BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 103/10 Verkündet am: 17. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 3 a) Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeic h- neten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem ve r- trieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlag e prospekts im Rechtssinn sein. b) Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines Lehrstuhls unter anderem für Finanzrecht nach den Grundsätzen der Pro s- pekthaftung im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestan dteil über die Eigenschaften einer Anlage äußert. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 - OLG Karlsruhe LG Mosbach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . November 2011 durch den Vizepräsiden ten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters f ür Recht erkannt : Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger machen Ersatzansprüche wegen fehlgeschlagene r Beteil i- gung en an der MSF M . S . F . D . V . I AG & Co. KG (im Folgenden: MSF KG) geltend. Nach teilweiser Erledigung durch Vergleich sowie Rechtskrafteintritt gegen weitere Beklagte ist die Klage nur noch gegen den Beklagten zu 5 (im Folgenden: Beklagter) anhängig . Der Beklagte ist - mittlerweile emeri tierter - Inhaber eines rechtswisse n- schaftlichen Lehr stuhls der Universität M. und ehemaliger Bundesmi ni s- ter . Im Frühj ahr 2004 erklärte er sich bereit, als Vorsitzender 1 2 - 3 - des Beirats de r D . A . AG tätig zu werden. Dieses Unternehmen war einzige Gesellschafterin der DPM D . P . M . AG, die ihrerseits die Komplementärin der MSF KG war. Zur W erbung der Anleger gab die DPM D . P . M . AG einen Emissionsprospekt heraus, in dem unter anderem die Beteiligungen an der MSF KG dargestellt wurden . Dane ben vertrieb die DPM P . M. AG eine 80 Seiten umfassende so gen annte Produktinforma tion , in de r neben einer Präsentation der Anlagestrategie mit umfangreicher Erläut e- rung der einzelnen vorgesehenen Portfolios sowie beispielhafter Berechnungen der Wertentwicklung die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der MSF KG darge legt waren . Weiter wurden - nach dem einleitenden Hinweis: " Für die U m- setzung unserer Philosophie haben wir hochrangige Persönlichkeiten aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Leben sorgfältig ausgewählt. " - die Perso nen vorgestellt , die den Vorstand und den Aufsichtsrat der DPM D . P . M . AG sowie den Aufsichtsrat und den Beirat der D . A . AG bilde te n. Dort wurde der Beklagte als Beiratsvorsitzen der des letztgenan n- ten Unternehmens mit folgender Aussage zitiert: " Wir wissen, w ie wichtig es heute für jeden Menschen ist, frühze i- tig eine private Vorsorge anzustreben. Die richtige Entscheidung zu fällen, ist nicht leicht und bedarf einer gründlichen Prüfung mit allen fachlichen und gesetzlichen Aspekten. Sicherheit und Vertrauen s ind auf dem Kapitalmarkt keine Selbs t- verständlichkeit mehr. Nach Finanzskandalen und unsicheren Börsenzeiten erhält die Verlässlichkeit einer Anlage einen neuen Stellenwert für den Verbraucher. Wir verstehen uns als kompete n- ter Wegbegleiter unserer Unterne hmen gerade im Hinblick auf die Förderung der Kontakte mit Politik und Wirtschaft. Dabei setzen wir uns für die Realisierung der Ziele der Ge schäftsleitung ein. " 3 - 4 - Weiter wurde mit dem Emissionsprospekt ein Sonderdruck der Finan z- zeitschrift " C . " he rausgegeben, in dem ein zweiseitiges Interview mit mehr e- ren dort als " führende Personen der DA D . A . " und " Ve r- antwortliche " des Fonds bezeichneten Funktionsträgern abgedruckt war , zu d e- nen auch der Beklagte gehörte. Dieser w urde dort auf die Frage, was den Fonds im Hinblick auf Anlegerfreundlichkeit und Qualität auszeichne, mit fo l- gender A ntwort zitiert: " Meine Forderung an das Management der D . A . AG für meine Mitwirkung als Vorsitzender des Beirats war: Durc h- gehende Qualitätssicherung für jeden einzelnen