ECLI:DE:BGH:2016:010616BIZR101.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 101/15 vom 1. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 9. März 2016 über die Stellung e i- ner weiteren Prozesskostensicherheit in Höhe vo aufgehoben. Der Antrag auf Erhöhung der Prozesskostensicherheit vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat der Senat der Klägerin gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgegeben, eine weitere Proze sskostensicherheit in beantragt, diesen Beschluss im Hinblick auf eine von ihr unstreitig geleistete keine weitere Prozesskostensicherheit zu leisten ist. II. Der Beschluss vom 9. März 2016 ist aufzuheben und der Antrag der Beklagten auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist zurückzuwe i- sen, weil im Hinblick auf die bereits geleistete Proze sskostensicherheit in Höhe 1 2 - 3 - weiteres Sicherungsbedürfnis besteht. Erweist sich die zunächst angeordnete Sicherheit als zu hoch, kann der Kläger analog § 112 Abs. 3 ZPO Herabsetzu ng der Sicherheit verlangen (vgl. Schulz in MünchKomm./ZPO, 4. Aufl., § 112 Rn. 14). Entsprechend ist die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung, die sich als überhöht erweist, aufzuheben. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: L G Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2011 - 312 O 558/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 5 U 230/11 -
Full & Egal Universal Law Academy