BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 10/14 Verkündet am: 22. Januar 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfu rt am Main vom 13. D ezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klag e hinsich t- lich des Schadensersatzan spruchs abgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an den 6. Zivilse nat des Berufungsgerichts zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, soweit über sie nicht bereits im Senatsbeschluss vom 5. November 2014 befunden worden ist, zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Telekommunik ationsunternehmen. Die Beklagte stellt e für Endkunden Telefonverbindungen gegen Entgelt her, das sie über die D . T . AG einzog. Der zwischen diesen Par t- nern ge schlossene Vertrag ( " Zusammenschaltungsvereinbarung " ) enthielt die Bestimmung, dass di e Abtr etung von Rechten und P flichten aus der V ereinb a- rung der vorherigen Zustimmung des anderen Vertragspartners bedürfe . 1 2 - 3 - Die in der Schweiz ansässige, inzwischen in Konkurs befindliche und i m Rechtsstreit durch ihren Konkursverwalter vertretene Klägerin er brachte für die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen weiteren Z u- sammen schaltungs vertrags Leistungen , die diese zur grenzüberschreitenden Ausführung ihrer Telekommunikationsdienste benötigte . Die Klägerin gewährte der Beklagten eine K wurde , weil sich das abgewick elte Telekommunikationsvolumen stärker als prognostiziert entwickelte . Daraufhin übersandte die Beklagte der Kläge rin unter dem 22. Januar und dem 8. Februar 2002 zwei Schreiben, in denen sie zur Sicherung der Forderungen der Klägerin die - von der Klägerin vorformulierte - Abtretung ihrer Ansprüche gegen die D . T . AG bis zu einer Höhe lt en die Schreiben die Versicherung der Beklagten , dass sie über die abgetretenen A n- sprüche und Rechte unbeschränkt verfüge, insbesondere die Abtretung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen sei. Die D . T. AG stimmte den Zessionen zu ke inem Zeit punkt zu. Die Klägerin hat von der Beklagten in erster Linie Bezahlung ihrer Rec h- nung vom sie ihre Forderung auf Schadensersatzansprüche gestützt. Hierzu hat sie ge l- tend gemacht, sie habe in dem Schwei zer Verfahren zur Feststell ung des B e- stehens und des Rangs von Konkursforderungen (Kollokationsverfahren) einen Anspruch der D . T . da sie mit den abgetretenen Forderungen der Beklagten nicht ha be aufrechnen können, weil die Zessionen mang els Zustimmung der Schuldnerin unwirksam gewesen seien. Hinzu kämen die Kosten des Kollokationsverfahrens. Die Kl ä- 3 4 - 4 - gerin hat weiter behauptet , sie hätte Vertragsleistungen gegenüber der Bekla g- ten über die ursprün r- bracht, wenn ihr das zwischen der Beklagten und der D . T . AG vereinbarte Abtretungsverbot bekannt gewesen wäre. Jedenfalls hätte sie für eine rechtzeitige Unterbrechung beziehu ngsweise Hemmung der Verjährung ihrer vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte Sorge getragen. Sie hat b e- nebst Zinsen und vorg e- richtlicher Kosten zu verurteilen. Das Landgericht hat die Erfüllungsans prüche aus dem zwischen den Partei en geschlossenen Zusammenschaltungs vertrag für verjährt gehalten, die Klageforderung jedoch auf der Grundlage e ines Schadensersatzanspruchs g e- mäß § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB für im Wesent lichen begründet erachtet. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt; das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beruf ungsurteil hat der erke n- nend e Senat dieses Rechtsmittel zugelas sen, soweit es den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat. Entscheidungsgründe Die Revisi on ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be rufun gsurteils, sowe it darin der hilfsweise e r- hobene Schadenersatza nspruch abgewies en worden ist . 