BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/05 Verk374ndet am: 18. Oktober 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TMG 247 7 Abs. 1; UWG 247247 3, 4 Nr. 11; JMStV 247 3 Abs. 2 Nr. 3, 247 4 Abs. 2 a) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswid-rigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu ei-gen, haftet er daf374r wie f374r eigene Informationen. b) Als T344ter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern 374ber seine Website einen geb374ndelten Zugang zu pornographischen Inter-netseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des 247 4 Abs. 2 JMStV gen374gendes Altersverifikationssystem Minderj344hrige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern. c) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das f374r porno-graphische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer f374r Verst366337e gegen 247 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems f374r entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungekl344rt ist. d) 247 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG. e) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angebo-ten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes erm366glicht, stellt keine effektive Barriere f374r den Zu-gang Minderj344hriger zu diesen Angeboten dar und gen374gt nicht den Anforde-rungen des 247 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zus344tzlich die Ein-gabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringf374gigen Betrages verlangt wird. BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Altersverifikations-systeme f374r Erwachsenenangebote im Internet. Sie bieten ihre Systeme insbe-sondere den Betreibern pornographischer Internetseiten an, die damit den Zu-gang Minderj344hriger zu ihren Angeboten ausschlie337en wollen. 1 Das System der Beklagten "" verlangt zun344chst die Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer. In der Version 1 ist au337erdem die Angabe der Postleitzahl des Ausstellungsorts erforderlich, in der Version 2 2 - 3 - zus344tzlich zu den Angaben der Version 1 ein Name, eine Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung f374r die 334berweisung eines Betrags von 4,95 200. Bei der Abfrage der Ausweisnummer wird nicht kontrolliert, ob diese tats344chlich an einen Erwachsenen vergeben ist, sondern lediglich, ob sie den allgemeinen Regeln f374r die Bildung von Personalausweisnummern entspricht. Au337erdem wird abgeglichen, ob der angegebene Ausstellungsort demjenigen entspricht, der sich aus der in der Personalausweisnummer enthaltenen Beh366r-denkennzahl ergibt. Die Beklagte stellt auf ihrer Website "" einen Katalog mit An-bietern zur Verf374gung, die ihr System einsetzen. Sie gew344hrt auch den Zugang zu den Internetseiten ihrer Kunden, indem sie diese nach Eingabe der geforder-ten Angaben jeweils freischaltet oder nicht. 3 Die Kl344gerin macht geltend, dass das System der Beklagten gegen 247 4 Abs. 2 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und gegen 247 184c StGB versto337e, da es nicht sicherstelle, dass Minderj344hrigen Erwachse-nenangebote nicht zug344nglich seien. 4 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 5 es zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Rechts ein Ju-gendschutzsystem f374r pornographische Internetinhalte i.S. des 247 184 StGB, 247 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in Verkehr zu bringen, anzubieten, zug344nglich zu machen, zu bewerben sowie insbesondere gegen374ber denjenigen Kunden, die bisher Zugang zu pornographischen Inhalten 374ber das Jugendschutzsystem der Beklagten (sogenannte Bestands-kunden) erlangen, zu betreiben und/oder zu betreuen, das nutzerseitig auf der Eingabe der Personalausweisnummer oder Reisepassnummer - auch in Kombination mit der Durchf374hrung einer Kontobewegung und/oder der Abfrage einer Postleitzahl - sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei eine pers366nliche Identifi- - 4 - kation mit Alters374berpr374fung des Nutzers, etwa im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG D374sseldorf CR 2005, 657 = MMR 2005, 611). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin aus 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Das Altersverifikationssystem der Beklagten stelle einen Ausschluss Minderj344hriger von pornographischen Darbietungen im Internet in beiden Versi-onen nicht i.S. des 247 4 Abs. 2 JMStV und des 247 184c StGB sicher, weil es keine effektive Barriere zwischen den Inhalten der pornographischen Internetseiten und einem potentiellen minderj344hrigen Nutzer bilde. Es bestehe die nicht fern-liegende M366glichkeit, dass Jugendliche sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschafften und damit das System der Beklagten durch Eingabe "echter" Daten ohne weiteres 374berw344nden. Auch die Notwendigkeit einer Zahlung in der Version 2 stelle kein ausreichendes Zugangshindernis dar. Insbesondere verf374ge eine Vielzahl Jugendlicher 374ber ein eigenes, von den El-tern nicht regelm344337ig kontrolliertes Girokonto. 