BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 102/12 Verkündet am: 12. Dezember 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dänischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter - begehrt aus von ihren Mitgliedern abgeleitetem Recht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der Verletzung europäischen Gemei n- schaftsrechts. Sie wirft der Be klagten vor, von Anfang 1993 bis 1999 für Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark faktisch ein Impor t- verbot verhängt zu haben, durch das ihren Mitgliedern in der genannten Zeit ein Schaden von 288.134.810 DM entstanden sei, von dem sie mit ihrer Klage 280.0 00.000 DM (= ) geltend macht. 1 - 3 - In Dänemark wurden seit Anfang der 1990 - Jahre nicht kastrierte männl i- che Schweine als Schlachttiere gezüchtet. Deren Fleisch kann beim Erhitzen einen strengen Geruch oder Geschmack aufweisen, wobei diese Gefahr mit zune hmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt z u- nimmt. Um geruchsbelastetes Fleisch feststellen und aussortieren zu können, wurde in Dänemark beim Schlachtvorgang das Skatol, ein im Darm gebildetes Abbauprodukt, gemessen. Nach Auffassung der Beklagten geht die Geruchsb e- lastung jedoch auf das Hormon Androstenon zurück, dessen Bildung durch eine frühe Kastration ausgeschaltet werden könne, während die Prüfung des Skato l- gehalts zu keinen zuverlässigen Ergebnissen führe. Durch die Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Ha n- del im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13; im Folgenden: Veterinärkontrol lrichtlinie) wurde das vorheri ge System der Gren z- kontrollen zugunsten einer durch den Versandmitgliedstaat durchzuführenden veterinärrechtlichen Kontrolle abgelöst; der zuständigen Behörde an den B e- stimmungsorten sollte nur eine nicht diskriminierende veterinärrechtliche Ko n- trolle im S tichprobenverfahren vorbehalten bleiben. In Art. 8 dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen, dass die Über einstimmung des Fleisches mit den geltenden gesundheitlichen Vorschriften von den zustä n- digen Behörden des Bestimmungs - und des Ursprungslands unterschiedlich beurteilt wird. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o der Richtlinie 64/433/EWG des R a- tes vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewi n- nung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. 121 S. 2012; im Folgenden: Frischfleischrichtlinie), die durch die bis zum 1. Januar 1993 u m- zusetzende Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 2 3 - 4 - Nr. L 268 S. 69) geändert und neu gefasst worden ist, sorgen die Mitgliedsta a- ten dafür, dass der amtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsg e- ruch aufweist, für genussuntauglich erklärt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Nr. iii tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Fleisch - unbeschadet der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o vorgesehenen Fälle - von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Tierkörpergewicht von mehr als 80 kg ein besonderes Kennzeichen trägt und einer Hitzebehandlung unterzogen wird, außer wenn der Betrieb durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte Methode siche r- stellen kann, dass Schlachtkörper mit einem starken Geschlechtsgeruch fes t- gestellt werden können. Die Beklagte teilte den obersten Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten durch den Bundesminister für Gesundheit mit Schreiben vom 18. und 26. Ja - nuar 1993 , die nachrichtlich an die obersten Landesveterinärbehörden und die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden gerichtet waren, mit, die Reg e- lung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG werde in der Weise in deutsches Recht umgesetzt, dass unab hängig von der Gewichtsgrenze ein Wert von 0,5 µ g/g Androstenon festgesetzt werde, bei dessen Überschreitung das Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch aufweise, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o untauglich zum Genuss für Menschen sei und nicht als frisches Fl eisch nach Deutschland verbracht werden dürfe. Weiter heißt es in den Schreiben, alle Sendungen von Schweinefleisch aus anderen Mitgliedstaaten würden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/622/EWG am Besti m- mungsort, unabhängig von ihrer Genusstau glichkeitskennzeichnung, auf die Einhaltung des Grenzwertes überprüft. Dementsprechend wurden in der Folg e- zeit zahlreiche Lieferungen von Schweinefleisch aus Dänemark von den z u- ständigen deutschen Behörden geprüft und bei Überschreitung des Androste - nongre nzwertes beanstandet und zurückgewiesen. 