BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 103/03 Verk374ndet am: 16. M344rz 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Sammelmitgliedschaft IV UWG 247 8 Abs. 3 Nr. 2 Bei der Pr374fung, ob Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S. des 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG absetzen, ist nicht auf das Ge-samtsortiment des als Verletzer in Anspruch Genommenen, sondern grunds344tz-lich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbe-werbsma337nahme zuzurechnen ist. BGH, Vers344umnisurt. v. 16. M344rz 2006 - I ZR 103/03 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. M344rz 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. Februar 2003 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die zum M. /S. -Konzern geh366rt, betreibt in V. einen Fachmarkt f374r elektrische und elektronische Ger344te. Sie warb zu- sammen mit M. -M344rkten in D. , E. und M. am 30. Ja- nuar 2002 in einer Zeitungsbeilage f374r einen Camcorder "CANON MV 3 Mini DV Digital" zum Preis von 899 200. In dem von der Canon Deutschland GmbH mit 1 - 3 - Stand "September 2001" bezeichneten Produktkatalog "Alle Canon-Produkte 2001/2002" war das von der Beklagten beworbene Modell nicht mehr enthalten. Angef374hrt ist vielmehr ein mit dem Zusatz "Neu" versehenes Camcorder-Modell mit der Produktangabe "MV 4i MC". 2 Der Kl344ger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in D374ssel-dorf. Er hat die Werbung der Beklagten f374r den Canon-Camcorder als wettbe-werbswidrig beanstandet. Hierzu hat er geltend gemacht, die Beklagte habe es vers344umt, den beworbenen Camcorder als Auslaufmodell kenntlich zu machen. Zur Begr374ndung seiner Klagebefugnis hat der Kl344ger behauptet, zu sei-nen unmittelbaren Mitgliedern oder 374ber Verb344nde vermittelten Mitgliedern ge-h366re eine erhebliche Zahl von Unternehmern, die Waren gleicher oder verwand-ter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben. 3 Der Kl344ger hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahn-kosten in Anspruch genommen. 4 Die Beklagte hat vorgetragen, der Canon-Prospekt 2001/2002 sei erst ab Februar 2002 g374ltig gewesen. Das beworbene Ger344t sei noch im M344rz 2002 ausgeliefert worden. Ein Nachfolgemodell habe es nicht gegeben. 5 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 6 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs auf Werbetr344gern wie Zeitungsanzeigen und Beilagen in Zeitungen Camcorder, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment gef374hrt werden oder vom Hersteller selbst zum Auslaufmodell erkl344rt worden sind, mit konkreten Preisen zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Auslauf-modell handelt, es sei denn, dass es um den Absatz von Ger344ten geht, welche die Beklagte noch aus der laufenden Produktion erwor- - 4 - ben hat und die schon vor Erscheinen eines Nachfolgemodells im Handel oder - wenn es ein Nachfolgemodell nicht gibt - im regelm344-337igen Gesch344ftsverkehr der Beklagten abgesetzt werden; 2. an den Kl344ger 170 200 nebst Zinsen in H366he von 5 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2002 zu zahlen. 7 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der der Kl344ger seinen Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung weiterver-folgt. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Kl344ger f374r nicht klagebefugt i.S. von 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) angesehen hat. Zur Be-gr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Entgegen der Ansicht des Landgerichts folge die Klagebefugnis nicht aus 247 13 Abs. 7 UWG (a.F.), 247 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, 247 1 Nr. 9 UKlaV. Die Vorschriften regelten allein einen Anspruch auf Auskunft von Wettbewerbsver-b344nden gegen die Erbringer von Post-, Telekommunikations-, Tele- und Me-diendiensten. Die Klagebefugnis nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) habe durch die vorstehenden Bestimmungen keine 304nderung erfahren sollen. 10 Entscheidend f374r die Klagebefugnis des Kl344gers sei daher u.a., ob ihm unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden ange- 11 - 5 - h366re, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Das sei nicht der Fall. Die Waren oder gewerbli-chen Leistungen m374ssten sich derart gleichen oder nahe stehen, dass der Ver-trieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeintr344chtigt werden k366nne. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu sei nicht einheitlich. Zum Teil werde angenommen, als Wettbewerber k344men nicht nur H344ndler desselben Erzeugnisses, sondern auch der 374brigen zum Sortiment des Verletzers geh366-renden Waren in Betracht. Richtigerweise h344nge die Beantwortung der Frage davon ab, inwieweit damit zu rechnen sei, dass die in die M344rkte der Beklagten und ihrer Schwesterunternehmen gelockten Kunden ihren Bedarf an anderen Waren und Dienstleistungen dort gleichsam mit erledigten. Nur dann bestehe die Gefahr, dass der unmittelbar nur f374r Camcorder durch das Verhalten der Beklagten gest366rte Wettbewerb sich auch auf den Wettbewerb bei anderen Wa-ren oder Dienstleistungen auswirke. Camcorder seien langlebige Produkte, de-ren Erwerb normalerweise nicht spontan erfolge. Bei elektronischen Ger344ten der in der Werbeanzeige genannten Art spielten neben ihrem Preis vor allem die technischen M366glichkeiten sowie die Kompatibilit344t mit anderen Ger344ten eine gro337e Rolle. Aus diesen Gr374nden sei nicht mit Spontank344ufen etwa von elektrischen Hausger344ten statt Camcordern zu rechnen. Zum 366rtlichen Einzugsbereich geh366rten neben V. und W. auch D. , E. sowie M. und Umgebung, weil die angegriffe- ne Werbung auch die genannten Schwesterunternehmen der Beklagten betrof-fen habe. 12 Aus der nicht aufbereiteten Mitgliederliste des Kl344gers seien f374r diesen r344umlichen Bereich nur zwei H344ndler als Mitglieder zu entnehmen. Dass diese nach Umsatz und Marktanteil repr344sentativ seien, sei nicht dargelegt. Die An-gaben des Kl344gers zu mittelbaren Mitgliedschaften reichten nicht aus. Es sei 13 - 6 - erforderlich, dass die betreffenden Mitglieder in die vermittelnde Organisation als Mitglieder integriert seien. Eine Verbindung nur als Vertragsh344ndler sei nicht ausreichend. Weiter m374ssten die Mitglieder die vermittelnde Organisation mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt haben. Ein Vertrag zwischen der vermittelnden Organisation und dem Kl344ger, die dem Gewerbe-treibenden einen Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen des Kl344gers ein-r344ume, sei nicht ausreichend. Unter Anwendung dieser Grunds344tze reichten die Mitgliedschaften in den vom Kl344ger dargelegten Verb344nden nicht aus. II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 14 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klagebefugnis des Kl344gers nicht daraus folgt, dass er zu den in 247 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2000 (BGBl. I S. 2565) aufgef374hrten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverb344nden z344hlt (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammel-mitgliedschaft I; vgl. nunmehr auch 247 8 Abs. 5 Satz 2 UWG). 15 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe die Klage-befugnis auch nicht nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. zu. Dem kann nicht bei-getreten werden. 16 a) Rechtsf344hige Verb344nde zur F366rderung gewerblicher oder selbst344ndi-ger beruflicher Interessen k366nnen eigene wettbewerbsrechtliche Anspr374che nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur geltend machen, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angeh366rt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, 17 - 7 - kommen auch Unternehmer in Betracht, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist (BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I). Der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband braucht nicht nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein; es reicht aus, wenn der vermittelnde Verband von seinen Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir d374r-fen nicht feiern; Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III). b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht die Mitglieder des B. -Mittelstandskreises, der Einkaufsgesellschaft "D. " , des C. -Clubs, der Fachgruppe H. & T. sowie der V. GmbH & Co. KG nicht ber374cksichtigt hat. Deren Mit- glieder vertreiben keine Waren gleicher oder verwandter Art i.S. von 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. 18 aa) Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist weit auszule-gen. Die beiderseitigen Waren oder gewerblichen Leistungen (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) bzw. Dienstleistungen (247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) m374ssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeintr344chtigt werden kann. Erfor-derlich ist das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverh344ltnisses. Daf374r reicht es aus, dass eine nicht g344nzlich unbedeutende (potentielle) Beeintr344chti-gung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Be-tracht gezogen werden kann (BGH, Urt. v. 25.4.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996, 1102, 1103 - Gro337importeur; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr344ge; 19 - 8 - Gro337komm.UWG/Erdmann, 247 13 Rdn. 42; Fezer/B374scher, UWG, 247 8 Rdn. 203; Harte/Henning/Bergmann, UWG, 247 8 Rdn. 288; K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 8 UWG Rdn. 3.35). Ob die dem Kl344-ger unmittelbar oder mittelbar angeh366renden Unternehmer Waren oder Dienst-leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben, wird we-sentlich durch die gemeinsame Zugeh366rigkeit zur selben Branche oder zumin-dest angrenzender Branchen bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 682 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urt. v. 2.10.1997 - I ZR 94/95, GRUR 1998, 961, 962 = WRP 1998, 312 - Lebertran I). Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen nicht auf dessen Gesamt-sortiment, sondern grunds344tzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsma337nahme zuzurechnen ist. bb) Eine zumindest nicht g344nzlich unbedeutende potentielle Beeintr344ch-tigung durch die Werbema337nahme der Beklagten ist bei den vorstehend ange-f374hrten Mitgliedern des Kl344gers nicht festzustellen. Die von diesen abgesetzten Waren oder Dienstleistungen geh366ren nicht zu der Branche der Unterhaltungs-elektronik, der die beanstandete Werbema337nahme zuzurechnen ist. 20 Der T344tigkeitsbereich der Mitglieder des B. -Mittelstandskreises be- schr344nkt sich auf den Vertrieb elektrischer Hausger344te, sogenannter "Wei337er Ware". Die Mitglieder der Einkaufsgesellschaft "D. " und die V. GmbH & Co. KG vertreiben M366bel, Einrichtungsge- genst344nde und Elektroger344te. Die Vertragsh344ndler der H. Kontaktlinsen GmbH und die Mitglieder des C. -Clubs vertreiben Kontaktlinsen und Bril-len. F374r die "i. + s. "-Partner, f374r die Mitglieder des E. verbandes der Selbst344ndigen - Bundesverband Deutschland e.V., f374r die Konzession344re der M. Uhren und Schmuck GmbH und die Vertragsh344ndler von Gold K. hat das Berufungsgericht aufgrund des Klagevortrags nicht fest- 21 - 9 - stellen k366nnen, dass diese Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. 22 Gegen diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revi-sion vergebens mit dem Vortrag, der T344tigkeitsbereich der mittelbaren Mit-gliedsunternehmen des Kl344gers sei weiter zu ziehen als vom Berufungsgericht angenommen. Konkreten Sachvortrag des Kl344gers, den das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt hat, zeigt die Revision nicht auf. Auch zur Fachgruppe H. - und T. im EK-Verbund B. reicht der Vortrag des Kl344gers nicht aus, um die in Rede stehenden Feststellungen treffen zu k366nnen. Glei-ches gilt f374r den Landesinnungsverband R. - und F. Nordrhein- Westfalen. Zwar kann dessen Mitgliedschaft durchaus ausreichen; der Kl344ger hat aber auch zu den Mitgliedern dieses Verbands und den Waren und Dienst-leistungen, die sie absetzen, nicht hinreichend konkret vorgetragen. c) Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru-fungsgerichts, f374r die Klagebefugnis nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG seien auch die Mitgliedsunternehmen der R. foto GmbH & Co. KG (nachfolgend: R. foto KG) nicht heranzuziehen. 23 Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend da-von ausgegangen, dass in F344llen, in denen sich ein Verband auf die mittelbare Mitgliedschaft von Mitbewerbern des in Anspruch genommenen Unternehmens st374tzt, feststehen muss, dass die Mitbewerber das die Mitgliedschaft vermitteln-de Mitglied des klagenden Verbandes mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut haben (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, GRUR 2005, 522, 523 = WRP 2005, 742 - Sammelmitgliedschaft II). 24 - 10 - Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Gesell-schafter der R. foto KG h344tten diese nicht mit der Wahrnehmung ihrer ge- werblichen Interessen beauftragt. Eine entsprechende Beauftragung kann auch schl374ssig erfolgen (BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; GRUR 2005, 522, 523 - Sammelmitgliedschaft II). Davon ist im Streitfall auszu-gehen. Denn nach der Pr344ambel des R. foto-Fachgesch344ft-Vertrags handelt es sich um eine Handelsgruppe mittelst344ndischer Foto-Einzelhandelsgesch344fte insbesondere auf den Gebieten Foto, Film, Video, Audio, elektronische Daten-verarbeitung, Informations- und Kommunikationstechnik, die es sich zum Ziel gesetzt hat, mit Hilfe einer einheitlichen Marketingpolitik und gest374tzt auf eine leistungsf344hige Zentrale die Wettbewerbsvorteile der Gro337vertriebsformen auf diesem Gesch344ftsgebiet auszugleichen und die R. foto-Fachgesch344fte leis- tungsf344higer und wettbewerbsf344higer zu machen. Einer derartigen Zielsetzung ist das Einverst344ndnis der einzelnen Gesellschafter der R. foto KG zu ent- nehmen, dass der von ihr beauftragte Kl344ger (dazu Anlage 2.2) durch die Gel-tendmachung von Wettbewerbsverst366337en ihre gewerblichen Interessen wahr-nimmt. 25 - 11 - d) Das Berufungsgericht wird im wiederer366ffneten Berufungsverfahren nunmehr auch unter Einbeziehung der Mitglieder der R. foto KG zu pr374fen haben, ob dem Kl344ger unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von Un-ternehmern angeh366rt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwand-ter Art auf demselben r344umlichen Markt anbieten. Die Parteien werden im Beru-fungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu erg344nzend vorzutragen. 26 v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 61/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 171/02 -
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