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des - im Revisionsverfahren alle in noch streitgegenständlichen - Schadensersatzanspruchs ausge führt: Die Sch adenersatzklage sei zulässig. Die Klägerin sei parteifähig , weil sie ungeachtet des in der Schweiz eröffneten Konkursverfahrens rechtsfähig sei . Nach dem insoweit maßgeblichen schweizerischen Rechtsverständnis sei der Konkursverwalter lediglich Vertreter d er Masse vor Gericht. Die Klage sei jedoch unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der Abgabe der Abtretungserklärungen stehe der Klägerin weder dem Grunde nach zu noch sei ein der Erstattung fähiger Schaden entstanden. Ein deliktisch er Anspruch sei von vornherein zu verneinen, da es keine A n- haltspunkte dafür gebe, dass die Vertreter der Beklagten die Abtretungserkl ä- rung en in Kenntnis des Zustimmungsvorbehalts in dem Zusammenschaltung s- vertrag mit der D . T . AG unterze ichnet hätten. Die Beklagte habe mit der Unterzeich nung der E rklärungen durch ihr e Or gane (§ 31 BGB) auch nicht pflichtwidrig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gehandelt. Trotz des mit der D . T . AG vereinbarten Zustimmungs vorbehalts bei A btretungen sei d ie in den Urkunden abgegebene Erklärung richtig. Die Beklagte sei, wie erklärt, berechtigt gewesen, über die abgetretenen Ansprüche unbeschränkt zu verf ügen. Dies ergebe sich aus § 354a Ab s. 1 Satz 1 HGB. Dass es zu sonst i- gen Nachteilen für die Klägerin gekommen sei, weil die D . T . AG gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 H GB auch nach dem gemäß § 407 BGB maßg e- benden Zeitpunkt befreiend an die Beklagte geleistet hätte, habe die Klägerin nicht geltend gemacht. 8 9 10 - 6 - Dessen ungeachtet hab e die Klägerin auch keinen Schaden erlitten, b e- ziehungsweise ein solcher sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Soweit die Klägerin in erster Linie Ersatz des Schadens aus der Ane r- kennung der im Konkurs angemeldeten Forderung der D . T . AG können, verlange, wolle sie so gestellt werden, als wäre die Abtretung wirksam gewesen. Aufgrund einer Schlechterfüllung wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über das Ze ssionsverbot könne die Klägerin aber nur beanspr u- chen, so gestellt zu werden, als wäre das rechtswidrige Verhalten unterblieben. Wenn die Abtretung unterlassen worden wäre, hätte die Klägerin aber keine Gegenforderung erhalten, die sie zur Aufrechnung gege nüber der D . T . AG hätte verwenden können. Soweit die K lägerin ihren A nspruch hilfsweise darauf stütze , dass bei wahrheitsgemäßer Angabe zur Abtretbarkeit die Erbringung weiterer Teleko m- munikationsleistungen unterblieben wäre , die über die vereinbarte Kreditlinie i- chend vorgetragen worden. Die Klägerin habe für eine konkrete Schadensb e- rechnung nicht geltend gemacht, dass sie Aufwendungen zur Erbringung ihrer Telekom munikationsleistungen gehabt habe oder dass ihr wegen der Durchle i- tung für die Beklagte ein bestimmtes Geschäft mit einem anderen Telekomm u- nikationsunternehmen entgangen wäre. Auch eine abstrakte Schadensberec h- nung könne ohne ergänzenden Vortrag nicht aus den gerichtsbekannten U m- ständen vor gen ommen werden. Es ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin schließlich auch nicht, in welchem Umfang zu den streitgegenständlichen Rechnungen Leistungen erfolgt sei e überschritten worden sei. 11 12 13 - 7 - Ein Schaden aus einem verjährungsbedingten Durchsetzungsmangel zu den klage gegenständlichen Rechnungen, wie die Klägerin in dritter Linie ge l- tend mache, sei aus Rechtsgründen nicht b eachtlich. Er sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Zwar sei ein solcher Verjährungsschaden entstanden und auch durch die Abtretungserklärungen verursacht worden. Der Senat sei davon übe r- zeugt, dass die Klägerin ohne diese Erklärungen eine Hemmung der Verjä h- rung herbeigeführt hätte. Der sich hieraus ergebende