4 - 5 - Auf eine von der Kommission erhobene Vertragsv erletzungsklage stellte der Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 12. November 1998 (C - 102/96, Slg. 1998, I - 6890) einen Verstoß der Beklagten gegen die genan n- ten Richtlinienbestimmungen fest. Die Vorschrift des § 17 der Fleischhygien e- vero rdnung wurde sodann mit Wirkung zum 1. April 1999 an das Gemei n- schaftsrecht angepasst. Die Klägerin stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die Behau ptung, die dänischen Schweinezüchter und Schlachthofgesellscha f- ten hätten im Hinblick auf das gemeinschaftswidrige Verhalten der Beklagten die Produktion nicht kastrierter männlicher Schweine zunächst vermindert und im Oktober 1993 nahezu vollständig einge stellt. Um den Export von Schwein e- fleisch nach Deutschland nicht zu gefährden, seien männliche Schweine in dem notwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der Zeit zwischen 1993 und 1999 seien etwa 39 Millionen Schweine für die Vermarktung in Deutsc hland geschlachtet worden, auf deren Kastration bei Beachtung des Gemeinschaft s- rechts hätte verzichtet werden können. Bei der Vermarktung einer entspr e- chenden Menge unkastrierter männlicher Schweine hätten sich für sie Koste n- einsparungen von aus dänischen Kronen umgerechnet 288.134.810 DM erg e- ben. Hiervon entfielen 60.369.135,33 DM auf Ansprüche einzelner Züchter . Der übrige Betrag s etze sich aus Forderungen von drei Schlachthofbetrieben z u- sammen. Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die Beantr agung eines Mahnbescheids am 6. Dezembe r 1999 für die Zeit ab 7. Dezem ber 1996 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie insoweit als verjährt abgewiesen, als es um Ersatzansprüche für Schäden geht, die bis zum 6. Dezember 1996 5 6 7 - 6 - entstanden sind. Da s Berufungsgericht hat in seinem ersten Verfahren die Kl a- ge insgesamt dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt. In dem daraufhin von der Beklagten angestrengten ersten Revisionsve r- fahren hat der Se nat dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiede ne Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich darauf bezogen, inwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien auf Rechte beziehen können, die ihnen das Primärrecht verleiht , und inwieweit Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht überlassene Regelung der näheren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, insb e- sondere in Bezug auf seine Verjährung und auf den Vorrang des Primärrecht s- schutzes, einwirken (Besch luss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362) . Der Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 24. März 2009 (C - 445/06, Slg. 2009, I - 02168 = EuZW 2009, 334 ) beantwortet. Mit seinem Urteil vom 4. Ju ni 2009 (III ZR 144/05, BGHZ 181, 199) hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vor - instanz zurückverwiesen. Er hat einen qualifizierten Verstoß der Beklagten g e- gen die Interessen der die dänischen Schweinezüchter und - fleisc hproduzenten schützendes Gemein schaftsrecht bejaht und ausgeführt, § 839 Abs. 3 BGB stehe dem Schadenser satzanspruch nicht entgegen, sowie - auf der Grundlage des da maligen Sach - und Streitstands - die Verjährung des Anspruchs verneint. Er hat jedoch ausre ichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlichen unmittelbaren Kausalität zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß und dem geltend ge machten Schaden vermisst. 