BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 101/99 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Wie bitte?! Setzt das Fernsehen die Wirkung einer öffentlichen Berichterstattung ein, um Zuschauern bei der Durchsetzung ihrer Interessen zu helfen, ohne daß der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 101/99 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 2. März 1999 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 45. Kammer fr Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 1998 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klger sind Rechtsanwlte in Du.. Im Fernsehprogramm der Beklagten, der RTL Television GmbH, e r - schien seit dem Jahre 1992 die Fernsehreihe "Wie bitte?!", in der kuriose E r - lebnisse von Zuschauern mit Behörden und Unternehmen durch Schauspieler nachgespielt wurden. In den Sendungen trat ein als "Mahn-Man" bezeichneter Schauspieler auf, der in Anlehnung an die Komikfigur "Superman" bei rgerl i - chen Alltagserlebnissen von Zuschauern mit Verantwortlichen Kontakt aufnahm und diese zur Rede stellte. Zu Beginn der streitgegenstndlichen Sendung "Wie bitte?!" vom 31. Mai 1997 begrßte der Moderator die Zuschauer mit den Worten: "Samstagabend. Kurz nach zehn. Willkommen bei 'Wie bitte?!'. Daß wir uns einmischen, wissen Sie! Und wo wir uns diese Woche eingemischt haben, das sehen Sie jetzt." Im weiteren Verlauf der Sendung ußerten die Moderatoren im Anschluß an einen Bericht ber den neuesten Stand in Fllen aus frheren Sendungen: "Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein fr Sie." In einer Szene der Sendung vom 31. Mai 1997 trat ein Schauspieler in der Rolle des "Mahn-Man" auf und griff entsprechend dem im Klageantrag - 5 - zu a) auszugsweise aufgefhrten Dialog den Fall eines Zuschauers auf, der bei einem Preisausschreiben des D. ein Eishockey- Trikot gewonnen hatte, auf dessen Erhalt er bislang wartete. Die Klger sind der Ansicht, das Konzept der Sendung der Beklagten verstoûe gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei deshalb wettbewerbswi d - rig. Durch die beanstandeten Beitrge und den Auftritt von "Mahn-Man" knd i - ge die Beklagte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an. Sie erwe k - ke den Eindruck, Zuschauern bei der Durchsetzung bestehender oder ve r - meintlicher Ansprche zu helfen. Die Klger haben - nach teilweiser Klagercknahme - zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der von ihr ausgestrahlten Sendereihe "Wie bi t - te?!" a) ber Flle zu berichten, in denen die Beklagte oder die Reda k - tion der Sendung "Wie bitte?!" oder einzelne Redaktionsmi t - glieder zum Zwecke der Wahrnehmung der rechtlichen Intere s - sen bestimmter Personen unter den Zuschauern geholfen h a - ben, wenn dies geschieht wie in der am 31. Mai 1997 ausg e - strahlten Sendung gemû den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Textbeitrgen: Mahn-Man: Ein klarer Fall fr "Mahn-Man". (...) Ich bin es. "Mahn- Man". Und ich habe einen Auftrag von "Wie bitte?!". Ein schwerer - 6 - Fall. Doch fr mich nicht unlösbar. (...) Hey. D.. Ihr habt den Hauptgewinn. Einen Besuch von "Mahn-Man" von "Wie bitte?!". Aber wo bleibt der Gewinn von O. L. aus H.? Vor sechs Monaten hat Herr L. bei Euch im Video- text ein Trikot der "R. Löwen" gewonnen. Er hat es bis heute nicht!" Mitarbeiterin des D.: Fr den Hauptgewinn bernehmen wir natrlich die Verantwortung. Es ist uns natrlich unangenehm, wenn ein Gewinner seinen Gewinn nicht bekommt. Aber wir kö n - nen in den nchsten zehn Minuten den Gewinn nicht herbeischa f - fen. Es ist aber so, daû wir Ihnen garantieren, daû der Herr O. L. aus H. sein Trikot, nmlich das, was er gewonnen hat, ein original handsigniertes Trikot der "R. Löwen", innerhalb der nchsten zehn Tage zugeschickt bekommt. Und wenn er es nicht hat, wovon wir nicht ausgehen - das garantiere ich Ihnen hier jetzt -, dann kommen Sie noch einmal vorbei. Wnsch© ich mir aber nicht. (...) Mahn-Man liest vor: Hiermit garantieren wir, daû Herr O. L. innerhalb der nchsten zehn Tage das original handsignierte Trikot der "R. Löwen" von uns zugesandt bekommt. (...) Mahn-Man: So, und damit ich eben nicht wiederkommen muû, was bekomm© ich da als Pfand mit? Damit kann ich leben. Ich nehm© das als Pfand mit. Das darf der Herr L. behalten und in- nerhalb der nchsten zehn Tage haben Sie das organisiert. (...) Mahn-Man: Wie können wir das bezeichnen? D.