Nachteil stehe jedoch nicht in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer - zu unterstellende n - unrichtigen Angabe zur Abtretbarkeit der Forderungen gegen die D . T . AG. Die Ab tretungserklärungen seien inhaltlich unbestimmt und damit unwirksam gewesen . Die Beklagte habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin dies erkennen werde , so dass keine Gefahrerhöhung erfolgt sei, zumal die Beklagte bereits vor Verjährungs eintritt a m 31. Dezember 2004 die Berec h- tigung der Klageforderung in Zweifel gezogen und die Kläge rin durch anwaltl i- chen Schriftsatz eine Klage angedroht habe. Die abzutretende n Forderungen hätten gemäß § 398 BGB zumindest bestimmbar sein müssen, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil jeweils eine Forde rungsmehrheit habe abgetreten werden sollen, dies jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag. So sei unklar g e- blieben, welche Forderungen den Höchstbetrag hätten ausfüllen sollen. Wenn man dem nicht folgen un d eine G efahrerhöhung für eine Fehlb e- wer tung durch die Klägerin dennoch annehmen wolle, d ie einen Rechtswidri g- keitszu sammenhang begründen könne, so läge jedenfalls ein weit überwiege n- des Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung vor. Hinter di e- sem tret e der Verursachungsbeitrag der Beklagten völlig zurück. Ein vorsätzl i- ches Verhalten könne der Be klagten nicht angelastet werden. Vielmehr li ege 14 15 - 8 - ein Sorgfaltsmangel beim Lesen der von der Klägerin verfassten Abtretungse r- klä rungen nahe. II. Diese Erwäg ungen zum Schadensersatzanspr uch der Klä gerin halten in mehreren Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich ein Sch a- densersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklag te gemäß § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht ausschließen. a) D ie Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Kla ge sind nicht zu beanstanden. D ie Revision nimmt sie als ihr günstig hin, und auch die Beklagte erhebt insoweit k eine Gegenrügen. b) Demgegenüber zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen ihre gegenüber der Klägerin bestehenden vertraglichen Pflichten verneint. D ie in den Schreiben vom 22. Januar und vom 8. Februar 2002 abgegebenen Er klärungen, es bestünden hinsichtlich der zu zedierenden Forderungen gegen die D . T . AG keine Beschränkungen der A b- tretbar keit, standen im Widerspruch zu der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin getroffenen Vereinbarung, dass die An sprüche nur mit deren Z u- stimmung abtretbar seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt Gegente i- liges nicht aus § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB. Zwar ist danach die Abtretung einer Geldforde rung trotz eines zwischen dem Schuldner und dem Zedenten verei n- barten Abtretungsausschlusses gemäß § 399 BGB wirk sam, wenn das Recht s- geschäft, das die Forderung begrün det hat, - wie hier - ein beiderseitiges Ha n- delsgeschäft ist . Schon ihrem Wortlaut nach waren die Erklärung en der Bekla g- 16 17 18 19 - 9 - ten dennoch unrichtig, da - unbeschade t der Folgen für die Wirksamkeit der Zession - Beschränkungen der Abtretbarkeit bestanden. Vor allem aber ihrem Si nn nach (§ 133 BGB) erweckten die in den Schreiben enthaltenen Aussagen einen unzutreffenden Eindruck . Unter Berücksichtigung der beiderseitig en Int e- ressenlage, der Beklagten eine höhere " Kreditlinie " zu verschaffen und die Kl ä- gerin hierfür abzusi chern, ergibt sich aus den Erklärung en , dass die Beklagte versicherte, die Abtretung werde ihre vollen Wirkungen gegenüber dem Zessi o- nar entfalten. Die s aber war unrichtig, sodass die Vertreter der Beklagten die Pflicht hatten, diese Erklärung nicht abzugeben oder jedenfalls auf das mit der D . T . AG vereinbarte Abtretungsverbot ( mit Zustimmungsvorb e- halt ) hinzuweisen . D ie Zession