BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/99 Verkündet am: 24. Januar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Verhüllter Reichstag UrhG §§ 45 ff., 59 a) Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng au s - zulegen. Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse des Verwe r - ters dazu führen, daß bei der Auslegung der als abschließend zu verst e - henden Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist. b) Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem ö f - fentlichen Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung präsentiert wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortb e - steht oder ob es mit dem Abbau untergeht. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 I ZR 102/99 Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger, bekannt unter ihren Knstlernamen Christo und Jeanne-Claude, veranstalteten im Juni/Juli 1995 in Berlin fr die Dauer von zwei Wochen das Kunstprojekt Verhllter Reichstag. Die Knstler finanzierten das Projekt selbst, u.a. durch den Verkauf von Abbildungen der Modelle und von Bildern des ve r - hllten Reichstags, nicht jedoch durch den Verkauf von Postkarten. Die Beklagten betreiben eine Foto- und Bildagentur. Ohne Zustimmung der Klger stellten sie die nachfolgend schwarz-weiû wiedergegebenen Postkarten her, die den verhllten Reichs tag zeigen, und verbreiteten sie. - 3 - - 4 - - 5 - Die Klger vertreten die Ansicht, daû die Postkarten mit dem verhllten Reichstag nur mit ihrer Zustimmung htten hergestellt und vertrieben werden drfen. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Postkarten oder andere Vervielfltigungsstcke mit den (oben wiedergegebenen) Bildmotiven des Verhllten Reichstags zu vervielfltigen, zu verbreiten oder in anderer Weise zu verwenden (es folgen Abbildungen der beiden Postkarten). Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, nach § 59 UrhG zur Herstellung und Verbreitung der Pos t - karten berechtigt gewesen zu sein. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die B e - rufung der Beklagten zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klag e - abweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klger beantragen, die Revision zurc k - zuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû den Klgern ein Unterla s - sungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe. Zur Begrndung hat es ± teilweise auf die Entscheidungsgrnde des landgerichtlichen Urteils sowie auf die im Ve r - - 6 - fgungsverfahren ergangenen Entscheidungen (LG Berlin NJW 1996, 2380; KG GRUR 1997, 129 = NJW 1997, 1160) verweisend ± ausgefhrt: Die Realisierung des Projekts Verhllter Reichstag genieûe urheberrechtl i - chen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG, da es sich um eine eige n - tmliche Schöpfung von individueller Prgung handele, die in ihrer konkreten Formgebung ohne weiteres den fr den Urheberrechtsschutz erforderlichen Grad an knstlerischer Gestaltungshöhe erkennen lasse. Den Beklagten stehe die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht zur Seite, weil sich der ve r - hllte Reichstag nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straûen oder Pltzen b e - funden habe. Fr das Merkmal bleibend sei maûgebend auf den Willen des B e - rechtigten abzustellen. Ein Kunstwerk, das fr die gesamte Lebensdauer an e i - nem öffentlichen Standort errichtet sei, befinde sich dort bleibend, auch wenn di e - se Lebensdauer aufgrund des Materials, aus dem das Werk geschaffen sei, ei n - geschrnkt sei. In einem solchen Fall habe der Berechtigte das Werk der Öffen t - lichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort fr die Zeit seiner natrl i - chen Lebensdauer gewidmet. Anders verhalte es sich aber, wenn der Berechtigte die Zeit der öffentlichen Aufstellung von vornherein auf einen Zeitraum begrenze, der krzer als die natrliche Lebensdauer des Werkes sei. Dann befinde sich das Werk nicht bleibend an dem öffentlichen Standort, sondern sei nur vorberg e - hend der Öffentlichkeit gewidmet. Unerheblich sei dabei, ob das Werk nach se i - ner Entfernung fortbestehe oder ob es im Zuge der Deinstallation zerstört werde. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klgern gegen die B e - klagten einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG z u - gebilligt. - 7 - 1. Das Berufungsgericht i st davon ausgegangen, daû es sich bei der ªVe r - hllung des Reichstagsº um ein von beiden Klgern geschaffenes Werk der bi l - denden Kunst handelt, dem die fr einen Urheberrechtsschutz erforderliche b e - sondere Individualitt zukommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8 UrhG). Diese Beu r - teilung, die das Berufungsgericht in einem Parallelverfahren im einzelnen b e - grndet hat (KG GRUR 1997, 128), lût keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rgen. 2. In der Herstellung und im Vertrieb der in Rede stehenden Postkarten liegt eine Vervielfltigung und Verbreitung des Kunstwerks, also des verhllten Reichstags (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG). 3. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach ist es zulssig, Werke, die sich bleibend an ffentlichen Wegen, Straûen oder Pltzen befinden, durch Lichtbild zu vervielf l - tigen und zu verbreiten. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daû es sich bei dem von den Klgern geschaffenen verhllten Reichstag nicht um ein bleibend errichtetes Werk gehandelt hat. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû § 59 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schranke n - bestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundstzlich eng auszulegen ist (st.Rspr.; vgl. BGHZ 144, 232, 235 f. ± Parfumflakon, m.w.N.). Dies hat seinen Grund weniger darin, daû Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wren, sondern beruht darauf, daû der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschlieûlichkeitsrechte nicht bermûig beschrnkt werden d r - fen. Teilweise wird allerdings mit den Schrankenbestimmungen ebenfalls be son- - 8 - deren verfassungsrechtlich geschtzten Positionen Rechnung getragen. Sie ste l - len das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grund stzlich a b - schlieûenden Gterabwgung dar (vgl. Bornkamm in Festschrift Piper [1996], S. 641, 648 f.; Nordemann in Fromm/Nordem ann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rdn. 6). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschtzten Werkes ein gesteigertes ffentliches Interesse, ist dies bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen zu bercksichtigen und kann im Einzelfall dazu fhren, daû die enge, am Wortlaut orientierte Auslegung einer groûzgigeren, der ve r - fassungs rechtlich geschtzten Position des Verwerters Rechnung tragenden I n - terpretation weichen muû (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. ± Germania 3, zu § 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Bornkamm aaO S. 649 f.; Melichar in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in M h - ring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urh e - bervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.). In jedem Fall sind neben den Inte r - essen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschtzten Intere s - sen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend fr die Auslegung der gesetzl i - chen Regelung heranzuziehen. b) Indem das Gesetz f r an ffentlichen Orten befindliche Kunstwerke Ei n - schrnkungen der Ausschlieûlichkeitsrechte vorsieht, trgt es dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straûenbildes Rechnung (vgl. Vogel in Schri k - ker aaO § 59 UrhG Rdn. 2; Walter, Medien und Recht, 1991, 4 f.). Dieser Geda n - ke lag bereits der entsprechenden Bestimmung im alten Recht, dem von 1907 bis 1965 geltenden § 20 KUG, sowie der Bestimmung des § 6 Nr. 3 des Kunstschut z - gesetzes von 1876 zugrunde. In den Motiven zu § 20 KUG heiût es hierzu, ªd aû Werke, die sich dauernd an ffentlichen Straûen oder Pltzen befinden, in gewi s - sem Sinne Gemeingut sind und, sofern es nicht in der nmlichen Kunstform g e - schieht, von jedermann nachgebildet werden knnenº (abgedruckt bei Osterrieth, - 9 - KUG, 1. Aufl. 1907, § 20 Anm. I 2). Damit korrespondiert eine zweite, aus der Sicht des Urhebers angestellte Erwgung, mit der die Übernahme des § 20 KUG in das Urheberrechtsgesetz von 1965 begrndet wurde: Der Urheber, der der Aufstellung seines Werkes an einem ffentlichen Ort zustimmt, widme damit sein Werk in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit (vgl. Begrndung des Regi e - rungsentwurfs eines UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 76 zu § 60). c) Im Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit darber, daû das Merkmal ªbleibendº jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn sich ein Kunstwerk fr seine n a - trliche Lebensdauer an einem ffentlichen Platz befindet (Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 11; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rdn. 2; Schack aaO Rdn. 506, jeweils m.w.N.). Die Revision mchte ± hieran anknpfend ± den Schluû ziehen, daû ein fr die gesamte Dauer seiner Existenz an einem ffentlichen Ort ausgestelltes Kunstwerk sich dort im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend befinde. Sie kann sich dabei auf einen Teil des Schrifttums berufen, der das Merkmal ªble i - bendº ebenfalls mit ªfr die gesamte Dauer der Werkexistenzº gleichsetzt (vgl. Weberling, AfP 1996, 34, 35; Kleinke, AfP 1996, 397; Pppelmann, ZUM 1996, 293, 298 f.; J. Lffler in M. Lffler, Presserecht, 4. Aufl., B T UrhR Rdn. 82; Grie s - beck, NJW 1997, 1133, 1134; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., S. 211). Dem widersprechen allerdings zahlreiche Stimmen im Schrifttum, die eine solche Sichtweise als mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar ablehnen (vgl. etwa Hess, Festschrift Nordemann [1999], S. 89, 93 f.) und die statt dessen auf den Willen des Knstler abstellen. Wolle dieser sein Werk der ffentlichkeit nur vo r - bergehend zugnglich machen, also widmen, befinde sich das Werk nicht ble i - bend an dem ffentlichen Platz (vgl. Mller-Katzenburg, NJW 1996, 2341, 2344; - 10 - Pfennig, ZUM 1996, 658 f.; Ernst, AfP 1997, 458, 459; ders., ZUM 1998, 475, 476 f.; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rdn. 2; ders., Anm. zu KG RzU KGZ Nr. 100, S. 8; Hess aaO S. 95 f.; Schack aaO Rdn. 506; Gass in Mhring/Nicolini aaO § 59 Rdn. 12; Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 11; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 284; Dietz, UFITA 136 [1998], 5, 73). Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. d) Dieser zuletzt genannten Auffassung ist zunchst insofern zuzustimmen, als es fr das Merkmal ªbleibendº nicht darauf ankommen kann, ob ein vorbe r - gehend aufgestelltes Werk nach dem Abbau weiterhin besteht und gegebene n - falls an anderer Stelle erneut aufgestellt werden soll oder ob es mit der Deinsta l - lation untergeht (vgl. auch Ernst, ZUM 1998, 475, 477; Mller-Katzenburg, NJW 1996, 2341, 2344; Hess aaO S. 94). Denn damit wrde ohne sachliche Rechtfe r - tigung nach der Art des Kunstwerks unterschieden: Whrend der Urheber einer vorbergehend an ffentlichem Ort aufgestellten Skulptur durch § 59 UrhG in se i - nen Ausschlieûlichkeitsrechten nicht eingeschrnkt wre, mûte der Schpfer e i - ner ebenfalls vorbergehend zu einem bestimmten Anlaû erstellten, durch die Umgebung definierten Installation ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung hinne h - men, daû sein Werk in zweidimensionaler Form auch zu gewerblichen Zwecken vervielfltigt und verbreitet werden knnte. Fr eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Grundlage. Auf der anderen Seite ist der Revision einzurumen, daû nicht allein die Widmung des Urhebers maûgeblich sein kann. Mit Recht verweist die Revision darauf, es gehe nicht an, etwa bei einem Denkmal nur deshalb das Merkmal ªbleibendº zu verneinen, weil sich der Urheber eine Zerstrung des Denkmals nach vier Jahrzehnten vorbehalten habe. Wird allein auf die subjektive Besti m - mung des Berechtigten abgestellt, htte es dieser in der Hand, sich durch eine - 11 - entsprechende Absichtserklrung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werks zu schtzen. Auch bei urheberrechtlich geschtzten Bauwerken w - re es nicht sachgerecht, allein danach zu unterscheiden, ob ± etwa beim Bau e i - nes Provisoriums, das nach einigen Jahren einem Neubau weichen soll ± schon bei Errichtung ein Zeitpunkt fr den Abriû des Bauwerks ins Auge gefaût ist. Fr eine sachgerechte Abgrenzung kommt es vielmehr auf den Zweck an, zu dem das geschtzte Werk an dem ffentlichen Ort aufgestellt worden ist. Der g e - setzlichen Regelung, die dem Urheber im Falle einer nur vorbergehenden Au f - stellung oder Errichtung seines Werkes weitergehende Rechte vorbehlt als im Falle einer auf Dauer gedachten Installation, liegt die Erwgung zugrunde, daû es nicht gerechtfertigt wre, die Befugnisse des Urhebers auch im Falle einer (vo r - bergehenden) Aufstellung seiner Werke an ffentlichen Orten ber das im G e - setz ohnehin vorgesehene Maû hinaus (vgl. etwa §§ 50, 53, 57, 58 UrhG) einz u - schrnken. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straûenbi l - des gebietet eine solche Einschrnkung der Urheberbefugnisse nicht. Dieses I n - teresse ist darauf gerichtet, daû ffentliche Straûen und Pltze etwa auf Postka r - ten, auf einem Gemlde oder einem Stich, in einem Bildband oder in einem Film wiedergegeben werden knnen, ohne daû hierfr ± falls sich dort urheberrechtlich geschtzte Werke befinden ± die Zustimmung der Berechtigten eingeholt werden muû. Geht es dagegen um die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst, die vorbergehend auf ffentlichen Pltzen im Kontext einer Ausstellung prsentiert werden, besteht kein Anlaû zu einer entsprechenden Begrenzung urheberrechtl i - cher Befugnisse. Maûgeblich ist danach, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung eines geschtzten Werkes an einem ffentlichen Ort der Werkprsentation im Sinne einer Ausstellung dient, wobei der gesetzlichen - 12 - Regelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich befristeten Ausstellung, nicht einer Dauerausstellung zugrunde liegt. Bei Anwendung dieser Maûstbe knnen sich die Beklagten nicht auf eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG privilegierte Nutzung berufen. Die von den Klgern geschaffene Verhllung des Reichstags wurde von ihnen in der Art einer Au s - stellung prsentiert. Ausstellungen, die zeitlich befristet sind, werden blicherwe i - se in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen. Die hier in Rede stehende kurze Dauer von zwei Wochen unterstreicht den Ausstellungscharakter der Prsentation. III. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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