ECLI:DE:BGH:2017:100117UIIZR10.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 10/15 Verkündet am: 10. Januar 20 17 Vondrasek J ustiz angestellte als Urku ndsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG § 55 Abs. 1 Satz 1 In der Satzung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes können das Pr ü- fungsrecht des Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht der Geno s- senschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden. Das Prüfungsrecht kann durch eine Verband s- satzung, der sich die Genossenschaft durch ihren freiwilligen Be i tritt unterworfen hat, au f Pflichtprüfungen erstreckt werden, die die Genossenschaft auch durch einen a n- deren Prüfungsverband, dessen Mitglied sie ist, vo r nehmen lassen könnte. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2017 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Die Revision der Bekl agten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trage n. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Prüfungsverband (§ 54 GenG) in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, dem die beklagte Genossenschaft bis zu ihrem künd i- gungsbedingten Ausscheiden als Mitglied angehörte. Der Kläger führte bei der 1 - 3 - Beklagten die nach § 53 GenG vorgeschriebenen im Fall der Beklagten jährl i- chen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GenG) Pflichtprüfungen für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2011 durch. Nachdem die Beklagte ihren Beitritt zu einem weit e- ren Prüfungsverband, dem V erband G . e.V. mit Sitz in M . , erklärt hatte, beauftragte sie ihn mit der Pflichtprüfung für das Geschäftsjahr 2012, was dieser Verband dem Kläger mit Schreiben vom 19. Novem ber 2012 mitteilte. Ungeachtet dessen kündigte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 5. Juli 2013 den Beginn der "turnu s- mäßig anstehenden Prüfungsarbeiten gemäß § 53 GenG" an. Die Beklagte lehnte die Durchführung der Prüfung durch den Kläger für 2012 und die nac h- folgenden Geschäftsjahre ab und erklärte mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, das dem Kläger am 26. Dezember 2013 zuging, die Kündigung ihrer do r- tigen Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Frist zur Kündigung der Mitgliedschaft betr ägt nach § 7 der Satzung des Klägers 24 Monate. Weiter be stimmt § 11 der Satzung in der ab dem 1. Juli 2013 gültigen Fassung: "(1) Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen R e- gelungen sowie der Satzung des Verbandes. (2) Die Mitglie der sind insbesondere verpflichtet: 3. die nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen und die vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu u n- terstützen sowie die festgestellten Mängel unverzüglich zu b e- seitigen; In der zuvor gültigen Fassung lautete § 11 Abs. 2 der Satzung auszug s- weise: "(2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: 2 3 - 4 - 3. die vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen sowie die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen; De r Kläger hat von der Beklagten beansprucht, die gesetzlichen Prüfu n- gen gemäß § 53 Abs. 1, 2 GenG für die Jahre 2012 und 2013 zu dulden, und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Prüfung für das Jahr 2014 sowie im Zusammenhang mit der Prü fungsverfolgung hinsichtlich der Ja h- re 2013 und 2014 anfallende weitere Prüfungen bis zum 27.(31.) Dezember 2015 zu dulden habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen u nter Beschränkung der im Zusammenhang mit der Prüfungsverfolgung anfallenden Prüfungen auf den Zeitraum bis zum 26. Dezember 2015 stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision. Nach Einl egung der Revision haben die Parteien durch außergerichtliche Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 u.a. für die im vo r- liegenden Rechtsstreit maßgeblichen Geschäftsjahre 2012 bis 2014 eine Reg e- lung getroffen, die vorsieht, dass der Kläger die gesetzliche Prüf ung nach § 53 GenG für das Geschäftsjahr 2014 im dritten bzw. vierten Quartal 2015 vorne h- men sowie hinsichtlich der Geschäftsjahre 2012 und 2013 die " von dritter Seite " bereits vorgenommenen Prüfungen ohne gesonderte Berechnung " plausibilisi e- ren " und hiera uf in seinem Prüfungsbericht (für 2014) eingehen solle. Die ve r- einbarten Prüfungsarbeiten sind mittlerweile abgeschlossen. