BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 103/06 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf Scha-densersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2006 - dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zugestellt am 27. Dezember 2006 - zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit einer am 9. Januar 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anh366rungs-r374ge. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang gepr374ft und alle R374gen f374r nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch f374r die Seiten 8 und 9 der Beschwerdebegr374ndung und den jetzt nochmals ger374gten Versto337 gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 08.11.2001 - 2 O 526/00 He - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.04.2006 - 14 U 207/01 -
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