8 9 - 7 - In dem zwei ten Berufungsverfahren hat die Klägerin, die zuvor behauptet hatte, ihr lägen schriftliche Abtretungserklärungen der mit ihr verbundenen Schwein e züchter vor, mit Schriftsatz vom 16. September 2010 ihren Vortrag dahingehend korrigiert, dass solche Erklärung en nicht abgegeben worden se i- en. Die genossenschaftlich organisierten Schlachthöfe, die ihre Ansprüche wi e- derum an die Klägerin abgetreten hätten, würden die Forderungen der Züchter jedoch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Alternativ ergebe si ch aus den Statuten der Klägerin und der Schlachthofgesellschaften sowie aus deren Beschlüssen die Abtretung der Ansprüche der Züchter . Das Berufungsgericht hat die Klage mit der nunmehr angefochtenen En t- scheidung abgewiesen. Hiergegen richtet sich di e vom Senat zugelassene R e- vision der Klägerin. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisu ng der Sache an die Vorinstanz. I. Zur Begründung seiner Entschei dung (Urteil vom 15. März 2012 - 7 U 29/04, juris) hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche der Züchter aktivlegitimiert sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die di esbezüglichen Abtr e- tungserklärungen der Schlachthofgesellschaften an die Klägerin im Einve r- 10 11 12 13 - 8 - ständnis mit den Züchtern erfolgt seien. Eine Ermächtigung zur Geltendm a- chung der Forderungen im Wege der Prozessstandschaft sei entgegen der Au f- fassung der Klägerin den von ihr herangezogenen Statuten der Schlachthofg e- sellschaften nicht zu entnehmen. Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, da die Klägerin jedenfalls einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem qualifizierten Verstoß g e- gen drittschützende Gemeinschaftsnormen und dem geltend gemachten Sch a- den nicht da rgelegt habe, so dass die Klage sowohl hinsichtlich der auf die Züchter als auch in Bezug auf die auf die Schlachthofgesellschaften entfalle n- den Schadensanteile unbegründet sei . Den von de r Klägerin vorgelegten Protokollen der Sitzungen der Prei s- festsetzungs - und Preisfindungskommission, des Aufsichtsrats und des " Best y- relsen " genannten Gremiums sei in der Gesamtschau ein solcher Ursachenz u- sammenhang nicht zu entnehmen. Aus diesen Niedersch riften ergebe sich nicht, dass die Maßnahmen der Beklagten für die Aufgabe des Projekts au s- schlaggebend waren, statt der Kastration die kostengünstigere Skatolgehalt s- messung zur Feststellung einer Geruchsbelastung des Fleisches männlicher Schweine durchzuf ühren (Male - Pi g - Projekt). Dies habe keinen Ausdruck in den Protokollen gefunden. Vielmehr deuteten einzelne Passagen darauf hin, dass fachliche Notwendigkei ten maßgeblich gewesen seien. Schließlich sei in die Gesamtschau auch das Verhalten der Klägeri n nach 1999 einzubeziehen. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen G e- meinschaft in dem von der Klägerin mit befördert en Verfahren mit Urteil vom 12. November 1998 einen Verstoß der Beklagten gegen die Richtlinienbesti m- mungen festgestellt habe, sei § 17 de r Fleischhygieneverordnung mit Wirkung 14 15 16 - 9 - zum 1. April 1999 dem Gemeinschaftsrecht angepasst worden. Gleichwohl h a- be die Klägerin ihr Projekt nicht wieder aufgegriffen. II. Dies hält der recht lichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Würdigung des Ber ufungsgerichts zur fehlenden unmittelbaren Ka u- salität des Gemeinschaftsrechtsverstoßes für den geltend gemachten Schaden beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 ZPO. a) Die Revision macht geltend, soweit das Berufungsgericht es - was es allerdings in seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht ha be - für mö g- li ch gehalten habe, dass in Deutschland die Marktakzeptanz des Fleisches nicht kastrierter männlicher Schweine gefehlt habe, habe es sich m it entscheidung s- erheblichem, beweisbewehrtem Sachvortrag der Klägerin nicht auseinander gesetzt. Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich benannt, welche and e- ren Umstände als den Gemeinschaftsrechtsverstoß der Beklagt en es als mögl i- che Ursachen für die Aufgabe des Male - Pig - Projekts durch die dänischen Schlachtbetriebe und Schweinezüchter in Betracht gezogen hat. Aus der B e- zugnahme der angefochtenen Entscheidung auf die Gründe des ersten Ber u- fungsurteils und dem darin w iedergegebenen Vorbringen der Beklagten ergibt sich jedoch, dass es seinen Erwägungen deren Behauptung zugrunde gelegt hat, die Rückkehr zur Aufzucht kastrierter Schweine sei allein aus wirtschaftl i- 17 18 19 20 - 10 - chen Gründen erfolgt, da sich Fleisch nicht kastrierter Eb er in Deutschland nicht habe vermarkten lassen. Diesem Vorbringen ist die Klägerin jedoch, worauf die Revision zu Recht hinweist, mit der Behauptung entgegen getreten, in andere Länder als Deutschland seien jährlich ca. 40.000 Tonnen Fleisch nicht kastrie r- ter, nach den Bedingungen des Male - Pig - Projekts aufgezogener männlicher Schweine abgesetzt worden, ohne dass es zu Beanstandungen durch Handel oder Verbraucher gekommen sei (Schriftsatz vom 4. November 2009, Seite 18 08 der Gerichtsakte [GA] Rn. 49 ) . Auch n ach Deutschland sei noch 1992 die gleiche Menge solchermaßen produzierten Fleisches exportiert worden, ebe n- falls ohne dass Beschwerden wegen Geschlechtsgeruchs erhoben worden se i- en (Schriftsätze vom 11. Januar 2005, GA 1555 Rn. 18 und vom 4. November 2009, GA 1808 Rn. 50, siehe auch Schriftsatz vom 2 0. Juni 2002, GA 598 Rn. 34 und vom 24. November 2009, GA 1868 f Rn. 36 ff) . Weiterhin hat die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragen, die deutsche Fleischwirtschaft habe 1991 ihre Skepsis gegenüber dem Mal e - Pig - Projekt aufgege ben, und die wichtigsten Marktteilnehmer hätten die Beklagte 1992 aufgefordert, die ge - änderte Frischfleischrichtlinie möglichst rasch umzusetzen (Schriftsatz vom 25. Januar 2010, GA 1940 Rn. 21 unter Bezugnahme auf Schriftsatz vom 11. Januar 2005, GA 1566 Rn. 56, wo wiederum auf S. 10 Abs. 1 der Anlage K 132 hingewiesen wird; Schriftsatz vom 20. Oktober 2010, GA 2257 f Rn. 40) . Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht bei seiner Würd i- gung der Gesamtumstände zu Unrecht n icht befasst. Die Behauptungen der Klägerin sind entscheidungserheblich. Treffen diese zu, stellen sie gewichtige Indizien dafür dar, dass sich auch die deutschen Marktteilnehmer entgegen dem Vortrag der Beklagten am Fleisch unkastrierter männlicher Schwei ne, bei denen der Geschlechtsgeruch (lediglich) mit der Skatolmessmethode geprüft wurde, nicht gestört hätten. Ist dies der Fall, kann die erforderliche Kausalität 21 - 11 - zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden gege ben se in, sofern die Einstellung des Male - Pig - Pro - jekts durch die dänischen Schweinefleischproduzenten auch subjektiv durch die Zurückweisungspraxis der deutschen Veterinärbehörden motiviert wurde (siehe hierzu sogleich). Die Klägerin hat für ihr Vorb ring en tauglichen Beweis angetreten. Den erfolgreichen Export von jährlich rund 40.000 Tonnen Fleisch, das nach dem Male - Pig - Methode produziert wurde, in andere Staaten und 1992 auch nach Deutschland hat die Klägerin durch die Benennung der Zeugin Margreth e Je n- sen unter Beweis gestellt ( Schriftsatz vom 4. November 2009, GA 1807, 1808 Rn. 49, 50) . Zu letztem Punkt hat die Klägerin überdies Beweis durch das A n- gebot der Vernehmung von Ole Verner und Oivind Hoen als Zeugen angetreten (Schriftsatz vom 10. Januar 2005, GA 1555 f, Rn. 20) . Ihre Behauptung, die führenden Fleischvermarkter in Deutschland hätten ihre Skepsis gegenüber dem Male - Pig - Projekt 1992 überwunden, hat sie durch Vorlage des Protokolls einer Ausschusssitzung des Bundesmarktverbands für Vieh und Fleisch vom 30. November 1992 (vgl. Schriftsätze vom 25. Januar 2010 , GA 1940 Rn. 20 und vom 20. Oktober 2010 , GA 2257 f Rn. 40, Anlage K 132) unter Beweis g e- stellt. Es ist nicht auszuschließen, dass die von der Klägerin angeführte Pass a- ge aus der Niedersc hrift - gegebenenfalls zusammen mit den übrigen Bewei s- mitteln - geeignet ist, dem Tatrichter die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu verschaffen , auch wenn dort unter anderem fes t- gehalten ist, dass ein Konsens über die Vermarktun g von Eberfleisch nicht e r- zielt werden konnte. b) Die Revision rügt weiter mit Recht, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bei seiner Würdigung zur unmittelb a- 22 23 - 12 - ren Kausalität darauf beschränkt, fünf Protokolle von Gremie n der Klägerin he r- anzuziehen, jedoch andere Niederschriften außer Betracht gelassen, aus denen sich ergebe, dass das Male - Pig - Projekt aufgrund des Gemeinschaftsrechtsve r- stoßes der Beklagten eingestellt worden sei. Die Revision bezieht sich inso weit auf das von der Klägerin vorgelegte Protokoll der Sitzung des " Bestyrelsen " vom 4. Februar 1993 (Schriftsatz vom 12. April 2010, GA 2023 Rn. 114 unter Hinweis auf Anlage K 186 ) , die Mitteilung der Schlachthofgesellschaften an die Züch ter vom 15. Februar 1993 (Sch riftsatz vom 18. Oktober 2000, GA 126 f Rn. 313 ) , die Mitteilung einer Schlachthofgesellschaft an ihre Genosse n- schaftsmitglieder auf B . vom 11. März 1993 (Schriftsätze vom 18. Okt o- ber 2000, GA 127 Rn. 314 und vom 12. April 2010 , GA 2038 Rn. 160 j eweils unter Hinweis auf Anlage K 46 ) , die Pressemitteilung der Klägerin vom 7. Okt o- ber 1993 (Anlagen K 154 und 215) , das Schreiben des Vorsitzenden der Kläg e- rin an die Europäische Kommission vom 7. Oktober 1993 (Schriftsatz vom 18 . Oktober 2000, GA 139 f Rn. 344 unter Bezugnahme auf Anlage K 55) , die Information einer weiteren Schlachthofgesellschaft an ihre Mitglieder vom 14. Oktober 1993 (Schriftsatz vom 12. April 2010, GA 2053 Rn. 209 unter Hi n- weis auf Anlage K 218) , den internen Bericht über das Treffe n des Vorstand s- vorsitzenden der Klägerin mit dem EU - Budgetkommis sar S . ( auch mit dem Agrarkommissar C . ) am 25. Juli 1994 (Schriftsatz vom 12. April 2010, GA 2064 f Rn. 245 f unter Hinweis auf Anlage K 232) und das Schreiben eines Schlachthofbetriebs vom 6. Februar 1995 an das dänische Landwirtschafts - und Fischereiministerium (Schriftsatz vom 12. April 2010, GA 2069 Rn. 260 unter Hinweis auf Anlage K 239) . Sämtliche Schreiben lassen - in jeweils unterschiedlichem Maß - bei e iner Gesamtschau den Schluss möglich erscheinen, dass sich die betroffenen Schlachtbetriebe und Züchter ausschlie ß- lich aufgrund des Verhaltens der Behörden der Beklagten veranlasst sahen , von der kostengünstigeren Produktion von Schweinefleisch im Rahmen d es - 13 - Male - Pig - Projekts abzusehen, nicht aber infolge der aus ihrer Sicht fehlenden Markttauglichkeit solchermaßen her gestellten Fleischs. Ein derartiger Rüc k- schluss ist zwar nicht zwingend. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass das B e- rufungsge richt, wenn es die von der Revision ange führten Schreiben in seine Würdigung einbezogen hätte, zu einer abweichen den Beurteilung der Kausal i- tätsfrage gekommen wäre. Die subjektive Einschätzung der Klägerin und der ihr angeschlossenen Schweinefleischproduzenten, dass das Male - Pig - Projekt allein aufgrund der von der Beklagten faktisch verfügten Handelsbeschränkungen abzubrechen war, ist für die Beurteilung der Kausalit ätsfrage entscheidungserheblich. Zwar reicht es für den Schade nsersatzanspruch nicht , wenn die der Klä gerin angeschlossenen Produzenten lediglich subjektiv der Ansicht waren, sie könnten mit dem im Rahmen dieses Projekts hergestellten Fleisch auf dem deutschen Markt best e- hen. Eine Schadensersatzforderung wäre auch in diesem Fall ausgeschlossen, wenn diese Erwartung objektiv unberechtigt war, wie die Beklagte geltend macht. Jedoch würde unabhängig von der objektiven Marktlage ein Schaden s- ersatzanspruch auch ausscheiden, wenn, wovon das Berufungsgericht - nach allerdings aus den vorstehenden Gründen unvollstä ndiger Würdigung des Streitstoffs - ausgegangen ist, die dänischen Produzenten das Male - Pig - Projekt eingestellt hätten, weil sie (nur subjektiv) zu der Auffassung gelangt waren, di e- ses Verfahren werde keine Marktakzeptanz in Deutsch land finden. c ) Ebe nfalls - jedenfalls im Grundsatz - zu Recht macht