Anleger. Dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz für das Konzept und die handelnden Personen des Fonds. Das haben wir geschafft. Mich hat die Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen, die das Fondskonzept auszeichnet, beeindruckt. " Auf die Frage, ob die neben dem Beklagten weiter involvierten bekan n- ten Persönlichkeiten led iglich ihren Namen gegeben hätten oder auch Risiken mit trü gen, gab der Beklagte unter anderem an, er sei für wenigst ens zwei Jahre verantwortlich im Beirat, die anderen seien " bewusst im Obligo mit ihrem guten und unbelasteten Namen " . Sowohl in der Produktinformation als auch in dem Sonderdruck aus der Zeitschrift " C. " wurde der Beklagte unter anderem mit seine n früheren Pos i- tionen als Bundesminister sowie als Lehrs t uhlinhaber für Staats - und Verwaltungsrecht, Verwaltungsleh re und Finanzrecht vorgestellt. Schließlich wurde mit dem Emissionsprospekt ein den Fonds darstelle n- der A rti kel der Zeitung " W . K. " herausgegeben. Als optischer Au f- mach er war ein Bild des Beklagten abgedruckt, der als " renommierter Verfa s- 4 5 6 7 - 5 - sungsrechtler und Ex - Bundesminister " vorgestellt und unter anderem mit fo l- genden Aussagen zitiert wurde: " Die Rente war bereits zu Zeiten, in denen sie noch sicher g e- a- tiven aufgezeigt werden, wie man aus eigener Anstrengung und finanzieller Mö glichkeit für eine sichere Zukunft vorsorgen kann. Erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen und der Personen habe ich meine persönliche Mitwirkung und Unterstützung zug e- sagt. Denn wir wissen, dass es in der Vergangenheit im Fondsg e- schäft nicht überal l gut gelaufen ist. Deshalb musste ein Konzept entwickelt werden, das nicht nur Renditen offeriert, sondern voll durchkontrolliert ist und von unabhängigen und erfahrenen Pe r- sönlichkeiten geleitet wird. Dies i st der DA überzeugend gelu n- gen. " In Bezug a uf die Anlegerfreundlichkeit der Vertragsgestaltung war die Äußerung des Beklagten zitiert: " Meine Forderung an das Management der D . A . AG für meine Mitwirkung war: durchgehende Qualitätssicherung für jeden einzelnen Anleger; dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz. Das haben wir geschafft. " Die klagenden Eheleute beteiligten sich mit Treuhandangebot/Beitritts - erklärung vom 7. Oktober 2004 a n der MSF KG. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der MSF KG ihre geschäftliche Tätigkeit, da es sich bei dieser um ein gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft handele. Nachdem ein Antrag des Un ternehmens auf Anordnung der aufschieb en d en Wirkung seines Widerspruchs vor dem 8 9 10 - 6 - Verwaltungsgericht ohne Erfolg blieb, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSF KG eröffnet. Die Kläger erheben Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und machen hierzu unter anderem gel tend, in dem Emissionsprospekt sei das G e- schäftsmodell der MSF KG teilweise unzutreffend darge stellt worden . Der B e- klagte beruft sich darauf, dass er als Beiratsvorsitzender der Konzerndachg e- sellschaft keine operative oder organschaftliche Funktion ausgeübt und auch keinen Einfluss auf den Inhalt des Emissionsprospekts genommen habe. Im Übrigen habe er schon Anfang August 2004 seine Beiratstäti gkeit beendet . Das Landgericht hat der unter anderem auf Erstattung der Einlagen und Freistellung von weiteren Zahl ungsverpflichtungen gerichteten Klage stattgeg e- ben. Das Beru fungsgericht hat die inzwischen nur noch auf Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen sowie Feststellung des Annahmeverzug s gerich tete Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen R evision ve r- folgen die Kläger diese Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverwei sung der Sache an die Vorinstanz . 