8 9 Weder sei eine restriktive Auslegung der Anforderungen an ein Altersve-rifikationssystem geboten, weil eine jugendgef344hrdende Wirkung pornographi- - 5 - scher Darstellungen nicht nachgewiesen sei, noch versto337e die vom Beru-fungsgericht vertretene Auslegung gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337ig-keit, weil Jugendliche ohne jede Zugangsbeschr344nkung auf ausl344ndische An-gebote mit pornographischem Inhalt zugreifen k366nnten. Ebenso wenig werde die Informationsfreiheit Erwachsener unverh344ltnism344337ig beschr344nkt. 247 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV und 247 184c StGB seien dazu bestimmt, im Inte-resse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Versto337 gegen diese Bestimmungen, der im Einsatz des unzureichenden Systems der Beklag-ten liege, sei deshalb unlauter i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte begehe selbst diese unlautere Wettbewerbshandlung, weil sie durch die Implementie-rung ihres Systems auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt an dem Ver-sto337 gegen Jugendschutzbestimmungen unmittelbar mitwirke. Sie beeintr344chti-ge den Wettbewerb mit ihrem System in nicht nur unerheblicher Weise zu Las-ten der Mitbewerber, die ein Altersverifikationssystem mit den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, strengeren Zugangsvoraussetzungen schwieriger absetzen k366nnten, und der besonders schutzw374rdigen jugendlichen Verbrau-cher. 10 II. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte haftet nach den 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie pornographische Inhalte im Internet oh-ne ausreichende Altersverifikation und damit unter Versto337 gegen 247 4 Abs. 2 JMStV zug344nglich macht. 11 Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Versto337 der Beklagten gegen 247 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 4 Abs. 2 JMStV angenommen. Nach der zuletzt ge-nannten Vorschrift sind Angebote pornographischer Inhalte in Telemedien un-zul344ssig, wenn der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zu-g344nglich gemacht werden. Die Bereitstellung und Betreuung ihrer Altersverifika- 12 - 6 - tionssysteme sind Wettbewerbshandlungen der Beklagten i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 13 Soweit die Beklagte mit ihrem Internetauftritt "" als Anbieterin pornographischer Inhalte im Internet anzusehen ist, verst366337t sie selbst gegen 247 4 Abs. 2 JMStV (unten II 1 bis 4). Nach dem Antrag der Kl344gerin soll der Be-klagten allerdings nicht nur Betrieb und Betreuung ihres Altersverifikationssys-tems, f374r die sie ihre Website benutzt, untersagt werden. Vielmehr will die Kl344-gerin der Beklagten den Vertrieb ihres Systems in Deutschland insgesamt ver-bieten lassen. Der Vertrieb des Systems verst366337t f374r sich allein betrachtet zwar nicht gegen Jugendschutzrecht. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch aber unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme der Beklagten an Verst366337en ihrer Kun-den gegen 247 4 Abs. 2 JMStV gerechtfertigt (unten II 5). 1. Die Beklagte ist Adressatin des Gebots der Zugangsbeschr344nkung gegen374ber Minderj344hrigen gem344337 247 4 Abs. 2 JMStV. 14 a) Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist er-366ffnet. Die Beklagte bietet auf ihrer Website "" selbst fortlaufend Te-lemedien i.S. der 247 2 Abs. 1, 247 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 JMStV an. Telemedien sind insbesondere Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind (vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., 247 3 JMStV Rdn. 2). 15 Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugend-liche vor jugendgef344hrdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu sch374tzen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in 247 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derje-nige, der Internetnutzern 374ber seine Website Zugang zu Inhalteanbietern ver-mittelt (Nikles/Roll/Sp374rck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl., 247 3 JMStV 16 - 7 - Rdn. 6; Scholz/Liesching aaO 247 3 JMStV Rdn. 5; Ukrow, Jugendschutzrecht, Rdn. 401; ferner Begr374ndung der Regierung des Saarlandes f374r das Zustim-mungsgesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag des Saarlands, Drucks. 