BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 102/05 Verk374ndet am: 23. M344rz 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Bb, Cl, 247 613a a) Die formularm344337ige Verpflichtung eines Tankstellenp344chters, bei Beendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverh344ltnisse "auf seine Kosten been-den", andernfalls den Verp344chter oder den Nachfolgebetreiber "von allen daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstandene Kosten erstatten", ist unangemessen benachteiligend und da-her unwirksam (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). b) Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverh344ltnisse mit Familienmit-gliedern zu beenden, ist - soweit damit die K374ndigung der Arbeits-verh344ltnisse verlangt wird - mit 247 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vereinbar. - 2 - BGH, Urteil vom 23. M344rz 2006 - III ZR 102/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 17. M344rz 2005 wird als unzul344ssig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.257,84 200 verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit "Tankstellen-Vertrag" vom 19. September 2000 374bernahm der Kl344ger - als P344chter und Handelsvertreter - die Tankstelle der Beklagten in G. . In dem Tankstellenvertrag hie337 es unter anderem: 1 - 4 - "247 19 Sonstiges 1. Betreiber wird bei Beendigung der zwischen ihm und T. bestehenden Vertr344ge 374ber die Tankstelle 205 ein gegebenenfalls eingegangenes Arbeitsverh344ltnis mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern auf seine Kosten beenden. Sollte die Ehefrau oder ein sonst von Betreiber be-sch344ftigtes Familienmitglied T. bzw. einen Nachfolge-betreiber gleichwohl aus dem Arbeitsverh344ltnis in Anspruch nehmen, wird Betreiber T. bzw. den Nachfolgebetreiber von allen daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstan-dene Kosten erstatten." Der Kl344ger stellte entsprechend 247 6 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a des Tankstellenvertrages eine Bankb374rgschaft zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten "aus der Gesch344ftsverbindung und der Beistellung des Agenturbe-standes". Er besch344ftigte in dem Tankstellenbetrieb seine Ehefrau sowie Sohn und Tochter. 2 Der Kl344ger k374ndigte den Tankstellenvertrag zum 30. November 2003. Die Beklagte gewann als Nachfolgebetreiberin die N. GmbH (im Folgenden: N. ), die den Betrieb ab 1. Dezember 2003 fortf374hrte. Die Famili-enangeh366rigen des Kl344gers verlangten von der N. als neuem Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohns; sie verklagten deswegen die N. vor dem Arbeitsge-richt. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich; N. erreichte gegen Zah-lung von Lohn und Abfindungen die Beendigung der Besch344ftigungsverh344ltnis-se. Die Beklagte 374bernahm die Vergleichssumme und die der N. entstande-nen Anwaltskosten in H366he von zusammen 16.295,67 200 und forderte von dem Kl344ger Erstattung. Ferner beanspruchte die Beklagte von dem Kl344ger f374r die Pachtzeit angeblich noch geschuldete Pr344mie f374r die Tankstellenversicherung sowie Ersatz von Reparaturkosten (insgesamt 2.000,84 200). 3 - 5 - Die Klage ist zun344chst auf die Herausgabe der von dem Kl344ger gestellten B374rgschaftsurkunde gerichtet gewesen. Nach Klagezustellung nahm die Be-klagte die b374rgende Sparkasse erfolgreich auf Zahlung von 18.296,51 200 (= 16.295,67 200 + 2.000,84 200) in Anspruch. Daraufhin hat der Kl344ger den Klage-antrag ge344ndert und Zahlung von 18.296,51 200 gefordert. Nachdem die Beklagte dem Kl344ger die zu Unrecht berechneten Versicherungskosten (743 200) r374cker-stattet hatte, hat der Kl344ger insoweit den Rechtsstreit einseitig f374r erledigt er-kl344rt; es verblieb eine Forderung auf Zahlung von 17.553,51 200 (= 16.295,67 200 + 2.000,84 200 - 743 200). Diesen Betrag hat das Landgericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage auf Feststellung der Teilerledigung - dem Kl344ger zuge-sprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist zum Teil unzul344ssig. Soweit sie zul344ssig ist, ist sie unbe-gr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Die Beklagte habe ihre Pflichten aus der im Rahmen des Tankstellenver-trages mit dem Kl344ger