11 12 13 - 7 - I. Das Berufungsgericht (WM 2010, 1261 ; zust. Anm. Fink, WuB I G 8 Prospekthaftung 5.10; Melzer/Ueding EWiR 2010, 523 f ) hat eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verneint, da der B e- klagte nicht prospektverantwortlich sei. Er sei weder Initiator noch Hintermann der Fondsgesellschaft gewesen. Auch hafte er nicht als Garant. Er werde nicht im Emissionsprospekt, sondern nur in der Produktinformation benannt. Diese aber sei schon kein Emissionsprospekt oder Teil eines solchen. Zudem handele es sich bei d e n dort wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten um ganz allgemeine Aussagen ohne konkreten Tatsachenkern, die als solche nicht u n- rich tig seien. Die Erklärungen des Beklagten in den Interviews seien ebenfalls nicht Teil des Emissionsprospekts. Darüber hinau s verbinde ein Anlageintere s- sent mit der Nennung des Beklagten als Vorsitzende n des Beirats und mit de s- sen eher allgemein gehaltenen Aussagen nicht die Vorstellung, dieser habe eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Initiatoren und ihrer B onität vorgenommen. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass die Zei t- schriftenartikel auch nach Beendigung der Beiratstätigkeit des Beklagten mit seinem Wissen und Wol len oder auch nur mit seiner Duldung zur Werbung ei n- gesetzt worden seien. Eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne scheide aus, da der Beklagte we der als Anlageberater noch als - vermittler aufgetreten sei. Auch eine deliktische Haftung sei nicht begründet. 14 15 - 8 - II. Dies hält der rechtlichen Nachprü f ung i n einem entscheidenden Punkt nic ht stand . Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht ausz u- schließen, dass der Beklagte den Klägern nach den Grundsätzen der Prospek t- haftung im engeren Sinne zum Sc hadensersatz verpflichtet ist. 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kap i- talanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie da s Management bilden oder beher r- schen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gesta l- tung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen ( z.B. S enat surteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW - RR 2008, 1365 Rn. 15 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW - RR 2007, 1479 Rn. 11 ; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340, jew. mwN). Maßgeblich für die Haftung de s Hinterm annes ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (Senat jew. aaO). Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsle i- tung vergleich bar ist (z.B. Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 13) . Ohne Hinzutreten weiterer Umstände lässt allein die Position eines Be i- ratsmitglieds oder - vorsitzenden regelmäßig nicht den Schluss auf einen so l- chen maßgeblichen Einfluss zu ( BGH, Urteil e vom 22. Oktober 1984 - II ZR 2/84, WM 1984, 1640, 1641 a.E . und vom 6. Oktober 1980 - II Z R 60/80, BGHZ 79, 337, 348 f ; Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlag e- 16 17 18 - 9 - rechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 145; Eyles in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlag e- beratung, § 2 Rn. 4 1; Gehrlein BB 1995, 1965, 1967 ; Gr umann BKR 2002, 310, 315 ) . Ein Beirat ist kein Gesellschaftsorgan mit allgemein vorgegebenen Aufg a- ben (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 36 IV 3; Haertlein ZIP 2008, 726, 731). In der Publikums - Kommanditgesellsc haft hat er zwar typischerweise eine Überwachun gsfunktion (BGH, Urteil vom 22. Okto ber 1979 - II ZR 151/77, WM 1979, 1425, 1426). Abgesehen da von, dass auch eine solche Kontrolle der allgemeinen Geschäftstätigkeit grundsätzlich keinen besonderen Einfluss b ei der Initiierung d es Projekts mit sich bringt, sollte der Be klagte schon nicht Mitglied im Be irat der MSF KG werden , sondern in demjenigen der D . A . AG. In einer Aktiengesellschaft kann ein Beirat grundsätzlich nicht die Aufgab en und Funktionen des Vorstands übernehmen, so dass ihm im Wesentlichen nur Beratungsfunktionen diesem gegenüber verbleiben (Mü nc h- Ko mmAG/ Spindler, 3. Aufl., § 76 Rn. 10; Mü nch Ko mmAG/ Habersack , 3. Aufl., § 95 Rn. 6). Im Einzelfall mag zwar der tatsächliche Einfluss eines Beiratsmi t- glieds über seine rechtliche Funktion hinausgehen und eine Prospektveran t- wortlichkeit begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall ang e- nommen, in dem das betreffende Beiratsmitglied gleichz eitig Gesellschafter der Kompl e mentärin war, an den Sitzungen d er Geschäftsführung teilnahm, dort faktisch alle wichtigen Fragen erörtert e und alle wesentlichen Entscheidun gen traf , wobei sich die Geschäftsführer tatsächlich an die Beschlüsse des Bei rats hielten , der damit die Geschäft e der Gesellschaft entscheidend mitbestimmt e sowie die Geschicke der Gesellschaft weitgehend leitete (BGH, Urteil vom 16 . November 1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382, 385 f ). - 10 - b ) Der Prospekthaftu ng im engeren Sinne unterliegen darüber hi naus auch dieje nigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorg e- hobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als b e- rufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mi twirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen a b- geben ( z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW - RR 2008, 1365 Rn. 18 und vom 12 . Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 115 ; B GH, Urteil e vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 319; vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348 und v om 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 176 f). D er Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist ( vgl. BGH, Urteil vom 26. Sep - tem ber 2000 - X ZR 94/98, BG HZ 145, 187, 197; Assmann in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 156 f ). Eine Ha f- tung ist auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen b e- schränkt ( z.B. Senatsur teil e vom 6. März 2008 aaO, Rn. 18 f mwN und vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW - RR 2007, 1479 Rn. 15 ). Zu den berufsmäßigen Sachkennern, denen eine Gara ntenstellung z u- k ommen kann, gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, die gutachtliche Stellun g- nahmen abgeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 173), Wirtschaftsprüfer, die den Prospekt geprüft haben (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 3 14, 320), und Steuerberater. 19 20 - 11 - c ) Prospekt in diesem Sinne ist eine marktbezogene schriftliche Erkl ä- rung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben en t- hält oder den Anschein eines solchen Inhalts erwec kt (Assmann in: Ass mann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 67; Ehricke, in: Hopt/Voigt, Prospekt - und Kapitalmar ktinformationshaftung, S. 195 f ; Lene n- bach, Kap italmarkt - und Börsenrecht, Rn. 9.27; zu § 264a StGB: Regierung s- begrün dung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wir t- schaftskrimin alität, BT - Drucks. 10/318, 23 ). Sie muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben , eine das Publikum umfassend informierende Be schreibung der Anlage zu sein (BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 21 8/03, BGHZ 160, 134, 138 und II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1595 [insoweit nicht in BGHZ 160, 149 abgedruckt]). 2. Unter Anwen dung dieser Maßstäbe, der ihnen zugrunde liegenden We r- t ungen und der erforderlichen Gesamtbetrachtung hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen seiner Äußerungen in den Zeitschri f- ten die Stellung eines Verantwortlichen nach den Grundsätzen der Prospektha f- tung im engeren Sin ne . a ) D ie von der Muttergesellschaft der MSF KG gemeinsam mit dem au s- drücklich als solchen bezeichneten Emissionsprospekt herausgegebene " Pr o- duktinformation " und die als Sonderdrucke ebenfalls gezielt zusammen mit dem Prospekt vertriebenen Presseartikel in den Ze itschriften " C . " und " W . K. " sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sämtlich Bestandteile eines Anlageprospekts in dem vorgenannten