die Revision ge l- tend, das Berufungsgericht habe zur Frage der Motivation für die Einstellung des Male - Pig - Projekts angebotenen Zeugenbeweis übergangen. Die Klägerin zeigt hierzu auf Seiten 21 ff der von ihr zur Begründung der Rev ision in Bezug genommenen Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls teilwe i- 24 25 - 14 - se schlüssigen Vor trag aus ihr en Schriftsät zen in der Tatsacheninstanz zu den Beweggründen und dazu angetretenen Zeugenbeweis auf . Es mag zwar sei n, dass das Berufungsgericht inso weit nicht je de s einzel ne der von d er Klägerin angeführten Details hätte ausdrücklich bescheiden und hierzu Beweis er heben müssen. Jedoch hätte sich das Berufungsge richt mit den verschiedenen B e- hauptungen wenigstens teilwei se ausei nandersetzen und abwägen müssen, zu welche m Vorbringen eine Beweisaufnahme notwendig war. Hieran fehlt es. d ) Im Ergebnis begründet ist ferner die Rüge der Revision , das Ber u- fungsgericht habe seine Würdigung nicht auf den Umstand stützen dürfe n, dass die der Klägerin angeschlossenen Produzenten auch nach Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage im Jahr 1999 ihr Male - Pig - Projekt nicht wieder aufgenommen hätten . Es liegt zwar innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, wenn das Berufungsgericht diesen Umstand als ein Indiz dafür wertet, dass die Einstellung des Male - Pig - Projekts nicht durch das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten der Beklagten motiviert war. Mit Recht rügt die Revision jedoch , dass die Vorinstanz auch insoweit nicht die vore r- wähnten Schreiben in ihre Gesamtwürdigung einbezo gen und von der Erh e- bung der zu diesem Thema angebotenen Zeugenbeweise abgesehen hat. e ) Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht auch G e- legenheit sich mit der vo n ihm nicht beschiedenen, nach Ansicht der Revision jedoch " schlagenden " Argumentation der Kläge rin zu befassen, e s wäre eine r- seits unverständ lich, dass diese alle zu Gebote stehenden Anstrengungen u n- ternommen habe, um die deutschen Stellen zu einer Beacht ung des EG - Rechts zu bewegen, und sich andererseits schon aus betriebswirtschaftlichen Erw ä- gungen zur Einstellung des Male - Pig - Projekts entschlossen hätte . 26 27 - 15 - Diesem Verhalten könnte im Zusammenwirken mit anderen Anhaltspun k- ten zwar eine gewisse Aussagek raft für die Richtigkeit des Vortrags der Kläg e- rin zur Vermarktbarkeit des Fleisches unkastrierter Eber in Deutschland z u- kommen. Ein hinreichendes Indiz hierfür ist dem allerdings nicht zu entnehmen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anstrengungen der Klägerin, die maßge b- lichen Stellen der Beklagten zu einer gemeinschaftskonformen Gestaltung der nationalen Rechtslage zu veranlassen, zumindest auch durch das mit der Fes t- stellung eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes naheliegende Potential, Sch a- densersatzans prüche geltend zu machen, motiviert wur den, selbst wenn man sich intern bewusst war, dass das Male - Pig - Projekt ohnehin nicht " marktfähig " war. Ein zwingender Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache lässt sich aus dem als übergangen gerügten Vorbringen da mit nicht ziehen. f) Weiterhin wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit den von der Revision erhobenen Rügen gegen seine Würdigung der von ihm he r- angezogenen Protokolle verschiedener Sitzungen von Kommissionen und des " Bestyrelsen " der Klägerin vom 21. Dezember 1992, 20. Januar 1993, 8. Fe b- ruar 1993, 11. August 1993 und vom 7. Oktober 1993 auseinanderzu setzen, aus denen die Vorinstanz abgeleitet hat, der unmittelbare Kausalzusamme n- hang zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß und dem gelt end gemachten Schaden sei nicht erkennbar. Der Senat hat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung, sich hiermit zu befassen, zumal es sich bei den Beansta n- dungen im Wesentlichen um revisionsrechtlich unmaßgebliche Angriffe auf die dem Tatrichte r vorbehaltenen Sachverhaltsw ertungen handelt. g) Dafür, dass zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen eines A n- scheinsbeweises (siehe hierzu z.B. BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rn. 27) für die inmitten stehende Kausalit ätsfrage e r- 28 29 30 - 16 - füllt sein könnten, gibt es entgegen der Ansicht der Revision keinen Anhalt s- punkt. Dies gilt erst Recht für eine Beweislastumkehr. Es verbleibt insoweit bei den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. 