-Mitarbeiterin: Als ... Mahn-Man fährt fort: ... nicht ganz so grandiosen, aber dennoch ... Erfolg ... fr "Mahn-Man"; b) im Hinblick auf Berichterstattungen zu a) die Zuschauer wie folgt aufzufordern: "Willkommen bei ©Wie bitte?!©. Daû wir uns - 7 - einmischen, das wissen Sie! Und wo wir uns diese Woche ei n - gemischt haben, das sehen Sie jetzt." und/oder "Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein fr Sie." Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf ber u - fen, die Sendung beinhalte satirische Unterhaltung und keine Besorgung fre m - der Rechtsangelegenheiten. Fr das Publikum sei erkennbar, daû die Beklagte sich durch die Berichterstattung als solche "einmische", ohne weitere Aktivit - ten zugunsten der Beteiligten zu entfalten. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag erster Instanz verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist - nach teilweiser Klagercknahme - erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kl a - ge. Die Klger beantragen, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG bejaht. Hierzu h at es ausgefhrt: - 8 - Soweit die Beklagte in unzulssiger Weise Rechtsbesorgung betreibe, diese ankndige oder hierfr werbe, trete sie zu den Klgern als Rechtsa n - wlten unmittelbar in Wettbewerb. Die Beklagte handele auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Indem sie den Zuschauern den Eindruck vermittele, es sei au s - sichtsreicher, sich sogleich an sie und nicht an einen Anwalt zu wenden, frd e - re sie ihren eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwaltschaft, was sie auch beabsichtige. Die Beklagte wolle einen Markt fr Konfliktlsungen abseits herkmmlicher Wege schaffen. Das Auftreten von "Mahn-Man" knne vom Publikum nur als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufgefaût werden. Die im Klageantrag zu b) angefhrten Äuûerungen seien als Ankndigung einer Rechtsbesorgung zu verstehen. Demgegenber knne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie fhrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. 1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Klageantrge hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Pr - fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte nicht erschpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darber berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsa n - trge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - 9 - - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz- Kreislauf-Studie). Diesen Anforderungen entsprechen die Klageantrge. Der Klageantrag zu a) ist gerichtet gegen die Berichterstattung ber das Auftreten des "Mahn- Man" bei der Durchsetzung von Forderungen einzelner Zuschauer. Er wird durch die Wiedergabe der beanstandeten Verletzungsform ausreichend ko n - kretisiert. Der Klageantrag zu b) nimmt unmittelbar Bezug auf den Klageantrag zu a) und somit auf die dort angefhrte Berichterstattung, was fr eine ausre i - chende Bestimmtheit des Antrags ebenfalls gengt. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterla s - sungsanspruch nach § 1 UWG jedoch nicht gegeben, weil die Voraussetzu n - gen eines Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Auftreten des "Mahn-Man" in der Sendung vom 31. Mai 1997 knne nur als Besorgung fremder Rechtsa n - gelegenheiten verstanden werden. Dieser nehme sich eines konkreten Falles an und setze die entsprechende Forderung durch, auf deren wirtschaftliches Gewicht es nicht ankomme. Auch der Einsatz journalistischer oder publizist i - scher Mittel ndere nichts daran, daû das Rechtsberatungsgesetz anwendbar sei. Diesem liege die Annahme zugrunde, daû grundstzlich nur ein Recht s - anwalt in der Lage sei, Parteien rechtlich so zu beraten, daû eine auch die B e - drfnisse der Rechtspflege bercksichtigende Lsung zu erwarten sei. Eine Ttigkeit, die von ihrem Ausgangspunkt und ihrem Ziel her dem hergebrachten Rechtsbesorgungsbereich unterfalle, stelle erlaubnispflichtige Rechtsbeso r - - 10 - gung dar, auch wenn keine spezifisch rechtlichen Mittel eingesetzt wrden. Die im Klageantrag zu b) angefhrten Äuûerungen seien als Ankndigung einer Rechtsbesorgung zu werten. Der Hinweis "Aber wir bleiben am Ball und m i - schen uns ein fr Sie" sei im Gesamtzusammenhang der Sendung zu bewe r - ten. Vor dieser Äuûerung sei auf einen Mietrechtsstreit von Blumenhndlern mit der Stadt K., ber den bereits in einer frheren Sendung der Beklagten be- richtet worden sei, wie folgt verwiesen worden: "©Wie bitte?!