BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/07 Verk374ndet am: 29. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AIDA/AIDU MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen 374ber einen solchen Bedeutungsgehalt verf374gt. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 1. Juni 2007 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin veranstaltet seit dem Jahre 1996 unter dem Unternehmens-schlagwort "AIDA" Kreuzfahrten. Sie ist mit Priorit344t vom 15. Januar 1997 als Inhaberin der Wortmarke Nr. 39701328.0 "Aida" unter anderem f374r die Dienst- 1 - 3 - leistungen "Veranstaltungen von Reisen, Transportwesen, Beherbergung von G344sten sowie sportliche und kulturelle Aktivit344ten" sowie weiterer Marken mit dem Bestandteil "AIDA" eingetragen. 2 Die Beklagte vermittelt seit dem Jahre 2003 in Form eines Internetreise-portals unter dem Domain-Namen "" Reisen und Reiseveranstaltungen. Die Kl344gerin hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Kennzeichenrechte unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr auf Unterlassung der Ver-wendung der Bezeichnung "AIDU" und auf L366schung des Domain-Namens "" in Anspruch genommen. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, 4 1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Kennzeichen "AIDU" in Alleinstellung im gesch344ftlichen Verkehr f374r Reise-dienstleistungen, insbesondere f374r Buchungen von Reisen, Reisereservie-rungen und -buchungen, Ticketverkauf f374r Veranstaltungen, zu verwenden; 2. die Beklagte zu verurteilen, gegen374ber der DENIC eG auf die Registrierung des Domain-Namens "" zu verzichten. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens stattgegeben; den Antrag auf L366schung des Domain-Namens hat es abgewie-sen. 5 Die dagegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Ma337ga-be zur374ckgewiesen, dass ihr die (Weiter-)Benutzung ihres Domain-Namens "" f374r einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verk374ndung des Berufungs-urteils gestattet wird. 6 - 4 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344-gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin hat, nachdem die Beklagte die Rechte an dem Domain-Namen "" auf einen Dritten 374bertragen hat, die Hauptsache hinsichtlich des An-trags auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens f374r erledigt erkl344rt. Sie verfolgt mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren, soweit es in den Vor-instanzen erfolglos geblieben ist, mit der Ma337gabe weiter, insoweit die Erledi-gung der Hauptsache festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Anschluss-revision zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag auf Unterlassung der Ver-wendung des Zeichens "AIDU" nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG f374r be-gr374ndet und den Anspruch auf L366schung des Domain-Namens "" f374r un-begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 8 Die Wortmarke "Aida" der Kl344gerin und das Zeichen "AIDU" der Beklagten seien im markenrechtlichen Sinn miteinander verwechselbar. Die Kennzeich-nungskraft der Klagemarke sei jedenfalls glatt durchschnittlich. "Aida" habe f374r Reisedienstleistungen keinen beschreibenden Charakter. Der Verkehr werde vielmehr bei "Aida" in erster Linie an die 374beraus popul344re gleichnamige Oper von Giuseppe Verdi bzw. deren Protagonistin denken - eine Assoziation, die ge-rade das Originelle einer Verwendung dieses Zeichens f374r die hiermit in keinerlei Bezug stehenden Reisedienstleistungen ausmache. Auf der Grundlage der ho-hen 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Dienstleistungen des Veranstal-tens von Reisen einerseits und des Vermittelns von Reisen andererseits bestehe 9 - 5 - wegen der mindestens mittleren Zeichen344hnlichkeit von "Aida" und "AIDU" kein vern374nftiger Zweifel an der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Das in der deutschen Sprache nicht vorkommende Zeichen "AIDU" verf374ge 374ber keinen sinnbildlichen Gehalt, so dass allein 304hnlichkeiten im Schriftbild und/oder Klang von Bedeutung sein k366nnten. Die schriftbildliche 304hnlichkeit der Zeichen sei au-genf344llig. Die klangliche 304hnlichkeit stelle sich nicht anders dar. "AIDU" erschei-ne dem Verkehr als Kunstwort, vielleicht auch (irrig) als ihm nicht gel344ufiger fremdsprachiger Ausdruck. Der Verkehr werde deshalb mangels feststehender