BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 102/08 vom 18. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Der Antrag des Kl344gers auf Berichtigung des Senatsbe-schlusses vom 16. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. 2. Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbe-schluss vom 16. M344rz 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Nichtzulassungsbeschwerde-Begr374ndungsschriftsatz des Kl344gers, auf dessen Seite 4 davon die Rede ist, es gehe dem Kl344ger "vor allem" darum, die Beschwer 205 zu beseitigen, hinrei-chend klar zu entnehmen ist, dass er mit diesem Rechtsbehelf - wie er nunmehr in seinem Schriftsatz vom 24. M344rz 2009 darlegt - nur die Abweisung seiner Klageantr344ge in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang und nicht auch sei-ne Verurteilung auf die Widerklage, den Beklagten Einsicht in die Unterlagen der Altsoziet344t zu gew344hren, anzugreifen beabsichtigt hat. 1 Der Antrag des Kl344gers, den Senatsbeschluss zu berichtigen, ist jeden-falls unbegr374ndet, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinn von 247 319 ZPO - wie sich aus der Begr374ndung des Senats f374r die teilweise Ver-werfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzul344ssig ergibt - ersichtlich nicht 2 - 3 - vorliegt. Die hilfsweise erhobene Anh366rungsr374ge ist bereits unzul344ssig. Der Kl344-ger wird durch die von ihm beanstandete Verwerfung der Nichtzulassungsbe-schwerde hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage in der Sache nicht beschwert, wenn er das Berufungsurteil - wie er vortr344gt - insoweit nicht einmal angegriffen hat. Er wird hierdurch auch nicht mit zus344tzlichen Kosten belastet, weil durch die Einbeziehung des auf die Widerklage entfallenden - lediglich nach den Kosten der Einsichtgew344hrung und deshalb mit einem deutlich gerin-geren Betrag als 5.000,00 200 zu bemessenden - Teilstreitwerts unter Ber374cksich-tigung des Gesamtstreitwerts von 115.000,00 200 keine Geb374hrenstufe 374ber-schritten wird. 3 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.07.2007 - 4 O 269/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 U 158/07 -
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