12/793, S. 41). 17 Die Beklagte verschafft Internetnutzern durch den auf ihrer Website be-reitgestellten Katalog einen geb374ndelten Zugang zu den sogenannten Erwach-senenangeboten ihrer Kunden. Die Nutzer suchen die Website der Beklagten bestimmungsgem344337 344hnlich einem Ladengesch344ft auf und w344hlen aus den dort bereitgehaltenen pornographischen Angeboten. Bei deren Vertrieb fungiert die Beklagte mithin als Absatzmittler und damit funktional nicht anders als ein H344ndler pornographischer Schriften. Dass der Beklagten keine Rechte an den von ihr angebotenen Inhalten zustehen, ist bei der gebotenen zweckorientierten und funktionalen Auslegung des Begriffs "Angebot" in 247 4 Abs. 2 JMStV ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das System der Beklagten - obwohl es insbesondere f374r Anbieter pornographischer Inhalte bestimmt ist - als solches nicht pornographisch ist. Denn die Beklagte beschr344nkt sich nicht darauf, ihren Kunden das Altersverifikationssystem in einem einmaligen Vor-gang als Software zu 374berlassen. Unerheblich ist auch, ob die Auswahl der zugelassenen Nutzer im Wege der Registrierung allein auf technischem Weg erfolgt. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, keine Kontrolle 374ber den Anbieterkatalog auf ihrer Website zu haben. Sie ist deshalb nicht vergleichbar mit einem Internet-Auktionshaus, das den rein technischen Vorgang der Freischaltung eines Auktionsangebots nicht kontrolliert und deshalb nicht als T344ter oder Teilnehmer einer durch das Ange-bot bewirkten Markenverletzung oder Jugendgef344hrdung haftet (vgl. BGHZ 158, 236, 250; BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 31 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung I und II; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, 18 - 8 - GRUR 2007, 890 Tz. 21 = WRP 2007, 1173 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay, zum Abdruck in BGHZ 173, 188 vorgesehen). 19 b) Das Telemediengesetz schlie337t den hier allein geltend gemachten Un-terlassungsanspruch gegen die Beklagte ebenso wenig aus wie das fr374here Teledienstegesetz. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte auf ih-rer Website "" einen Katalog mit Anbietern unterh344lt, die ihr Altersve-rifikationssystem einsetzen. Interessenten k366nnen auf diese Weise mit einem Mausklick aus einem umfangreichen, Erwachsenen vorbehaltenen pornogra-phischen Angebot ausw344hlen. Das Telemediengesetz enth344lt ebenso wenig wie das Teledienstegesetz eine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswid-rigen Inhalten er366ffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Ge-sch344ftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyper-links - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Tele-dienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der 247247 8 ff. TDG unver344ndert 374bernommen hat (nunmehr 247247 9 ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegen344u337erung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd. S. 37]). Die Haftung f374r Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor 247 8 Rdn. 32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzier-te Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Um-setzung der Richtlinie 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr f374r erforderlich 20 - 9 - gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet daf374r wie f374r ei-gene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des 247 7 Abs. 1 TMG bzw. des 247 8 Abs. 1 TDG (vgl. LG Hamburg NJW 1998, 3650; LG M374nchen I MMR 2000, 566, 568, jeweils zu 247 5 Abs. 1 TDG 1997; 366sterr. OGH MMR 2001, 518, 520; zum TDG 2001 Spindler aaO Vor 247 8 Rdn. 36 ff.; Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB, 27. Aufl., 247 184 Rdn. 58; Hoeren in Hoeren/Sieber aaO Teil 18.2 Rdn. 195 f.). Dass sich die Beklagte mit den elektronischen Verweisen auf die porno-graphischen Angebote dieser Kunden die dort vermittelten Inhalte zu eigen ge-macht hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach den getroffenen Feststellungen sind diese Verweise wesentlicher Bestandteil ihrer Gesch344ftsidee. Sie bietet ihren Kunden nicht nur ein verh344ltnism344337ig leicht zu umgehendes und damit - wie sogleich unter II 2 im Einzelnen dargestellt - unzureichendes Altersverifikations-system an, sondern schaltet das pornographische Angebot ihrer Kunden jeweils frei und nimmt es in einen Katalog pornographischer Angebote auf. Die Attrakti-vit344t dieser Leistung, die die Beklagte zus344tzlich neben dem Altersverifikations-system erbringt, liegt darin, dass Internetnutzern auf der Suche nach einschl344-gigen Angeboten 374ber die Website der Beklagten ein geb374ndelter Zugang zu den pornographischen Websites ihrer Kunden verschafft wird. Dabei geht es - wie bereits der Domainname "" signalisiert - gerade darum, die Internetnutzer zu pornographischen Angeboten zu f374hren, die nach 247 4 Abs. 2 JMStV nur Erwachsenen zug344nglich gemacht werden d374rfen. Hierauf ist die Absicht gerichtet, die die Beklagte mit ihrem Angebot verbindet. 