BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 102/00Verkündet am: 26. September 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-fertfür Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Ober-landesgerichts München vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen.Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkanntworden ist.Hinsichtlich der Klage wird das Urteil des Landgerichts München I vom24. Juni 1999 auf die Berufung der Beklagten abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Beklagte unterhält Telefonanschlüsse mit 0190er-Telefonnummern, überdie Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können.Anrufe, die über eine dieser Telefonnummern bei ihr eingehen, leitet die Beklagteunmittelbar an Rechtsanwälte weiter, mit denen sie vertraglich verbunden ist. DerInhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zahlt für das Gesprächnach den Feststellungen des Berufungsgerichts 3,63 DM pro Minute (früher3,60 DM), die dem Anschlußinhaber vom Telefonnetzbetreiber (hier: der Deut-schen Telekom) mit der Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Von demfür jede Gesprächsminute gezahlten Betrag behält die Deutsche Telekom 1,15 DMein und zahlt den Rest an die Beklagte als Anschlußinhaberin aus. Die auf dieseWeise von der Deutschen Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagte jenach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denensie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhän-gige Nutzungsgebühr erhält. In den Vorinstanzen war neben der jetzigen Beklag-ten (der früheren Beklagten zu 2) noch eine weitere Beklagte (die frühere Beklagtezu 1) am Rechtsstreit beteiligt. Diese war in der Vergangenheit als Betreiberin derHotline aufgetreten; die Beklagte zu 2 hatte ihr das Firmenschlagwort InfoGeniezur Verfügung gestellt und sie publizistisch unterstützt. Nach Abschluß des Beru-fungsverfahrens ist die Beklagte zu 1 auf die jetzige Beklagte verschmolzen wor-den. Im Hinblick darauf wird im folgenden nicht nach den Tatbeiträgen der frühe-ren Beklagten zu 1 und zu 2 und nicht danach unterschieden, ob sich die Klage-anträge gegen die frühere Beklagte zu 1 oder zu 2 richten.Im März 1998 warb die Beklagte für den Beratungsdienst in der Zeitschriftr-tv mit der nachstehend wiedergegeben Anzeige: - 4 -Die Kläger, Mitglieder einer in München ansässigen Rechtsanwaltskanzlei,machen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die Beklagte widerkla-gend einen Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung einer im vorausgegan-genen Verfügungsverfahren zunächst erlassenen, später aufgehobenen einstwei-ligen Verfügung geltend.Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte biete eine unzulässigeRechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen Rechtsbera-tungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach der Bun-desrechtsanwaltsordnung sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung. DieBeklagte hafte insoweit als Störerin.Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unter-lassen,I.im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken fremde Rechts-angelegenheiten dadurch zu besorgen, daß sie unter der Telefon-nummer 0190/873240-52 eine Hotline betreibt, bei der Anruferndurch die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat er-teilt wird, solange sie die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.II.für die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanwälte mitder oben wiedergegebenen Annonce zu werben. - 5 -Ferner haben die Kläger dem Antrag zu I nachgeordnet eine Reihe vonHilfsanträgen gestellt, mit denen sie die nach ihrer Ansicht gegebenen Verstößegegen das Rechtsberatungsgesetz, gegen die Gebührenordnung für Rechtsan-wälte und gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung konkretisierthaben.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Widerklagend hat sie von denKlägern die Zahlung von 32.830,14 DM begehrt mit der Begründung, ihr sei auf-grund der Vollziehung einer von den Klägern gegen die frühere Beklagte zu 1 er-wirkten einstweiligen Verfügung mindestens in dieser Höhe ein Schaden entstan-den. In dem diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfügungsverfahren hattedas Landgericht auf Antrag der Kläger der Beklagten zu 1 den Betrieb der Rechts-beratungs-Hotline untersagt. Diese Beschlußverfügung sowie das die Verfügungbestätigende landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht aufgehoben (OLGMünchen NJW 1999, 150 = CR 1999, 25 = MMR 1999, 38).Das Landgericht (LG München I MMR 1999, 119 [LS]) hat der Klage mit denHauptanträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt, alsdie Beklagte nach dem Klageantrag zu II verurteilt und die Widerklage abgewiesenworden war (OLG München GRUR-RR 2001, 12 = ZUM-RD 2000, 231 = CR2000, 441). Es hat die Klage jedoch mit dem Hauptantrag zu I und mit zwei vor-rangigen Hilfsanträgen abgewiesen, weil es einen Verstoß gegen das Rechtsbe-ratungsgesetz verneint hat. Statt dessen hat es die Beklagte auf einen weiterenHilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen,eine Service-Einrichtung zur Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte zubetreiben, über die Anrufern durch die der Service-Einrichtung ange- - 6 -schlossenen Rechtsanwälte entgeltlich Rechtsrat erteilt wird, wobei dasEntgelt 3,63 DM/min beträgt.Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerverfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Unter-lassungsanträge weiter. Ziel der Revision der Beklagten ist die vollständige Ab-weisung der Klage und die Verurteilung der Kläger nach dem Widerklageantrag.Beide Parteien beantragen, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen dasRechtsberatungsgesetz verneint; die Beklagte beteilige sich jedoch mit dem Be-trieb des telefonischen Beratungsdienstes an einem Verstoß der beteiligtenRechtsanwälte gegen die Bestimmungen der Gebührenordnung für Rechtsanwäl-te. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:Die Beklagte besorge mit dem Betrieb der Hotline selbst keine fremdeRechtsangelegenheit. Der auf Rechtsbesorgung gerichtete Vertrag komme nichtmit der Beklagten, sondern allein zwischen dem Anrufer und dem Rechtsanwaltzustande, der den Rechtsrat erteile. Für einen Vertragsschluß des Rechtsanwaltsim Namen der Beklagten fehle es an einer Vollmacht der Beklagten. Da die Be-klagte in der Vergangenheit keine Rechtsberatung betrieben habe, sei die Klagemit den Anträgen abzuweisen gewesen, mit denen eine Erteilung telefonischerRechtsauskünfte durch die Beklagte habe untersagt werden sollen.Begründet sei jedoch der weitere Hilfsantrag der Kläger: Denn die Beklagtebeteilige sich mit dem Betrieb der Hotline an einem Verstoß der mit ihr vertraglich - 7 -verbundenen Rechtsanwälte gegen die Grundsätze der Gebührenordnung fürRechtsanwälte (BRAGO), weil für die Beratung eine zeitabhängige Vergütung von3,63 DM pro Minute eingezogen werde unabhängig davon, ob es dem den Anrufentgegennehmenden Rechtsanwalt möglich sei, den erbetenen Rechtsrat zu er-teilen. Dagegen seien die weiteren Hilfsanträge unbegründet, mit denen ein Ver-stoß gegen das Abtretungsverbot (§ 49b Abs. 4 BRAO) und gegen das Verbot derVertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) geltend gemachtworden sei.Bei der beanstandeten Veröffentlichung in der Zeitschrift r-tv handele essich um eine wettbewerbswidrige Werbung für den Beratungsdienst, der daraufgerichtet sei, Zeitvergütungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Gebühren-anspruchs einzuziehen.Hinsichtlich der Widerklage könne offenbleiben, ob die Entscheidung, durchdie die einstweilige Verfügung aufgehoben worden sei, Bindungswirkung entfalte.Denn dem Schuldner, der materiellrechtlich zur Unterlassung des durch die Verfü-gung untersagten Verhaltens verpflichtet gewesen sei, sei kein nach § 945 ZPOzu ersetzender Schaden entstanden.II.Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Kläger stand. Da-gegen hat die Revision der Beklagten Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und ihre Widerklageabgewiesen worden ist. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt keinVerstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, der einen Unterlassungsanspruchaus § 1 UWG begründen könnte (dazu 1.). Die Beklagte haftet auch nicht als Stö-rerin für ein berufswidriges Verhalten der eingeschalteten Rechtsanwälte. Zwarbirgt das von der Beklagten entwickelte System gewisse Risiken für ein berufswid-riges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß - 8 -der Beklagten die Werbung für den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistungschlechthin untersagt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts liegt in dem Verhalten der Beklagten nicht notwendig die Förderung einesVerstoßes gegen das anwaltliche Gebührenrecht (dazu 2.). Auch Verstöße gegenandere berufsrechtliche Bestimmungen sind mit dem beanstandeten telefonischenBeratungsdienst wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat nichtzwingend verbunden (dazu 3.).1.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Vertrag überdie Rechtsberatung nur zwischen dem jeweiligen Anrufer und dem das Gesprächentgegennehmenden Rechtsanwalt zustande kommt, nicht dagegen zwischendem Anrufer und der Beklagten.a)Die beanstandete Werbung lädt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinemAnruf das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags abzugeben. In derRechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in dervorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sichnach dem Wählen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder obAdressat dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstesist. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung ge-richtete Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG München[6. ZS] NJW 2000, 1651; LG Mönchengladbach MDR 1999, 1030; LG OldenburgNdsRpfl. 2000, 12; LG München MMR 2000, 119; Diekötter, Die Zulässigkeit derRechtsberatung über Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999,447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, derBetreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung ge-richteten Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt(OLG München [29. ZS] NJW 1999, 150; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; Bü- - 9 -ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108; Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; Römermann/Funke, MDR2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999,561, 564).b)Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie da-von ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluß eines Beratungs-vertrags zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind derErforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regelnicht bewußt sein wird, daß er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschluß einesVertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich die-ses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Dieobjektiven Umstände erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts eher für ein Angebot gegenüber demRechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.Der Revision der Kläger ist allerdings einzuräumen, daß der Anrufer zu-nächst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und derenAdresse ihm aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen des beraten-den Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs erfährt.Auch der von der Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck erwecken,als komme der Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin des Bera-tungsdienstes zustande. Der Text der Anzeige ist jedoch nicht eindeutig: Die Wer-bung kann ohne weiteres so verstanden werden, daß die Beklagte den Kontakt zuden Anwälten lediglich vermittelt. Sie erweckt in der beanstandeten Werbung nichtden Eindruck, als seien die Rechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen tätig und er-brächten eine von ihr geschuldete Beratungsleistung. Für ein Vertragsangebot ge-genüber dem Rechtsanwalt spricht ferner, daß sich der Anrufer unmittelbar an ihnwendet; allein mit ihm wird eine telefonische Gesprächsverbindung hergestellt. - 10 -Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Anruf dem anwaltlichen Ge-sprächspartner als Adressaten seiner Willenserklärung gilt.c)Dafür, daß der Beratungsvertrag mit dem den Anruf entgegennehmen-den Rechtsanwalt, nicht dagegen mit der Beklagten zustande kommt, spricht worauf die Revisionserwiderung der Beklagten mit Recht hinweist vor allem, daßder Wille der vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszwecknicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist.Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzuläs-sige Rechtsberatung verspricht, wäre nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegenein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 IX ZR 139/98, NJW2000, 69, 70). Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertrags-schluß mit der Beklagten gerichtet, wäre daher der Vertragszweck gefährdet.Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerGunzulässige Rechtsberatung gerichtet. Dem könnte nicht entgegengehalten wer-den, ein solcher Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzesnicht, weil die Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erfolge, de-ren Berufstätigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird (Art. 1 § 3Nr. 2 RBerG; dazu eingehend Diekötter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enthält eineausdrückliche Sonderregelung für den Fall, daß die von Rechtsanwälten erbrachteRechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einführungder Regelung über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. BRAO ist in Art. 1§ 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, daß das Verbot der Rechtsberatung nicht füreine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht wor-den, daß diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur unter bestimm-ten, in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt. - 11 -In aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Wil-len unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hatder Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der aufeine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldver-waltung gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht mit den Steuer-beratern oder Wirtschaftsprüfern einer Sozietät zustande kommt, der Personenaus verschiedenen Berufen angehören, weil andernfalls wegen eines Verstoßesgegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des geschlossenenVertrages bestünde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333,1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist den Um-ständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressa-ten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags richtet,ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeitdes angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies,daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf in Ermangelung eines erkennba-ren entgegenstehenden Willens des Anrufers das Angebot zum Abschluß einesBeratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in derWerbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.2.Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahmedes Berufungsgerichts, wonach mit dem von der Beklagten organisierten Rechts-beratungsdienst notwendig unzulässige Gebührenunter- oder -überschreitungenverbunden sind.a)Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestanddes § 20 BRAGO erfüllen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt füreinen mündlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel biszehn Zehnteln der vollen streitwertabhängigen Gebühr (§ 20 Abs. 1 Satz 1 - 12 -BRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr jedoch 180 nrr-steigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was bei Zugrundelegung einer Mittelge-bühr von fünf Zehnteln ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 ri-ner betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.Der Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsan-wälte wendet, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitver-gütung einverstanden. Darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den Bemes-sungskriterien orientiert, die die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte(BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, dieheute in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die Parteiendes Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwert-abhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder beider üblichen Zeitvergütung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl. Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 5; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).b)Nach der Gebührenordnung liegt die Mittelgebühr (5/10) mindestens bei12,50 rr r!"$#%% &'r!)(*rr+r,r-r.egen-standswert von 1.500 r!)r0/1'/% 243r5.67r98-';:.@?AB.6rdes beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von2,48 DM pro Minute die restlichen 1,15 DM sind die an die Deutsche Telekomfließenden Telefongebühren die gesetzlichen Gebühren häufig unterschreitenwird. Eine solche Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergericht-lichen Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (§ 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit § 3Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenun-terschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); dasNichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar(vgl. Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356). - 13 -c)Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührensieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend dieSchriftform vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtungdieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach § 1 UWGwettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nichtschriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Ver-gütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderungausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus,daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen,daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlenwäre (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl.,§ 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 3 Rdn. 83; Gerold/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.;Diekötter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forde-rung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Sußbauer aaO; N. Schneider inGebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit dergetroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn derAnwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Um-stand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§ 1 UWG i.V. mit § 352 StGB).Wie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung dieGefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, be-darf im Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn beiGesprächen, die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird legt man den Ge-bührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde auch bei geringsten Ge-genstandswerten die Mittelgebühr nach § 20 BRAGO noch nicht überschritten; beieinem Gegenstandswert von 1.500 ,>!)
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