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Dem Antrag des Klägers, die Erledigung des Rechtsstreits in der Haup t- sache festzustellen, ist zu entsprechen. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hi er: Abschluss der Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 und Ausführung der dort für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 vereinbarten Pr ü- fungsarbeiten), als solches außer Streit steht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 II ZR 119/92, NJW - RR 1993, 1123, 1124; Urteil vom 20. Juli 2012 V ZR 142/11, ZIP 2012, 1908 Rn. 14; Urteil vom 27. November 2014 I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 29 Videospiel - Konsolen II; Urteil vom 10. Dezember 2014 VIII Z R 9/14, NJW - RR 2015, 457 Rn. 34). Auf die einseit i- ge Erledigungserkläru ng des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festz u- stellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unb e- gründet geworden ist. Beide Voraussetzungen sind vorl iegend erfüllt. I. Die Klage war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. 1. Das Berufungsgericht (OLG Jena, WM 2015, 1856) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass sie sich seiner Prüfung nach §§ 53, 55 GenG unterziehe. Die Beklagte sei zwar befugt gewesen, Mitglied in weiteren Prüfungsverbänden zu werden, die die Voraussetzungen nach § 63a GenG erfüllen. Sie werde durch eine sol che Mehrfachmitgliedschaft aber nicht von den satzungsgemäßen Pflichten entbu n- 7 8 9 10 11 - 6 - den, die sie durch ihren angesichts der nach § 54 GenG verbleibenden Au s- wahlmöglichkeit freiwilligen Beitritt zum Kläger übernommen habe. Zwar dürfe die Beklagte im Grundsatz wählen, welcher der Prüfungsverbände, deren Mi t- glied sie ist, die Pflichtprüfung übernimmt; eine Pflicht zur Mehrfachprüfung b e- stehe nicht. Dieses Wahlrecht sei aber nicht uneingeschränkt, sondern unterli e- ge der vereinsrechtlichen Rücksichtnahme - und Treu epflicht und habe sich an dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Pflichtprüfung zu orientieren. Ob die Ausübung des Wahlrechts danach eine " Teilkündigung " erfordere, könne d a- hinstehen. Zumindest bedürfe es aber einer eindeutigen Erklärung des Prüfe r- wechsels g egenüber dem bisher zur Prüfung verpflichteten Verband, dem damit die Prüfungsaufgabe entzogen werde. Zudem sei eine angemessene Frist ei n- zuhalten. Da die Satzung des Klägers die Ausübung des Wahlrechts nicht regle und hierfür keine Frist bestimme, könne a uf die für die Beendigung der Mi t- gliedschaft geltende, den gesetzlichen Rahmen (§ 39 Abs. 2 BGB) voll au s- schöpfende Kündigungsfrist von 24 Monaten zurückgegriffen werden. Demg e- genüber entspräche ein " freies " , zeitlich nicht befristetes Wahlrecht, das einer Genossenschaft die Möglichkeit eröffne, sich bei jeder anstehenden Prüfung neu zu entscheiden, nicht dem Gesetzeszweck, der auf die Einbindung der G e- nossenschaft in ein engmaschiges Kontrollsystem und die Dauerhaftigkeit des Prüfungsverhältnisses ausgeric htet sei. Die satzungsmäßige Kündigungsfrist von 24 Monaten verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 9 GG). Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband unterscheide sich maßgebend von der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschafte n, für deren Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kürzere Höchstfrist gelte. Im Streitfall sei das Prüfungsrecht des Klägers erst durch die am 26. Dezember 2013 zugegangene Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf der in der Satz ung bestimmten Kündigungsfrist, also zum 26. Dezember 2015, b e- 12 - 7 - endet worden. Das vorherige Schreiben des Verbands G . e.V. vom 19. November 2012 habe keine eindeutige Erklärung des Entzugs des Prüfungsrechts und schon keine Willenserklärung der Beklagten enthalten. 