21 2. Das Altersverifikationssystem der Beklagten stellt nicht sicher, dass pornographische Angebote in Telemedien nur Erwachsenen zug344nglich ge-macht werden. 22 - 10 - 23 a) Welcher Grad an Zuverl344ssigkeit f374r die Altersverifikation geboten ist und welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich nicht unmit-telbar aus 247 4 Abs. 2 JMStV. Nach der Gesetzesbegr374ndung muss sicherge-stellt sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, so dass die einschl344gigen Angebote nur Erwachsenen zur Verf374gung stehen; ein verl344ssli-ches Altersverifikationssystem muss die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderj344hrige hindern (Begr374ndung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag von Baden-W374rttemberg, Drucks. 13/1551, S. 26, gleichlautend etwa Landtag des Saarlandes, Drucks. 12/793, S. 44). Daf374r, wie ein verl344ssliches System beschaffen sein muss, ist der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ma337geblich. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, f374r den Jugend-medienschutz im Internet wie in den traditionellen Medien ein einheitliches Schutzniveau zu gew344hrleisten (vgl. etwa D366ring/G374nter, MMR 2004, 231, 232). Es ist daher geboten, die Auslegung des 247 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV an den Ma337-st344ben auszurichten, die f374r die Zug344nglichkeit pornographischer Inhalte in an-deren Medien entwickelt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein "Zu-g344nglichmachen" i.S. des 247 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, wenn Vorkehrun-gen getroffen werden, die den Zugang Minderj344hriger zu den pornographischen Inhalten regelm344337ig verhindern. Dies erfordere, dass eine "effektive Barriere" zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderj344hrigen bestehe (BVerwGE 116, 5, 14 f.). Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur Ausstrahlung pornographischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am 1. April 2003 in Kraft getretenen 247 4 Abs. 2 JMStV inzwischen absolut verboten ist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen digitalem Fern-sehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa Scholz/Liesching aaO 247 4 JMStV Rdn. 28 m.w.N.; Bandehzadeh, Jugendschutz im Rundfunk und 24 - 11 - in den Telemedien, 2007, S. 133 ff., 166 ff.). Es gibt aber keinen Grund anzu-nehmen, dass f374r Telemedien geringere Anforderungen an die Verhinderung des "Zug344nglichmachens" zu stellen sind, als sie f374r das Fernsehen nach fr374he-rer Rechtslage bestanden haben (a.A. Berger, CR 2003, 775). 25 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgef374hrt, dass 374ber die Verschl374s-selung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung pornographischer Fernsehfilme durch Minderj344hrige effektiv zu erschweren. Zun344chst m374sse sichergestellt sein, dass die Decodiereinrichtungen nur an Er-wachsene abgegeben w374rden. F374r den Nachweis der Vollj344hrigkeit gen374ge es insbesondere nicht, Kopien von Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert werden k366nne. Es reiche aber aus, wenn beim Vertragsschluss pers366nlicher Kontakt mit dem Kunden bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuver-l344ssige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. An-dere Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters m374ssten ebenso wirksam sein. 334ber den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei noch zumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegen374ber Minderj344hrigen erforderlich, um durch das Zusammenwirken der Wahrnehmungshindernisse die Annahme einer "effektiven Barriere" zu rechtfertigen (BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Der Bundesgerichtshof hat diesen Ma337stab der "effektiven Barriere" bei der Beurteilung einer Automaten-Videothek f374r pornographische Videokasset-ten 374bernommen. Eine zuverl344ssige Alterskontrolle hielt er f374r gew344hrleistet, wenn die zum Einlass in die Videothek erforderliche Chipkarte mit PIN erst nach pers366nlichem Kontakt mit dem Kunden und 334berpr374fung seines Alters ausge-geben und bei der pers366nlichen Anmeldung der Daumenabdruck des Kunden biometrisch erfasst wurde. Der Verleihautomat erm366glichte nur nach einem Ab- 26 - 12 - gleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck die Ausleihe von Filmen (BGHSt 48, 278, 285 f.). 