BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 103/01 Verkündet am: 24. Januar 2002 Fitterer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe Zur Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe, die zu einer Fußgängerunterfü h - rung gehört. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Mrz 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 13. April 1994 gegen 11.00 Uhr vormittags beging der Klger bei Regenwetter in B. K., der beklagten Stadt, eine zum Gehweg der M.straße g e - hörende Treppe, um die W.straße (B 48) zu unterqueren. Beim Hinabsteigen strzte er und erlitt schwere Verletzungen. Mit der Behauptung, die Treppe n - stufen seien wegen freiliegender Metallkanten nicht rutsch sicher gewesen und an der von ihm benutzten rechten Treppenseite habe ein Handlauf gefehlt, - 3 - verlangt er von der Beklagten Schadensersatz einschlieûlich Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte hlt die Treppe fr hinreichend sicher und bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen. Das Landgericht hat dem Klger 57.958,59 DM materiellen Schadense r - satz und 25.000 DM Schmerzensgeld zugesproch en sowie die Feststellung ge- troffen, daû die Beklagte verpflichtet sei, dem Klger allen aus dem Unfall vom 13. April 1994 entstehenden zuknftigen materiellen und immateriellen Sch a - den zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungstrger bergegangen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Klger die Wiederherste l - lung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufung surteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Ansprche wegen einer mglichen Verletzung der Verkehrssicherung s - pflicht fr die hier in Rede stehende Treppenanlage beurteilen sich nach Amt s - haftungsgrundstzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Straûenverkehrss i - cherungspflicht ist in Rheinland-Pfalz hoheitlich ausgestaltet (§ 48 Abs. 2 La n - desstraûengesetz in der Fassung vom 1. August 1977, BS 91-1); haftende - 4 - Krperschaft ist die Beklagte. Die Bundesrepublik Deutschland, der der Klger den Streit verkndet hat und die der Beklagten im ersten Rechtszug beigetr e - ten ist, hat in ihrer Klageerwiderung dazu folgendes ausgefhrt: Nach § 13 Abs. 2 FStrG hat bei hhenungleichen Kreuzungen, wie hier bei einer Unte r - fhrung, der Baulasttrger der Bundesfernstraûe das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten, whrend die brigen Teile der Kreuzungsanlage von dem Ba u - lasttrger der Straûe zu unterhalten sind, zu der sie gehren. Der Treppena b - gang im vorliegenden Fall gehrt nicht zu dem Kreuzungsbauwerk, das der Baulasttrger der Bundesfernstraûe zu unterhalten hat. Dieses umfaût nach § 2 der Verordnung ber Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraûen in der Fassung vom 2. De zember 1975 (BGBl. I S. 2984) nur die Widerlager mit Flgelmauern, die Pfeiler, den Überbau mit Gelndern, Brstungen und Au f - fangvorrichtungen. Die Unterhaltungslast des Baulasttrgers der Bundesfer n - straûe ist also auf das Kreuzungsbauwerk selbst beschrnkt, whrend die Rampen, Treppen, Fahrbahnbelge und dergleichen von dem Baulasttrger der Straûe zu unterhalten sind, zu der sie gehren. Vorliegend gehren die Treppenabgnge zu dem unterfhrenden Gehweg, der gemû § 5 Abs. 3 FStrG in der Unterhaltungslast der Stadt B. K. steht. Mithin hat die Beklagte auch den Treppenabgang der Fuûgngerunterfhrung zu unterhalten, so daû ihr auch die Verkehrssicherungspflicht fr diesen Teil der Kreuzungsanlage obliegt. Dies wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt und ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. - 5 - 2. Gegen die Festste llung des Berufungsgerichts, die Treppenanlage sei zum Unfallzeitpunkt ausreichend trittsicher gewesen, greift die von der Revis i - on erhobene Verfahrensrge durch. a) Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû die an den Vorderkanten der Stufen befindlichen freiliegenden Metallschienen ursprnglich mit dem gle i - chen rauhen Oberflchenbelag aus Quarzsand berzogen gewesen waren, wie er auf den Betonflchen der Stufen, den eigentlichen Auftrittsflchen, noch heute vorhanden ist. Daraus zieht die Revision die zutreffende Folgerung, daû schon die Beklagte selbst bei der Herstellung der Treppe diese Sicherung auf den Schienen fr erforderlich gehalten hatte. Ob durch die "Riffelung", die in der Fotodokumentation des vom Klger eingeschalteten Privatgutachters auf einzelnen Bildern bei den Schienen schwach erkennbar ist, eine nennenswerte Rutschsicherheit gewhrleistet werden konnte, erscheint dem Senat zweife l - haft. Diese Frage lût sich jedenfalls nicht schon allein anhand der Fotos b e - urteilen, sondern bedarf gegebenenfalls der Aufklrung durch Sachverstnd i - gengutachten. b) Der Privatgutachter hat festgestellt, daû auf der Treppenanlage sogar bei trockener Witterung und bei Benutzung strapazierfhigen, derben Schu h - werks Rutschgefahr bestand. Zwar hatte die Beklagte der Verwertung dieses Gutachtens widersprochen; gleichwohl war es als substantiierter Parteivortrag zu beachten und zu wrdigen (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urteile vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 = VersR 1981, 576; vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 = NJW 1982, 2874, 2875; vom 5. November 1990 - V ZR 108/89 = BGHR ZPO § 402 Privatgutachten 1; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverstndigenbeweis 9). Über - 6 - dieses, noch dazu durch