2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Rechtsanspruch de s Prüfungsverbandes, die ihm angehörenden Genosse n- schaften gemäß §§ 53 ff. GenG zu prüfen, im Grundsatz bereits aus dem Mi t- gliedschaftsverhältnis ergibt, ohne dass es einer ausdrücklichen Satzungsreg e- lung bedarf (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 II ZB 12 /10, BGHZ 190, 110 Rn. 7; Beuthien, WPg 2012, 715; Müller, GenG, 2. Aufl., § 55 Rn. 3). Dem Pr ü- fungsrecht des Verbandes entspricht die Verpflichtung der Genossenschaft, die Prüfung zu dulden (Beuthien, WPg 2012, 715). In der Satzung des Prüfungsverbande s, die das rein privatrechtliche (BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 KZR 10/61, BGHZ 37, 160, 164 f.; Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 54 Rn. 3) Mitgliedschaftsve r- hältnis im Einzelnen regelt, können das Prüfungsrecht des Verbandes und die Duldungspflicht der Genossenschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden (vgl. Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 55 Rn. 1; Lembke, ZfgG 23 [1973], 180 f.; Bauer, Genossenschaftshandbuch, Band 2, Stand 2012, § 55 Rn. 5). Ist dies gesch e- hen, sind für die Voraussetzungen und den Umfang des Prüfungsrechts sowie der korrespondierenden Duldungspflicht der Genossenschaft zunächst die Sa t- zungsbestimmungen maßgebend. 13 14 15 - 8 - Dies betrifft auch die Frage, wi e es sich mit dem Prüfungsanspruch des Verband e s verhält, wenn sich die Genossenschaft einem weiteren Prüfung s- verband angeschlossen hat, der die Pflichtprüfung vornehmen könnte. Die gleichzeitige Mitgliedschaft einer Genossenschaft in mehreren Prüfungsverb ä n- den ist im Genossenschaftsgesetz zwar nicht vorgesehen, wird aber allgemein für zulässig gehalten (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl., § 54 Rn. 50; Beuthien , GenG, 15. Aufl., § 54 Rn. 2; Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 54 Rn. 13; Hillebran d in Berliner Kommentar GenG, 2. Aufl., § 54 Rn. 13; Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 54 GenG Rn. 1). Auch wenn, was hier letztlich offenbleiben kann, eine Genossenschaft, die mehreren Pr ü- fungsverbänden angehört, auf der Grundlage der §§ 53 ff. GenG grundsätzlich wählen könnte, durch welchen Verband sie sich prüfen lässt (befürwortend: Faerber/Garbe, ZfgG 61 (2011), 277, 279; Müller, GenG, 2. Aufl., § 54 Rn. 51; Bauer, Genossenschafts - Handbuch, Band 2, Stand 2007, § 55 Rn. 12; Röhr ich t in Hettrich/Pöhlmann, Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., § 54 Rn. 7; ablehnend: Beuthien, WPg 2012, 715, 716 f.; Korte in Lang/Weidmüller, GenG, 37. Aufl., § 54 Rn. 16; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 54 Rn. 2; Hillebrand in Berliner Kommentar GenG, 2. Auf l., § 54 Rn. 13; Bloehs in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 54 Rn. 13; vermittelnd Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., § 54 Rn. 25), könnte ein solches Wahlrecht, soweit es das Pr ü- fungsrecht des Verbandes beschränkt, durch die Verbandssatzung, der sich die Genossenschaft durch ihren freiwilligen Beitritt unterworfen hat, ausg e- schlossen werden. Lässt sich der Satzung eine solche Regelung entnehmen, kommt es auf eine mögliche Einschränkung des Wahlrechts aufgrund einer verein srechtlichen Treue - oder Rücksichtnahmepflicht, auf die das Berufung s- gericht abgestellt hat, nicht mehr an. Soweit in Teilen des Schrifttums ein Wah l- recht der Genossenschaft mit der Begründung gerechtfertigt wird, aus den g e- setzlichen Vorschriften, insbeso ndere aus § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG, lasse sich 16 - 9 - kein Vorrecht des Prüfungsverbandes ableiten, dem