BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/10 Verkündet am: 22. März 2012 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stimmt's ? MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 a ) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absä t- ze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themeng e- biet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint. b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter a n- derem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor nkamm und die Richter Prof. Dr. Büsche r, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Mai 2010 auf - gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gibt die Wochenzeitung DIE ZEIT heraus. Darin erscheint seit vielen Jahren unter der Kolumnen bezeichnung wöchentlich e in jeweils mit einer wechselnden inhaltsbezogenen Überschrift versehener Artikel, in dem Fragen der Leser beantwortet werden, die sich auf Rätsel des Alltags, schwer zu verifizierendes Allgemeinwissen, wissenschaftliche Phänomene, M y- then und andere populär wis senschaftliche Frag en beziehen. Beispielhaft wird nachfolgend der Beitrag aus der Ausgabe vom 9. August 2007 wiedergegeben : 1 - 3 - Der Beitrag war dort auf Seite 30 unten links wie folgt platziert: 2 - 4 - Die in der Kolumne erschienenen Beiträge w erden jedenfalls seit Oktober 2001 auch im Internetauftritt der ZEIT unter der Internetadresse veröffentlicht. Die Beklagte betreibt das Internetportal . Sie veröffentlichte dort unter der Bezeichnung ebenfalls Beitr ä g e , in de nen F ragen der Nutzer beantwortet werden . Am 29. März 2007 konnte der nachfolgend eing e- blendete Beitrag aufgerufen werden : 3 4 - 5 - D ie Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte. Sie hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine redaktionelle Internetrubrik mit dem Titel zu versehen bzw. diese im Internet anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wie dies beispielsweise unter themen/ wissen/stimmts/index/htm am 29. März 2007 der Fall war; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann auf welchen Websites, mit welchen Inhalten, welchen Nutzerzahlen und jeweils für welchen Zeitraum die Rubrikenbezeichnung von der Beklagten bzw. von Dritten in rechtlicher Abhängigkeit von der Beklagten verwendet wurden; 3. an die Klägerin einen Lizenzbetrag zu zahlen, dessen Höhe nach erfolgter Auskunft gemäß Ziffer 2 bestimmt wird. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurtei l antragsgemäß zu U n- terlassung und Auskunft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der B e- kla g te n ist ohne Erfolg geblieben ( OLG Hamburg, GRUR - RR 2011, 70 ) . Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bea n- tragt, erstrebt d ie Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin st ehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG wegen Verwendung der Bezeichnung zu. Dazu hat es ausgeführt: Die Bezeichnung sei als Titel einer Rubrik nach § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig und auch hinreichend unterscheidungskräftig. Zwar habe der Titel durchaus beschreibende n Gehalt. Aufgrund der umgangssprachliche n Frag eform unter Verwendung eines Fragezeichens komme der Bezeichnung aber ein ausreichendes Mindestmaß an Originalität zu. Zwischen de n Bezeic h- nung en der Parteien bestehe bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr. Allerdings komme dem T itel der Klägerin keine über die 5 6 7 8 - 6 - Werkidentifizierung hinausgehende Titelfunktion zu, weil er nicht hinreichend bekannt sei . Die von Haus aus nur geringe Kennzeichnungskraft sei aber durch Art und Umfang der langjährigen Benutzung gesteigert. Die gegenüberstehe n- den Titel seien identisch und die da mit bezeichneten Werke ähnlich. Daran ä n- dere auch nichts, dass sich die Angebote der Parteien an unterschiedliche Kundenkreise richteten und in Art und Weise der Informationsvermittlung erhe b- lich unterschieden. II. Di e gegen die se Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg . Die K o- lumne nbezeichnung ist zwar für d ie Klägerin als Titel nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG geschützt und verfügt auch über hinreichende Untersche i- dungskraft . Auf der Grundlage der Feststellu ngen des Berufungsgerichts kann jedoch keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten gleichlautenden Bezeichnung angenommen werden. 