ECLI:DE:BGH:2016:101116BIZR101.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 101/16 vom 10. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Ric hterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Au s- setzung des Verfahrens wird abgelehnt. Gründe: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für e r- ledigt erklärt haben, streiten sie noch um die Frage, ob die Beklagte , d i e ein Internet - Reisebüro betreibt, Verbraucher, die über ihre Homepage Inlandsflüge buchen, in ihr en Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten kann, für die Verwendung bestimmter Kreditkarten ei n Entgelt zu zahlen. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden - Württemberg, sieht da rin einen Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat der Klage mit dem von der Klägerin insoweit gest el l- ten Unterlassungs antrag mit einer redaktionellen Maßgabe stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten nach vor - 1 2 - 3 - angegangenem Hinweisbeschluss mit Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit i hrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben am 19. August 2016 beantragt, das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen, weil der alleinige Geschäftsführer der Beklagten bei einem Flugzeugabsturz am 14. Juli 2016 tödlich verunglückt sei. Die Prozessbevollmächtigte de r Klägerin is t diesem Antrag am 31. August 2016 unter Hinweis darauf entgegengetret en, dass seit dem 26. Juli 2016 Herr L . Z . Geschäftsf ührer der Beklagten sei, und hat dazu einen Ausdruck aus www. .de vorgelegt, aus dem sich Entsprechendes ergibt. Danach lag zu m Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags am 19. August 2016 kein Grund für eine Aussetzung des Verfa hrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mehr vor. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt den während des Verfahrens eingetretenen und fortbestehenden Verlust der Pr o- zessfähigkeit oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters voraus. In dieser Hi n- sicht kann für d ie im Anwaltsprozess nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auf 3 4 - 4 - A ntrag des Prozessbevollmächtigten anzuordnende Aussetzung des Verfa h- rens nichts anderes gelten als für die im Parteiprozess in solchen Fällen nach § 241 Abs. 1 ZPO automatisch eintretende Unterbr echung des Verfahrens (vgl. dazu Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 241 Rn. 1). Büs cher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 24.11.2015 - 2 HKO 16/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2016 - 3 U 246/15 -
Full & Egal Universal Law Academy