27 Beim Versandhandel mit jugendgef344hrdenden Tr344germedien hat der Bundesgerichtshof erst j374ngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation f374r erforderlich gehalten. Zun344chst ist vor dem Versand der Medien eine zuverl344s-sige Alterskontrolle - etwa durch das Post-Ident-Verfahren - notwendig. Au337er-dem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderj344hrigen in Emp-fang genommen wird, was etwa bei einer 334bersendung per "Einschreiben ei-genh344ndig" gew344hrleistet ist (BGH GRUR 2007, 890 Tz. 48 - Jugendgef344hr-dende Medien bei eBay). Entsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern por-nographischer Inhalte im Internet zu fordern (ebenso KG NStZ-RR 2004, 249, 250 und die 374berwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen Literatur: vgl. Scholz/Liesching aaO 247 4 JMStV Rdn. 36 ff.; Nikles/Roll/Sp374rck/Umbach aaO 247 4 JMStV Rdn. 34 ff.; Ukrow aaO Rdn. 426 ff.). Die Verl344sslichkeit eines Altersverifikationssystems setzt danach voraus, dass es einfache, naheliegende und offensichtliche Umgehungsm366glichkeiten ausschlie337t (vgl. D366ring/G374nter, MMR 2004, 231, 234; Erdemir, MMR 2004, 409, 412). So hat es der Bundesge-richtshof beispielsweise f374r unzureichend gehalten, wenn Jugendliche trotz ei-nes Verbotsschildes ungehindert in eine Videothek eintreten k366nnen, weil eine Alterskontrolle erst an der Kasse stattfindet (BGH, Urt. v. 7.7.1987 - 1 StR 247/87, NJW 1988, 272). Insbesondere sind die aufgrund der Anonymi-t344t des Mediums dem Internet immanenten Missbrauchsgefahren zu ber374ck-sichtigen. 28 b) Dem danach geforderten Zuverl344ssigkeitsstandard wird das System der Beklagten nicht gerecht. 29 - 13 - 30 Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die nicht fernliegende M366glichkeit besteht, Jugendliche k366nnten sich Ausweis-papiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann die Per-sonalausweisnummernkontrolle im System der Beklagten mit echten Daten umgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Berufungsgericht in dem in der Version 2 des Systems der Beklagten erforderlichen Zahlungsvorgang keine ausreichende weitere Sicherungsma337nahme erkannt hat, weil viele Ju-gendliche 374ber ein eigenes, von den Eltern nicht regelm344337ig kontrolliertes Giro-konto verf374gen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des Systems der Beklagten erforderlichen Informationen problemlos im Internet erh344ltlich sind (so Liesching, MMR 2004, 482; D366ring/G374nter, MMR 2004, 231, 233), und ob angesichts des relativ geringf374gigen Betrags, der f374r den Zugang abgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass die Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto nicht auff344llt. Richtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die Effektivit344t abgesprochen werden kann, weil es von Jugendlichen aufgrund nicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder Anstrengungen ausnahmsweise umgangen werden kann (Nikles/Roll/Sp374rck/Umbach aaO 247 4 JMStV Rdn. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine 334berwindung des Al-tersverifikationssystems der Beklagten in beiden Versionen an Jugendliche aber nicht. 31 Da es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann offenbleiben, ob der von der Revisionsbegr374ndung vorgelegten 344lteren Ent-scheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu folgen ist, wonach sich ein An-bieter pornographischer Schriften unter Umst344nden nicht strafbar macht, wenn 32 - 14 - Jugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten Zugangshindernisse (Verkauf pornographischer Hefte in abdeckenden Plastikfolien unter den Augen des Kassenpersonals) erst nach rechtswidrigen Handlungen 374berwinden k366n-nen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975, 1976). Ebenso ist unerheblich, ob die Jugendlichen zur Umgehung des Systems der Beklagten rechtswidrige Handlungen begehen m374ssen (verneinend KG NStZ-RR 2004, 249, 250 zu Version 1 des Systems der Beklagten) und ob der vom Oberlandesgericht Karlsruhe seinerzeit vertretenen Auffassung gegebenenfalls 374ber den Bereich des Strafrechts hinaus auch f374r den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Bedeu-tung zukommen kann. Da f374r die Feststellung eines Versto337es gegen 247 4 Abs. 2 JMStV bereits die M366glichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schlie337lich f374r die Ef-fektivit344t der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit sich in der Vergangen-heit Jugendliche tats344chlich Zugang zu Erwachsenenangeboten verschafft ha-ben, die mit dem Altersverifikationssystem "" gesch374tzt waren. 