BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 103/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 teilweise im nachfolgenden Um-fang zugelassen. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewie-sen, weil die Rechtssache insoweit weder grunds344tzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Unbegr374ndetheit des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der Steuerbanderolen vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 206/00 (TranspR 2003, 453). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 ge-m344337 247 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufgehoben, soweit in H366he von 6.893,93 200 zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist (Klage-forderung 56.625,34 200 abz374glich vom Berufungsgericht zuerkann-ter 25.006,07 200, abz374glich Schadensersatzforderung f374r Steuer-banderolen in H366he von 24.725,34 200). - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Die Kl344gerin macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verlet-zung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zum Abstellort des Lkw und zur Sicherung dieses Platzes zugrunde gelegt. Dieses Vorbringen hat die Kl344ge-rin in beiden Vorinstanzen in verfahrensrechtlich zul344ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Die Entscheidung unter Zugrundele-gung des Vortrags der Beklagten, ohne das Bestreiten der Kl344ge-rin zu ber374cksichtigen, findet im Prozessrecht keine St374tze und - 4 - verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566). Streitwert: 31.619,27 200 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.09.2004 - 12 O 139/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 9 U 164/04 -
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