kon n te wegen dieses Verbots nicht gewährlei s- ten , dass die Klägerin den vo llwertigen Status als Rechtsinha ber der Forderu n- gen erhielt . Denn ungeachtet des sen, dass nac h § 354a Abs. 1 Satz 1 H GB das zwischen der Beklagten und der D . T . AG vereinbart e Abtr e- tungs verbot der Wirksamkeit der Zession nicht entgegen stand, konnte die Schuldner in nach § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB unabhängig von den Vorausse t- zungen des § 407 BGB mit befreiender Wirkung an die Beklagte als bisheri ge Gläubiger in leisten. Auch § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine A n- wendu ng (BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, NJW - RR 2005, 624, 626). Dies aber gefährdete den beabsichtigten Erfolg der Zession , der Klägerin Sicherheit für die erweiterte Kreditlinie der Beklagten zu verschaffen . Die Unrichtigkeit der a bgegebenen Erklärungen und der damit verbund e- ne Pflichtverstoß der Beklagten würden entgegen der vom Berufungsgericht möglicherweise vertretenen Ansicht auch nicht dadurch nachträglich in Frage gestellt , dass die D . T. AG nach Offenlegun g der Abtretung (§ 407 Abs. 1 BGB) nicht von § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB Gebrauch gemacht, sondern an die Klägerin gezahlt hätte. Dessen ungeachtet ist in diesem Zusammenhang 20 - 10 - anzumerken, dass es unrichtig ist, wenn das Berufungsgericht hierzu ausg e- führt hat, die Klägerin habe nicht geltend gemacht, die D . T . AG habe nach der Unterrichtung über die Abtretungen noch mit befreiend er Wi r- kung an die Beklagte geleistet . Dies beruht, wie die Re vision mit Recht rügt, darauf , dass die Vorinstanz das Vorbringen auf Seite 15 der Klageschrift und die dort in Bezug genomm ene Anlage K 34 übergangen hat. Hieraus ergibt sich , dass die D . T . AG gegenüber dem Bezirksgericht B . in dem die Klägerin betreffenden Konkursverfahren geltend gemacht hat, bis zum 27. April 2007 Forderung en der ( hiesigen ) Beklagten durch Leistung an diese getilgt zu haben. Überdies hat die D . T . AG erklärt, auch künftig Forderungen der Bek lagten durch Zahlung beziehungsweise Auf rechnung d i- rekt zu begleichen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Vortrag auch nicht aufgrund der Tatbestandswirkung des § 314 Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Das Berufungsg ericht hat in seinen G ründen zu I. auf das landgerichtli che Urteil Bezug genommen. Dort ist der betreffende Vortrag der Klägerin wiedergegeben . c) Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird hinsichtlich des in der Abgabe der falschen Erklärung liegenden Verstoßes gegen die vertragl ichen Pflichten de r Beklagten vermutet , dass sie diesen zu vertreten hat . Soweit auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen ist, ist eine vorsätzliche Begehungsweise bei Abgabe der unrichtigen Erklärung notwendig . Die Erwägung des Berufungsgericht s, es se i- en keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vertreter der Beklagten die von der Klägerin entworfene Abtretungserklärung in Kenntnis des Zusti m- mungsvorbehalts in dem Vertrag mit der D . T . AG unterzeichnet hät ten, ist rechtsfehlerhaft unvollständig . Ins oweit rügt die Revision zutreffend , 21 22 - 11 - dass sich die Vorinstanz nicht mit der von der Kläg erin in der Klageschrift sowie in den Schriftsä tz en vom 9. Dezember 2010 und 22. Oktober 2012 aufgestell ten Behauptung befasst hat, die Vertreter der Beklagten hätten jedenfalls mit b e- dingtem Vorsa tz gehandelt , als sie die Erklärung abgegeben hä tten . Es trifft zu, dass hinsich tlich der Unwahrheit der vorgespiegelten Tatsache im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB be dingter Vorsatz genügt (z.B. BGH, Beschluss vom 26. Au - gust 2003 - 5 StR 145/03, B GHSt 48, 331, 346; z.B. Leipziger Kommentar/ Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 