BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 10/12 Verkündet am: 17. Januar 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 280, 317, 319 a) Wird ein Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutac h- tenabrede geschlossen, können bei Erstellung eines offenbar unrichtigen Gutachtens auch der anderen Partei unmittelbare (werk - )vertragliche Sch a- densersatza n sprüche gegen den Schiedsgutachter zustehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92, NJW - RR 1994, 1314). b) Dem Eintritt eines ersatzfähigen Schadens steht dabei nicht entgegen, dass von dem Auftraggeber des Schiedsgutachte rs gemäß § 319 Abs. 1 BGB gerichtliche Neubestimmung der Leistung beziehungsweise Zahlung ve r- langt werden kann, die den eingetretenen Vermögensnachteil mögliche r- weise ausgle i chen könnten. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 10/12 - OLG Stuttgart L G Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Vertragshändlerin der B . AG, verlangt von den B e- klagten - der Sachverständigenorganisation für den Automobilbereich D . und deren Tochterunternehmen - Schadensersatz wegen der Erstellung ange b- lich fehle rhafter Fahrzeugbewertungen. Die Klägerin schloss mit der B. - Leasing GmbH (im Folgenden: B . L) eine " Vereinbaru ng über Leasinggeschäfte " vom 30. September/2. O k- tober 2003 nebst einer Zusatzvereinbarung . Gegenstand der Vereinbarung war 1 2 - 3 - die Ver mittlung von Leasinganträge n von Kunden der Klägerin . Nach Beend i- gung von ihr vermittelter Leasingverträge war die Klägerin verpflichtet, die z u- rückgegebenen Fahrzeuge, die sogenannten Leasingrückläufer, auf entspr e- ch ende Anforderung von der B. L an zuk au fen. Bei der - in der Zusatzverei n- barung modifizierte n - Berechnung des Kaufpreises sollte maßgeblich auf den Händlereinkaufspreis abgestellt wer den, der nach Ziffer 5.4.1 der Vereinbarung " derzeit von D . aufgrund des Baujahres und der tatsächli ch gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der B. L ermittelt " werden sollte. Dazu sollten die zur Bewertung e r- forderli chen Daten von der B. L per Computer an die D . übertragen werden , das Bewertungsgutachten sollte dem (Rück - )Käufer ausgehändigt werden. Eine ähnliche Vereinbarung über Leasinggeschäfte schloss die Kläg e- rin auch mit der A . GmbH (im Folgenden: A . ), bei der es si ch ebenfalls u m ein Tochterunternehmen der B. Group handelt . Grundlage für die Mitwirkung der Beklagten bei der Ermittlung des Hän d- lereinkaufspreises ist eine zwische n dem Beklagten zu 2 und der B. L g e- schlossene Vereinbarung vom 31. Juli/5. A ugust 1987 (im Folgenden: EDV - Verbund - Vertrag), nach dem eine Datenfernleitung zwischen dem Hausrechner der D . und der B . L eingerichtet wird, über die die B . L sogenannte " B. - Leasing - Kurzbewertungen " zum Zwecke der Abrechnung von Le asin g- vert rägen abrufen können sollte. Ziffer 3.1 dieses Vertrags weist unter anderem darauf hin, dass nur Rechendaten druckaufbereitet gemäß D . - Spezifi - kation übertragen werden, die Bewertung aufgrund von Anwendervorgaben e r- folge und eine D . - Ing. - Leistung nicht in Anspruch genommen wer de. 3 - 4 - Gemäß diesen Vereinbarungen wurden in einer Vielzahl von Fällen die Händlereinkaufspreise ermittelt. Entsprechende Schriftstücke sind mit " Bewe r- tungsgutachten/Rechen daten " überschrieben und weisen als Absender und Empfänger in der Kopfzeile die B . L aus, während in der Fußzeile die Adre s- se der Beklagte n zu 1 aufgeführt ist. Auf der Grundlage der so ermittelten Hän d lereinkaufspreise übten die B . L und die A . ihr Andienungsrecht aus un d schlossen mit der Kläge rin entsprechende Kaufverträge. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, im Zeitraum von Januar bis N o- vember 2008 nicht marktgerechte Händlereinkaufspreise ermittelt zu haben. Dadurch sei ihr ein Schaden von insgesamt 141.713,47 den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, dass sie in den Schutzbereich des EDV - Verbund - Vertrags einbezogen sei und sie deshalb unter dem Gesicht s- punkt des Vert rags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von den Beklagten Schadensersatz verlangen könne . Das Landgeri cht hat sich die Rechtsauffassung der Klägerin zu eigen gemacht und den Schadensersatza nspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Be rufung der Beklagten ist diese s Grundurteil abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ve r- folgt die Kläge