ECLI:DE:BGH:2017:090517UIIZR10.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 10/16 Verkündet am: 9. Mai 20 17 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkundsb eamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs. 2 Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapita l einlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufkl ä ru ngspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintr e tenden Direktkommanditisten. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 10/16 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision de r Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 4. Dezember 2003 als Direktkommanditistin mit einer Einlage von 35.000 % Agio an der E . P . M . GmbH & Co. KG II, einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft. Die Beklagte war Treuhan d- kommanditistin. Neben ihrer Tätigkeit für die Treugeber nahm sie auch Aufg a- ben für die Direktkommanditisten wahr. Sie leitete die auf ihr Treuhandande r- 1 - 3 - konto eingezahlten Kommanditeinlagen der Direktkommanditisten auf ein So n- derkonto der Fondsgesellschaft weiter. Im Zusammenhang mit der Zeichnung schloss die Klägerin mit d er B e- klagten einen Verwaltungsvertrag. Nach dessen § 3.1 nahm die Beklagte säm t- liche Rechte und Pflichten der Direktkommanditisten aus dem Gesellschaftsve r- trag im fremden Namen wahr, soweit diese die Rechte und Pflichten nicht selbst ausübten. Die Beklag te wurde am 28. April 2004 als Kommanditistin mit einer Ei n- lage in Höhe von 35.600 e- hauptung der Klägerin war die Beklagte bereits am 3. Dezember 2003 Gesel l- schafterin der Fondsgesellschaft mit einer eigenen Kapitaleinlage von 100 Die Klägerin begehrt im Wesentlichen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Zahlung von 17.438 i- stellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihr durch die Zeichnung ihrer Komm anditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesellschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit de r vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 2 3 4 5 6 - 4 - I. Das Ber ufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe als Treuhandkommanditistin gegenüber der Klägerin als Direktkommanditistin keine Aufklärungspflichten. Es fehle an einem solche Aufklärungspflichten recht fertigenden engen Verhältnis, wie es zwischen Tre u- geber und Treuhänder gegeben sei. Die Beklagte sei für die Klägerin durch Entgegennahme und Weiterleitung der Einlage erst nach deren Beitritt tätig g e- worden. Die Aufgaben der Beklagten als Beteiligungsverw alterin seien der B e- gründung der Beteiligung begriffsnotwendig ebenfalls nachgelagert. Eine Pflicht zur Aufklärung über Umstände, die für die vorgelagerte Entscheidung über das Betei ligungsverwaltungsvertrags nicht hergeleitet werden. Die Beklagte hafte der Klägerin deshalb auch nicht als Altgesellschafterin, obgleich sie unabhängig vom Eintragungszeitpunkt im Handelsregister hierzu zu zählen sei. II. Diese Ausführungen halten revis ionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Beteiligungsverwalterin oder als Einzahlungstreuhänderin nicht verpflichtet ist, einem Anleger für seine Beitrittsentschei dung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 25; Beschluss vom 29. Januar 2009 III ZR 74/08, ZIP 2009, 1577 Rn. 8). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsge richts kommt jedoch eine Haftung der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die von der Klägerin behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen in Betracht, weil nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Klägerin davon au s- 7 8 9 10 11 - 5 - zugehen ist, dass die Beklagte der E . P . M . GmbH & Co. KG II bereits vor der Klägerin mit einer eigenen Kapitaleinlage von 100 e- treten war. Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eig e- nen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungs pflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags nicht nur g e- genüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten. a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Ve rschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 sowie BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz - und Aufkl ärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verle t- zung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Ve r- schulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26 f.; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu e i- ner Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen G e- sellschafter . Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern g e- schlossen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 12 - 6 - Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, Z IP 2013, 1616 Rn. 27; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7 mwN). b) Da Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflichten die Anbahnung des Aufnahmevertrags ist, haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur gegenüber den neu eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber den neu eintretenden Direktkommanditisten, mit denen der Treuhandko mmanditist den Aufnahmevertrag schließt. Die an die Anbahnung eines Vertragsschlusses anknüpfenden Schutz - und Aufklärungspflichten treffen grundsätzlich denjen i- gen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Gegenüber einem beitrittswilligen Neuge sellschafter haftet daher nur der bereits vor diesem beig e- tretene Altgesellschafter. Der hierfür maßgebliche, Schutzpflichten begründe n- de Zeitpunkt ist regelmäßig der Abschluss des Aufnahmevertrags des Altgesel l- schafters (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7 mwN). Auf die für die Erlangung der Gesellschafterstellung lediglich deklarator i- sche Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, die Beklagte sei zu den Al t- gesellscha ftern zu zählen. Es ist indes nicht ersichtlich, ob das Berufungsg e- richt damit hat zum Ausdruck bringen wollen, die Beklagte habe ihren Aufna h- mevertrag vor der Klägerin geschlossen. Das kann jedoch dahinstehen. Denn nach dem für das Revisionsverfahren zu u nterstellenden Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Beklagte der E . P . M . GmbH & Co. KG II bereits vor der Klägerin m it einer eigenen Kapitaleinlage von 100 13 14 - 7 - III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Bei einer Publikumspersonengesellschaft wie hier ist eine Haftung wegen Verschuld ens bei Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 1 2; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 28). Die Beklagte fällt nicht unter diese Ausnahme. Anders als rein kapitalist i- sche Anleger verfolgte die Beklagte nicht ausschließlich Anlageinteressen. Vielmehr war sie als Treuhänderin in da s Organisationsgefüge der Fondsg e- sellschaft eingebunden und erhielt für ihre Dienste eine jährliche Vergütung in Höhe von maximal 0,1 % des Kommanditkapitals. 15 16 17 - 8 - IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch n icht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend keine Feststellungen zum Zei t- punkt des Beitritts der Beklagten und zu den von de r Klägerin behaupteten Au f- klärungsmängeln getroffen. Der Senat weist darauf hin, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihres Beitritts eine sekundäre Darlegungslast trifft. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.12.2014 - 22 O 8246/14 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2015 - 8 U 516/15 - 18
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