33 3. Durch die danach bestehenden Anforderungen an die Verl344sslichkeit eines Altersverifikationssystems wird der Zugang Erwachsener zu pornographi-schen Angeboten im Internet nicht unverh344ltnism344337ig beschr344nkt. Es bestehen zahlreiche M366glichkeiten, ein System zuverl344ssig auszugestalten. Hinzuweisen ist zun344chst auf die von der Kommission f374r Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte (abrufbar unter ), die eine pers366nliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer Postfiliale (Post-Ident-Verfahren), in einer Verkaufsstelle oder mittels des "Iden-tit344ts-Check mit Q-Bit" der Schufa Holding AG (R374ckgriff auf eine bereits erfolg-te pers366nliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen. Au337erdem wird eine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von Inhalten oder Bestellvorgang verlangt. Daf374r kommt insbesondere ein Hardware-Schl374ssel 34 - 15 - (etwa USB-Stick, DVD oder Chip-Karte) in Verbindung mit einer PIN in Be-tracht, die dem Kunden pers366nlich (etwa per Einschreiben eigenh344ndig) zuge-stellt werden. 35 Wie 247 1 Abs. 4 JuSchG beim Versandhandel mit pornographischen Tr344-germedien l344sst auch 247 4 Abs. 2 JMStV eine rein technische Altersverifikation zu, wenn sie den Zuverl344ssigkeitsgrad einer pers366nlichen Alterspr374fung er-reicht. Grunds344tzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation durch einen entsprechend zuverl344ssig gestalteten Webcam-Check durchzuf374hren (vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multi-media-Diensteanbieter (FSM), abrufbar unter ) oder unter Verwen-dung biometrischer Merkmale. Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Interesse des Jugendschutzes einer den dargelegten Anforderungen gen374genden Altersverifikation zu unter-ziehen, bevor ihnen Zugang zu pornographischen Telemedien gew344hrt wird. Daf374r spricht bereits entscheidend, dass nach der bis zum 31. M344rz 2003 gel-tenden Rechtslage der Vertrieb indizierter jugendgef344hrdender Medien im Ver-sandhandel gem344337 247 4 Abs. 1 GjSM generell verboten und nach 247 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GjSM unter Strafe gestellt war. Demgegen374ber stellt die nunmehr - ebenso wie der Fernabsatz pornographischer Tr344germedien (vgl. 247 1 Abs. 4 JuSchG) - nach Altersverifikation zul344ssige Nutzung entsprechender Teleme-dien bereits eine erhebliche Zugangserleichterung f374r Erwachsene dar. 36 Die als zuverl344ssig anzuerkennenden Verfahren der pers366nlichen Identi-fizierung errichten f374r Erwachsene keine h366heren Zugangsh374rden als im Off-line-Bereich. So muss der Erwachsene bei Betreten oder Verlassen eines ein-schl344gigen Gesch344fts sogar eher mit der Peinlichkeit rechnen, als Interessent f374r Pornographika erkannt zu werden, als dies etwa bei einer Alters374berpr374fung 37 - 16 - durch den Postzusteller oder in einer Postfiliale im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens der Fall ist (vgl. D366ring/G374nter, MMR 2004, 231, 235 Fn. 49). Daf374r spricht insbesondere, dass das Post-Ident-Verfahren ebenso wie die Versen-dungsform "Einschreiben eigenh344ndig" im Gesch344ftsverkehr und in der 326ffent-lichkeit nicht oder jedenfalls nicht zwangsl344ufig mit dem Vertrieb pornographi-scher Inhalte in Verbindung gebracht wird. 4. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen ebenfalls keine geringe-ren Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, als sie sich aus dem darge-legten Konzept der "effektiven Barriere" ergeben. 38 Der mit diesem Konzept verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist nach Art. 5 Abs. 2 GG aus Gr374nden des Jugendschutzes gerechtfertigt. Die Annahme, dass pornographische Medien jugendgef344hrdende Wirkung haben k366nnen, liegt im Bereich der Einsch344tzungspr344rogative des Gesetzgebers. Die-sen h344tte der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn eine Gef344hrdung Jugend-licher nach dem Stand der Wissenschaft vern374nftigerweise auszuschlie337en w344-re (BVerfGE 83, 130, 140 ff.). Davon kann weiterhin nicht ausgegangen wer-den. So h344lt auch einer der Privatgutachter der Beklagten die Frage der Ju-gendgef344hrdung durch Pornographie f374r "objektiv bislang ungekl344rt" (Berger, MMR 2003, 773, 775; vgl. Bandehzadeh aaO S. 21 ff.). 