BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 1/02Verkündet am: 2. Dezember 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GenG §§ 7, 18; BGB § 25a)Verbandsstrafen einer Genossen-schaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen,sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondernauf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das giltselbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonsti-gen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.b)Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen füreine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als "Be-schuldigter" nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von§ 242 BGB, verpflichtet.c)Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist,sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaftdurch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02 -OLG Schleswig-Holstein - 2 - LG Flensburg - 3 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,Dr. Kurzwelly und Kraemerfür Recht erkannt: I.Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts in Schleswig vom 29. November 2001 im Kostenpunktund insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten erkanntworden ist. II.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar2000 wie folgt abgeändert:1.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.2.Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegenden früheren Beklagten und seine Erben aus Anlandungund Verkauf von gefangenem Fisch durch den früheren Be-klagten an dritte Abnehmer keine Rechte aus § 12 Abs. 4der Satzung zustehen.III.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Der während des Rechtsstreits verstorbene - und von seinen Eltern be-erbte - frühere Beklagte (nachfolgend: Beklagter) war bis zu seinem Ausschlußzum 1. Januar 1999 Mitglied der Klägerin, einer fischwirtschaftlichen Erzeuger-und Absatzgenossenschaft mit Sitz in M.. Die Klägerin unterhielt jahre-lang in M. und K. Annahmestellen für den von ihren Mitgliederngefangenen und bei ihr abzuliefernden Fisch. Im Zusammenhang mit der not-wendig gewordenen Modernisierung der beiden Standorte beschloß die Gene-ralversammlung der Klägerin nach einer ergebnislos verlaufenen Sitzung vom30. Dezember 1993 schließlich am 18. Februar 1994, in M. das Eishausneu zu bauen und gleichzeitig die Annahmestelle K. zu sanieren; ein vomVorstand angeregter Beschluß über die Zusammenlegung beider Annahme-stellen in M., verbunden mit der Schließung der Anlandestelle K.,wurde nicht gefaßt. In der Folgezeit wurden in K. Sanierungsmaßnahmenund in M. bis zum Frühjahr 1998 der Neubau des Kühl- und Eishausesdurchgeführt. Anläßlich einer zwischenzeitlichen Mitgliederversammlung vom24. Oktober 1997 wurden die Mitglieder durch den Vorstand zwar über Umfangund Kosten der Neubaumaßnahme sowie die Bewilligung der Fördermittel(35 % von 2 Mio. DM), nicht jedoch darüber informiert, daß das Land Schles-wig-Holstein die Förderung von einer - vom Vorstand der Klägerin selbst imFörderantrag vorgeschlagenen - Schließung der Annahmestelle K. ab-hängig gemacht hatte. Am 19. Mai 1998 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstandder Klägerin in gemeinsamer Sitzung einstimmig - jedoch nicht, wie in § 23Abs. 1, 5 der Satzung vorgeschrieben, in getrennter Abstimmung - die Schlie-ßung der Annahmestelle in K. mit Ablauf des 25. Mai 1998 "in Erfüllungder ihr auferlegten Forderungen seitens des Landes Schleswig-Holstein, derEG sowie des Veterinäramtes". Mit Rundschreiben vom 20. Mai 1998 teilte die - 5 -Klägerin ihren Mitgliedern die Schließung der Außenstelle K. mit und wieszugleich darauf hin, daß ab dem 26. Mai 1998 die neu gestalteten Anlagen inM. zur Löschung der Fischfänge bereitstünden. Der Beklagte wies nachseinem Fischfang vom 26. Mai 1998 den Vorstand der Klägerin darauf hin, seinFisch stehe in K. zur Abholung bereit. Da die Annahme des Fangs inK. abgelehnt wurde, kündigte der Beklagte an, er werde bei einer weite-ren derartigen Abnahmeverweigerung seinen Fisch anderweitig verkaufen. MitSchreiben vom 28. Mai 1998 stellte der Vorstand der Klägerin fest, der Beklagtehabe am 26. Mai 1998 gegen die in § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung vorge-schriebene Anlieferungspflicht verstoßen, und verhängte deshalb gegen ihneine "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von1.000,00 DM; zudem behielt der Vorstand sich vor, nach § 12 Satz 4 für jedegefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % deshierfür erzielten Erlöses nachzufordern und weitere Fremdlieferungen ebenfallsmit der Vertragsstrafe zu belegen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten dieRechtsmittelbelehrung erteilt, daß er gegen die Verhängung der Strafe bis zum5. Juni 1998 Berufung zum Aufsichtsrat einlegen könne. § 12 der Satzung lautetauszugsweise wie folgt:"§ 12Pflichten der MitgliederJedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaftzu wahren. Es hat insbesonderea)den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Sat-zung und der aufgrund derselben etwa erlassenen Geschäfts-ordnung, welche auch Vertragsstrafen für den Fall der Zuwider-handlung enthalten kann, nachzukommen; insbesondere sei-nen gesamten Fang an Fischen und Schaltieren sofort nach - 6 -Rückkehr vom Fischfang nach Maßgabe der Geschäftsordnungan die Genossenschaft zu liefern;...h)bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gemäß denvorstehenden Buchstaben a) bis g) sowie bei schuldhafter Ver-letzung weiterer wesentlicher Mitgliedschaftspflichten eine Ver-tragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu1.