BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 102/12 vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 4. Juli 2014 durch den V iz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter besc hlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2013 - Kasse nzeichen 780013135239 - wir d zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die b eklagte Bundesrepublik Deu tschland e i- nen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend. Das Oberlandesgericht hat die Klage in einem ersten Berufungsverfahren dem Grunde nach für g e- rechtfertigt erklärt. Der Senat hat nach einer Vorlage der Sache an den G e- richtshof der Europäisch en Union das Berufungsurteil mit seinem Urteil vom 4. Juni 2009 (III ZR 144/05, BGHZ 181, 199) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszugs , zurückverwiesen. Mit seinem z weiten Urteil hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits , einschließlich derjenigen des vorangegangenen Revisionsverfa h- rens , auferlegt. Daraufhin hat die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs der Klägerin g emäß § 29 Nr. 1 GKG eine Kostenrechnung für dieses Verfahren e r- teilt, die auch beglichen wurde. 1 - 3 - Gegen das zweite Berufungsurteil hat die Klägerin eine vom Senat zug e- lassene Revision eingelegt. Der Senat hat du rch sein zweites Urteil vom 12. Dezember 20 13 (III ZR 102/12, juris) die angefochtene Entscheidung au f- gehoben und die Sache abermals zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an die Vorinstanz zurückve r- wiesen. Die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshof s hat die Klägerin als A n- tragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu den Kosten für das zweite Rev i- sionsverfahren herangezogen und die mit der vorliegenden Erinnerung ang e- griffene Kostenrechnung erstellt. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Belastung mit den Kosten bei der Rev i- sionsverfahren und die Kostenbefreiung der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG stell t e n einen u nverhältnismäßigen Eingriff in den freien Warenverkehr u nd in das daraus folgende Recht auf Schadensersatz dar. Dieser Eingriff sei o ffenkundig nicht durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfe r- tigt. Die nationalen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes dürften wegen des Vorrangs des Unionsrechts im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen z u- lässige Erinnerung ist unbegründet. 2 3 4 5 - 4 - 1. Die Klägerin schuldet gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG als Revisionskl ä- gerin die mit der angegriffenen Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten für das zweite Revisionsverfa hren. Dass sie zuvor bereits für die Kosten des ersten Revisionsverfahre ns gemäß § 29 Nr. 1 GKG als diejenige Partei, der diese durch das zweite Berufungsurteil auferlegt wurden, herangezogen wurde, ä n- dert hieran nichts, da es sich um kostenrechtlich zwei getrennte Rechtsmitte l- verfahren handelte. Diese nach den nationalen Bestimmungen bestehende Rechtslage zieht die Klägerin auch nicht in Zweifel. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht die Rechtslage nicht in Wide r- spruch zum Recht der Europäisch en Un ion mit der Folge, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend unanwendbar wäre. Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer europarechtlichen Regelung des unionsrechtlichen Staatsha f- tungsanspruchs Sache der nationalen Rechtsordnung en der einzelnen Mi t- gl iedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Ein zelnen aus dem Un i- ons recht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Daher hat der Staat die Folgen des entstandenen Schaden s im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht bet reffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es pra k- tisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Grundsatz der Effektivität) (z.B. EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - Danske Slag terier - Slg. I - 2168 = NVwZ 2009, 771 Rn. 31; Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 39 jew . mwN). 6 7 - 5 - Zu dem der Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten überlassenen Ve r- fahren gehört auch die Regelung der Gerichtskosten. Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang beanstandeten Bestimmungen des Gerichtsko s- tengesetzes gelten für Amtshaftungsklagen auf der (nationalen) Grundlage von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i . V . m . Art. 34 Satz 1 GG ebenfalls, so dass der Grundsatz der Gleichwer tigkeit gewahrt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird durch die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 , § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Nr. 1 GKG auf die beiden Revisionsverfahren auch nicht die Effektivität des ge l- tend gemachten unionsrechtlichen Staatshaf tung sanspruchs beeinträchtigt. a) Dass die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von den Gericht s- kosten befreit ist, schränkt die Effekt ivität des Anspruchs nicht ein. Die Bestimmung beruht darauf, dass Bund und Länder als Träger der Justizhoheit den A ufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtso r- ganisation zu tragen haben (BGH , Beschluss vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76, VersR 1982, 145) . Hätte die Beklagte Gerichtskosten für das Revis i- onsverfahren zu entrichten, würde dies lediglich zu e iner Zahlung innerhalb des Bundeshaus halts führen . Für die Kostenbefreiung besteht damit ein sachlicher Grund. Überdies hat sich die Befreiung der Beklagten von den Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren im Ergebnis nicht zum Nachteil de r Klägerin a usgewirkt, da sie auch ohne das Fiskusprivileg mit den Kosten beider Revisionsverfahren belastet worden wäre. Zwar hätte die Beklagte ohne § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG im ersten Revisionsverfahren zunächst gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG die G e- richtsgebühren und - au slagen geschuldet . Aufgrund der Kostenentscheidung im zweiten Berufungsurteil war die Klägerin gemäß § 29 Nr. 1 GKG jedoch weitere 8 9 10 11 - 6 - Kostenschuldner in. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist derjenige, dem die Kosten gemäß § 29 Nr. 1 GKG auferlegt sind, Erstschuldn er, der gegenüber anderen Kostenschuldnern vorrangig heranzuziehen ist , insbesondere auch gegenüber demjenigen, der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG h aftet . Das bedeutet, dass die Klägerin aufgrund der Kostengrundentscheidung im zweiten Berufungsurteil auch oh ne Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs für die Gerichtskosten des ersten Revisionsverfahrens herangezogen worden wäre. Falls die Beklagte aufgrund ihrer - unterstellten - Kostenhaftung nach § 22 Ab s. 1 Satz 1 GKG diese Kosten bereits zuvor begl i- chen hät te, hätte sie gegen die Klägerin einen Erstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 ZPO gehabt . Für das von ihr betriebene zweite Revisionsverfahren ist unabhängig von § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG bis lang allein die Kläger in Kostenschuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eine Entscheidung nach § 29 Nr. 1 GKG ist noch nicht ergangen. b) Auch der Umstand, dass die Klägerin (vorläufig, siehe sogleich) für die Kosten beider Revisionsverfahren haftet, bedeutet nicht, dass die Durchsetzung ihres etwaigen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs übermäßig e r- schwert wird. Da in dem Rechtsstreit um diesen Anspruch die Revisionsinstanz zweimal in Anspruch genommen wurde, ist es nur folgerichtig, dass für die staatliche Leistung auc h zweimal Gebühren anfallen. Im Übrigen ist darauf hi n- zuweisen , dass, soweit die Kostenlast die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei überfordert, unter den weiteren Vo raussetzungen von § 114 und gegebenenfalls § 116 ZPO Prozesskostenhi lfe gewährt wird, mit der Folge, dass die Bundes - oder Landeskasse die Gerichtskosten nicht mehr oder nur in Raten geltend machen kann. Darüber hinaus kann nach § 59 Abs. 1 BHO 12 13 - 7 - in Härtefällen von der Einziehung der Kosten vorübergehend oder endgültig abges ehen wer den . Weiterhin ist anzumerken , dass die Pfl icht der Klägerin, derzeit die Ko s- ten beider Revi sionsverfahren zu tragen, nicht die endgültige Belastung hiermit bedeutet. Wenn und soweit die Klägerin obsiegt und ihrem Gegner die Kosten (auch) der Re visionsrechtszüge auferlegt werden, hat sie einen Rückzahlung s- anspruch gegen die Gerichtskass e gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322 , 1324 ; KG, NZBau 2013, 643 f ; OLG Brandenbur g , OLGR 2008, 762, 763). Der weitere Hinweis der Klägerin, sie habe " ihrem Schädiger " bereits Gerichts - und Anwaltskosten in Höhe mehrerer Millionen Euro gezahlt, ist eine reine Billigkeitserwägung, die rechtlich ohne Substanz bleibt und zudem auf der Prämisse beruht, dass ihr Schadensersatzanspruch begründet ist. Dies steht jedoch im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht fest. 3. Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten beider Revisionsverfahren und das Fiskusprivileg des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG stellen , anders als die Kläg e- rin geltend macht, aus den vorstehenden Gründen auch keine unverhältnism ä- ßige und damit unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs (Art. 28 ff AEUV) dar. Durch die Erhebung von Gerichtskosten für Staatshaftungsklagen wegen der Verletzung dieser Grundfreiheit ist deren Schutzbereich selbst nicht betrof fen. 14 15 16 - 8 - 4 . Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch eine Vorlage an den G e- richtshof der Europäischen Union ge mäß Art. 267 AEUV entbehrlich. Es steht mit der nach den M aßstäben der acte - clair - Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15. September 2005 - C - 495/03 - Intermodal Tran s- ports, Slg. 2005, I - 8191 Rn. 33 un d vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. No vember 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) fest, dass der Vorrang des Unionsrechts nicht gebietet, von der Erhebung der mit der angegriffenen Rechnung festgesetzten Kosten abzusehen. Dass sich das gerichtliche Verfahren zur Geltendmachung eines unions rechtlichen Staatshaftungsanspruchs grundsätzlich nach den nationalen Vorschriften richtet, entspricht der oben mit einem Beispie l zitierten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Wahrung der Grundsätze der Gleichwertigkeit u nd Effektivität durch die einschlägigen Bes t- immungen des Gerichtskostengesetzes liegt nach den vorstehenden Erwägu n- gen ebenso auf der Hand wie das Fehlen eines mit Art. 28 ff AEUV unvereinb a- ren Eingriffs in den freien Warenverkehr . Die von der Klägeri n zum B eleg für ihre Ansicht, der Senat müsse g e- mäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einholen, zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. September 2008 (6 W 73/08, juris) ist nicht einschlägig. Der Vorlagebeschluss d ieses Gerichts bezog sich auf die Frage n , ob es mit Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGV (= Art. 106 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AEUV) vereinbar sei, dass die vom Land Sachsen - Anhalt errichtete Invest itionsbank von Gerichtskosten befreit sei, und gegebenenfalls ob dies nur für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gelte. Nicht - wie vorliegend - die Vereinbarkeit der Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem Unionsrecht als solche stand in Frage, sondern lediglich, ob die Au s- dehnung der Kostenfreiheit d e r Investitions bank mit Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 17 18 - 9 - Satz 1 EGV unvereinbare Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Kredit inst i- tuten verschaffe (siehe aaO Rn. 54 f) . Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter
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