Ausspracheregeln der deutschen Sprache f374r die Buchstabenfolge "ai" ange-sichts des ihm fremden Worts auf ihm 344hnlich erscheinende Begriffe zur374ckgrei-fen und deshalb dazu neigen, "AIDU" in der Art des auch optisch 344hnlichen und ihm von der bekannten Oper her vertrauten Wortes "Aida" als "A-I-DU" ausspre-chen. Ein Anspruch auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens be-stehe nicht, weil nicht feststehe, dass jedwede Belegung der hinter dem Domain-Namen stehenden Website eine Verletzungshandlung darstellen w374rde. Viel-mehr seien aus dem Bereich der (hohen) Dienstleistungs344hnlichkeit vollst344ndig herausf374hrende Inhalte denkbar, die die markenrechtliche Verwechslungsgefahr entfallen lie337en. 10 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen hat und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die An-schlussrevision der Kl344gerin bleibt dagegen ohne Erfolg. 11 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344gerin stehe aus ihrer Wortmarke "Aida" ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Klageantrags zu 1 mit der von ihm ausgesprochenen Ma337gabe nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 12 - 6 - MarkenG gegen die Beklagte zu, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen den Zeichen "Aida" und "AIDU" bestehe Verwechslungsgefahr i.S. des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, gerichteten R374gen der Revision verhelfen ihr zum Erfolg. 13 a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, dass die Beklagte die Bezeichnung "AIDU" zur Bezeichnung der von ihr angebotenen Reisedienstleistungen (Vermittlung von Reisen) markenm344337ig ver-wendet hat. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Wortmarke "Aida" der Kl344gerin und dem angegriffenen Zeichen "AIDU" der Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, beruht dagegen auf Rechtsfehlern. 14 aa) Das Berufungsgericht ist bei der Pr374fung der Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwar von dem Grundsatz ausgegangen, dass diese unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen ist. Seiner Beurteilung hat es auch zugrunde gelegt, dass eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke besteht, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke ausgeglichen werden kann und umge-kehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 23 = WRP 2009, 616 - METROBUS). 15 - 7 - bb) Das Berufungsgericht hat eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeich-nungskraft der Klagemarke "Aida" sowie eine hohe 304hnlichkeit der von den Par-teien angebotenen Reisedienstleistungen angenommen. Dies l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine R374gen. 16 17 cc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf der Grundlage einer durch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und hoher Dienstleistungs-344hnlichkeit bestehe wegen der mindestens mittleren Zeichen344hnlichkeit von "Aida" und "AIDU" Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, beruht jedoch auf rechtlich fehlerhaften Erw344gungen. (1) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die 304hnlichkeit von Wortzeichen anhand des klangli-chen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, wobei f374r die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits die hinreichende 334bereinstimmung in einer Hinsicht gen374gen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 27 f. = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 23.3.2006 - C-206/04, Slg. 2006, I-2717 = GRUR 2006, 413 Tz. 21 - [M374lhens/HABM] ZIRH/SIR; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - I ZB 26/05, GRUR 2008, 715 Tz. 37 - idw). Es hat auch ber374ck-sichtigt, dass bei der Pr374fung der Zeichen344hnlichkeit der das Kennzeichenrecht beherrschende Grundsatz zugrunde zu legen ist, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen ankommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 33 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). 18 (2) Das Berufungsgericht hat jedoch die Bedeutung, die dem Sinngehalt eines Zeichens f374r die Frage der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zukommen kann, nicht hinreichend beachtet. Es hat angenommen, das Zeichen 19 - 8 - "AIDU" verf374ge 374ber keinen sinnbildlichen Gehalt, so dass allein 304hnlichkeiten im Schriftbild oder Klang ma337geblich sein k366nnten. Unter diesen beiden Ge-sichtspunkten sei die 304hnlichkeit allerdings mindestens als im oberen Bereich des Durchschnittlichen liegend einzuordnen, so dass von einer Verwechslungs-gefahr zwischen den sich gegen374berstehenden Zeichen auszugehen sei. Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Pr374fung der Zei-chen344hnlichkeit den Grundsatz nicht beachtet hat, dass eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegen-374berstehenden Zeichen zu verneinen sein kann, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Tz. 20 - [Ruiz-Picasso u.a./HABM] PICASSO/PICARO; GRUR 2006, 413 Tz. 35 - ZIRH/SIR; Urt. v. 18.12.2008 - C 16/06 P, MarkenR 2009, 47 Tz. 98 - 311ditions Albert Ren351/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1049 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's, m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts denkt der Verkehr bei "Aida" in erster Linie an die gleichnamige Oper von Guiseppe Verdi. Darin liege eine Assoziation, die gerade das Originelle einer Verwendung dieses Zeichens f374r die hiermit in keinerlei Bezug stehenden Reisedienstleistungen ausmache. Zur Aussprache des Ausdrucks "AIDU" hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, der Verkehr werde angesichts dieses ihm nicht gel344ufigen fremden Worts auf ihm 344hnlich erscheinende Begriffe zur374ckgreifen und deshalb dazu neigen, "AIDU" in der Art des ihm von der bekannten Oper her vertrauten Wortes "Aida" auszusprechen. Bei Verwendung von "AIDU" in Alleinstellung werde der Ver-kehr hierin nicht das Akronym f374r "Ab in den Urlaub" erkennen, zumal die Kla-gemarke "Aida" offenkundig kein aus den Anfangsbuchstaben mehrerer W366rter zusammengesetztes Kurzwort sei. 20 - 9 - Danach ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Begriff "Aida" ohne weiteres auch dann mit dem Namen der bekannten Oper verbindet, wenn er ihm im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen begegnet. Das Berufungsgericht h344tte sich demnach damit befassen m374ssen, ob die von ihm angenommene klangliche und schriftbildliche 304hnlichkeit durch den Bedeu-tungsgehalt der Klagemarke aufgehoben ist. Davon hat es jedoch rechtsfehler-haft abgesehen, weil es der Ansicht war, es komme f374r die Zeichen344hnlichkeit und damit f374r die Verwechslungsgefahr schon deshalb nur auf klangliche und schriftbildliche 304hnlichkeiten, nicht aber auf den Bedeutungsgehalt an, weil das angegriffene Zeichen "AIDU" 374ber keinen solchen Bedeutungsgehalt verf374ge. Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher 304hnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren ein-deutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt jedoch auch dann, wenn nur ein Zeichen, im Streitfall das Klagezeichen, 374ber einen solchen Bedeu-tungsgehalt verf374gt (vgl. EuGH GRUR 2006, 237 Tz. 20 - PICASSO/PICARO; BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg's/Kelly's). 21 2. Die zul344ssige Anschlussrevision ist dagegen unbegr374ndet. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Hauptsache hinsichtlich des L366schungsbegeh-rens erledigt hat, ist unbegr374ndet, weil ein entsprechender Anspruch der Kl344ge-rin von Anfang an nicht bestand. Das Berufungsgericht hat mit Recht ange-nommen, dass die Kl344gerin von der Beklagten nicht verlangen konnte, auf die Registrierung des Domain-Namens "" zu verzichten. 22 a) Die Anschlussrevision ist zul344ssig. Zwischen dem Gegenstand der Revision der Beklagten und dem Gegenstand der Anschlussrevision der Kl344ge-rin besteht jedenfalls ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang. 23 - 10 - b) Der urspr374nglich geltend gemachte Anspruch auf Verzicht auf die Re-gistrierung des Domain-Namens "" war - worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat - nur dann begr374ndet, wenn jede Verwendung des Domain-Namens durch die Beklagte notwendig die Voraussetzungen einer Ver-letzung der Marken oder des Unternehmenskennzeichens der Kl344gerin erf374llt (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - ; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 13 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung des Domain-Namens - auch im Bereich anderer Bran-chen als derjenigen der Reisedienstleistungen - eine Rechtsverletzung nach 247 14 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 MarkenG darstellt. Dies kann aber, wie