BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 102/13 Verkündet am: 29. Juli 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2013 aufg e- hoben. Die Sache wir d zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. Dezember 2002 als atypisch stiller Gesellschafter an der Rechtsvorgängerin der Beklagten im bei der die Ausschüttungen aus der Einmalanlage 1 - 3 - Agio. Mit der Behauptung, der für seine Anlageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt Stand 2002 weise zahlreiche, von ihm im Einzelnen darg e- legte Feh ler auf, außerdem habe der Vermittler die Risiken nicht richtig darg e- stellt und die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat der Kläger von der Beklagten Rückzahlung seiner Einlage nebst Agio in Höhe von 21.200 t- die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ihm gegenüber keinerlei Za h- lungsansprüche mehr zustehen. Die Klage ist in beiden Instanzen erf olglos geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Ent scheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft von der Beklagten keinen S chadensersatz wegen mangelhafter Aufklärung in Bezug auf seinen Beitritt als atypisch stiller Gesellschafter verlangen. Bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft stünden die Grundsätze über die fehlerhafte 2 3 4 5 6 - 4 - Gesellschaft jedenfalls dann, wenn die Gesells chaft als Publikumsgesellschaft angelegt sei, dem gegen den Geschäftsinhaber gerichteten Anspruch auf Schadensersatz in Form der Einlagenrückgewähr entgegen. Der Kläger sei einer solchen mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft beigetreten, da sich sow ohl dem Emissionsprospekt als auch dem dort enthaltenen Gesellschaft s- vertrag entnehmen lasse, dass das Anlagemodell darauf ausgerichtet gewesen sei, nach Art einer Publikumsgesellschaft eine Vielzahl von Anlegern als at y- pisch stille Gesellschafter für die Finanzierung des Unternehmens zu gewinnen. Die Gesellschaft sei auch tatsächlich als mehrgliedrig ausgestaltet worden. II. Die Revision des Klägers ist begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, so n- dern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publ i- kumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall e t- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über di e fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat zu dem in den wesentlichen Bestimmungen übereinstimmenden stillen Gesellschaftsvertrag einer anderen (mehrgliedrigen) stillen Gesellschaft ausg e- führ t hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 , BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff .; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff. ). En t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts sc hließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesells chaft aber einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusa m- menhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht v on vornh e- rein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer 7 8 - 5 - mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhäl t- nis unter Berufu ng auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirks a- me Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfi n- dungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eine s darüber hinausg e- henden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung e t- waiger Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 , BGHZ 19 9, 104 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirke n- der Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall von einer Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger ausgegangen werden. Dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen A bfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) 9 10 - 6 - und dem Kläger daher Gelegenheit gegeben werden muss, sein Klagevorbri n- gen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben angesprochenen rechtl i- chen Vorgaben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupa s- sen. F ür die Berechnung seines etwaigen Abfindungsanspruchs, dem die nur den weitergehenden Schadensersatzanspruch betreffende, auf die Sicherung ungeschmälerter eventueller Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter gericht ete Sperre nicht entgegenstünde, ist der Kläger zudem auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die gemäß § 16 Nr. 1 Buchst. g des stillen Gesellschaftsvertrags mit der Ermittlung des Abfindungsguthabens einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen hat. A uf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbege h- ren des Klägers zur Sicherung etwaiger Abfin dungs - oder Auseinanderse t- zungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesel l- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, st eht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Klägers gege n- über darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übri gen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des Klägers dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die son s- tigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, da ss das Vermögen der Beklagten im Zei t- 11 - 7 - punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. Is t die Gesellschaft zwischen allen stillen Gesellschaftern tatsächlich aufgelöst und bestehen nach Beendigung der Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsherrn und allen stillen Gesellschaftern keine Auseinanderse t- zungsansprüche mehr, so stehen die Grundsä tze der fehlerhaften Gesellschaft einem verbleibenden, ggf. dem Grunde und dem Betrag nach bereits festg e- stellten Schadensersatzanspruch eines geschädigten Anlegers gleichfalls nicht zwischen geschädigten Anlegern mit ihren gegen den Geschäftsinhaber geric h- teten Schadensersatzansprüchen kommen. Die Mitgesellschafter stehen sich dabei jedoch nicht als solche, sondern lediglich als wie auch sonst miteinander konkurrierende Gläubiger eines Schuldners gegenüber. Aus diesem Grunde genügt es für den Wegfall des sich aus den Grundsätzen der fehlerhaften G e- sellschaft ergebenden Hindernisses auch, wenn das verbleibende Vermögen des Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung über den geg en ihn g e- richteten Schadensersatzanspruch neben diesem die (bestehenden und hyp o- thetischen) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen sti l- len Gesellschafter deckt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es auch au s- reicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller Gesellschafter zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 30). III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den ta t- 12 13 - 8 - sächlichen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Sch a- densersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 13.09.2012 - 9 O 3248/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.01.2013 - 13 U 1683/12 -
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