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertrags-strafe wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen den entsprechen-den Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an den Auf-sichtsrat möglich, der endgültig entscheidet.Die Verpflichtung der Mitglieder zur Fischlieferung besteht, solan-ge die Mitgliedschaft dauert, sie wird insbesondere nicht durchKündigung der Mitgliedschaft aufgehoben. Sollte ein Mitglied wäh-rend der Dauer seiner Mitgliedschaft aus irgendeinem Grunde dernach Buchst. a) dieses Paragraphen bezeichneten Fischliefe-rungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er für jede gefange-ne und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 %des hierfür erzielten Erlöses an die Genossenschaft als Vertrags-strafe zu zahlen. Weist das Mitglied einwandfrei nach, daß dieLieferung nicht möglich war, so kann er selbst auf Antrag, durchBeschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats, von der Strafeentbunden werden."Der Beklagte, der ein satzungswidriges Verhalten bestritt und der Kläge-rin Annahmeverzug vorwarf, lieferte in der Folgezeit seine Fischfänge nichtmehr an die Genossenschaft. Er wurde - ohne dagegen Rechtsmittel eingelegt - 7 -zu haben - zum 1. Januar 1999 aus der Genossenschaft ausgeschlossen. Inder Folgezeit verließen auch andere K.er Fischer die Genossenschaft.Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer "Ver-tragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 2.000,00 DMfür den behaupteten Verstoß gegen seine Andienungspflichten am 26. Mai1998 und an fünf weiteren Tagen; ferner verlangt sie - zum Zwecke der Be-rechnung der "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 4 der Satzung und zur Vorberei-tung einer darauf gestützten Zahlungsklage - Auskunft über Anzahl, Umfangund Erlös von Fischanlandungen in der Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember1998. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung, daß der Klägeringegen ihn aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch an dritte Abneh-mer keine Ansprüche aus § 12 Satz 4 der Satzung zustehen. Das Landgerichthat der Auskunftsklage stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage ab-gewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die KlägerinAnschlußberufung eingelegt. Nach dem Tod des Beklagten haben dessen El-tern als Erben (nachfolgend: Rechtsnachfolger des Beklagten) den zwischen-zeitlich unterbrochenen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz aufgenommen.Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgen die Rechtsnachfolger des Beklagten denAntrag auf Abweisung auch der Auskunftsklage und ihre Widerklage weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision der Rechtsnachfolger des Beklagten ist begründet. Sie führt- da der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst entscheidenkann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) - unter Änderung der vorinstanzlichen Ur-teile zur Abweisung auch der Auskunftsklage und zum Erfolg der Widerklage. - 8 -I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 12 Satz 4 der Satzung, auf dendie Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, regele genauso wie die der Zah-lungsklage zugrundeliegende Bestimmung des § 12 Satz 2 Buchst. h entgegendem Wortlaut keine "Vertragsstrafe", sondern eine Verbandsstrafe; denn siesanktioniere nicht Vertragsverstöße, sondern die Verletzung von Mit-gliedspflichten. Trotz der möglichen Überschneidung der in beiden Bestimmun-gen vorgesehenen verbandsrechtlichen Sanktionen verstießen die Bestimmun-gen nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil das Verhältnis beiderVorschriften im Sinne gegenseitiger Ergänzung sinnvoll gelöst werden könne.Der Klägerin stehe zur Geltendmachung der aus § 12 Satz 4 abgeleitetenRechte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den Beklagten zu. Die ihrfehlende Information über Anzahl, Umfang und Erlös der Fischfänge könne deranlandende Fischer bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolger anhandvorhandener Unterlagen unschwer erteilen. Der Beklagte habe schuldhaft ge-gen die ihm obliegende Pflicht zur Ablieferung des seit dem 26. Mai 1998 ge-fangenen Fisches in M. verstoßen, da Vorstand und Aufsichtsrat imRahmen ihrer Zuständigkeit die Schließung der Annahmestelle in K. wirk-sam beschlossen und umgesetzt hätten. Die gemeinsame Abstimmung vonVorstand und Aufsichtsrat sei trotz des Verstoßes gegen das Satzungsgebotgetrennter Abstimmung wirksam, da wegen der Einstimmigkeit der Abstimmungaller Mitglieder beider Organe die Zurechenbarkeit des Stimmverhaltens zudem jeweiligen Organ nicht zweifelhaft sei; insoweit werde jedoch wegenRechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen.Diese Beurteilung ist zwar hinsichtlich der Einordnung der Satzungsre-gelungen als verbandsrechtliche Strafnormen zutreffend; sie hält aber bezüglichder daraus gezogenen Konsequenzen für die Auskunfts- und die Widerklage - 9 -- ohne daß es dabei auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten und diedamit zusammenhängende Zulassungsfrage ankäme - revisionsrechtlicherNachprüfung nicht stand.II. 1. Auskunftsklage: Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchset-zung eines aus § 12 Satz 4 der Satzung abgeleiteten "Zahlungsanspruchs"steht der Klägerin gegen den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger schondeshalb nicht zu, weil es sich bei der in dieser Norm geregelten "Vertragsstrafe"von 25 % des Erlöses satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferterMenge Fisch um eine Verbandsstrafe handelt und den Beklagten als potentiel-len "Beschuldigten" keine Mitwirkungspflicht, insbesondere keine Informati-onspflicht, trifft, um dem Verband die Verhängung der Sanktion gegen ihn zuermöglichen oder auch nur zu erleichtern.