getroffenen Sicherungsabrede (247 6 Nr. 1 des Tankstel-lenvertrages) verletzt, indem sie die b374rgende Sparkasse wegen einer nicht 7 - 6 - bestehenden Hauptforderung in Anspruch genommen habe. Aus 247 19 Nr. 1 des Tankstellenvertrages habe der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Lohn- und Rechtsverfolgungskosten zugestanden, derentwegen sie sich aus der B374rgschaft befriedigt habe. 247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages, wo-nach der Kl344ger als Betreiber verpflichtet gewesen sei, bei Betriebs374bergang bestehende Arbeitsverh344ltnisse mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmit-gliedern zu beenden, versto337e gegen 247 613a BGB und sei daher nichtig (247 134 BGB). Ferner halte 247 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages, der den Kl344ger verpflichte, dem Nachfolgebetreiber im Zusammenhang mit der Beendigung der vorgenannten Arbeitsverh344ltnisse entstandene Kosten zu ersetzen, der Kontrol-le nach 247 9 AGBG nicht stand. Es handele sich um eine formularm344337ig unzu-l344ssige 334berb374rdung einer verschuldensunabh344ngigen Haftung. 8 Die Beklagte k366nne auch nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen. In Betracht komme ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterf374llung der R374ckgabepflicht und wegen Verletzung vertraglich 374bernommener Wartungs-pflichten. Der Anspruch scheitere jeweils daran, dass die gesetzlich gebotene Fristsetzung nicht erfolgt sei. 9 II. 1. Die Revision ist unzul344ssig, soweit sie gegen die Verurteilung der Be-klagten zur R374ckerstattung der mittels der Bankb374rgschaft von dem Kl344ger ein-gezogenen Reparaturkosten gerichtet ist. Diesbez374glich ist die Revision man-gels Zulassung nicht statthaft (247 543 Abs. 1 ZPO). 10 - 7 - Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revisi-on zugelassen, ohne dort eine Einschr344nkung der Zulassung auszusprechen. Es ist jedoch anerkannt, dass sich eine wirksame Beschr344nkung der Zulassung auch aus der Begr374ndung ergeben kann, die das Urteil f374r die Zulassung ent-h344lt (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt). Hier hat das Berufungsge-richt die Revision gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der Entscheidung hinsichtlich der Unvereinbarkeit des 247 19 Nr. 1 des Tankstellen-vertrages mit dem Schutzgedanken des 247 613a BGB grunds344tzliche Bedeutung zukomme. Nur bez374glich dieser, allein die R374ckerstattung der Lohn-, Abfin-dungs- und Rechtsverfolgungskosten betreffenden Frage sah das Berufungsge-richt Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Entscheidung. Daraus wird hinrei-chend deutlich, dass die Revisionszulassung entsprechend eingeschr344nkt sein sollte. 11 2. Die im 334brigen zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. Der Kl344ger kann von der Beklagten Erstattung von 16.295,67 200 verlangen, die die Beklagte - als von ihm angeblich geschuldete Lohn-, Abfindungs- und Rechtsverfolgungskosten des Nachp344chters - bei der B374rgin angefordert hatte. 12 a) Anspruchsgrundlage ist die von den Parteien in 247 6 des Tankstellen-vertrages getroffene Sicherungsabrede. Danach hatte die Verp344chterin (und Unternehmerin ) - nach Vorliegen der Tankstellen-agentur-Endabrechnung und Tilgung aller Verbindlichkeiten, was hier nicht in Frage steht - die Sicherheit an den Betreiber zur374ckzugeben (247 6 Nr. 6 des Tankstellenvertrages). Hatte die Verp344chterin die ihr als Sicherheit geleistete B374rgschaft zu Unrecht verwertet, hatte sie folglich dem Betreiber, der seiner- 13 - 8 - seits die B374rgin befriedigt hatte, die empfangene Zahlung zu erstatten (vgl. BGHZ 139, 325, 328). So liegt der Streitfall. Die Beklagte war nicht berechtigt, die B374rgschaft in Anspruch zu nehmen. Denn der Kl344ger schuldete ihr nicht Er-satz der von der Nachfolgebetreiberin N. an seine Familienangeh366rigen ge-zahlten und der N. von der Beklagten erstatteten L366hne, Abfindungen und Anwaltskosten, b) Die Beklagte konnte den Erstattungsanspruch auf 247 19 Nr. 1 des Tankstellenvertrages st374tzen. Danach hatte der Betreiber bei Beendigung des Tankstellen-Vertrages mit der Ehefrau oder sonstigen Familienmitgliedern ein-gegangene Arbeitsverh344ltnisse auf seine Kosten zu beenden (247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages). F374r den Fall, dass die Ehefrau oder ein sonstiges Familienmitglied die Verp344chterin oder den Nachfolgebetreiber aus dem - ent-gegen 247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages nicht beendeten - Arbeitsver-h344ltnis in Anspruch nehmen sollten, hatte der Betreiber gem344337 247 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages der Verp344chterin oder dem Nachfolgebetreiber die daraus entstandenen Kosten zu erstatten (oder davon von vornherein frei-zustellen). Der Tatbestand dieser Klausel war hier erf374llt: Der Kl344ger hatte ent-gegen 247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages die mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eingegangenen Besch344ftigungsverh344ltnisse - die unzweifelhaft als Arbeitsverh344ltnisse zu qualifizieren sind - nicht zugleich mit dem Tankstel-lenvertrag zum 30. November 2003 beendet. Seine Ehefrau und seine Kinder machten gegen die Nachp344chterin N. Lohnanspr374che geltend, weil mit der am 1. Dezember 2003 erfolgten 334bernahme der Tankstelle ihre Besch344ftigungs-verh344ltnisse auf die N. 374bergegangen seien; Letztere musste f374r die vergleichsweise Beendigung der Besch344ftigungsverh344ltnisse insgesamt 16.295,67 200 aufwenden. 14 - 9 - c) Die Vertragsbeendigungsverpflichtung nach 247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages war aber unwirksam, weil der Tankstellenp344chter durch diese Allgemeine Gesch344ftsbedingung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wurde (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB); damit entf344llt zugleich die Grundlage f374r die daran gebundene Kostenerstattungspflicht des Betreibers nach 247 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages. 15 aa) Die in 247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages statuierte Verpflich-tung des P344chters, bei Beendigung des Vertrages die mit der Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverh344ltnisse "auf seine Kosten beenden", ist teilweise bereits wegen Versto337es gegen 247 613a BGB nichtig. 16 F374r die geforderte Vertragsbeendigung kommt in erster Linie die K374ndi-gung, ferner der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem betroffenen "Familienarbeitnehmer" in Betracht. Da 247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenver-trages die Art der Vertragsbeendigung nicht klarstellt, muss davon ausgegan-gen werden (vgl. 247 305c Abs. 2 BGB), dass der Betreiber auch verpflichtet sein soll, den genannten Arbeitnehmern gegebenenfalls zu k374ndigen. Das ist aber mit 247 613a BGB nicht vereinbar. 17 (1) Geht ein Betrieb durch Rechtsgesch344ft auf einen anderen Inhaber 374ber, so tritt dieser gem344337 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich-ten aus den im Zeitpunkt des 334bergangs bestehenden Arbeitsverh344ltnissen ein; die K374ndigung des Arbeitsverh344ltnisses eines Arbeitnehmers durch den bisheri-gen Arbeitgeber wegen des 334bergangs eines Betriebes ist unwirksam (247 613a Abs. 4 Satz 1 BGB). "Durch Rechtsgesch344ft" (247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) findet 18 - 10 - ein solcher Betriebs374bergang auch dann statt, wenn wie hier ein P344chter im Anschluss an die Pacht eines fr374heren P344chters vom selben Verp344chter einen Betrieb pachtet und ihn mit gleichem Betriebszweck fortf374hrt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643; BAGE 35, 104, 106 ff). Zu-dem handelte es sich bei der durch den P344chterwechsel veranlassten K374ndi-gung der "Familienarbeitsverh344ltnisse" um eine K374ndigung "wegen des 334ber-gangs eines Betriebes" im Sinne des 247 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. (2) Durch 247 613a BGB soll erreicht werden, dass das Arbeitsverh344ltnis zu den bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebser-werber fortbesteht. Die Vorschrift enth344lt zum Schutz der betroffenen Arbeit-nehmer zwingendes Recht. Daraus folgt unmittelbar, dass der Eintritt des Er-werbers in die Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverh344ltnissen nicht durch Vertrag zwischen dem Betriebsver344u337erer und dem Betriebserwer-ber ausgeschlossen werden kann (vgl. BAGE 50, 62, 72; 70, 209, 213). Aus dem zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Schutzzweck des 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Einschr344nkung der Regelungsbefugnis des Betriebsver344u337erers und der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. BAGE 70 aaO, 213 f). 