das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat, nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden. 24 c) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision stand der Kl344gerin in-soweit kein vom k374nftigen Inhalt der Webseiten von "" unabh344ngiger Beseitigungsanspruch wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzei-chens der Kl344gerin unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu. Auch die Annahme, der Verkehr k366nne den unzutreffenden Eindruck gewinnen, zwischen den beteiligten Unternehmen best374nden vertrag-liche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen, setzt eine hinreichende Branchenn344he voraus (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - ; Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 22 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II). Eine solche Verwechslungsgefahr kann daher nicht schon allein wegen der von der Kl344gerin geltend gemachten erh366hten Kennzeichnungskraft ihres bekannten Unterneh-menskennzeichens und einer - f374r die revisionsrechtliche Beurteilung zugunsten der Kl344gerin zu unterstellenden - 304hnlichkeit der beiden Zeichen angenommen werden. 25 - 11 - 26 Es kann dahingestellt bleiben, ob es eine Verletzung der Kennzeichen der Kl344gerin unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Ausnutzung von deren Wertsch344tzung und Unterscheidungskraft i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 3, 247 15 Abs. 3 MarkenG darstellte, wenn die Beklagte den Domain-Namen au337erhalb des Be-reichs der Reisedienstleistungen f374r eines ihrer anderen Gesch344ftsfelder nutzen sollte, etwa im (Online-)Versicherungs- und Finanzierungswesen. Das Begeh-ren der Kl344gerin ist nicht darauf gerichtet, der Beklagten die Verwendung des Domain-Namens f374r diese oder bestimmte andere T344tigkeitsfelder zu untersa-gen. Vielmehr soll die Beklagte auf die Registrierung des Domain-Namens als solche verzichten. Ein auf L366schung der Registrierung des Domain-Namens gerichteter kennzeichenrechtlicher Beseitigungsanspruch setzt - wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, dass jedwede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website eine Verletzungshandlung dar-stellt, also auch eine Verwendung au337erhalb der von der Anschlussrevision an-gef374hrten T344tigkeitsbereiche. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision kommt es im Hinblick auf die Reichweite des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs auch nicht darauf an, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umst344nden des Falles naheliegender erscheint als eine nicht rechtsverletzende. Der naheliegenden Gefahr einer (erstmaligen) Rechtsverletzung durch eine drohende (zuk374nftige) Verwendung in einem bestimmten T344tigkeitsbereich k366nnte mit einem auf die Untersagung dieser konkreten Verwendung gerichteten vorbeugenden Unter-lassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begeg-net werden. Ein auf L366schung des Domain-Namens gerichteter Beseitigungs-anspruch w374rde durch eine solche Erstbegehungsgefahr dagegen nicht be-gr374ndet. - 12 - III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten unter Zur374ckweisung der Anschlussrevision der Kl344gerin aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit ist die Sache zur neu-en Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses unter Ber374ck-sichtigung des Vorbringens der Kl344gerin zur gesteigerten Kennzeichnungskraft und des von ihm festgestellten Bedeutungsgehalts des Zeichens "Aida" pr374fen kann, ob zwischen den sich gegen374berstehenden Zeichen Verwechslungsge-fahr besteht. Sollte sich danach eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Kla-gezeichens ergeben, kann unter Ber374cksichtigung der hohen Dienstleistungs-344hnlichkeit schon ein geringer Grad an Zeichen344hnlichkeit f374r die Annahme ei-ner Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gen374gen. Dass 27 - 13 - das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren der Kl344gerin dahin verstan-den hat, es umfasse auch die Verwendung des Begriffs "aidu" (kleingeschrie-ben), insbesondere im Domain-Namen "", begegnet dabei aus Rechts-gr374nden keinen Bedenken. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 08.02.2007 - 31 O 439/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 01.06.2007 - 6 U 35/07 -
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