244; Satzger in Satzger/Schluckebier/ Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 284 ). Es reicht a us , wenn der Täter die U n- richtigkeit in Kauf nimmt, was in der Regel auch bei Behauptungen " ins Blaue hinein " der Fall ist (Satzger aaO Rn. 285 ). Das Berufungsgericht hätte sich hiermit auseinandersetzen müssen. d) In entscheidenden Punkten halten auc h die Erwägungen des Ber u- fungsgerichts zur Entstehung und Zurechnung eines Schadens der Klägerin der rech tlichen Prüfung nicht stand. aa) Soweit das Berufungsgericht einen zurechenbaren Schaden der Kl ä- gerin wegen der entgangenen Möglichkeit, gegen die gegen sie gerichtete n Forderungen der D . T . AG mit den abgetretenen Ansprüchen aufzurechnen, ver neint und einen Schaden wegen der über die ursprüngliche " Kreditlinie " für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat, erhebt die Revision keine Rügen. Die Ausführungen sind auch nicht zu beansta nden. bb) Indessen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Unrecht einen zurechenbaren Schaden verneint, soweit es davon ausgegangen ist, die Kläg e- 23 24 25 - 12 - rin habe im Vertrauen auf die Abtre tungserklärungen davon abgesehen , die Verjährung ihrer Entgeltf orderungen gegen die Beklagte rechtzeitig z u hemmen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat dies zu einem Sch a- den geführt, der darin besteht, dass die Klägerin ihre Erfüllungsansprüche g e- gen die Beklagte nicht mehr geltend machen kann. Den Ausführungen , mit d e- nen das Berufungsgericht den Rechtswidrigkeitszusammenhang zw ischen dem durch den Verjährungseintritt eingetretenen Schaden und der unrichtigen A n- gabe der Beklagten über die Abtretbarkeit verneint hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, der Rechtswidri g- keitszusammenhang fehle, weil die Abtretungserklärungen inhaltlich unb e- stimmt und damit unwirksam seien und die Beklagte davon habe ausgehen dü r- fen, dies werde erkannt. Allerdings ist der Vorinstanz entgegen der Ansicht der Revision im Au s- gangspunkt darin beizupflicht en, dass die Abtretungserklärungen nicht hinre i- ch end bestimmt waren. Danach sollten auch künftige Forderungen gegen die D . T . AG bis zu den in den Erklärungen genannten Höchstbetr ä- gen abgetreten werden. Gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HG B und § 407 Abs. 1 BGB konnte die Schuldnerin ungeachtet der Abtretung weiterhin an die Bekla g- te als Zedentin mit befreiender Wirkung leisten. Das bedeutet, dass die abgetr e- tenen Forderungen durch Zahlung und Aufrechnung gegenüber der Beklagten oder in son stiger Weise getilgt werden konnten, so dass sich der Bestand der abgetretenen Forderungen laufend ändern konnte. Für die Best immbarkeit kün f tiger Ansprüche , die bis zu einem Höchstbetrag abgetreten werden sollen, ist in diesen Fällen eine Regelung darüber notwendig, in welcher Reihenfolge weitere Forderungen an die Stelle der getilgten nachrücken sollen, um den Höchstbetrag " aufzufüllen " (BGH, Urteil vom 15. März 1978 - VIII ZR 180/76, 26 27 - 13 - BGHZ 71, 75, 78 f ; siehe ferner auch BGH, Urt eil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260 /10, NJW 2011, 2713 Rn. 6, 8). Eine solche Bestimmung enthalten die zw i- schen den Parteien geschloss enen Zessions verträge nicht. Damit waren die Abtretungen unwirksam. Dies stellt den Schadensersatzanspruch der Klägerin allerdings nicht in Frage. Zwar mag es sein , dass sie ihre Entgeltforderungen gegen die Beklagte nicht mehr im Vertrauen auf die Abtretungen hätte verjähren lassen, wenn sie erkannt hätte, dass die Bezeichnung der zedierten Ansprüche gegen die D . T . AG zu unb estimmt wa r . Es kann auch dahinstehen , ob eine U n- terbrechung des Rechtswidrigkeitszusammenhang s dann bejaht werden kön n- te , wenn die Beklagte hätte annehmen dürfen, dass die Klägerin die Unb e- stimmtheit der Bezeichnung der