39 Das Erfordernis einer verl344sslichen Altersverifikation ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu f366rdern, einen Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf pornographische Inhalte zu verhindern. Das reicht nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, um die Eignung einer gesetz-geberischen Ma337nahme zu begr374nden (BVerfGE 30, 292, 316; 90, 145, 172; 110, 141 Tz. 81). 40 - 17 - Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, den deutschen Jugend-schutzstandard im Hinblick auf gro337z374gigere Regelungen im Ausland zu lo-ckern. F374r die Forderung, von Altersverifikationssystemen deutscher Anbieter d374rften nur Voraussetzungen verlangt werden, die keinen gr366337eren Umge-hungsaufwand erforderten als der Zugriff auf ausl344ndische Angebote pornogra-phischen Inhalts, gibt es daher keine Grundlage (a.A. Berger, MMR 2003, 773, 775). 41 Soweit sich die Beklagte auf einen unverh344ltnism344337igen Eingriff in die Berufsaus374bungsfreiheit beruft (Art. 12 Abs. 1 GG), kann sie nur die ihr aufer-legten Beschr344nkungen f374r ihre eigene T344tigkeit geltend machen. Insoweit ist ihr jedoch ohne weiteres zuzumuten, sich auf eines der anerkannten Altersveri-fikationssysteme umzustellen. 42 Es wird auch nicht unverh344ltnism344337ig in das durch Art. 6 Abs. 2 GG ver-b374rgte Erziehungsprivileg der Eltern eingegriffen, wenn h366here Anforderungen an ein Altersverifikationssystem gestellt werden, als sie das System der Beklag-ten erf374llt (vgl. K366hne, NJW 2005, 794). Durch verl344ssliche Altersverifikations-systeme wird gerade das Erziehungsprivileg gewahrt, weil ein unkontrollierter Zugang Jugendlicher zu pornographischen Inhalten ohne Kenntnis der Eltern verhindert wird. 43 Schlie337lich liegt kein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Inl344nderdiskriminierung vor. Unter Inl344nderdiskriminierung sind Sachverhal-te zu verstehen, in denen das deutsche Recht aus gemeinschaftsrechtlichen Gr374nden gegen374ber EU-Ausl344ndern nicht angewendet werden darf, so dass diese gegen374ber Inl344ndern beg374nstigt werden (vgl. Pache in Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, 247 10 Rdn. 16; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rdn. 74). Hier gelten die Regelungen des Jugendmedien- 44 - 18 - schutz-Staatsvertrags aber f374r alle pornographischen Angebote in Deutschland. Sie erfassen grunds344tzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden k366nnen, und gelten nach 247 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG insbesondere auch f374r Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union. Die in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Ge-sch344ftsverkehr vorgesehenen Mitteilungs- und Konsultationspflichten sind nicht Geltungsvoraussetzung der innerstaatlichen jugendschutzrechtlichen Gebote, sondern erst dann zu beachten, wenn deutsche Beh366rden gegen ein konkretes Angebot eines Diensteanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat einschreiten wollen. Die faktische M366glichkeit der Umgehung einer f374r im Inland abrufbare in- und ausl344ndische Internetangebote unterschiedslos geltenden deutschen Bestimmung durch den Aufruf ausl344ndischer Internetseiten bewirkt keine recht-lich relevante Inl344nderdiskriminierung. Es bedarf deshalb weiterhin keiner Ent-scheidung, ob und inwiefern es wettbewerbsrechtlich geboten ist, eine Inl344n-derdiskriminierung zu vermeiden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.7.1996 - I ZR 105/94, NJWE-WettbR 1996, 266, 267). 5. Unabh344ngig von einem eigenen t344terschaftlichen Versto337 gegen 247 4 Abs. 2 JMStV, den die Beklagte dadurch begeht, dass sie die pornographi-schen, lediglich durch ihr unzureichendes Altersverifikationssystem gesch374tzten Internetseiten ihrer Kunden 374ber ihre Website zug344nglich macht, haftet die Be-klagte auch daf374r, dass sie ihr System in der streitgegenst344ndlichen Form an zahlreiche Anbieter pornographischer Internetinhalte vertrieben hat. Denn sie ist Teilnehmerin an den Verst366337en gegen 247 4 Abs. 2 JMStV, die ihre Kunden fort-laufend dadurch begehen, dass sie im Internet pornographische Inhalte ohne ausreichende Altersverifikation anbieten. 