rin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin führt unter Aufhebung des angefochtenen U r- teils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem EDV - Verbund - Vertrag in Verbi n- dung mit den Grundsätzen des Ver trags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen Erstellung unrichtiger Gutachten bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht gegeben seien . Denn sie sei jedenfalls nicht schutzbedürftig, weil sie gleichwertige vertragliche Ansprüche gegenüber d er B. L verfolgen könne. Diese könnten auf die Anpassung der jeweiligen Kaufverträge an die " richtigen " Kaufpreise gerichtet werden und beruhten auf den Gesichtspunkten der Ersetzung einer u nrichtigen Leistungsbestimmung im Sinne der §§ 317, 319 BGB. Die zw ischen der Klägerin und der B . L geschlossene " Vereinbarung über Leasinggeschäfte " enthalte eine Einigung dahingehend, dass die Bekla g- ten den Händlereinkaufspreis als ein wesentliches Element zur Bestimmung der den Kaufverträgen über die Leasing rückläufer - Fahrzeuge zugrunde zu lege n- den Kaufpreise ermitteln sollten. Der Umstand, dass die Beklagten vorliegend nur von einer der Parteien, der B. L, mit der Ermittlung der Händlereinkauf s- preise beauftragt worden sei, sei unbeachtlich. Denn den Bek lagten sei auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin bekannt gewesen, dass die Bewe r- tungsgutachten, bei denen es sich um Schiedsgutachten im engeren Sinne g e- handelt habe, zur Abrechnung von Leasingverträgen dienen und auch gege n- über der Klägerin Verw endung finden sollten. Da diese Bewertungsgutachten nach dem Vorbringen der Klägerin zumindest im Zeitraum von Januar bis N o- vember 2008 offenbar unrichtig und damit unverbindlich gewesen seien, könne sie Ausgle ichsansprüche gegen die B . L geltend mac hen , die dem gegen die Beklagten gerichteten Zahlungsbegehren entgegenstünden. Zudem habe die Klägerin im Hinblick darauf keinen Schaden erlitten. Weitere Fragen, etwa wie der EDV - Verbund - Vertrag auszulegen sei, inwiefern die Beklagten zur E r- 8 - 6 - stellung von B ewertungsgutachten verpflichtet gewesen und ihnen Pflichtverle t- zungen vorzuwerfen sei en, und die haftungsbegründende Kausalität ausre i- chend dargelegt sei, könnten deshalb offen bleiben. E ine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht auf eine delik t i- sche Haftung gemäß § 826 BGB gestützt werden. A ufgrund der Aktenla ge s o- wie der vor dem Landgericht gemachten A ngaben des Geschäfts führers der Beklagten zu 1 und des Zeugen W . könne nicht angenommen we r- den, dass den Beklagten eine zumindes t bedingt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin zur Last zu legen sei. II. Diese Beurteilung hält de r rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ausgehend von seinem eigenen Lösungsansatz und der von ihm g e- troffenen Fe ststellungen hätte das Berufungsge richt vertragliche Schadense r- satzansprüche der Klägerin nicht ver neinen dürfen . a) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Vorbringens der Kl ä- gerin die mit der B . L beziehungsweise mit der A . a bgeschlossene Ver einbarung über Leasinggeschäfte dahinge hend ausgelegt , dass die Bekla g- ten als Schiedsgutachter im engeren Sinne d en Händlereinkaufspreis als ein wesentliches Element zur Bestimmung des Kaufpreises ermittel n soll ten. Dies hat es der Ziffer 5.4 .1 des Vertrags und dem Sachvortrag der Klägerin entno m- men, wonach sich die B . L und die B . - Vertrags händler zur Kaufpreisfi n- 9 10 11 12 - 7 - dung in di e Hände der Beklagten als neutra le und sachverständige Instanz zur Ermittlung des jeweiligen Händlereinkaufspre ises begeben hätten . Des Weit e- ren hat es die Ziffer 1.1 des EDV - Verbund - Vertrags (Einsatz der Kurzbewertu n- gen zur Abrechnung von Sonderleasing - Verträgen) sowie das Vorbringen der Klägerin, die Beklagten hätten jahrelang detaillierte Kenntnis davon gehabt, dass die Fahrzeugbewertungen im B. - Leasinggeschäft aufgrund der mit den Autohäusern getroffenen Abreden als zwingende Kaufpreisgrundl age fungie r- ten, dahin gewürdigt , da ss die Beklagten von der B . L den Auftrag erhalten hätten, die Bewertungsgutach ten zur Abrechnung der Leasingverträge mit den Vertragshändlern zu erstellen. a a ) Schiedsgutachten im enger en Sinne, auf die die §§ 317 ff BGB en t- sprechende Anwendung finden, dienen vor allem dazu, den von den Parteien zwar objektiv bestimmten, aber n ur mit einer gewissen Sachkunde feststellb a- ren Vertragsinhalt zu ermi tteln. Es handelt