abge tretenen Forderungen erkannt ha b e (vgl. zu den sogenannten Reserveursachen z.B. BGH, Urteile vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 22 und vom 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87, BGHZ 104, 354, 359 f) . Die Erwä gungen, aufgrund derer das Berufungsgericht eine n sol chen Sachverhalt angenommen hat, sind jedoch nicht tragfähig. F ür die Unterstellung der Vorinstanz , die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, die Klägerin werde die mangelnde Bestimmtheit der Abtretungserklärungen und deren Unwirksamkeit erkennen, gibt es im festgestellten Sachverhalt und im sonstigen Parteivortrag keinerlei Anhalts punkte. Das Berufungsgericht hat auch nicht aufgezeigt, auf welche Umstän de es seine Auffassung stützt. So ist nicht erkennbar, woraus sich ergeben könnte, dass die Klägerin die Mangelhaf tigkeit d er von ihr selbst - im Zweifel in gutem Glauben an die rechtliche Wirksamkeit - vorbereiteten Erklärungen bemerken w erde, und woraus die Beklagte ihrer seits einen solchen Kenntnisstand der Klägerin hätte entnehmen können . Insbeso n- dere gibt das vom Berufung sgericht insoweit angeführte Schreiben des anwal t- lichen Konkursverwalters der Klägerin vom 17. Oktober 2003 (Anlage K 16) 28 - 14 - hierfür nichts her. Darin wird lediglich ohne jede Bezugnahme auf die Abtr e- tungserklärungen die vertraglich geschuldete Forderung unte r Klageandrohung bekräftigt und an gemahnt. Auch sonst ist für eine Unterbrechung des Rec htswidrigkeitszusamme n- hangs nichts ersichtlich. Vielmehr ist maßgeb lich, dass dann , wenn die Bekla g- te, wie es ihre Pflicht war , zumindest darauf hingewiesen hätte , dass ihr die Zes sion in d em Vertrag mit der D . T . AG (mit Zustimmungsvo r- behalt) verbo ten war, es erst gar nicht zum Ab schluss der Abtretungsver träge gekommen wäre mit der Folge, dass es auch nicht zu eine r nicht hinreichend be stimmt e n Bezeichnung der abgetretenen For derungen gekommen wäre . e) Schlie ßlich ist auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht tragfähig, die Haftung der Beklagten sei jedenfalls wegen eines weit überwi e- genden Mitverschuldens der Klägerin an der S chadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB) , hinter dem das Versäumnis der Beklagten völlig zurücktrete, au s- geschlossen. Diese Erwägung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sie auf der Prämisse beruht, die Vertreter der Beklagten hätten nicht vo r- sätzli ch gehandelt. Aus den oben unter dem Buchstaben c ausgeführten Grü n- den, kann aber zumindest im vorliegenden Verfahrensstadium ein nichtvorsät z- licher Pflichtverstoß der Beklagten nicht zugrunde gelegt werden. 3. Die Sache ist, da sie noch nicht zur Ende ntscheidung reif ist, an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3), wobei der S e- nat von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahr en Gelegenheit haben, sich insbesondere auch mit der G e- genr ü ge der Beklagten zu befas sen, die Entgeltforderung en der Klägerin sei en allein deshalb verjährt, weil sie sich über die kurze Verjährungsfrist (zwei Jahre) 29 30 31 - 15 - des § 8 Satz 1 der - mittlerweile aufgehobenen - Telekommunikations - Kunden - schutzverordnung in der Fassung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I 2910) im Unklaren gewesen sei , so dass die Erklärungen der Beklagten gegenüber der Klägerin zu den Beschränkungen der Abtretbarkeit der Forderungen gegen die D . T . AG nicht kausal für den geltend gemachten Schaden g e- worden sei en . Der Senat hat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Vera n- lassung, hierauf und auf die weiteren von ihm nicht beschiedenen Gegenrügen einzugehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2012 - 3 - 4 O 85/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.12.2013 - 5 U 81/12 -
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