ECLI:DE:BGH:2 016:040416BIZR102.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 102/15 vom 4. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffle r und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartel l- senat - vom 14. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurüc k- gewiesen. Der Streit Gründe: I. Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung V erkehrshaftpflichtv ersicherer der G . Internationale Spedition GmbH (im Folgenden: Versicherungs - nehmerin ). Die Versicherungsnehmerin wurde 2010 als Subu nternehmerin mit dem Transport von Computern und Zubehör nach Schweden beauftragt. Den Transport führte die Beklagte durch. Nachdem der Fahrer der Beklagten das Transportgut in Regensburg übernommen hatte, wurde in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2010 auf einem Parkplatz in Schweden aus dem unve r- schlossenen LKW ein Teil der La dung im Wert von 24.056 1 - 3 - D er Transportversicherer der Versenderin hat die Hauptfrachtführerin vor dem Landgericht Regensburg gestützt auf Art. 17, 29 CMR erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In diesem Prozess sind die Versicherungsnehmerin und die Beklag te dem Rechtsstreit auf Seiten der Hauptfrachtführerin als Streithelfer beigetreten . Die Klägerin , die nach ihrer Behauptung d ie im Vorprozess titulierte Hauptforderung nebst Zinsen an die Hauptfrachtführerin so wie die Prozessko s- ten bezahlt hat, beansprucht von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung eines Be trag zuzüglich Zinsen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Nürnberg, TranspR 2015, 194). Mit der angestrebten Revision möchte die Klägerin ihren Klageantr ag weiter verfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die S i- cherung einer einhei tlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgeri chts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt : N ach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisau f- nahme habe zwischen de r Versicherungsnehmerin und der Beklagten kein Fracht vertrag bestanden, sondern ein Lohnfuhrvertrag . Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1, 23, 29 CMR schieden deshalb aus. Da die Versicherungsnehmerin als Auftraggeberin berechtigt gewesen sei, unmittelbar verbindl iche Weisungen zu 2 3 4 5 6 7 - 4 - erteilen, die die Arbeitnehmer der Beklagten zu befolgen hatten, habe die B e- klagte das zu befördernde Gut nicht selbst in ihren Besitz genommen. Vielmehr sei die Versicherungsnehmerin durch das von der Beklagten zur Verfügung g e- stellte Pe rsonal Besitzerin geworden. Sei en die Fahrer der Beklagten als B e- sitzdiener der Auftraggeberin anzusehen, scheide eine Obhutspflicht der B e- klagten und damit eine Haftung in analoger Anwendung der §§ 425 ff. HGB aus. Eine Haftung der Beklagten wegen der Ver letzung von Pflichten aus dem Loh n- fuhrvertrag gemäß den § § 280, 278 BGB komme allein unter dem Gesicht s- punkt des Auswahlverschuldens in Betracht. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Ein Anspruch aus § 831 BGB bestehe nicht, weil die Fahrer der Bek lagten als Verrichtungsgehilfen der Versicherungsnehmerin anzusehen se i- en . 2. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei zur S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). a) Ohne Rec htsfehler ist das Berufungsgericht im Anschluss an die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Pa r- teien miteinander keinen Frachtvertra g, sondern einen Lohnfuhrvertrag abg e- schlossen haben. aa ) Es gibt keinen rechtlich eindeutig festgelegten Begriff des Lohnfuh r- vertrag s. Diese Verträge können Dienstverträge, Dienstverschaffungsverträge, bürgerlich - rechtliche Werkverträge, Mietverträge oder gemischte Verträge sein (BG H, Urteil vom 17. Januar 1975 - I ZR 119/73, NJW 1975, 780). Es handelt sich um einen Vertrag, der so wohl Elemente eines Mietvertrag s als auch der Dienstverschaffung enthält, wenn für ihn kennzeichnend ist, dass ein Fahrzeug mit Fahrer zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers 8 9 10 - 5 - zur Verfügun g gestellt wird (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 8). Ist der Auftragnehmer allerdings verpflichtet, den Tran s- porterfolg herbeizuführen, wird er zum Frachtführer (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 1977 - I ZR 18/76, T ranspR 1980, 47; BGH, ZIP 2007, 1330). Die Fr a- gen, wie ein Lohnfuhrvertrag rechtlich einzuordnen ist und welche rechtliche Konsequenzen diese Einordnung für den Fuhrunternehmer hat, der für andere Unternehmen Fahrten durch eigenes Personal ausführen lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. bb) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Umstände des Strei t- falls angenommen, es liege kein Frachtvertrag vor. Zwischen der Versich e- rungsnehmerin und der Beklagten habe seit Jahren ein Vertrag bestanden, in dessen Rahmen mehrere Fahrzeuge fest an die Versicherungsnehmerin ve r- chartert worden seien. Das hierfür eingesetzte Personal sei ausschließlich für die Versicherungsnehmerin gefahren. Diese habe dem Fahrer ohne vorherige Information d er Beklagten Anweisungen erteilt, welche Fahraufträge in welcher Weise auszuführen seien. Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten mit der Überlassung des Fahrers und des LKW erfüllt. E ine Haftung für den Eintritt des Transporterfolgs habe sie nicht überno mmen. Aus dem Umstand, dass die Kl ä- gerin die Beklagte in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern vergütet und die Beklagte den Fahrer bezahlt habe , könne das Vorliegen eines Frachtve r- tra g s nicht hergeleitet werden. Dies e Umstände seien für ei n Mietverhä ltnis und eine Dienstverschaffung typisch. Mit dieser Beurteilung sind d em Berufungsg e- richt keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfehler unterlaufen. b ) D ie Beschwerde macht ohne Erfolg geltend , das Berufungsgericht weiche mit seiner Annahme, die frachtrechtlichen Vorschriften seien im Streitfall nicht analog anzuwenden, von einer Entscheidung des OLG Hamm und von de r Rechtsprechung de s Senats ab. 11 12 - 6 - aa) Die Entscheidung des OLG Hamm (TranspR 2000, 366) , auf die sich die Beschwerde b eruft, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Ber u- fungsgerichts. (1) Das OLG Hamm ist in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall aufgrund der von ihm festgestellten Umstände zu der Auffassung gelangt, auf das zwischen den dortigen P arteien bestehende Rechtsverhältnis sei Frach t- recht anzuwenden. Zwar habe der Kläger der Beklagten mit Fahrern besetzte Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die Fahrer hätten jedoch weiter der Weisung des Klägers unterstanden. Es handele sich nicht um eine Kombinati on aus Dienstverschaffung und Miete. Vielmehr bestehe eine große Nähe zum Frach t- vertrag, so dass die Anwendung von Frachtrecht sachgerecht erscheine. (2) So liegt der Streitfall nicht. Vielmehr hat sich die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getro ffenen Feststellungen im vorliegenden Fall ihres Weisungs rechts über ihre Fahrer begeben . Deshalb weist der hier zur Beurte i- lung stehende Lohnfuhrvertrag keine Nähe zum Frachtvertragsrecht auf. (3) Im Übrigen hatte das OLG Hamm in der genannten Entsche idung nicht zu prüfen, ob das Haftungsregime des Frachtrechts für den ihm zur Beu r- teilung vorliegenden Vertrag anzuwenden ist . Es hat allein angenommen, dass für das zwischen den dortigen P arteien bestehende Rechtsverhältnis die kurzen frachtrechtlichen Ve rjährungs fristen gelten . bb) Das Berufungsgericht ist nicht von der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1975 (I ZR 119/73 , NJW 1975, 780 ) abgewichen. 13 14 15 16 17 - 7 - (1) Diese Entscheidung ist noch zur Zeit der Geltung des Güterkraftve r- kehrsgesetzes ergangen. Di e Regelung des § 48 GüKG in der für den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblichen Fassung gesta t- tete ein Anmieten von Kraftfahrzeugen mit Fahrer n unter Eingliederung in den eigenen Betrieb zwecks Durchführung von Transporten nicht (BG H, NJW 1975, 780 f.). Daher mussten im Rahmen von Lohnfuhrverträgen die Fuhrunterne h- mer bei der Durchführung der Transporte als selbständige Unternehmer des Güterfern - oder Güternahverkehrs tätig werden, wenn nicht die Vereinbarung gegen die Vorschriften d es Gü terkraftverkehrsgesetzes verstoßen sollte (BGH, NJW 1975, 780, 781). Vor diesem Hintergrund hat der Senat einen Lohnfuh r- vertrag als Dienstvertrag an ge sehen und entschieden, dass der Fuhrunterne h- mer, der die Erbringung von Diensten durch von ihm zur Ve rfügung zu stellende Fahrer schuldet, nach § 278 BGB für deren Verschulden haftet. Der Senat hat die rechtliche Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag damit begründet, dass d iese Qualifizierung nicht nur dem Güterkraftverkehrsgesetz , sondern auch der In teressenlage entspricht . (2 ) Mit diesem Sachverhalt ist der Streitfall nicht vergleichbar . Das Ber u- fungsgericht ist angesichts des Ergebnisses der vom Landgericht durchgefüh r- ten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, es liege k ein Dienstvertrag, sond ern ein mit einem Mietvertrag kombinier ter Dienstverschaffungsvertrag vor. Es hat im Einzelnen begründet, dass angesichts der Weisungsbefugnis der Versicherungsnehmerin gegenüber den Fahrern der Beklagten und im Hinblick darauf, dass diese der Versicherung snehmerin den Besitz an dem zu befö r- dernden Gut vermitteln, eine Haftung der Beklag ten für ihre Fahrer entspr e- chend § 425 HGB n icht angemessen ist . Diese Beurteilung ist angesichts der Umstände des Streitfalls nicht zu beanstanden (vgl. auch Koller, Transp R 2013, 140, 145). 18 19 - 8 - cc ) Soweit die Beschwerde darzulegen versucht , dass keine vollständige Ausgliederung des Personals und der Fahrzeuge aus dem Unternehmen der Beklagten stattgefunden habe, sondern das s die Fahrer gegenüber der Bekla g- ten weiterhin wei sungsge bunden gewesen sei en , zeigt sie keinen die Zula s- sung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf , sondern setzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, da s in nicht zu beanstandender Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts gebilligt hat. dd ) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf § 9 der Vertragsbedi n- gungen für den Güterkraftverkehrs - , Speditions - und Logistikunternehmer (VGBL). I n dessen Absatz 2 heißt es zwar, dass a uf den Lohnfuhrvertrag die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen entsprechende A n- wendung finden. § 27 VGBL enthält außerdem Regelungen, die § 425 HGB und § 431 Abs. 1 HGB entsprechen . Allerdings ware n die VGBL, wie die Beschwe r- de selbst zugesteht, zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten nicht vereinbart. 20 21 - 9 - 3 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 17.06.2014 - 1 HKO 1763/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.04.2015 - 3 U 1573/14 - 22 23
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