BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 103/08 vom 3. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. M344rz 2008 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 10.500,00 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 200 nicht 374bersteigt. 1 Das von der Kl344gerin beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, ihre Verurteilung zu beseitigen, der Aufnahme der Beklagten zu 2 als pers366nlich haftende Gesellschafterin in die U. GmbH & Co. Speditions KG (k374nftig: KG) und ihrem eigenen Ausscheiden aus der KG zuzustimmen und die Rechts344nde-rungen zum Handelsregister anzumelden. Die sich hieraus ergebende Be-schwer der Kl344gerin entspricht ihrem - nach 247 3 ZPO zu bewertenden - Interes-se, ihre Stellung als pers366nlich haftende Gesellschafterin der KG zu behalten. Da die Kl344gerin am Verm366gen der KG nicht beteiligt ist, bemisst sich der wirt-schaftliche Wert ihrer Gesellschafterstellung h366chstenfalls nach der Verg374tung, die ihr als Komplement344rin nach dem Gesellschaftsvertrag f374r ihre T344tigkeit als 2 - 3 - Gesch344ftsf374hrerin und f374r die 334bernahme des Haftungsrisikos zusteht. Danach ergibt sich bei einer j344hrlichen Verg374tung von 3.000,00 200 in entsprechender Anwendung des 247 9 ZPO ein Beschwerdewert in H366he von 10.500,00 200. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision gel-tend zu machende Beschwer der Kl344gerin nicht deshalb h366her zu bewerten, weil die Kl344gerin bef374rchtet, nach ihrem Ausscheiden aus der KG von der Be-klagten zu 2 auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von ca. 20.000,00 200 und auf Herausgabe von Kraftfahrzeugen im Wert von 48.000,00 200 in Anspruch ge-nommen zu werden. F374r die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftf344hige Inhalt der angefochtenen Entscheidung ma337gebend (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093). Der tats344chliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverh344ltnisse bleibt hin-gegen au337er Betracht (vgl. Sen.Beschl. vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316, 1317). Da die angefochtene Entscheidung 374ber die von der Beschwerde herangezogenen Anspr374che keine rechtskraftf344hige Entscheidung getroffen hat, sind diese f374r den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Abgese-hen davon behauptet die Kl344gerin nicht einmal, dass diese - von der Beklagten zu 2 au337ergerichtlich geltend gemachten - Anspr374che schon dann ohne weite-res begr374ndet w344ren, wenn das Berufungsurteil rechtskr344ftig wird und die Kl344-gerin zur Abgabe der im Tenor des Berufungsurteils genannten Willenserkl344-rungen verpflichtet ist. 3 Im 334brigen w344re die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des 4 - 4 - Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.04.2006 - 85 O 163/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.03.2008 - 18 U 85/06 -
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