die Genossenschaft zuerst beigetreten sei, greift diese Argumentation nicht gegenüber einem in der Sa t- zung des Erstverbandes wirksam vereinbarten Prüfungsre cht, dem sich die Genossenschaft (vereinsrechtlich) durch den Beitritt zu einem weiteren Pr ü- fungsverband nicht einseitig entziehen kann. b) Im Streitfall findet das mit der Klage geltend gemachte Prüfungsrecht seine Grundlage in der Satzung des Klägers. Die Satzung eines Vereins ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Ausl e- gung durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH, Urteil vom 23. April 2013 II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24; Urteil vom 13. Oktober 2015 II ZR 23/14 , BGHZ 207, 144 Rn. 24, jew. mwN). aa) Nach § 11 der Satzung in der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Fa s- sung erstreckt sich der Prüfungsanspruch des Klägers zweifelsfrei auf die Pflichtprüfungen nach § 53 GenG, denen sich die dem Kläger angehörenden Genoss enschaften während ihrer Mitgliedschaft zu unterziehen haben. Der so umschriebene Prüfungsanspruch besteht unabhängig von einer möglichen Z u- gehörigkeit der Genossenschaft zu einem weiteren Prüfungsverband. Dies folgt schon daraus, dass die Prüfungsverpflic htung ohne Einschränkung auf die " nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen " Prüfungen bezogen wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung n.F.). Der umfassende Prüfungsanspruch des Klägers erschließt sich zudem daraus, dass ein Mitglied gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 d er Satzung n.F. ausgeschlossen werden kann, wenn es eine nach dem G e- nossenschaftsgesetz angeordnete Prüfung ohne Zustimmung des Klägers durch einen anderen Prüfungsverband durchführen lässt. bb) Die Auslegung des § 11 der Satzung in der zuvor geltenden Fassung führt im Ergebnis zu einem inhaltsgleichen Prüfungsanspruch. Nach § 11 Abs. 2 17 18 19 - 10 - Nr. 3 der Satzung a.F. gehört es zu den besonders hervorgehobenen ( " insb e- sondere " ) Pflichten der Mitglieder, die " vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen und zu unt erstützen " . Für das Jahr 2012 enthielt das Schreiben des Klägers vom 5. Juli 2013 gegenüber der Beklagten die Anordnung der Pflich t- prüfung. Die Satzungsbestimmung kann zwar nach ihrem Sinn und Zweck nicht so verstanden werden, dass der Kläger nach seinem B elieben auch Prüfungen anordnen könn t e, die nach der Gesetzeslage nicht geboten sind. Daraus folgt aber nicht, dass nach dem Genossenschaftsgesetz gebotene Prüfungen von der umfassend formulierten Anordnungsbefugnis des Klägers ausgenommen sind , wenn sie a uch von einem anderen Prüfungsverband vorgenommen we r- den können. Dieses Verständnis wird auch vom Verbandszweck getragen. Die Täti g- keit des Klägers, der als Prüfungsverband im Sinne des Genossenschaftsg e- setzes nach § 63b Abs. 4 Satz 1 GenG gesetzlich v erpflichtet ist, die Prüfung seiner Mitglieder zum Verbandszweck zu machen, besteht gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung im Wesentlichen aus der Prüfung, Beratung und Bildung der Mi t- glieder. Zu den Aufgaben des Klägers zählt nach § 3 Abs. 3 der Satzung insb e- sonder e auch die Prüfung der Unternehmen der Verbandsmitglieder nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die vor allem die gesetzlich vorg e- schriebenen Prüfungen umfassende Kernaufgabe des Klägers spricht ergä n- zend dagegen, die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung a.F. in Anspruch geno m- mene Anordnungsbefugnis auf solche Prüfungen zu beschränken, die au s- schließlich von dem Kläger und nicht auch von einem anderen Prüfungsve r- band vorgenommen werden können. cc) Der Einwand der Revision, die in der Satzung des Klägers normierte Duldungspflicht der Beklagten beziehe sich nur auf die Prüfung als solche, nicht aber auf einen bestimmten Prüfungsverband, ist unberechtigt. Die in § 11 der 20 21 - 11 - Satzung (beider Fassungen) angesprochenen " Pflichten der Mitglieder " , insb e- s ondere die Verpflichtung, Prüfungen zuzulassen und zu unterstützen, sowie festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen, bestehen gegenüber dem Kl ä- ger. Die Annahme, in der Satzung sollten Verpflichtungen gegenüber unb e- nannten Dritten begründet werden, li egt ersichtlich fern. Der Satzungsbesti m- mung kann aber auch keine bloße Informationsfunktion in dem Sinne beigelegt werden, dass den Mitgliedsgenossenschaften lediglich gesetzliche Verpflic h- tungen vor Augen geführt werden sollten. Gegen ein solches Verstän dnis spricht vor allem, dass die Auflistung der Mitgliedspflichten dem Kläger dann nicht die Handhabe gäbe, die Erfüllung der ihm selbst obliegenden Prüfung s- verpflichtung gegenüber seinen Mitgliedern auch durchzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein gegen die Genossenschaften durchsetzbarer Pr ü- fungsanspruch des Prüfungsverbandes ohnehin schon, wie bereits ausgeführt, aus dem Mitgliedschaftsverhältnis folgt. Daran anknüpfend kann die in der Sa t- zung des Klägers enthaltene Umschreibung prüfungsbezog ener Pflichten der Mitgliedsgenossenschaften sinnvollerweise nur als eine Konkretisierung und nähere Ausgestaltung des zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern best e- henden Rechtsverhältnisses, insbesondere des Prüfungsanspruchs des Kl ä- gers, verstanden we rden. c) Die Beklagte konnte sich ihrer aus der Satzung des Klägers folgenden Verpflichtung, die Pflichtprüfungen nach § 53 GenG zu dulden, durch Austritt bzw. Kündigung der Mitgliedschaft (§ 7 der Satzung) entledigen. Hieran war sie durch das gesetzlic he Gebot, einem Prüfungsverband anzugehören (§ 54 GenG), nicht gehindert, da sie bereits Mitglied eines weiteren Prüfungsverba n- des, des Verbandes G . e.V., war. Allein die Begründung einer weiteren Mitgliedschaft in einem anderen Pr ü- fungsverband befreite die Beklagte hingegen wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend angenommen hat nicht von der gegenüber dem Kläger 22 - 12 - bestehenden Duldungspflicht, da die Beklagte das durch die Satzun g ausg e- sta l tete Rechtsverhältnis zum Kläger nicht unabhängig von der geltenden Kü n- digungsfrist einseitig zu ihren Gunsten umgestalten konnte. Ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, dem Kläger die Pr ü- fungsbefugnis unter Wahrung der Kündigungsfr ist durch eine eindeutige Erkl ä- rung bzw. den Ausspruch einer " Teilkündigung " entziehen konnte, ist für die hier zu treffende Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn eine solche Erklärung hat die Beklagte vor der Kündigung ihrer Mitgliedschaft durch S chre i- ben vom 20. Dezember 2013 nicht abgegeben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ausgeführt hat. Im Übrigen ist eine einseitige Entziehung der satzungsrechtlichen Pr ü- fungsbefugnis durch eine " Teilkündigung " o der eine das Mitgliedschaftsverhäl t- nis umgestaltende Erklärung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Prüfung s- verband eine Mitgliedschaft entsprechenden Zuschnitts nicht anbietet. Der Senat hat zwar entschieden, dass eine Genossenschaft die Mitglie d- sch aft in einem Prüfungsverband mit umfassenderer Aufgabenwahrnehmung unter Wahrung einer etwaigen Kündigungsfrist auf die Inanspruchnahme der Pflichtprüfung beschränken kann, so dass sie nicht gezwungen ist, mit ihren Beiträgen eine in der Verbandssatzun g vorgesehene, von ihr aber nicht (mehr) gewünschte Wahrnehmung weitergehender Interessen durch den Verband mi t- zufinanzieren (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 247 ff.). Die damit der Sache nach anerkannte Möglichkeit einer Teilk ündigung der Mitgliedschaft (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl., 3. Band, § 54a Rn. 4b) hat der Senat aber daraus gefolgert, dass eine Genossenschaft durch die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft (§ 54 GenG) sowie die damals fehlende oder nur beschrä nkt vorhandene Auswahl an Prüfungsverbänden faktisch daran 23 24 25 - 13 - gehindert sei, sich von dem Prüfungsverband insgesamt zu lösen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 251 ff.). Unter diesen U m- ständen müsse der Genossenschaft im Hinblick au f die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit die Möglichkeit bleiben, ihre Mitglie d- schaft auf die bloße Prüfung und Betreuung durch den Verband und damit auf dessen " Pflicht - oder Muss - Zweck " (§ 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG) z u beschränken. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass eine Genossenschaft ihre Mitgliedschaft im Wege einer " Teilkündigung " umgekehrt auf die Interesse n- wahrnehmung durch den Verband (§ 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GenG) b e- schränken und ihm die P rüfungsaufgaben entziehen könnte. Eine faktische Zwangslage besteht insoweit gerade nicht. Denn wenn die Genossenschaft die Möglichkeit hat, die vorgeschriebenen Prüfungen durch einen anderen Pr ü- fungsverband ausführen zu lassen, kann sie ihre bisherige Mit gliedschaft insg e- samt beenden. Sie kann die Mitgliedschaft dagegen nicht unabhängig von einer durch die gesetzlichen Vorgaben (§§ 54, 63b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG) bedingten Zwangslage einseitig auf einen von ihr gewünschten Umfang b e- schränken. d) Durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ausgesprochene Kündigung ist ihre Mitgliedschaft beim Kläger nach Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist am 26. Dezember 2015 beendet worden. Erst hierdurch endeten der Prüfungsanspruch de s Klägers und die damit ko r- respondierende Duldungspflicht der Beklagten, die demzufolge die Geschäft s- jahre 2012 bis 2014 noch umfasste. Gegen die Wirksamkeit der in § 7 der Verbandssatzung festgelegten Kündigungsfrist von 24 Monaten bestehen keine durch greifenden Bedenken. 26 27 28 - 14 - aa) Gemäß § 39 Abs. 2 BGB ist ein Verein berechtigt, das Austrittsrecht seiner Mitglieder in der Satzung vom Ablauf einer Kündigungsfrist abhängig zu machen, die bis zu zwei Jahre betragen kann. Grundlegende Zweifel an der Verfassu ngsmäßigkeit dieser gesetzlich zulässigen Höchstfrist bestehen entg e- gen der Ansicht der Revision nicht (vgl. MünchKommBGB/Reuter, 7. Aufl., § 39 Rn. 7; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 39 Rn. 2; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 24), auch wenn in besonderen Konstellationen, insbesondere bei der Mitgliedschaft in Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine kürzere Höchstfrist gebieten kann (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, Gru ndgesetz - Kommentar, 78. Erg., Art. 9 Rn. 92). bb) Einem genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverband ist es jedenfalls angesichts der hier bestehenden Auswahlmöglichkeiten grundsätzlich nicht verwehrt, den nach § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB vorgesehenen gese tzlichen Rahmen auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 II ZR 102/95, BGHZ 130, 245, 257; Müller, GenG, 2. Aufl., § 54a Rn. 4; Beuthien , GenG, 15. Aufl., § 54a Rn. 4; Hillebrand in Berliner Kommentar GenG, 2. Aufl., § 54a Rn. 3). (1) Nach d er Rechtsprechung des Senats gelten zwar bei Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden kürzere Kündigungshöchstfristen (BGH, Urteil vom 22. September 1980 II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Urt eil vom 29. Juli 2014 II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 23 ff.). Dies beruht indes maßgeblich auf dem Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds nach Art. 9 Abs. 3 GG, die im vorliegenden Fall nicht betroffen ist. 29 30 31 - 15 - (2) Bei der M itgliedschaft in einem Prüfungsverband gebietet die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit jedenfalls im Rege l- fall keine Abweichung von der nach § 39 Abs. 2 BGB zulässigen Kündigung s- höchstfrist. Dem