2. Der Senat hat schließlich aus den nachfo lgenden Gründen auch keine Veranlassung , über die Revisionsrügen zu entscheiden, die gegen die - die angefochtene Entscheidung ohnehin nicht tragenden - Ausführungen des Be - rufungsgerichts zur Prozessstandschaft der Klägerin für die einzelnen Züchter geri chtet sind , deren Anteil am geltend gemachten Gesamtsch aden von 288.134.710,00 DM 60.369.135,33 DM ( = ist . Für das w eitere Verfahren ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen und insbesondere anzumerken , dass die Klage, soweit sie auf eine Prozessstan d- schaft gestützt ist, im Ergebn is selbst dann ohne Erfolg blei be n müsste , wenn deren Voraus setzungen erfüllt sein sollten . a) Von der Wirksamkeit der Prozessstandschaft hängt nicht nur die mat e- riellrechtli che Aktivlegitimation ab , sondern bereits die Zulässigkeit der Klage, soweit die Ansprüche der Züchter betroffen sind. Feststellungen zur Zulässi g- keit der Kla ge dürfen jedoch entgegen der Behandlung durch das Berufungsg e- richt grundsätzlich nicht mit der Erwägung unterbleiben, die Klage sei ohnehin unbegründet (z.B.: BG H, Urteile vo m 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209 Rn. 44; vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 f und vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 f dieses speziell zur Prozess standschaft). 31 32 33 - 17 - aa ) Die hier in Betracht zu ziehende gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben dem schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Forderungsinhaber zur Geltendmachung des Anspruchs voraus (ständige Rspr., z.B.. BG H, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 199 mwN). Auch in Fällen, die, wie hier, Auslandsberührung haben, beurteilt sich die Zulässigkeit der Prozessstandschaft zwar grundsätzlich nach dem deutschen Prozessrecht als lex fori (BGH aaO). Die Erteilung und der B e- stand der Prozessführung sermächtigung richte n sich allerdings nach dem mat e- riellen Recht (BGH, U rteil vom 10. November 1999 aaO S. 739; Musielak/ Weth, ZPO, 10. Aufl., § 51 Rn . 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30 . Aufl., vor § 50 Rn. 45). Da eine Auslandsberührung vorliegt, bestimmt s ich das anzuwendende Sachrecht nach dem Internationalen Privatrecht. Gemäß dem im Zeitpunkt der Klageerhebung noch maßgeb lichen Art. 33 Abs. 1 EGBGB (jetzt inhaltsgleich Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] , Nr. 593/2008, des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldve r- hältnisse an zuwendende Recht [Rom I] AB l. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87) ist bei einer Abtretung für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger das Recht maßgeb end, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt. Diese Regelung ist auch auf die Erteilung einer Einziehung s- ermächtigung anwendbar, da diese unbeschadet ihrer dogmatischen Einor d- nung im internen deutschen Recht international - privatrechtlich als Abtretung zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 aaO S. 204; Pa landt/Thorn, BGB, 73 . Aufl., Rom I Art. 14 Rn. 2). Die Einziehungsermächtigung soll sich aus den Statuten der in der Klägerin zusammengeschlossenen Schlachtbetriebe beziehungsweise aus ihre m eigenen Statut ergeben. D ie s und die weitere Fr a- ge , ob di e Klägerin im Fall einer wirksamen Ermächtigung Zahlung an sich selbst verlangen kann, richten sich nach dem dänischen Recht. Ausländisches Recht ist nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGH , Urteil vom 34 - 18 - 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 7 mwN) , wovon das Ber