ECLI:DE:BGH:2016:090316BIZ R101.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 101/15 vom 9 . März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Pro - zesskostensicherheit in Höhe von 7 .000 Gründe : I. Die Klägerin, ein in Indien ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklag - te n wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Sch a- densersatz, Vernichtung und Erstattung von Abmahnk osten in Anspruch. Die Beklagten verl angen widerklagend Markenlöschung. Auf die Einrede der Beklagten hat das Land gericht Hamburg d er Klägerin mit Beschluss vom 28 . Oktober 201 0 aufgegeben, de n Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von insgesamt 16.0 ä- ge rin hat Sicherheit in dieser Höhe durch am 22. Dezember 2010 erfolgte Hi n- terlegung von Bargeld geleistet. 1 2 - 3 - Im Revisionsverfahren beantragen die Beklagte n , der Klägerin aufzug e- ben, weitere Prozesskostensicherheit zu leisten . Zur Begründung mach en sie gelte nd, die durch das Landgericht angeordnete Sicherheit sleistung sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden und u m- fasse mithin das Revisionsverfahren nicht. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozes s- kostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). B ei der Bestimmung der Höhe der weiteren Sicherheit sind gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO die der Bekla g- tenseite durch eine Widerklage entstehenden Kosten nicht zu berücksichtigen, so dass der Berechnung der St reitwert der Klage zugrunde zu legen ist . Dieser beläuft sich für die erste Instanz zweite Instanz sowie für d ie . Für die erste Instanz sind den Beklagten danach berücksichtigungsfähige Rechtsanwaltskosten einschließlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Ju ni 2015 festgesetzten Reisekosten in Höhe von insgesamt 5.976,71 entstanden. Für die zweite Instanz belaufen sich die zu berücksichtigenden Gerichts - und Rechtsanwaltskosten der Beklagten ei n- schließlich der im genannten Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfa lls festg e- setzten Reisekosten auf 7 . g- ten in berücksichtigungsfähiger Höhe voraussichtlich Gerichts - und Rechtsa n- waltskosten einschließlich der Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von 3 4 5 - 4 - e- i- , die der Senat in Ausübung des in § 112 aufrundet . Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2011 - 312 O 558/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 5 U 230/11 -
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