19 Nichtig sind dementsprechend auch Rechtsgesch344fte, die objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolge des 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dienen. Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsver344u337erung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverh344ltnisse mit dem Be-triebsver344u337erer selbst fristlos zu k374ndigen oder Aufl366sungsvertr344gen zuzu-stimmen, um dann mit dem Betriebserwerber neue (ung374nstigere) Arbeitsver-tr344ge abschlie337en zu k366nnen; jedenfalls w344ren mit einer solchen Vertragsges- 20 - 11 - taltung verbundene Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen nicht ohne weitere Pr374fung ihrer Berechtigung hinzunehmen (vgl. BAGE 70 aaO, 214 und BAG NZA 1999, 262, 263). Gegen 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB versto337en weiter nicht nur die vorgenannten Vereinbarungen zwischen Betriebsver344u337erer und Betriebserwerber oder zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber; vielmehr steht das Kontinuit344tsgebot des 247 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem K374ndigungsverbot gem344337 247 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auch pachtvertragli-chen Regelungen entgegen, die - wie im Streitfall 247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tank-stellenvertrages - den weichenden Betriebsinhaber von vornherein verpflichten, durch die K374ndigung von Arbeitsvertr344gen f374r einen von sogenannten Altlasten freien Betriebs374bergang zu sorgen (vgl. BAGE 70 aaO). bb) Die Nichtigkeit der Verpflichtung des P344chters, die mit Familienmit-gliedern geschlossenen Arbeitsverh344ltnisse durch K374ndigung zu beenden, f374hrt zur Unwirksamkeit der in 247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages bestimm-ten Vertragsbeendigungsverpflichtung insgesamt. Denn nach dem Grundsatz, dass sich bei Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eine geltungserhaltende Re-duktion verbietet, kann die vorgenannten Klausel nicht dahin aufrechterhalten werden, dass sie dem Betreiber lediglich aufgibt, die Arbeitsverh344ltnisse durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Es kann daher dahinstehen, ob eine derart eingeschr344nkte Beendigungsverpflichtung mit 247 613a BGB vereinbar w344re (vgl. 247 613a Abs. 6 BGB n.F.; siehe auch BAG NZA 1996, 207, 208; 1999, 262, 263; BAGE 90, 260, 269 ff und BAG, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - juris Rn. 26 ff, vorgesehen f374r BAGE) oder - was die Revision vor allem daraus herleiten will, dass die dem Kl344ger auferlegte Verpflichtung ausschlie337lich Ar-beitsverh344ltnisse mit Familienmitgliedern betrifft - einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB stand hielte. 21 - 12 - cc) Die Unwirksamkeitssanktion wegen Unangemessenheit (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist bez374glich 247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages sowie bez374glich der mit ihr verkn374pften Freihaltungs- oder Erstattungspflicht des Betreibers nach 247 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages ferner aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Verpflichtung des Betreibers, die mit Famili-enangeh366rigen eingegangenen Arbeitsverh344ltnisse "auf seine Kosten" zu been-den (247 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages), andernfalls den Nachfolge-betreiber oder die Verp344chterin "von allen daraus entstehenden Kosten" freizu-halten "bzw. entstandene Kosten" zu erstatten, ist betragsm344337ig nicht begrenzt. Die M366glichkeit, dass der Betreiber die Beendigungsverpflichtung nur unter un-verh344ltnism344337ig hohen Kosten erf374llen kann oder von solchen Kosten freizustel-len oder diese zu erstatten hat, l344sst sich nicht ausschlie337en (vgl. 247 305c Abs. 2 BGB). 22 Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2004 - 418 O 40/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 10 U 53/04 -
Full & Egal Universal Law Academy