© fragte nach, was denn die hherrangigen Gesicht s - punkte seien, die der Grund der Kndigung waren." ... "In einer Stellungnahme der Stadt K. heiût es dazu, mndliche Abspra- chen seien nicht eingehalten worden." ... "Sie wollen bis zur R u - mungsklage weiterarbeiten; doch die Klage lût seltsamerweise bis heute auf sich warten." Die Äuûerung verweise beispielhaft auf ein besonderes Engagement der Beklagten in einem konkreten Fall. Sie msse bei den Zuschauern den Ei n - druck hervorrufen, als habe sich die Beklagte fr das Fortbestehen eines ko n - kreten Mietverhltnisses mit der Stadt K. eingesetzt. Die Einfgung des Wortes "seltsamerweise" knne von einem unbefangenen Zuschauer nur so interpretiert werden, daû die Redaktion bei der Klrung konkreter Rechtsfragen zugunsten der Hndler erfolgreich gewesen sei. Diese Beurteilung hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. - 11 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Ttigkeit abzustellen, weil eine Beso r - gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgngen ve r - knpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelege n - heiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschftsmûige Ttigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelege n - heiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhltnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Ttigkeit berwiegend auf wirtschaftlichem G e - biet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klrung rechtlicher Verhltnisse geht. Fr die Einstufung als erlaubni s - pflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Bettigung ohne rechtsgeschftliches Handeln mglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwgenden Beurte i - lung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Ttigkeit geht, welche von and e - ren Dienstleistern erfllt werden kann, ohne daû die Qualitt der Dienstleistung oder die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterha l - tung bentigten Rechtsberater beeintrchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen fr Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverstndigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch Groûkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 11 9). - 12 - Diese Grundstze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob die Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen hat (vgl. hierzu auch: Re n - nen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abw - gung sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des G e - meinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeei g - neten Rechtsberatern zu schtzen und die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege nicht zu gefhrden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rcksicht zu nehmen. Weiter ist zu bercksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Run d - funkfreiheit gewhrleistet, die der freien individuellen und ffentlichen Me i - nungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk mssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrnkenden Wirkung selbst wieder einzuschrnken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Ei n - schrnkung der Presse - und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erfo r - derlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsber a - tungsgesetzes - zu bewirken. Ob von einer Rechtsbesorgung i.S. des Rechtsberatungsgesetzes grundstzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprchen in einem Einzelfall einschalten und dabei au s - schlieûlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuse t - zen, ist umstritten (bejahend OLG Dsseldorf AfP 1998, 232, 234 und WRP - 13 - 1998, 1086, 1089; OLG Kln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273, 277; Brglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 3 15 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601; vgl. hierzu auch: Groûkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hi n - weis auf den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98, Umdr. S. 3 f.). Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern aufgrund des ffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne daû der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen B e - reich liegt, ist nicht bereits von einer Rechtsberatung im Sinne des Rechtsb e - ratungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muû unmittelbar auf rech t - lichem Gebiet ttig werden (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatung s - gesetz, 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prtting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei einer derartigen Berichterstattung fehlt. Diese berhrt nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeei g - neten Rechtsberatern zu schtzen und die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege nicht zu gefhrden. Soweit die Sendungen zur Folge haben, daû sich Z u - schauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hi l - fe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befrchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das en t - sprechende Verhalten des Fernsehsenders dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mgliche Konsequenz fr den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsfrmlicher Weise durchzusetzen versucht. - 14 - Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft werden durch die beanstandete B e - richterstattung in Medien nicht betroffen. Den Angehrigen der rechtsberate n - den Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen fr Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daû Streitigkeiten ber die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten gefhrt werden. Gegen eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloûstellung Beteiligter mssen sich die jeweils Betroffenen zur Wehr setzen; fr die Anwendung des Rechtsberatungsgese t - zes ist dies ohne Belang. Im Streitfall ist ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 RBerG danach nicht geg e - ben. Die Untersttzung, die die Beklagte Betroffenen bei der Durchsetzung von Forderungen gewhrt, liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Dies kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden. Rechtsfragen werden in den von den Klgern beanstandeten Teilen der Se n - dung nicht errtert. Die Berichterstattung ber die Mietrechtsstreitigkeit von Blumenhndlern mit der Stadt K., die das Berufungsgericht in seine Beurtei- lung einbezogen hat, enthlt keine rechtliche Errterung der Auseinanderse t - zung. Sie ist auch nicht dem Wort "seltsamerweise" im Zusammenhang mit der Rumungsklage zu entnehmen. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsg e - richts, wonach die Einfgung dieses Wortes von einem unbefangenen Z u - schauer nur so interpretiert werden knne, daû die Redaktion bei der Klrung konkreter Rechtsfragen zugunsten der Hndler erfolgreich ttig gewesen sei, ist erfahrungswidrig. Sie legt dem Wort "seltsamerweise" eine Bedeutung zu, die ihm im Zusammenhang der Textpassage, die keinen nheren Bezug zur Errterung von Rechtsfragen enthlt, nicht zukommt. - 15 - Das Auftreten des "Mahn-Man" stellt ebenfalls keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Dessen Beitrag bei der Durchsetzung (vermeintl i - cher) Ansprche betroffener Zuschauer ist darauf beschrnkt, in Form einer Parodie (Anlehnung an Superman) ausschlieûlich die Wirkung ffentlicher M e - dienberichterstattung auszunutzen. Eine auf rechtlichem Gebiet liegende Le i - stung ist damit nicht verbunden. Liegt der Schwerpunkt der von den Klgern beanstandeten und vom B e - rufungsgericht herangezogenen Teile der Sendung der Beklagten vom 31. Mai 1997 nicht im rechtlichen Bereich und besorgt sie keine fremden Rechtsang e - legenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, so sind die im Klageantrag zu b) angefhrten Textpassagen nach ihrem Gesamtzusammenhang in der Sendung auch nicht als Ankndigung der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufzufassen. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachve r - halt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 26. Mrz 1998 - 2 U 116/97 - zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Ber u - fungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daû die Leser einer Zeitschrift die Aufforderung der Redaktion als Ankndigung verstanden, der Verlag werde geltend gemachte Ansprche von Lesern, die sich an den Verlag wendeten, auf ihre rechtliche Begrndetheit berprfen (vgl. hierzu: Gro û - komm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 und Brglen, WRP 2000, 846, 853 unter Hinweis auf den Beschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 ber die Nichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 26.3.1998 - 2 U 116/97). - 16 - III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzundern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend abzuwe i - sen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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