BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 102/06 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Dem Kl344ger wird die Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungs-beschwerde verweigert. Gr374nde: Der Kl344ger erf374llt nach seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen nicht die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (247 114 Satz 1, 247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn er verf374gt 374ber Verm366gen, aus dem er zumutbarer-weise die Prozesskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bestreiten kann (247 115 Abs. 3 ZPO). 1 Wie der Kl344ger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde offen-bart hat, besitzt er bei dem C. mehrere Konten mit Gut-haben in H366he von insgesamt 23.821,27 200. Von diesem Betrag sind ein Dispokredit 374ber 7.977 200, ein Kontokorrentkredit 374ber 3.835,76 200 und der Schonbetrag in H366he von 2.301 200 (vgl. Z366ller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 2005 247 115 Rn. 57) abzuziehen, so dass 9.707,51 200 verbleiben. Aus diesem verf374gbaren Verm366gen kann der Kl344ger die Prozesskosten (3.225,74 200 Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von 35.790,43 200) ohne weiteres be-gleichen. F374r die von dem Kl344ger und seiner Ehefrau - neben den vorgenannten 2 - 3 - Krediten - (ganz oder 374berwiegend) zur Finanzierung des Eigenheims und der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen bestehen Ratenzahlungsver-einbarungen, die aus dem Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau bedient werden; das vorgenannte Guthaben darf nicht zu ihrer Tilgung einge-setzt werden (vgl. Z366ller/Philippi aaO Rn. 47). Entsprechendes gilt f374r die Lea-singraten. Schlick Galke Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 O 102/01 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -
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