§ 12 Satz 4 der Satzung regelt - wie das Berufungsgericht insoweit imAnsatz zutreffend erkannt hat - ebenso wie § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzungentgegen der anderslautenden Bezeichnung keine "Vertragsstrafe", sonderneine an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflich-ten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Ver-bandsstrafe, die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v.9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988- II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht einesGenossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Artsein. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft aufvertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhält- - 10 -nisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitgliedtritt dann seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat dasRechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehörtes, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korpo-rationsrechtlichen Sphäre an. Das Statut kann den Mitgliedern über die Mit-gliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne hinaus genossenschaftliche(Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuld-rechts entzogen sind. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht,wie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften verbreitetsind. Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der Satzungberuhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen:Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwer-fung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungenund entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft.So liegt es hier. Unzweifelhaft gehört die Pflicht des Beklagten zur Ab-lieferung seiner Fangergebnisse gemäß § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzungnicht der körperschaftsfreien Sphäre an, sondern ist genossenschaftsrechtlicherArt. § 12 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der Genossen zurFischablieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, und nicht schondurch die Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nicht ersichtlich,daß die Klägerin mit dem Beklagten oder den anderen Genossen jeweils einenIndividualvertrag geschlossen hätte; eine nach § 12 Satz 2 Buchst. a möglicheGeschäftsordnung, aufgrund derer solche individualvertraglichen Regelungenhätten getroffen werden können, ist unstreitig nie erlassen worden. Damit sinddie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, diedie Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischabliefe-rungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders - 11 -als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter dieSatzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373). Das gilt selbst dann, wenn die Ver-bandsstrafe - wie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung - in einerGeldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögens-strafe besteht (vgl. RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 13; Meyer-Cording,Die Vereinsstrafe 1957, S. 58 ff., 63). Denn sie ist auch in diesem Fall keine- auch keine pauschalierte - Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktionvon Verletzungen der (mitgliedschaftlichen) Verbandspflichten. Deshalb ist sieauch nicht - wie die Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) - mit dem inkriminiertenVerhalten verwirkt, sondern muß erst durch den Verband festgesetzt werden.Angesichts des Charakters der in § 12 Satz 4 der Satzung geregelten Strafe alseiner personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe versteht es sich von selbst,daß der Verband bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundla-gen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassen-den, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs ge-hört, selbst ermitteln muß (vgl. dazu RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 19; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 25 Rdn. 46 m.N.); der Beklagte ist als "Beschuldigter"im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keinerWeise zur Mitwirkung gegenüber der Klägerin verpflichtet (vgl. etwa § 26 Abs. 2Satz 3 BDO/§ 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zum Schweigerecht des Beschuldigten imRahmen des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens). Daher traf ihn auchkeine Informationspflicht aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin, um dieser dieErmittlung von Art und Umfang seiner angeblichen Verstöße sowie aus derDrittvermarktung erzielten Erlöse im Rahmen des § 12 Satz 4 der Satzung zuermöglichen oder auch nur zu erleichtern. Ebensowenig trifft die Rechtsnach-folger des verstorbenen Beklagten eine solche Auskunftspflicht gegenüber derKlägerin. - 12 -2. Widerklage: Die von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten weiterver-folgte Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig undbegründet.Zu Unrecht berühmt sich die Klägerin eines "Zahlungsanspruchs" gegenden Beklagten aus § 12 Satz 4 der Satzung in Höhe von 25 % des Erlöses ausder Drittvermarktung von Fisch in der Zeit ab Schließung der AnlandestelleK. bis zum Jahresende 1998. Auch in diesem Zusammenhang kommt esnicht (mehr) darauf an, ob der Beklagte in dem genannten Zeitraum schuldhaftgegen seine Fischablieferungspflicht gegenüber der Genossenschaft verstoßenhat. Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzah-lungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist,sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nachdem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht - 13 -nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Dis-ziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mit-gliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143,1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).RöhrichtHesselbergerGoetteKurzwellyKraemer
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