BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 102/09 vom 25. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Kl344gerin und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Geh366rsr374ge der Kl344gerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2010 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen ist vom Senat bei seiner Ent-scheidung ber374cksichtigt worden. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision gegen das - nach Auffassung des Senats im 334brigen auch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandende - Berufungsur-teil bestand nicht. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 02.03.2007 - 10 O 56/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 4 U 145/08 - Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 02.03.2007 - 10 O 56/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 4 U 145/08 -
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