BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 103/01 Verkündet am: 18. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2001 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter einer im Frühjahr 1998 gegründeten OHG, die in B./L. einen Handel mit Textilien betreiben sollte. Der Klger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung für eine Lieferung von Textilien aus seinem Modehaus in Anspruch, die er im Mai - 3 - 1998 vereinbarungsgemß in den L. gesandt hatte und fr die er von der G e - sellschaft 119.000,00 DM netto in Monatsraten von 17.000,00 DM ab 30. Juni 1998 htte erhalten sollen. Er verlangt von den Beklagten unter Bercksicht i - gung des auf ihn selbst entfallenden Verlustanteils 79.333,33 DM. Die Parteien streiten darber, ob die seinerzeit gelieferte Ware den g e - troffenen Vereinbarungen entsprach und mangelfrei war. Der Beklagte zu 2 beruft sich zudem auf Aufwendungsersatzansprche. Die Parteien haben den Gesellschaftsvertrag alsbald nach Entstehen ihrer Meinungsverschiedenheiten wechselseitig gekndigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage fr unbegrndet gehalten. Mit der Revision verfolgt der Klger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Zurckverweisung der Sache. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der ge l - tend gemachte Anspruch aus einem als Drittgeschft zu wertenden Kaufvertrag des Klgers mit der Gesellschaft herrhre und die Voraussetzungen fr eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten gegeben seien, da die Gesel l - schaft offenbar nicht ber nennenswertes eigenes Vermögen verfge. Zutre f - fend geht es auch davon aus, daß die Drittglubigerforderung des Klgers w e - gen der Beendigung der Gesellschaft grundstzlich nur noch als unselbstnd i - ger Rechnungsposten in der erforderlichen Auseinandersetzungsrechnung zu - 4 - bercksichtigen, aber nicht mehr selbstndig einklagbar ist. Das rechtfertigt die Abweisung der Klage jedoch nicht. 2. Nach stndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil v. 9. Mrz 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.; Urteil v. 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210) enthlt die Leist ungsklage eines Gesel l - schafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesel l - schaftsverhltnis gegrndeten Zahlungsanspruch geltend macht, ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag, in den sein Zahlungsantrag umz u - deuten ist. Das hat das Berufungsgericht bersehen, wie die Revision mit Recht rgt. 3. Der Senat kann die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung ber das in dem Zahlungsverlangen des Klgers enthaltene Feststellungsbegehren nicht selbst treffen. Das Feststellungsverlangen geht dahin, daû eine b e - stimmte Forderung als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sei. Das bedeutet, daû die einzustellende Forderung nicht nur der Art nach, sondern auch zur Höhe bestimmt sein muû, da anderenfalls ihre rechnerische Bercksichtigung nicht möglich wre, was dem Feststellungsb e - gehren jeden Sinn nhme. Die Beklagten bestreiten, daû die Lieferung des Klgers vertragsgemû war, und erheben damit Einwendungen zu Grund und Höhe des klgerischen Anspruchs. Dessen Feststellung setzt daher voraus, daû die Frage geklrt ist, inwieweit die Lieferung ordnungsgemû war und der Klger seine - 5 - Verkuferpflichten erfllt hat. Die Sache muû deshalb an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden, damit es die ntigen Feststellungen trifft. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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