steht nicht entgegen, dass e ine Genossenschaft gemäß § 54 GenG gezwungen ist, einem Prüfungsverband anzugehören. Zum einen hat das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet und ohne erkennbaren Rechtsfehler im Hinblick auf bestehende Auswahlmö g- lichkeiten angenommen, das s die Beklagte dem Kläger freiwillig beigetreten ist. Im Übrigen spricht der Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflichtprüfung, die auf ein engmaschiges und auf Dauer angelegtes Prüfungssystem ausgerichtet ist, gegen eine Verkürzung der nach dem Gesetz zuläss igen Kündigungshöchs t- frist. Die Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 GenG hat den Zweck, neben dem Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger und Genossen auch die Einha l- tung des genossenschaftlichen Förderzwecks im Sinne des § 1 Abs. 1 GenG zu gewährleis ten. Dabei kommt dem zuständigen Prüfungsverband eine zukunft s- bezogene Beratungsfunktion zu, die sich auf die gesamte Unternehmensorg a- nisation einschließlich der Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung des Geno s- senschaftsvorstands bezieht (BGH, Beschluss vom 2 1. Juni 2011 II ZB 12/10, BGHZ 190, 110 Rn. 18; BVerfG, NJW 2001, 2617, 2618). Die durch die Pflich t- mitgliedschaft auf Dauer angelegte Einbindung der Genossenschaft in den Ve r- band und die daraus folgende Dauerhaftigkeit der Prüfungsverhältnisse ist w e- sen tliches Element für die institutionelle Unabhängigkeit der Prüfungsverbände (vgl. BVerfG , NJW 2001, 2617, 2619; von Caemmerer, Zur Reform des Geno s- senschaftsrechts, 1959, S. 7 ff., 10 f.). 32 33 34 - 16 - Insoweit unterscheidet sich die genossenschaftliche Verbandspr üfung wesentlich von der Abschlussprüfung in Kapitalgesellschaften, in denen die G e- sellschafter grundsätzlich jedes Jahr neu über den Abschlussprüfer beschließen und ihn frei wählen können (§ 318 Abs. 1 HGB, § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Ger a- de wegen der anges trebten Dauerhaftigkeit der Prüfungsbeziehung sind G e- nossenschaften von den Neuregelungen der Abschlussprüfung bei Kapitalg e- sellschaften, die in ihrem Anwendungsbereich u.a. einer übermäßigen Verfest i- gung von Prüfungsbeziehungen entgegenwirken und die Prüf errotation fördern sollen, ausdrücklich ausgenommen. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GenG findet Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprü fung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, der für die Laufzeit von Prüfungsmandaten Höchstfristen bestimmt, keine Anwendung (s. dazu Art. 2 Abs. 3, 4 der Verordnung). Es ist zwar richti g, dass die in der gesetzlichen Regelung (§§ 53 ff. GenG) angelegte Dauerhaftigkeit der Prüfungsbeziehung bereits durch das nach § 39 BGB zwingend bestehende Austrittsrecht eingeschränkt wird, das einer Genossenschaft die Möglichkeit gibt, ihre Verbandszug ehörigkeit inne r- halb einer Frist von höchstens zwei Jahren zu beenden, sofern die vorgeschri e- bene Prüfungstätigkeit für die Zukunft von einem anderen Prüfungsverband übernommen werden kann. Diese Überlegung bietet aber keine Rechtfertigung dafür, die zeitl iche Bindung an den Prüfungsverband über die zwingenden Vo r- schriften des Vereinsrechts hinaus noch weitergehend einzuschränken. e) Der Duldungsanspruch des Klägers ist nicht deshalb teilweise entfa l- len, weil der Verband G . e.V. die 35 36 37 - 17 - Pr ü fung der Beklagten jedenfalls für das Geschäftsjahr 2012 bereits vorg e- nommen hatte. Die Prüfungsleistungen des Klägers, deren Duldung durch die Beklagte begehrt wird, sind durch die anderweitige Prüfung rein tatsächlich nicht unmö g- lich geworden. Welche rechtliche Bedeutung den jeweiligen Prüfungsergebni s- sen beizumessen und wie mit ihnen registerrechtlich zu verfahren ist (§ 59 Abs. 1 GenG), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Prüfung durch e inen anderen Verband hat auch nicht zur Folge, dass eine (erneute) Prüfung durch den Kläger für die Beklagte als unzumutbar anz u- sehen ist. Denn die Beklagte hat die zu einer möglichen Doppelprüfung führe n- de Lage durch die voreilige Beauftragung eines ander en Verbandes selbst he r- beigeführt. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob eine Verweisung des ersten Prüfungsverband e s auf Schadensersatzansprüche geeignet wäre, zu einem angemessenen Ausgleich zu führen (vgl. Beuthien, WPg 2012, 715, 716). Schließ lich ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit einer gemeinsamen Verbandsprüfung besta n- den hätte, auf die sich der Kläger billigerweise hätte einlassen müssen. f) Dem ursprünglichen Klagebegehren steht schließlich nicht der Ei n- wand entgegen, dass der Kläger durch die Geltendmachung des Duldungsa n- spruchs gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe. Die Revision verweist hierzu auf schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, mit dem diese geltend gemacht habe, dass der Kläger gegenüber anderen Mi t- gliedern, die ebenfalls gleichzeitig Mitglied in weiteren Prüfungsverbänden g e- wesen seien, nicht auf einer Durchführung der Pflichtprüfungen bestanden h a- be. Damit zeigt sie einen möglichen Verstoß gegen d en Gleichbehandlung s- grundsatz nicht auf. 38 39 40 41 - 18 - Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verein s- mitglieder, durch den die Organisationsgewalt des Vereins eine allgemeine B e- schränkung erfährt, so dass ein Mitglied in gleichliegenden Fällen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden darf als andere Mitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 II ZR 142/65, BGHZ 47, 381, 386; Urteil vom 19. Juli 2010 II ZR 23/09, ZIP 2010, 1793 Rn. 17; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 35 Rn. 14; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand: 1. November 2016, § 38 Rn. 21 f.). Der von der Revision in Bezug genommene Vortrag der Beklagten trägt aber schon nicht die Annahme, dass der Kläger gegenüber anderen Mitgliedern auf die Durchführung der Pflichtprüfung verzichtet haben könnte. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe in einem Fall wegen einer gemei n- samen Prüfung mit dem weiteren Prüfungsverband angefragt, lässt dies erke n- nen, dass der Kläger an der Durchführung einer Prüfung du rch ihn grundsät z- lich wenngleich im Verbund mit einem weiteren Prüfungsverband festhielt und eine gütliche Einigung im Einzelfall anstrebte, wie sie der Kläger in der vo r- liegenden Sache letztlich auch mit der Beklagten erzielt hat. Weitere Vorgänge, di e schon länger zurückliegen, können einen Verstoß gegen den Gleichbehan d- lungsgrundsatz schon deshalb nicht belegen, weil die Bereitschaft zur Durc h- setzung derartiger Duldungsansprüche stets von der Einschätzung der Recht s- lage abhängig ist, die mögliche Unw ägbarkeiten einbezieht und sich im Lauf der Zeit wandeln kann. Für Zeiträume , die bereits vor der ab dem 1. Juli 2013 gült i- gen Satzungsänderung abgeschlossen waren, mag ein sachlicher Grund für das Absehen von einer gerichtlichen Geltendmachung des umstrit tenen Pr ü- fungsrechts schon darin gelegen haben, dass die ältere Fassung der Satzung noch nicht die später eingefügte Konkretisierung der mitgliedschaftlichen Pr ü- fungspflichten enthielt. 42 43 - 19 - II. Die Klage ist erst während des Revisionsverfahrens unbegründet g e- worden. Die in der außergerichtlichen Vereinbarung vom 10./29. Juni 2015 hi n- sichtlich der Geschäftsjahre 2012 bis 2014 übernommenen Duldungspflichten der Beklagten sind nach Durchführung der entsprechenden Prüfungsarbeiten durch Erfüllung erloschen. Auf seine weitergehenden Ansprüche hat der Kläger durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleichswege verzichtet. Strohn Caliebe Drescher Bo rn Sunder Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 06.05.2014 - 4 O 1512/13 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.12.2014 - 7 U 344/14 - 44
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