Sinn. Dabei kommt es weder d a- rauf an, dass diese Schriftstücke nicht körperlich mit dem als Emiss ionspro s- pekt titulierten Druckwerk verbunden waren, noch ist es von Belang, dass sich auf der letzten Seite der " Produktinformation " der Hinweis befindet, diese stelle 21 22 23 - 12 - nicht den Emissionsprospekt dar, und dass die Presseartikel redaktionell e r- kennbar von D ritten verfasst worden waren. Alle vier Drucksachen wurden nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts miteinander vertrieben und gemeinsam zur Gew innung von Anlegern eingesetzt. Die 80 - seitige " Produktinformation " , in der auch der Beklag te - i m Gegen - satz zu dem ausdrücklich als Emis sionsprospekt bezeichneten Werk - als Vo r- sitzender des Beirats präsentiert wurde, sparte dabei zwar rechtstechnische, steuerliche und finanzmathematische Details aus . Gleichwohl stellte sie eine - wenn auch obe rflä chlichere - den Konzern, die handelnden Personen und die angebotenen Produkte im Überblick umfassend erläuternde Ergänzung des " Emissionsprospekts " dar. Als leichter lesbares Werk vervollständigte die " Pr o- duktinformation " damit diesen Prospekt. Im Übrigen vermittelt die " Produkti n- formation " , anders als etwa ein Flyer oder Info - Brief, bereits für sich genommen den Eindruck einer umfassenden, informierenden Beschreibung der Anlage und genügt damit schon allein der Definition eines Prospekts im Rechtssinn. Der abschließende Hinweis in der " Produktinformation " , diese stelle nicht den Emi s- sionsprospekt dar, ist vor diesem Hintergrund nur dahin zu verstehen, dass das Druckwerk allein nicht sämtliche für die Anlageentscheidung maßgeblichen A n- gaben enthalte. Gerade der Umstand, dass eine solche klarstellende Mitteilung geboten war, verdeutlicht, dass die " Produktinformation " eine, wenn auch ve r- einfachte und gekürzte, so doch aber umfassende Darstellung der von der Mu t- tergesellschaft der MSF KG angebotenen Portfolios war, die für den durc h- schnittlichen Anleger die Gefahr der Verwechslung mit einem vollständigen A n- lageprospekt in sich barg. 24 25 - 13 - Die in der " Produktinformation " wiedergegebenen Äußerungen des B e- klagten, die sich, wie das Berufungsgericht insoweit mit Rech t ausgeführt hat, in ganz allgemeinen Aussagen ohne konkreten Tatsachenkern erschöpfen, we r- den wiederum durch die beiden gemeinsam mit dem " Emissionsprospekt " und der " Produktinformation " als Sonderdrucke vertriebenen Zeitschriftenartikel e r- gänzt. Die dari n veröffentlichten Ausführungen des Beklagten knüpfen ihrem Inhalt nach an die in der " Produktinformation " enthaltenen, ihn betreffenden und von ihm getätigten Aussagen an. Sie vervollständigen die Angaben zu seiner Funktion, seinem Einfluss auf die Mutter gesellschaft der MSF KG und seiner positiven Einschätzung der beworbenen Anlageprodukte, insbesondere hi n- sichtlich ihrer Verlässlichkeit. Da die Zeitschriftenartikel auf diese Weise inhal t- lich mit dem als " Produktinformation " bezeichneten Druckwerk verknüp ft waren und gemeinsam mit diesem sowie dem " Emissionsprospekt " vertrieben wurden, wurden sie ebenfalls Bestandteil des Anlageprospekts. Dies wird hinsichtlich des Sonderdrucks des Artikels aus " C. " zusätzlich dadurch unterstrichen, dass er mit einem Vorblatt der MSF KG versehen war, das dasselbe Bildmotiv aufwies, wie das erste Blatt der Produktinformation. Dass die Artikel redaktionell von Dritten gefertigt wurden, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, da sich die MSF KG die darin enthaltenen Ausführ ungen durch den Vertrieb der Sonde r- drucke zu eigen machte. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung stellen damit der " Emission s- prospekt " , die " Produktinformation " und die Sonderdrucke mit den Zeitschrifte n- interviews ungeachtet ihrer körperlichen Trennung einen einheitlichen Anlag e- prospekt im Rechtsinne dar. D iese jedenfalls teilweise an sich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufung s- gericht die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Au f- 26 27 - 14 - klä rung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN). b) Dem Beklagten kam aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Fachkunde sowie infolge sein er - zum Prospektbestandteil geworden en - Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu. Soweit neben Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft sowie den Hinte r- männern auch weitere Personen aufgrund ihres nach außen in Erscheinung tretenden Mitwirkens am E missionsprospekt für diesen haftungsmäßig Veran t- wortung tragen, handel t es sich zwar - wie ausgeführt - regelmäßig um Sac h- kenner, die in Ausübung ihres Berufs an der Gestaltung des Prospekts mitwi r- ken, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberate r. In einer solchen Eigenschaft war der Beklagte im Rahmen seiner Mitwirkung bei der D . A . AG nicht tätig. Er nahm jedoch mit seinen veröffentlichten Äußeru n- gen, in denen er sich unter anderem sogar - über die üblichen Kompetenzen eine s Sonder fachmanns deutlich hinausgehend - eines Einflusses auf die G e- staltung des Anlagekonzepts berühmte, in mindestens gleicher Weise wie di e- ser Personenkreis das durch seinen Werdegang und Beruf begründete Ve r- trauen in seine Integrität, Objektivität und Fachkompetenz in Anspruch und setzte es ein, um Einfluss auf die Investitionsentscheidung von potentiellen A n- lageinteressenten zu nehmen. aa) Die Aussagen in den Presseberichten und ihre weitere Verbreitung durch die Herausgeber der Anlage zielten er kennbar darauf ab, diese dem B e- klagten zugeschriebenen Eigenschaften für das Anlagekonzept der D . A . AG, zu dem auch die Beteiligung an der MSF KG gehörte, in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte stand bei dem Bericht in der Zeitschrift " W . K. " durch die optische Aufmachung mit Voranstellung seines Bildes, das 28 29 - 15 - Zitat seiner Aussagen als Aufmacher und auch inhaltlich mit seinen Aussagen im Vordergrund. Der Bericht in der Zeitschrift " C. " stellte ihn als Mitveran t- wortlichen da r, dem in dem Interview eine im Wesentlichen gleichrangige B e- deutung mit den anderen " führenden Personen " der Anlagengruppe beigeme s- sen wurde. Die Aussagen des Beklagten gehen inhaltlich erheblich darüber hinaus, sich als bloßen Beiratsvorsitzenden vo rzustellen, was für sich genommen - auch wenn es einen Politiker betrifft - ein schutzwürdiges Vertrauen lediglich in die Wahrnehmung dieser Funktion hätte begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 349). In beiden Interviews stehen Aussagen des Beklagten im Vordergrund, die die Qualitätssicherung für die Anleger betreffen. Er berühmte sich dabei, insoweit Forderungen an das Management der D . A . AG gestellt und diese gemeinsam ve r- wir k licht zu haben. Dabei implizieren seine Aussagen auch, die Anlegerschut z- regelungen überprüft und für gut befunden zu haben ( " Mich hat die Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen, die das Fondskonzept auszeichnet, beeindruckt. " , " Erst nach einer genauen Pr üfung der Strukturen und der Pers o- nen habe ich meine persönliche Mitwirkung und Unterstützung zugesagt. " , " Deshalb musste ein Konzept entwickelt werden, das nicht nur Renditen off e- riert, sondern voll durchkontrolliert ist und von unabhängigen und erfahrene n Persönlichkeiten geleitet wird. Dies ist der DA überzeugend gelungen. " ). Jede n- falls in der Einleitung zu dem Bericht der Zeitschrift " W . K. " grenzte er die Beteiligung an der MSF KG dabei von anderen Anlagen im Fondsg e- schäft ab, bei den en es in der Vergangenheit nicht " gut gelaufen " sei, und stel l- te die fragliche Fondsbeteiligung damit auch unter Berücksichtigung seines v o- rangegangenen Appells zur Suche nach einer " soliden Alternative " für eine s i- chere Altersvorsorge als eine solche dar. Schließlich erweckte der Beklagte mit 30 - 16 - seinen auf die Qualitätssicherung