BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 10/13 vom 13. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Novem - ber 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Streitwert: 25.000 Gründe: I. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. I n ein em Newsletter und in ihrem Internet - Auftritt warb sie für den Verkauf von "CellClean - Kapseln" mit den Angaben, es handele sich um ein (Nahrungsergänzungs - )Mittel "zur traditionellen Entschlackung", es sei bekannt, dass zur Aufrechterhaltung der Gesundheit zwei Mal jährlich eine Entschlackung über einen Zeitraum von bis zu acht Wochen empfohlen werde, und es werde insgesamt eine neue Leben s- energie spürbar. Das Landg ericht hat der vom Kläger, dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V., gegen die Beklagte erhobenen Klage auf Unterlassung dieser drei Werb e- a ussagen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als der Kläger unter and erem das Verbot einer Werbung allein mit der Spürbarkeit einer neuen Lebensenergie begehrt hatte. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht best ä- tigt hat, hat es ausgeführt: 1 2 - 3 - Der Kläger könne von der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 5 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924 /2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel die Unterla s- sung der Behauptung "zur traditionellen Entschlackung" und des Hinweises auf die En tschlackung zur Aufrechterhaltung der Gesundheit einzeln oder in Ko m- bination sowie hinsichtlich der dritten Werbeaussage bei deren Verwendung in Verbindung mit der ersten oder der zweiten Werbebehauptung verlangen. Die Werbung enthalte gesundheitsbezogene Angaben in Form von Wirkungsang a- ben. Die in der Werbung behauptete Entschlackungswirkung falle nicht unter Art. 1 Abs. 4 und Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924 / 2006 , da es sich nicht um eine allgemeine Bezeichnung handele, die traditionell als Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln und Getränken verwendet werde. Davon abgesehen sei der insoweit nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924 / 2006 erforderliche Antrag nicht gestellt und erst recht nicht pos i- tiv beschieden worden. Die Werbeangaben verstießen im Umfang der Verurte i- lung gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924 /2006 , weil die Entschlackungswirkung des Präparats je denfalls nicht wissenschaftlich abge - sichert sei. II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützt en Rügen nicht durc h- greifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern. 1. D ie Beklagte wendet sich mit ihr er Nichtzulassungsbeschwerde all ein gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Begriff "Entschlackung" keine allgemeine Bezeichnung im Sinne von Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924 /2006 und im Übrigen jede n- falls der insoweit erforderli che Antrag weder gestellt noch erst recht positiv b e- 3 4 5 - 4 - schieden worden sei. Sie lässt da bei a ll er dings unberücksichtigt , dass die B e- stimmung des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924 /2006 lediglich eine Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 d ies er Verordnung zuläss t (vgl. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924 /2006 e- bensmittelunternehmer eine Ausnahme von Absatz 3, die eine Änderung nicht erlassen w erden"). Dementsprechend können mit dem Begriff "Allgemeine B e- zeichnungen" in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924 /2006 nur Handels - marken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung erfasst sein (Zipfel/Rathk e, Lebensmittelrecht, C 111, 152. L ief. März 2013, Art. 1 Rn. 40). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht insoweit selbst nicht davon aus, dass es sich bei den beanstandeten Angaben um Handelsmarken, Markenn a- men oder Phantasiebezeichnungen im Sinne von A rt. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924 /2006 handelt, sondern um (sonstige) Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 d ies er Verordnung , a uf die die Regelung des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung von vorneherein weder direkt noch entsprechend anwendbar ist . Di ese Sichtweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union. Danach stellt eine auf der Verpackung e i- nes Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung im Sinne des Erw ä- gungsgrunds 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924 / 2006 nur dann eine Handelsma r- ke oder einen Markennamen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gericht s, das dabei alle tatsächl i- chen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu b e- rü cksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Rechtsvorschriften als eine solche Marke oder als ein solcher Name geschützt ist ( vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C - 299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 f. = WRP 2013, 1311 Green - Swan Pharmaceuticals/staatl iche Landwirtschafts - und Lebensmitteli n- spekt i on ; vgl. auch Hüttebräuker, ZLR 2013, 578, 583 f. ). Dass die streitgege n- ständlichen Werbeaussagen d i e se Voraussetzungen erfüllen , ist von der B e- 6 - 5 - klagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtl ich. Ebenso spricht nichts dafür und ist insbesondere von der Beklagten nichts dafür vorg e- tragen worden, dass es sich bei den betreffenden Angaben um entsprechend diesen Grundsätzen etwa urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschüt z- te Phantasiebezeichnungen handeln könnte. 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 21.03.2012 - 41 O 1/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2012 - I - 4 U 97/12 - 7 8
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