BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 103/04 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 449 Abs. 2 Satz 1, 247247 425, 426 Durch einen Verzicht auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen kann von der gesetzlichen Haftungsregelung nur im Wege einer im Einzelnen ausge-handelten Vereinbarung und nicht durch eine vorformulierte Bestimmung in All-gemeinen Bef366rderungsbedingungen eines Frachtf374hrers abgewichen werden. BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 103/04 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Bergheim (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Be-klagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Beklagte f374hrte f374r die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-der Gesch344ftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-einbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen 2 - 3 - Vertr344gen lagen die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 2002) zugrunde. Darin enthalten ist u.a. folgende Bestimmung: 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, be-schr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Trans-port, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sen-dungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transportiert. Der Ver-sender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass auf-grund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist da-mit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbe-sondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U.-Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. Die Versicherungsnehmerin nahm als Versenderin an dem sog. EDI-Verfahren der Beklagten teil. Danach druckt die Versenderin mit einer von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Software Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. An-schlie337end 374bermittelt sie der Beklagten per Datenfern374bertragung eine Ver-sandliste, in der auch die Kontrollnummern aufgef374hrt sind. Die Pakete werden von der Versenderin in ein von der Beklagten 374berlassenes Beh344ltnis (Feeder, Container) geladen, das dann im Beisein des Abholfahrers der Beklagten ver-plombt wird. Der Fahrer best344tigt, ohne vorher den Inhalt des Beh344ltnisses 374-berpr374ft zu haben, auf einem Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt; die Liste mit den Kontrollnummern steht ihm dabei nicht zur Verf374gung. Die Beklagte hat die M366glichkeit, alle Pake-te beim ersten Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der eingegange- 3 - 4 - nen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung 374bermittelten Ver-sandliste zu vergleichen. 4 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Fr374hjahr 2002 mit dem Transport von Paketen mit Computerteilen im Gesamtwert von 5.788,32 200, ohne eine Wertdeklaration vorzunehmen. Der Wert der einzelnen Sendungen lag zwischen 228 200 und 2.083,94 200. Die Pakete erreichten die Emp-f344nger nicht. Den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden regulierte die Kl344gerin gegen Abtretung der Ersatzanspr374che. Die Kl344gerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe der Be-klagten die Pakete 374bergeben. Die Beklagte hafte f374r deren Verlust unbe-schr344nkt. 5 Die Beklagte hat bestritten, Gewahrsam an den Paketen erlangt zu ha-ben. Sollte ein Schadensersatzanspruch bestehen, sei die Haftung beschr344nkt. Das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen begr374nde kein leichtfertiges Ver-halten, weil in Nr. 2 ihrer Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen wirksam ein Verzicht auf eine Transportwegkontrolle vereinbart worden sei. Jedenfalls sei der Kl344gerin ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen Unterlas-sens der Wertdeklaration zuzurechnen. 6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt, an die Kl344ge-rin 5.788,32 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen Anspruch auf Schadens-ersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: Die Beklagte hafte f374r den Verlust der Pakete, der w344hrend ihrer Obhuts-zeit eingetreten sei, gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB unbeschr344nkt. Die Beklag-te, die der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast 374ber die Transportwege und die organisatorischen Sicherungsma337nahmen - insbesondere die notwen-digen Schnittstellenkontrollen - nicht nachgekommen sei, treffe ein qualifiziertes Verschulden. Eine 304nderung des Sorgfaltsma337stabes des 247 426 HGB k366nne gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch eine Individualvereinbarung erfol-gen. Zum Abschluss einer solchen habe die Beklagte nicht hinreichend substan-tiiert vorgetragen. 10 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts zur H366he des geltend gemachten Schadens begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin sei der Kl344gerin nicht zuzurechnen, weil sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen lasse, dass sie bei richtiger Wert-angabe ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte und es dadurch zu einer Ver-ringerung des Verlustrisikos gekommen w344re. 11 II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 12 Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten wegen Verlusts des Transportguts gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB, 247 398 BGB, 247 67 VVG angenommen. 13 - 6 - 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der vertragli-chen Haftung der Beklagten gem344337 247 425 Abs. 1 HGB bejaht. 14 15 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. des 247 459 HGB beauf-tragt worden ist und sich ihre Haftung nach den Bestimmungen 374ber die Haf-tung des Frachtf374hrers gem344337 247247 425 ff. HGB und aufgrund vertraglicher Ein-beziehung nach ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen beurteilt. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. b) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte die streitgegenst344ndlichen Pakete in Empfang genommen hat. Die dagegen gerich-teten R374gen der Revision bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den in der Klageerwiderung der Beklagten unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag 374bergangen, dass Sendungen im Be-reich der Beklagten nicht gescannt worden seien, wie sich aus dem internen EDV-Code der Beklagten ergebe, vermag sie damit einen Rechtsfehler des Be-rufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz einen Verfahrensfehler des Landgerichts insoweit nicht gem344337 247 529 Abs. 2 Satz 1, 247 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht. Sie hat entgegen der Ansicht der Revision dieses Vorbringen auch in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Die von der Revision angef374hrte Berufungsbegr374ndung der Beklagten vom 16. Ja-nuar 2004 enth344lt zu der Bedeutung der internen EDV-Codierung keinen Vor-trag. Die Beweisw374rdigung der Vorinstanzen kann auch im 334brigen aus Rechtsgr374nden nicht beanstandet werden. Zutreffend hat bereits das Landge-richt darauf abgestellt, die Beklagte habe weder geltend gemacht, die betref-fenden 1Z-Paketnummern seien auf den ihr im sog. EDI-Verfahren 374bermittel-ten Versandlisten nicht aufgef374hrt gewesen, noch habe sie unverz374glich bean- 16 - 7 - standet, dass die Pakete mit den betreffenden 1Z-Nummern nicht in dem dazu-geh366rigen Container gewesen seien. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass danach eine Vermutung f374r den Empfang der Pakete durch die Beklagte besteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), die diese nicht widerlegt hat. c) Da die Beklagte eine Ablieferung der in Empfang genommenen Pakete nicht darlegen kann, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sie im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten sind. 17 2. Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte f374r den eingetretenen Schaden gem344337 247 435 HGB unbeschr344nkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts f374hrt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begr374ndet den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Um-druck S. 11 bis 14; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ein Verzicht auf die Durchf374hrung von Schnittstellenkontrollen ist zwischen der Be-klagten und der Versicherungsnehmerin nicht vereinbart worden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine solche Vereinbarung sei aufgrund Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten zustande gekommen. 18 a) Ob sich die Bestimmung der Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbe-dingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation der Schnittstellenkon-trollen bezieht oder sich auch auf die Durchf374hrung der Kontrollen selbst er-streckt, ist fraglich. Denn der Begriff der "Kontrolle des Transportwegs" in Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 wird durch den nachfolgenden Zusatz, durch den "insbesondere" die Ein- und Ausgangsdokumentation angesprochen wird, zumindest n344her er-l344utert. Wie der Senat bereits entschieden hat, umfasst ein in den Allgemeinen 19 - 8 - Bef366rderungsbedingungen der Beklagten enthaltener Verzicht auf die "Kontrolle des Transportwegs durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen" nur den Verzicht auf die Dokumentation (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f.). 20 b) Die Frage, ob Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten einen Verzicht auf die Durchf374hrung der Kontrollen selbst enth344lt, kann jedoch offen bleiben, weil die Klausel, wenn sie diesen Inhalt h344tte, ge-m344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam w344re. Nach dieser Vorschrift kann von der gesetzlichen Haftungsregelung der 247247 425 bis 438 HGB nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden. aa) Auf Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen ist, sofern sie einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen enth344lt, 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB anzuwenden, weil diese Klausel dann von der gesetzlichen Haftungsregelung der 247247 425 bis 438 HGB abweicht. Der Gesetzgeber hat in den Katalog derjeni-gen Regelungen, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB einer vertraglichen Vereinbarung zug344nglich sind, die haf-tungsrechtlichen Bestimmungen der 247247 425, 426 HGB aufgenommen. F374r die Frage, ob die Klausel dem Anwendungsbereich von 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unterf344llt, kommt es daher nur darauf an, ob sie die Haftungsregelung der 247247 425, 426 HGB modifiziert. Unerheblich ist dagegen, ob sie im Sinne der all-gemeinen AGB-Kontrolle als eine Leistungsbeschreibung anzusehen ist, wie die Revision geltend macht. Denn vertragliche Abweichungen von der Haf-tungsregelung der 247247 425 bis 438 HGB sollen unabh344ngig davon, ob sie nach der allgemeinen AGB-rechtlichen Einordnung als der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen oder als kontrollf344hige Einschr344nkungen, Ausgestal-tungen oder Modifikationen des Hauptleistungsversprechens anzusehen w344ren (vgl. dazu BGHZ 147, 354, 360; 148, 74, 78; 152, 262, 265; 153, 148, 152; zu 21 - 9 - 247 307 BGB: BGH, Urt. v. 30.11.2004 - XI ZR 200/03, NJW 2005, 1275), grund-s344tzlich nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung m366glich sein (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 86). 22 Das Leistungsversprechen der Beklagten ist auf die Bef366rderung von Transportgut gerichtet. Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leis-tung ist der Bef366rderungserfolg, also die Ablieferung des vollst344ndigen und un-besch344digten Gutes beim Empf344nger (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 407 HGB Rdn. 13). Von der Haftung f374r den Verlust des Transportguts ist die Be-klagte nach der Vorschrift des 247 426 HGB nur befreit, wenn der Verlust auf Um-st344nden beruht, die sie auch bei gr366337ter Sorgfalt nicht vermeiden konnte und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Eine Haftungsbefreiung ist bei einem Versto337 gegen wesentliche Sorgfaltspflichten ausgeschlossen. Zu den wesent-lichen Sorgfaltspflichten des Frachtf374hrers oder Spediteurs geh366rt der Schutz des Transportguts vor Verlust. Er hat daher, wenn der Umschlag von Trans-portgut wie im Streitfall besonders verlustanf344llig ist, die Bef366rderung so zu or-ganisieren, dass Ein- und Ausgang der G374ter kontrolliert werden, damit Fehlbe-st344nde fr374hzeitig festgehalten werden k366nnen (vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; 158, 322, 330; BGH TranspR 2004, 399, 401). Sofern durch Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen das Er-fordernis von Schnittstellenkontrollen abbedungen worden sein sollte, liefe dies somit auf eine Einschr344nkung der nach 247 426 HGB geforderten wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus, die gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung m366glich w344re. 23 bb) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ist Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten - entgegen dem Vor- 24 - 10 - bringen der Revision - nicht gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB im Einzelnen ausgehandelt worden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass 374ber die Bef366rde-rungsbedingungen tats344chlich verhandelt worden sei oder zumindest die ernst-hafte Bereitschaft der Beklagten als Verwenderin der Bedingungen bestanden h344tte, den Inhalt der Klauseln zur Disposition zu stellen. Die Revision macht demgegen374ber ohne Erfolg geltend, ein Aushandeln der Klausel habe vorgelegen, weil die Beklagte mehrere Bef366rderungsarten an-geboten habe, unter denen die Versenderin habe w344hlen k366nnen (Standard-sendung, Wertsendung und Expresssendung). Insbesondere enthalte Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen den Hinweis, dass der Versender, so-weit er eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nsche, die Bef366rde-rung als Wertpaket w344hlen k366nne. 25 Zwar trifft es zu, dass es einem Aushandeln nicht entgegensteht, wenn in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, in denen der anderen Vertragspartei al-ternative Leistungen angeboten werden, die Angebotsalternativen mit verschie-denen Entgelten verbunden sind (BGHZ 153, 148, 151 f.). Allein aus dem An-gebot verschiedener Alternativen ergibt sich allerdings noch nicht das Vorliegen einer Individualvereinbarung. Es kommt vielmehr darauf an, ob in der dem Ver-tragspartner einger344umten M366glichkeit, zwischen verschiedenen Alternativen zu w344hlen, ein Aushandeln im Sinne von 247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, 247 1 Abs. 2 AGBG gesehen werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Kunde, wie im vorliegenden Fall, nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorge-gebenen Alternativen hat (BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503, 504; Urt. v. 7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677). 26 - 11 - cc) Nr. 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten ist nicht wegen der Besonderheiten des von der Beklagten betriebenen Massenge-sch344fts als wirksam zu erachten. 27 28 Die in 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltene Einschr344nkung, dass eine In-dividualvereinbarung nur erforderlich ist, wenn die Vereinbarung keinen Vertrag 374ber die Bef366rderung von Briefen oder brief344hnlichen Sendungen betrifft, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die von der Beklagten betriebene Massenbef366rderung von Paketen angewendet werden. Wie sich aus der Be-gr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes ergibt (BT-Drucks. 13/8445, S. 86; vgl. ferner Koller aaO 247 449 HGB Rdn. 29/30; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., 247 449 HGB Rdn. 1), bezieht sich die Ausnahme f374r brief344hnliche Sendungen in 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht auf den Transport von Paketsendungen und sonstiger Frachtpost, da diese dem Normalfall der G374terbef366rderung n344her stehen als dem postalischen Massen-verkehr, bei dem die Briefsendungen ohne direkten Kundenkontakt 374ber Brief-k344sten eingeliefert werden (vgl. auch BGHZ 149, 337, 349 f.). dd) Eine Einschr344nkung des Anwendungsbereichs des 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Entgegen dem Vorbringen der Revision verst366337t die Ansicht, Nr. 2 der Allgemeinen Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten sei, soweit darin eine Abweichung von dem Haftungsma337stab der 247247 425 ff. HGB liege, gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht wirksam vereinbart worden, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Revision 374bersieht, dass 247 449 Abs. 2 Satz 1 HGB eine entsprechende Abrede nicht grunds344tzlich ausschlie337t, sondern nur das Erfordernis einer Individualvereinba-rung begr374ndet. Darin liegt kein nach Art. 12 Abs. 1 GG unzul344ssiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Beklagten. 29 - 12 - 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Ver-sicherungsnehmerin der Kl344gerin verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine R374gen. 30 31 III. Danach ist die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen. Die Kosten-entscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.12.2003 - 86 O 20/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 U 8/04 -
Full & Egal Universal Law Academy