sich um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Feststellung von Tatsachen dienen, so beispi elsweise auch der Feststellung des Wertes eines Autos. Dabei erkennen die Parteien die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren U n- richtigkeit als verbindlich an (vgl. B GH, Urteile vom 22. April 1965 - VII ZR 15/65, BGHZ 43 , 374, 376 f, vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 83/82, NJW 1983, 1854, 1855; vgl. auch Urteil vom 25. Se ptember 2008 - IX ZR 133/07, NJW 2008, 3641 Rn. 9; Grüneberg in: Palandt , BGB, 72. Aufl., § 317 Rn. 6; Erman / Hager , BGB, 13. Aufl., § 31 7 Rn. 8 ff ; MünchKom mBGB /Würdinger , 6. Aufl., § 317 Rn. 31 f ; Staudin ger /Rieble , BGB, Neubearbeitung 2009, § 317 Rn . 13). 13 - 8 - b b) Hiervon ausgehend ist die Würdigung de s Klägervorbringens durch das Berufungsgerich t dahin möglich , bei den auf der Grundlage des EDV - Verbund - Ver trags erstellten Bewertungsgutachten der Beklagten han dele es sich - in Vollzug der zwischen der B. L und den B. - Vertragshändlern g e- troffenen vertraglichen Ver einbarung en ( hier : der " Vereinbarung über Leasin g- geschäfte " mit der Klägerin vom 30. Sep tember/2. Oktober 2003 ) - um Schiedsgutachten im en geren Sinne . Dieser Würdigung, die von der Revision als ihr günstig hingenom men wird, steht - wie das Berufungsgericht zutreffend er kannt hat - insbesondere nicht entgegen, dass die Beauftragung der Bekla g- ten - vertragsgemäß - allein durch die B. L erfolgte. Denn grundsätzlich kann auch einer der Vertragspartner der Schiedsgutachtenabrede allein den Schiedsgutachtervertrag mit dem Sachverständigen abschließen. Dabei muss jedoch eindeutig offenge legt wer den, dass es sich um für beide Seiten zu e r- statt ende Schiedsgutachten handelt , also der Gutachter als neutraler Dritter und nicht nur als Privatgutachter seines Auftraggebers tätig wird ( vgl. BGH, Urteil e vom 6. Juni 1994 - II ZR 10 0/92, NJW - RR 1994, 1314 und vom 14. Februar 2005 - II ZR 365/02, NZG 2005, 394, 395). b) Rechtsfehlerhaft verkannt hat das Berufungsgericht jedoch die Ha f- tungsfolgen, die sich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung für die B e- kla g ten ergeben können , wenn von ihr erstellte Fahrzeugbewertungen unrichtig sind. a a ) Ein Schiedsgutachter verfehlt seinen Auftrag (nur) dann, wenn er ein offenbar unrichtiges und damit entsprechend § 319 BGB unverbindliches Gu t- achten erstellt. Offenbare Unrichtigkeit ist anzunehmen , wenn sich ei nem sac h- kundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das 14 15 16 - 9 - Gesamtergebnis verfälschen. Sie verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1967 - III ZR 22/ 66, WM 1968, 307, 308; BGH, Urteile vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, 3776 f s o- wie vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03, NJW - RR 2004, 760, 761; in: Münc h- KommBGB/Würdinger, aaO, § 319 Rn. 15). Nach den Feststellungen des Berufungsgeric hts waren die von den B e- klagten erstellten Fahrzeugbewertungen nach dem Klägervorbringen in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Januar bis November 2008 in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 BGB offenbar unrichtig, weil die ermittelten Preise in erhe blichem Ausmaß von den tatsächlichen Marktpreisen abgewichen sind, was für einen sachverständigen Beobachter zumindest nach eingehender Pr ü- fung offenkundig war. b b ) Ist ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig, so können sich hieraus (werk - )vertraglich e Schadensersatzansprüche er geben (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1965 aaO), ohne dass sich der Gutachter wie ein Richter oder Schiedsrichter auf die Vergünstigung des § 839 Abs. 2 BGB berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1956 - VII ZR 22/56, BG HZ 22, 343, 345). Wird , wie hier, der Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutac h- tenabred e abgeschlossen, so ändert dies nichts daran, dass - entsprechend seiner Funktion und dem "Wesen" seiner Aufgabenstellung - der Schiedsgu t- achter all en Parteien der Sch iedsgutachtenabrede gegenüber gleichermaßen zur ordnungsgemäßen Erstellung seines Gutachtens verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 aaO; RGZ 87, 190, 194). Folgerichtig können - was das 17 18 - 10 - Berufungsgericht verkannt hat - bei ei ner Schlechtleistung des Schiedsgutac h- ters auch d en nicht am Schiedsgutachtervertrag beteiligten Partnern der Schiedsgutachtenabrede unmittelbare vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen. (Wobei dies vorliegend rechtli ch unbedenklich auch für die B. - Vertragshändler gelten könnte, die - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Abschlusses des EDV - Verbund - Vertrags noch keine Vereinbarungen über Leasinggeschäfte abgeschlossen hatten, vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1979 - VII ZR 248/78, BGHZ 75, 75, 78 f). Auf eine , bei Anwendung der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu prüfende, besondere Schutzbedürftigkeit der geschädigten " Hauptvertragspartei " kommt es da bei nicht an. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läs st sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht der Eintritt eines auf die - anzunehme n- den - Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführenden Schaden s verne i- nen . a a) Allerdings ist ein offenbar unrichtige s Gutachten im Verhältnis der B . L zu den betroffenen Vertragshändlern unverbindlic h; die Bestimmung der Leistung - hier: die Ermittlung eines marktgerechten Händlereinkaufspre i- ses - erfolgt in diesem Fall entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Urteil. Dabei kann die von der Unrichti gkeit betroffene Partei unmittelbar auf (Rück - ) Zahlung des ihr noch zustehenden oder des überzahlten Betrags klagen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 20 00 - V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987) . b b) Der Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls von der B. L oder der A . Rückerstattung der gezahlten Kaufpreise verlangen kann, soweit diese die bei Zugrundelegung marktgerechter Händlereinkaufsprei se geschu l- 19 20 21 - 11 - deten Beträge übersteigen, und durch eine Realisierung dieser Ansprüche der verursachte Vermög ensverlust möglicherweise ausgeglichen werden könnte , hindert indes nicht den Eintritt eines ersatzfähigen Schadens . Vielmehr steht es der Klägerin, die neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten noch einen anderen, zum Ausgleich des Schadens füh renden Anspruch gegen einen Dritten haben könnte, grundsätzlich frei, den Schuldner, gegen den sie vorgehen möchte, auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806). Ersatz - oder Rückforderungsansprüche, die den von ein er Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gege n- über Dritten entstehen, schließen die Annahme eines Schadens im Verhältnis zwischen ihnen und den für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus. Der Schädiger kann den Geschädigten nicht darauf verweisen, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträc h- tigungen führen könne. Dies folgt aus der Regelung des § 255 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NZI 2001, 544, 546 und vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 , Rn. 28 mwN). Dementsprechend ist - der vorliegenden Konstellation durchaus vergleichbar - der durch Fehler eines Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes geschädigte Käufer nicht verpflichtet, zur Beseitigung oder Minderung seines Schadens zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 f). Dabei liegt entgegen der Revisionserwiderung auch kein Fall der Vo r- t eilsausgleichung vor. Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin wegen eines etwa i- gen Vermögensschadens nicht doppelten Ausgleich, sowohl von den Beklagten als auch von ihrem eigent lichen Vertragspartner, der im Wege eines vertragl i- chen Anpassungsanspruchs ver langen kann. Es handelt sich hier aber nicht um 22 - 12 - die Frage der Anrechnu ng einer etwa schon von der B . L oder der A . erhaltenen Leistung auf die Ansprüche gegen die Beklagten. 2. Demgegenüber ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem E r- gebnis gekommen, dass ein deliktischer Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB nicht besteht. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Haftung eines Gutachters aus dieser Vorschrift voraus, dass der Sachverständige bei Erstellung des G utachtens leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit b e- dingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Sachverständige muss sich etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrags oder gar durch " ins Blaue " gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens oder den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt haben, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschli e- ßung hat te, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewi s- senlos bezeichnet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826 f und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, NJW 200 4, 3035, 3038 ). b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall beachtet und eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung auf der Grundlage des beide r- seitigen Vorbringens auch hinsichtlich des möglichen Vorliegens bedingten Vorsatzes vorgeno mmen. Es obliegt dem Tatrichter zu ent scheiden, ob nur b e- wusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt; die Beurteilung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob der Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt wurde oder ob Verstöße gegen § 286 23 24 25 - 13 - ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserhe b- licher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2012 - I II ZR 191/11, NZS 2012, 546, Rn. 15). Davon kann vorli egend nicht a usgegangen werden. Die Annahme, die von den Beklagten d argestellte Information der B . L über die Unrichtigkeit der Daten sei letztlich ausreichend gewesen und es sei nicht sicher auszuschließen, dass die zuständigen Mitarbeiter der B e- klagten dar auf vertraut hätten, die B . L werde im Verhältnis zu den B . - Vertragshändlern daraufhin geeignete Vorkehrungen treffen, so dass ein auch nur bedingter Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kön ne, beruht auf einer umfassenden tatrichterl i- chen Würdigung. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin in den Vorde r- grund gestellten Umstände berücksichtigt und insbesondere die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1, dessen Schreiben vom 4. M ai 2009 und die Aussage des Zeugen W . ei ngehend gewürdigt. Das Berufungsg e- richt ist zudem von den Grundsätzen für die Unterscheidung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei seiner Beurteilung ausgegangen und hat auf der Grundl age der getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler ein nur bewusst fahrlässiges Verhalten angenommen, weil die Beklagten darauf ve r- traut hätten, dass das von ihnen erkannte Schadensrisiko nicht eintreten werde, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf gen ommen haben (vgl. zur Abgre n- zung BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, NJW 2001, 3187, 3189; Erman /Schiemann , BGB, 13. Aufl., § 826 Rn. 14 f). Dabei kann entgegen der Auffassung der Revision nicht angenommen werden, die Beklagten hätten ke i- nen begr ündeten Anlass für ein solches Vertrauen gehabt. Nach dem sie die Mitarbeiter der B . L entsprechend über fehlerhafte Daten informiert hatten, durften sie von einer entsprechenden Weitergabe an die Vertragshändler au s- 26 - 14 - gehen. Davon will auch das Berufungs gericht ersichtlich ausgehen. Die Revis i- on hat demgegenüber keine rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Sie räumt vielmehr ein, dass das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 4. Mai 2009 gegen eine vorsätzliche Vorg e- hensweise spreche. Die Aussage des Zeugen W . widerspricht dem ersichtlich nich t, zumal sie sich auf Ende 2008 bezieht; im Streit stehen jedoch Fahrzeugbewertungen für die Monate Januar bis November 2008. Dass eine andere tatrichterliche Würdigung möglich wäre, ist revisionsrechtlich unbeach t- lich. III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Da sich auf der Grundlage des bisher als allein maßge b- lich angesehenen Vorbringens der Klägerin ein vertraglicher Schadensersat z- anspruch gegen die Beklagten nicht mit der bisherigen Begründung verneinen lässt, wird das Berufungsgericht nunmehr die von ihm offen gelassenen Fragen, insbesondere nach dem Inhalt und der Bedeutung des EDV - Verbund - Vertrags und der Verpflichtung der Beklagten, als Schiedsgutachter tätig zu werden, u n- ter Berücksichtigung ihres Vo rbringens und den von ihnen angebotenen Bewe i- sen zu klär en haben. Denn sie haben stets in den Vordergrund ihres Vortrags gestellt, dass sie nach dem EDV - Verbund - Vertrag und auch ausweislich der Notiz vom 15. November 1989 nur Zugriff auf den Hausrechner de r D . - Hauptverwaltung, und damit nur den Abruf von Rechendaten hätten ermög - 27 - 15 - lichen sollen, jedoch keine Verpflichtung zur Korrektur oder Überprüfung der " Schwacke - Werte " bestanden habe. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2011 - 35 O 73/09 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2011 - 6 U 108/11 -
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