur, zeigt, dass die Kombination der beiden beschreibenden Bestandteile einen Eindruck erzeugt, der von demjen i- gen einer bloßen Aneinanderreihung der Bestandteile erheblich abweicht , weil ein neuer Begriffsinhalt assoz iiert wird . c) Das Berufungsgericht hat ferner zu Unrecht angenommen, dass die Klagemarke 1 eine beschreibende Angabe im Sinne des Art. 7 Buchst. c UMV darstellt. Unter diese Vorschrift fallen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf e i- nes ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Jede erkennbare Abwe i- chung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Au s- drucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkre i- se für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentl i- chen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre 49 50 - 22 - Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Feststellung, dass es sich bei der Klagemarke 1 um ein Kunstwort handelt, das keinen unmittelbaren Begriffsinhalt aufweist, dessen Sinn sich dem Verkehr im Wege der Assoziation eines anderen geläufigen Begriffs erschließt , führt zu der Annahme, dass die Klagemarke 1 kein im Sinne des Art. 7 Buchst. c UMV rein beschreibendes Zeichen ist (vgl. Rn. 33 ). 4 . Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des im Streitfall a n- wendbaren Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht vera n- lasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/1 4, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). I V . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufz u- heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für da s weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird Feststellungen zur rechtserhaltenden B e- nutzung der Klagemarke n zu treffen haben, die die Beklagte zu 1 bestritten hat. 2. Die beanstandete Zeichenverwendung dürfte al s markenmäßig zu b e- urteilen sein, weil der Begriff " Microcotton " nicht rein beschreibend ist und die Art der Gestaltung des Produktetiketts unter Verwendung dieses Begriffs vom Verkehr als herkunftshinweisend wahrgenommen wird. 3 . Bei der Beurteilung de r Verwechslungsgefahr wird wegen eines b e- schreibenden Anklangs von geringer Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 auszugehen sein. Es dürfte hochgradige Zeichenähnlichkeit vorliegen, weil die 51 52 53 54 55 56 - 23 - i m Schriftbild bestehenden Unterschiede der Annahme einer Zeichenidentität entgegenstehen (vgl. Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 61 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Ham burg, Entscheidung vom 04.10.2011 - 312 O 558/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 5 U 230/11 -
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