45 Mit dem Vertrieb ihres unzureichenden Systems f366rdert die Beklagte ob-jektiv Zuwiderhandlungen der Betreiber pornographischer Internetangebote ge- 46 - 19 - gen 247 4 Abs. 2 JMStV. Es ist davon auszugehen, dass die Betreiber, die das System der Beklagten anwenden, den jugendschutzrechtlichen Anforderungen gen374gen wollen. Durch das Angebot des in der Anwendung f374r die Nutzer ein-fachen Altersverifikationssystems der Beklagten werden die Betreiber davon abgehalten, sich f374r ein System zu entscheiden, das den gesetzlichen Vorga-ben entspricht. Es kommt deshalb zu unzul344ssigen Angeboten, die sonst im Einklang mit dem Jugendschutz erfolgen w374rden. Auch der f374r eine Gehilfenhaftung der Beklagten mindestens erforderli-che bedingte Vorsatz liegt vor (vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.; 148, 13, 17 - ; 158, 236, 250; BGH GRUR 2007, 708 Tz. 31 - Internet-Versteigerung I und II). Die Beklagte kennt die Funktionsweise ihres Systems und wei337, dass es bestimmungsgem344337 insbesondere f374r pornographische An-gebote verwendet wird. Sie vertreibt ihr Altersverifikationssystem ferner in Kenntnis des Umstandes, dass durch ein unzureichendes System gesch374tzte Internetangebote gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen versto337en. Der Beklagten war schlie337lich bekannt, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenk-lichkeit ihres Systems jedenfalls ungekl344rt war. Sie hat damit zumindest billi-gend in Kauf genommen, dass Kunden, die ihr Altersverifikationssystem erwar-ben, gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstie337en. 47 Der Sachverhalt unterscheidet sich entscheidend von den F344llen, in de-nen der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform infolge eines automatischen Registrierungsverfahrens und einer Vielzahl jugendschutzrechtlich irrelevanter Versteigerungsangebote keine konkrete Kenntnis von dem jugendgef344hrdenden Inhalt bestimmter von Dritten auf seiner Plattform zum Erwerb angebotener Tr344-germedien hat, und deshalb eine Haftung des Plattformbetreibers als T344ter oder Teilnehmer ausscheidet (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 21 - Jugend-gef344hrdende Medien bei eBay). 48 - 20 - 49 6. Verst366337e gegen das aus 247 4 Abs. 2 JMStV folgende Verbot, pornogra-phische Inhalte in Telemedien ohne verl344ssliche Altersverifikation anzubieten, beeintr344chtigen wettbewerbsrechtlich gesch374tzte Interessen der Verbraucher i.S. des 247 3 UWG ebenso wie Verst366337e gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgef344hrdenden Medien (vgl. BGH GRUR 2007, 890 Tz. 34 - Jugend-gef344hrdende Medien bei eBay). Die Beschr344nkung des Zugangs zu Telemedien pornographischen Inhalts dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Ju-gendlichen, bei denen es sich um besonders schutzw374rdige Verbraucher han-delt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Zugangsbe-schr344nkungen. Die Vertriebsbeschr344nkungen des Jugendschutzrechts f374r Waren und Dienstleistungen sind zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 11 Rdn. 159; vgl. auch M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 181 f.; a.A. Scherer, WRP 2006, 401, 405 f.). 50 7. Die Verwendung eines unzureichenden Altersverifikationssystems durch die Beklagte beeintr344chtigt den Wettbewerb mehr als nur unerheblich. Dies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Jugendschutzes und der Viel-zahl der 374ber die Website der Beklagten vermittelten Zugangsm366glichkeiten zu pornographischen Inhalten. Au337erdem sind die Interessen der Mitbewerber der Beklagten, die den gesetzlichen Anforderungen gen374gende Systeme vertrei-ben, erheblich betroffen. Denn ihre Kunden sind die Anbieter von Telemedien mit pornographischen Inhalten, die im Interesse eines m366glichst einfachen Ab-satzes ihrer Angebote grunds344tzlich dazu neigen werden, das Altersverifikati- 51 - 21 - onssystem mit den geringsten Zugangsh374rden f374r die Kunden einzusetzen. Da-durch erleiden die Anbieter von Systemen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, gegen374ber der Beklagten einen relevanten Wettbewerbsnachteil. 52 8. Gegen die Tenorierung des Berufungsurteils bestehen keine Beden-ken. Die negative Voraussetzung des Unterlassungstitels "ohne dass dabei eine pers366nliche Identifikation mit Alters374berpr374fung des Nutzers 205 bei seiner Re-gistrierung erfolgt" ist f374r k374nftige technische Entwicklungen hinreichend offen und schlie337t insbesondere eine Identifikation mit zuverl344ssigen biometrischen Merkmalen oder im Rahmen einer Webcam-Sitzung nicht generell aus. Pers366n-liche Identifikation ist daher nicht notwendig gleichbedeutend mit pers366nlichem Kontakt im Sinne einer physischen Begegnung (face-to-face-Kontrolle), sondern - 22 - kann unter Umst344nden auch 374ber bildschirmgest374tzte oder andere technische Mittel erfolgen. Damit unterwirft das Berufungsurteil Altersverifikationssysteme entgegen der Revisionsbegr374ndung keinen strengeren Anforderungen als das Bundesverwaltungsgericht. Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg B374scher ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.07.2004 - 12 O 19/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.05.2005 - I-20 U 143/04 -
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