u- fungsgericht bislang abgesehen hat . Der Senat braucht dies nicht nachzuholen . Zwar sind die Prozessvorau s- setzungen und damit unter anderem die Wirksamkeit einer Prozess standschaft auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urteile vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 12; vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 7 38 jew eils m wN und vom 24. Februar 1994 aaO S. 200, 202). A l- lerdings kann das Revisionsgericht hiervon absehen, wenn dies u n zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile v om 24. Februar 1994 aaO und vom 10. O k tober 1985 - IX ZR 73/85, NJW - RR 1986, 157, 158). Dies ist hier der Fall. Der Rechtsstreit ist ohnehin an das Berufungsgericht zurückzu verweisen, soweit nicht die Ford e- rungen der einzelnen Züchter betrof fen sind. E ine Teilabweisung der Klage, soweit sie wegen Fehlens der Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulä ssig ist, ist nicht möglich. Die Klägerin hat lediglich eine Teilklage erh o ben, ohne bislang klarzustellen, welchen Anteil der einzelnen Schadensersat z ansprüche sie geltend macht beziehungsweise in welcher Reihenfolge die einzelnen Fo r- derungen geprüft werd en sollen (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194; BGH, Urteil vom 27. N o vember 1996 - VIII ZR 311/95, NJW - RR 1997, 441). Dem Senat ist damit eine Abgrenzung der Forderungen der Züchter von den Ansprüchen der S chlachthofgesellscha f- ten nicht möglich . bb ) Sollte n die Voraussetzungen dafür, dass die Klägerin die Ansprüche der einzelnen Züchter im Wege der Prozessstandschaft verfolgen kann, erfüllt sein, wären die Forderungen allerdings verjährt. Im Falle der g ewillkürten Pr o- zessstandschaft tritt die Verjährungshemmung erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist ( Senatsurteil vom 35 36 - 19 - 5. Mai 2011 - III Z R 305/09, NVwZ 2011, 1150 Rn. 35 ; BGH, Urteile vom 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW - RR 2002, 20, 22; vom 16. Septemb er 1999 - VII ZR 385/98, WM 2000, 77, 78; vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 30. Mai 1972 - I Z R 75/71, NJW 1972, 1580, noch zur Verjährungsunte r- brechung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F.). Die Klägerin hat erst mit Schriftsatz vom 16. September 2010 (bei Gericht als Fax am selben Tag eingegangen) vorgetragen, sie mache die Ansprüche der einzelnen Schweinezüchter im W e- ge der Prozessstandschaft geltend. Dies war zuvor auch nicht offensichtlich, da die Klägerin bis dahin allein als Zessionarin aufgetreten war. Zu diesem Zei t- punkt war die Verjährungsfrist für den gemeinschaftsrechtlichen Staatsha f- tungsanspruch bereits abgelaufen. Zwar war nach dem Senatsurteil vom 4. Juni 2009 (III ZR 144/05, BGHZ 18 1, 199 Rn. 38 ff) zunächst von der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. auszugeh en. Jedoch gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Verjährung s- frist des § 195 BGB n.F., die gemäß Absatz 4 Satz 1 der genannten Besti m- mung ab diesem Tag zu laufen begann, so dass die Verjährung bei Offenl e- gung der Prozessstandschaft bereits einge treten war. cc ) Dementsprechend kann die Klage bezüglich der Forderungen der Züchter im Ergebnis nur Erfolg haben, wenn sich aus den Statuten der Kläge rin beziehungsweise derjenigen der in ihr zusammengeschlossenen Betriebe s o- wie aus deren Beschlüssen eine Abtretung der Ansprüche der Züchter ergibt. Dies ist wiederum gemäß Art. 33 Abs. 1 EGBGB a.F. (n unmehr Art. 14 Abs. 1 Rom I VO) nach dänischem Recht zu beurteilen, zu dem das Berufungsgericht gegebenenfalls wird Ermittlungen anstellen müs sen. 37 - 20 - dd ) Soweit die Klägerin meint, aus dem Europarecht in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz ergebe s ich die Befugnis der Klägerin, die Anspr ü- che der einzelnen Schweinezüchter klageweise geltend zu machen , ist dies nicht nachvollziehbar . Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 O 459/00 - OLG Köl n, Entscheidung vom 15.03.2012 - 7 U 29/04 - 38
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