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe u nter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 2, § 313 Abs. 3 ZPO keine konkreten Feststellungen dazu getroffen , dass es sich bei der Serie um ein t i- telsch utzfähiges Werk handele . Es genügt den Anforderungen des § 313 Abs. 3 ZPO, wenn durch Bezugnahme i n den Entscheidungsgründen erkennbar wird, dass das Berufungsgericht die von der Vorinstanz gegebene Begründung übe r- prüft und sich zu eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 7. Juni 1996 - I ZR 114/94, GRUR 1996, 786, 788 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an Tan kstellen ). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgrü n- den auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils durch den Hinweis Bezug genom men, das Landgericht habe den von der Klägerin geltend gemachten U n- terlassungs - und Auskunftsansp ruch mit zutreffender Begründung zuerkannt. Aus d ieser Bezugnahme wird hinreichend deutlich, dass das Berufungsgericht die vom Landgericht gegebene Begründung für die Annahme, die Kolumne 9 10 - 7 - sei ein t itelschutzfähig es Werk, überprüft und sich zu e igen g e- macht hat. Nach Auffassung des Landger ichts weist die streitgegenständliche Kolumne die für die Werkqualität erforderliche Selbständigkeit auf, weil sie als eigenständige Abteilung und wiederkehrender Bestandteil der Zeitung wahrg e- nommen w i rd und zu dem durch einen deutlichen Trennstrich von den übrigen auf der Seite befindlichen Texten abgesetzt ist . 2 . D ie Beurteilung de s Berufungsgerichts , dass für die Kolumnenb e- zeichnung ? der Klägerin Titelschutz besteht, hält revisionsrechtlicher N achprüfung stand . a) Für die Annahme eines schutzfähigen Werktitels genügt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht, dass der Verkehr die B e- zeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansieht, diese von anderen Rubriken zu unt erscheiden. Dieses Kriterium dient der Prüfung, ob einem Titel die für den Schutz als Werktitel nach § 5 Abs. 1 MarkenG erforderliche Unte r- scheidungskraft zukommt. Davon zu trennen ist die vorgelagerte Frage, ob sich die Bezeichnung, für die Titelschutz be gehrt wird, überhaupt auf ein titelschut z- fähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG bezieht . b ) Werktitel werden n ach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeic h- nung geschützt. G emäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder beson deren Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht eigenständiger kennzeichenrechtlicher Wer k- begriff ( vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregi erung zum Ma r- kenrechtsreformgesetz, BT - Dr uck s. 12/6581, S. 67 ; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, 2008 , Rn. 94 f.; Deut sch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. 2004 , Rn. 26 ). Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immaterielle n A r- beitsergebnisse , die als Gegenstand des Rechts - und Geschäfts verkehrs nach 11 12 13 - 8 - der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Ja - nuar 1993 - I ZR 25/91 , GRUR 1993, 76 7 , 76 8 = WRP 1993, 701 - Zappel - Fisch ; Urtei l vom 24. April 1997 - I ZR 44/95 , BGHZ 135, 278 - PowerPoint; Deutsch/ Ellerbrock aaO Rn. 29 ) . c ) I m Hinblick auf die Werk kategorie der Druckschriften war bereits in der Rechtsp rechung des Reichsgerichts zu § 16 UWG aF anerkannt , dass Tite l- schutz nicht nur für die Bezeichnung einer Zei tung oder Zeitschrift als Ganzes , son dern unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Bezeichnung von Te i- l en ein er Druckschrift in Betracht kommt (RGZ 133, 189, 191 - Kunstsei den - Kurier). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof fortgeführt ( BGH, U r- teil vom 29. April 1999 - I ZR 152/9 6, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - S ZENE ; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 15 = WRP 2010, 266 - Eifel - Zeitung). Danach ist ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift ein eigenes titelschut z- fähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG, wenn es sich um eine beso n- dere, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger B ezeichnung ersch eint (RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden - Kurier ; BGH, GRUR 2000, 70, 72 - SZENE). Die erforderliche äußere Selbständigkeit liegt jedenfalls bei regelmäßigen Be i- lagen von Zeitungen, die sich inhaltlich mit bestimmten Themen befassen (RGZ 133, 189, 191 - Kunsts eiden - Kurier) , sowie bei mehrseitigen Regionalteilen oder anderen Rubriken einer Tageszeitung (BGH, GRUR 2010, 156 Rn. 15 - E i- fel - Zeitung; OLG Hamburg, GRUR - RR 2009, 309, 310 f.) vor und kann auch bei einer einzelnen, thematisch besonders ausgerichteten Ze itungsseite gegeben sein (RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden - Kurier; offengelassen in BGH, GRUR 2000, 70, 72 - S ZENE ). 