Gutachten eines weiteren Sachverstndigen und durch sachverstndiges Zeugnis des Privatgutachters unter Beweis gestellte Vorbringen des Klgers durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Begr n - dung hinwegsetzen, schon aus der Fotodokumentation sei ohne weiteres e r - kennbar, daû eine Rutschgefahr nicht bestanden habe. Im vorliegenden Fall hat das Vorbringen des Klgers, an der Unfallstelle habe eine ber das No r - malmaû hinausgehende Gefahr des Ausrutschens bestanden, jedenfalls so viel Substanz, daû ihm und den darauf bezogenen Beweisantritten htte nachg e - gangen werden mssen. Dies gilt auch bei voller Wrdigung des vom Ber u - fungsgericht - an sich zutreffend - hervorgehobenen Grundsatzes, daû Tre p - pen nicht schlechthin gefahrlos und nicht frei von allen Mngeln sein mssen und daû der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutb a - rer Weise nur diejenigen Gefahren auszurumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen hat, die fr den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten lût, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die Eigenverantwortung der Treppenbenutzer, auf die das Berufungsgericht maûgeblich abhebt, darf indessen nicht den Blick dafr verstellen, daû vor allem diejenigen Personen, die eine Treppe hinabsteigen, durch einen Sturz bedroht sind. Insoweit muû der Verkehrssicherungspflichtige auch ein naheliegendes Fehlverhalten von Benutzern bercksichtigen (Senatsbeschluû vom 14. Juni 1982 - III ZR 129/81 = VersR 1982, 854). Von dem vom Berufungsgericht als vergleichbar anges e - henen Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1965 (VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520) zugrunde gelegen hatte, unterscheidet sich der hier zu beurteilende in dem wesentlichen Punkt, daû hier die besond e - re Gefahrenlage durch das vom Klger vorgelegte Privatgutachten experime n - tell besttigt worden ist. - 7 - 3. a) Unstreitig ist die in Rede stehende Treppenanlage nur an der in Ge h - richtung des Klgers gesehen linken Seite mit einem Handlauf versehen. Das Berufungsgericht lût offen, ob unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssich e - rungspflicht auch an der anderen Seite ein zweiter Handlauf erforderlich gew e - sen war. Dieses Erfordernis lieû sich in der Tat nicht unmittelbar aus § 30 Abs. 7 LBauO-RhPf in der seinerzeit gltigen Fassung herleiten. Diese B e - stimmung besagte lediglich, daû bei besonders breiten Treppen Handlufe auf beiden Seiten und Zwischenhandlufe gefordert werden konnten. Sie bildete also eine Ermchtigungsgrundlage fr die Bauaufsichtsbehrde, eine derartige bauliche Maûnahme anzuordnen. Solange dies nicht geschah, bestand eine unmittelbare baurechtliche Notwendigkeit fr einen zweiten Handlauf nicht. Dies schlieût es aber - wie schon das Landgericht mit Recht ausgefhrt h at - nicht aus, daû die Beklagte aus allgemeinen Gesichtspunkten der Verkehrss i - cherungspflicht je nach den Umstnden des Einzelfalles gleichwohl gehalten gewesen sein konnte, eine derartige Vorsichtsmaûregel zu treffen. Das Ber u - fungsgericht hat dies nicht im einzelnen aufgeklrt; nach dem der revision s - rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Vorbringen des Klgers ist somit zu seinen Gunsten von dieser Notwendigkeit auszugehen. b) Das Berufungsgericht hat sich auûerstande gesehen, festzuste l - len, daû das Nichtvorhandensein des rechten Handlaufs fr die Schdigung des Klgers urschlich geworden sei. Es hat gemeint, der Klger habe nicht hinreichend dargelegt, ob er sich in einem Bereich befunden habe, in welchem ein Handlauf den Sturz htte verhindern oder jedenfalls abmildern knnen. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht hat insoweit die Darlegungslast des Klgers berspannt. Der Klger hatte angeg e - - 8 - ben, er sei auf der rechten Treppenseite gegangen. Die Glaubhaftigkeit dieser Angabe wird - wie die Revision zutreffend hervorhebt - auch vom Berufungsg e - richt ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Die Treppenbreite betrgt nach den von keiner der Parteien angezweifelten Feststellungen des Privatgutachters 2,25 m zwischen den Beton-Brstungs-Wangen. Dies hat, wie die Revision auf- zeigt, die Konsequenz, daû eine "Treppenseite" jeweils 1,125 m miût, so daû ein in der Mitte der rechten "Treppenseite" gehender Mann bereits bei einer Armlnge von 60 cm einen vorhandenen Handlauf unschwe r htte ergreifen knnen. Falls das Berufungsgericht im brigen trotz der Angaben des Klgers eine weitere Aufklrung des Hergangs des Sturzes fr erforderlich gehalten htte, htte es jedenfalls eine nochmalige persnliche Anhrung des Klgers anordnen mssen. 4. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung eine objektive Verle t - zung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte feststellen, wrde ein Amtshaftungsanspruch nicht bereits deswegen am fehlenden Verschulden der handelnden Amtstrger scheitern knnen, weil das Berufungsgericht als mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht im ersten Berufungsurteil eine objektive Pflichtverletzung verneint hat. Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" kann der Beklagten hier nicht zugute kommen. Sie findet nmlich keine Anwen- - 9 - dung, wenn der Sachverhalt nicht erschpfend gewrdigt worden ist (Senat s - urteil BGHZ 115, 141, 150; Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11). Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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