14 15 - 9 - Nach diesen Grundsätzen kann auch der Bezeichnung einer Kolumne, die seit vielen Jahren zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitun g oder Zeitschrift erscheint, Titelschutz zukommen. Der Kolumnentitel wird dann zur geschäftlichen Bezeichnung der darunter erscheinenden redaktionellen Beitr ä- ge. Die erforderliche äußerliche Selbständigkeit der Kolumne gegenüber dem übrigen Inhalt der Zei tschrift ergibt sich aus ihrer drucktechnischen Gestaltung, die sie von anderen Beiträgen abgrenzt. Nicht entscheidend ist, ob die Kolumne ein en größeren oder kleineren Teil einer Zeitungs - oder Zeitschriftenseite ei n- nimmt. Titelschutz kann für eine Kolumn e auch dann bestehen, wenn sie r e- gelmäßig nur wenige Absätze umfasst. d ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier von einer tite l- schutzfähigen Kolumne auszugehen. Die Kolumne ist von den übrigen Artikeln der Seite durch einen Trennstrich deutlich abgesetzt und erhält dadurch eine gewisse äußere Selbständigkeit . Sie erscheint seit vielen Jahren wöchentlich mit einer bestimmten thematischen Ausrichtung. Jedenfalls im Streitfall ist die Kolumne damit ein titelschutzfähiges Werk. Daf ür ist une rheblich , dass die K o- lumnenbezeichnung als Übertitel stets deutlich kleiner gestaltet ist als die e i- gentliche Überschrift des unter ihr veröffentlichten konkreten Beitrags. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsge richts, die Bezeichnung sei hinreichend unterscheidung s- kräftig. a) Die Unterscheidungskraft bezeichnet die Eignung des Titels, ein Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen zu unterscheiden (RGZ 112, 2, 5 - Brehm s Tierlebe n; BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - I Z R 108/00, GRUR 2002, 1083, 1084 = WRP 2002, 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Sie fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung e rs chöpft (BGH, Urteil 16 17 18 19 - 10 - vom 27. September 1990 - I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 154 = WRP 19 9 1, 151 - Pizza und Pasta). An die Unterscheidungskraft eines Zeitungs - oder Zeitschri f- tentitels sind nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderungen zu stell en, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden (BGH, GRUR 2000, 70, 72 - SZENE ). Diese Grundsät ze hat der Senat auch bei der Beurte i- lung der Kennzeichnungskraft eines Titels des Regionalteils einer Zeitung für anwendbar er achtet (BGH, GRUR 2010, 156 Rn. 14 - Eifel - Zeitung). Sie gelten aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in g leichem M a- ße für die Bezeichnung von einzelne n Artikel n , Serie n schutzfähige r Artikel zu bestimmten Themengebieten oder regelmäßig erscheinenden Kolumnen . Zwar gibt es auch hier wie bei jedem Titel ein gewisses Bedürfnis, den Inhalt des b e- zeichneten Werkes zu beschreiben. In diesen Fällen besteht aber regelmäßig ein deutlich größere r Gestaltungsspielr aum als bei Zeitungs - und Zeitschriftent i- teln. Daraus folgt, dass höhere Anforderungen an die Unterscheidungs kraft zu stellen sind. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die umgang s- sprachliche Fassung in Frageform dem Titel ? ein gewisses Mi n- destmaß an Originalität verleih t . Der Titel ist nicht glatt beschreibend. Er weist zwar deutlich darauf hin, dass in den unter dem Titel erschei nenden Artikeln Fragen beantwortet werden . D ass es sich dabei um Fragen der Leser handelt, wird aber ebenso wenig erkennbar wie die besondere thematische Ausrichtung auf Allgemeinwissen, Alltagsrätsel und populärwissenschaftliche Fragen. Auch wenn daher n- reichende , wenngleich nur geringe Unterscheidungskraft zu kommt , be sagt dies nicht, dass ein solcher Titel schon mit Benutzungsaufnahme Titelschutz erlangt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkehr die fragliche Überschrift auch als T i- 20 21 - 11 - tel eines titelschutzfähigen Werkes erkennt. Im Falle eines Kolumnentitels wird dies häufig voraussetzen, dass die Kolumne bereits mehrere Male und mit ein i- ger Regelmäßigkeit erschienen ist. Denn andernfalls wird der Verkeh r die B e- zeichnung lediglich als Überschrift des einzelnen Artikels an sehen, für die ein Titelschutz nicht in Betracht käme. Im Streitfall steht diese Voraussetzung j e- doch nicht in Zweifel . Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten rege l- mäßigen Verwe ndung des Klagezeichens in der Wochenzeitung DIE ZEIT seit 1997 erkennt der Leser , dass es sich bei dem Zeichen um den Titel der Kolu m- ne und nicht nur um die Überschrift des einzelnen Artikels handelt . 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, zwischen dem Titel der Klägerin und der angegriffenen B e- zeichnung der Beklagten bestehe im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG Ve r- wechslung sgefahr. a) Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der U nterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr eine r unmittelbare n Verwechslung im enge ren Sinne geschützt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 265 f. = WRP 2005, 213 - Das Telefon - S parbuch , mwN). Eine solche Gefahr einer unmittelbare n Ve r- wechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen T i- te ls die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen häl t (BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 211/98, BGHZ 147, 56, 64 f. - Tage s- schau). Dabei ist die Verwechslungsgefahr a uf der Grundlage einer Wechse l- wirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren zu beurteilen, insb e- sondere der Kennzeichnungskraft des älteren Titels, der Werknähe und der Ähnlichkeit der Titel (vgl. BGHZ 146, 56, 63 - Tagesschau; BGH GRUR 2002, 1083, 1084 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Bei Zeitschriftentiteln sind z udem die 22 23 - 12 - Marktverhältnisse sowie Charakter, Erscheinungsbild, Gegenstand, Aufm a- chung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der Zeitschrift zu berücksich tigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 27/99, GRUR 2002, 176 = WRP 2002, 89 - Auto Magazin). Fü r die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei selbständig schutzfähigen Teilen eine r Zeitung oder Zeitschrift gelten dieselben Grundsätze. b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Titel der Klägerin verfüge über gesteigerte Kennzeichnungskraft , weil seine von Haus aus nur g e- ringe Unterscheid ungskraft durch langjährige Benutzung in der Wochenzeitung DIE ZEIT und jedenfalls seit dem 29. Oktober 2001 auch im Internet unter der Adresse gesteigert worden sei. Die jeweiligen Kolumnen al s solche seien als Informationsangebote sehr ähnlich, weil in ihnen Fragen des alltägl i- chen Wissens verschiedener Bereiche beantwortet würden. Nicht sehr ähnlich sei allerdings das mediale Umfeld , in das die Kolumnen eingeordnet seien . Während die Klägerin eine Qualitätszeitung für ein gehobenes Publikum anbi e- te, sei die Art und Weise der Information auf dem Internetportal der Beklagten eher als boulevardesk bis unterhaltungsorientiert zu bezeichnen . Trotz d i e se r Unterschiede in der medialen Einbettung seie n die gegenüberstehenden Werke aber als ähnlich einzustufen. Angesichts einer gesteigerten Kennzeichnung s- kraft des T itels der Klägerin , der Ähnlichkeit der Werkkategorien und d er Ident i- tät der sich gegenüberstehenden Zeichen sei die Verwechslung sgefahr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bejahen . c ) D iese Erwägungen de s Berufungsgerichts halten der rechtliche n Nachprüfung nicht in allen Punkten stand . aa) Der Titel ? ist im Hinblick auf seine deutlich beschreibe n- den Anklänge von Haus aus nu r schwach unterscheid ungskräftig (s. oben Rn. 20) . Die vom Berufungsgericht festgestellte langjährige Benutzung verstärkt 24 25 26 - 13 - zwar die Kennzeichnungskraft . Da s rechtfertig t aber nicht die Annahme, die Benutzung habe im Falle des Klagezeichens zu einer gesteige rten - im Sinne von überdurchschnitt lichen - Kennzeichnungskraft geführt. Ein Werktitel, der von Haus aus nur eine schwache Unterscheidungskraft aufweist, wird in der Regel durch intensive Benutzung durchschnittliche Kennzeichnungskraft erla n- gen. Für e ine gesteigerte Kennzeichnungskraft wäre eine gesteigerte Verkehr s- bekanntheit erforderlich, die das von Haus aus nur schwach unterscheidung s- kräftige Klagezeichen im Zweifel nur aufgrund einer besonder s intensive n B e- nutzung erreichen könnte . Eine derartig inten sive Benutzung ist indes nicht festgestellt. I nsbesondere ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Titel als Bezeichnung der Kolumne in der Wochenzeitung der Klägerin auße r- halb des Kreises ihrer Leser bekannt ist, der jedenfalls nur einen Te il de s an g e- sprochenen Verkehrs umfasst. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsg e- richts kann i m Hinblick auf die Größe und die unterschiedliche Platzierung der unter dem Klagezeichen erscheinenden Kolumne noch nicht einmal angeno m- men werden , dass jede m L eser der Z das Klagezeichen als Titel der K o- lumne bekannt ist . Es ist auch weder festgestellt noch dargelegt, dass die Kl ä- gerin die fragliche Kolumne in der Werbu ng besonders herausgestellt hat . bb ) Auf der Grundlage einer durchschnittliche n Kennze ichnungskraft re i- chen Titelidentität und Ähnlichkeit der mit dem Titel bezeichneten Inhalte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus. Denn die Art der Präsentation und die mediale Einbettung der angegriffenen Bezeichnung können eher gegen die Ge fahr eine r Verwechslung der beiden in Rede stehenden Titel sprechen . Es ist nicht auszuschließen, dass a uch der Teil des Verkehrs, dem der Kolu m- ? gleichen Titel die Rubrik im Internetportal der Beklagten begeg net , wegen der unterschiedl i- chen medialen Einbettung mit Blick auf den deutlichen Inhaltsbezug des Titels von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen und nicht annehmen wird , die 27 - 14 - hier wie dort unter diesem Titel erscheinenden Beiträge sei en Teil derselben Serie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - worauf die Revision mit Recht hi n- weist - die Nutzer eines Internetportal s nach der Lebenserfahrung in aller Regel wissen, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen (vgl. zur Sende rwahl der Fernsehz uschauer BGHZ 147, 56, 66 - Tagesschau ; ferner OLG Hamburg, NJW - RR 1997, 357, 358, insoweit bestätigt von BGH, GRUR 2000, 70, 72 - SZENE ). Die Gefahr, dass die Nutzer des Portals der Beklagten annehmen , sie befänden sich auf der Inte r- netseite der Klägerin, erscheint unter diesen Umständen als eher fernliegend. Dem kann - anders als d ie Revisionserwiderung unter Berufung auf das landgerichtliche Urteil meint - auch nicht entge gengehalten werden, der Schutz von Rubrik titeln laufe leer, wenn die Verwechslungsgefahr schon deshalb ve r- neint werden könne, weil die beiden mit dem gleichen Titel versehenen Rubr i- ken in Publikationen mit unterschiedlichem Haupttitel erschienen (vgl. hierzu Viefhues/Emsinghoff, AfP 2008, 358, 359 ff.) . Tragen beispielsweise zwei Rubriken in zwei ähnlichen Zeitschriften denselben Titel , ist es denkbar, dass der wenig aufmerksame Leser mit Blick auf die Rubrik die eine Zeitschrift für die andere hält (v gl. OLG München, GRUR - RR 2008 , 402, 4 04). Darüber hinaus wird b ei besonders kennzeichnungskräftigen Titeln auch ein Teil der Leser , die erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Organe handelt, davon ausg e- hen, dass es sich um eine Rubrik handelt, die hier wie dort erscheint. cc) Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil mit der geg e- benen Begründung keinen Bestand haben. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin - etwa unter dem Ges ichtspunkt der Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) - kommen nicht in Betracht. Das Berufungsg e- 28 29 30 - 15 - richt hat festgestellt, dass der regelmäßig verwendeten Kolumnenüberschrift keine herkunftshinweise nde Kennzeichnungskraft zukommt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Frage gestellt . IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungs gerichts nicht abschließend selbst beurteilen, ob Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Fr a- ge der Verwechslungsgefahr ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich a uch das Revisionsgericht beantworten kann (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 62 = WRP 2009 1533 - airdsl). Vor - aussetzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 123/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - A T- TACHÉ/ TISSERAND; Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). Eine fehlerfreie Gesamtbeurteilung auf 31 - 16 - der Grundlage einer durchschnittliche n Kennzeichnungskraft des Klageze i- chens, Titelidentität und Ähnlichkeit der mit dem Titel bezeichneten Inhalte u n- ter Berücksichtigung der medialen Einbettung ist bisher durch das Berufungsg e- richt nicht erfolgt. Bornk amm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2008 - 315 O 549/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2010 - 3 U 58/08 -
Full & Egal Universal Law Academy