bezogenen Aussagen ( " Das haben wir g e- schafft " ) den Eindruck, das Anlagekonzept mitgestaltet zu haben und damit nicht nur einen besonderen Einfluss gleich dem eines Initiators gehabt z u h a- ben, sondern das Anlagekonzept mit seinen Stärken und (vermeintlich unw e- sentlichen) Schwächen auch besonders detailliert zu kennen. Der Inanspruchnahme besonderer Fachkunde stand auch nicht entg e- gen, dass sich die Äußerungen des Beklagten schwerpu nktmäßig nicht auf ei n- zelne Fakten bezogen, sondern überwiegend ein positives Gesamtbild der A n- lage und ihrer Sicherheit zeichneten. Auch wenn die Offenlegung der näheren Umstände des Anlagekonzeptes für dessen sachliche Bewertung unverzichtbar ist, kann d er Schaffung einer positiven Anlagestimmung und der Erzeugung eines Gefühls der Sicherheit letztlich eine größere Bedeutung für die Anlag e- entscheidung eines durchschnittlichen Interessenten zukommen (vgl. auch E l- lenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhand el, S. 32 f). Bei einer reinen Sympathiewerbung ist ein möglicherweise im Einzelfall begründetes Vertrauen durch Schaffung einer positiven Anlagestimmung zwar regelmäßig nicht schutzwürdig. Der vorliegende Sachverhalt liegt aufgrund der schlüssigen B e- tonun g der Seriosität und der (vermeintlichen) Fachkenntnisse des Beklagten (siehe hierzu sogleich unter Buchst. bb) sowie des suggerierten Einsatzes di e- ser Eigenschaften bei einer Prüfung der Anlage jedoch entscheidend anders. In der Gesamtschau seiner Au ssagen in den Presseveröffentlichungen erweckte der Beklagte zudem den Anschein, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein. Seine Aussagen können von einem durc h- schnittlichen Anlageinteressenten dahingehend verstanden werden, er bie te eine zusätzliche, von ihm ausgehende Gewähr für die Sicherheit der Investition und das Gelingen des Anlagegeschäfts. 31 32 - 17 - Diese teilweise ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgeri cht di e se - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen, jedoch die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN). bb) Der durchschnittliche Anleger konnte davon ausgehen, dass der B e- klagte über die erforderliche Seriosität, die Fachkompetenz zur Beurteilung der Anlage und das notwendige Durchsetzungsvermögen zur Erfüllung der seinen Angaben zufolge gestell ten Forderungen verfügte. Die Präsentation des Beklagten mit den ausgewählten Stationen seines Lebenslaufs war geeignet, Zutrauen in seine besondere persönliche Zuverlä s- sigkeit hervorzurufen. Der Beklagte war als Politiker und Bundesminister Inh a- ber h erausragender öffentlicher Ämter, die zumal dann allgemein Ansehen b e- gründen, wenn ihr Inhaber - wie der Beklagte - nicht allein Berufspolitiker ist. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Betroffene darauf bedacht sein wird, seinen guten Ruf nicht zu gefäh rden, da - wie die Veröffentlichungen zum vo r- liegenden Sachverhalt belegen - auch aus ihren Ämtern ausgeschiedene Spi t- zenpolitiker weiterhin im Blickpunkt der interessierten Öffentlichkeit stehen. Überdies deutet eine erfolgreiche politische Karriere auf e ine ausgeprägte Durchsetzungsfähigkeit hin, welcher im vorliegenden Zusammenhang besond e- re Bedeutung zukommt, weil sich der Beklagte berühmte, Forderungen an das Management zum Anlegerschutz gestellt und durchgesetzt zu haben. Die Ste l- lung eines Universitä tsprofessors, die der Beklagte weiter innehatte, vermittelte den zusätzlichen Eindruck von Kompetenz und besonderer Seriosität. Den A n- 33 34 35 - 18 - gehörigen dieses Berufsstands wird im Allgemeinen neben herausragenden geistigen Fähigkeiten, die es ihnen ermöglichen, au ch hochkomplexe Sachve r- halte - wie sie unter anderem Anlagemodelle darstellen können - zu durc h- schauen, auch eine besondere persönliche Integrität zugebilligt. Vor allem aber dadurch, dass die " Produktinformation " sowie die Veröffentlichung in der Zei t- schr ift " C. " die Fachgebiete hervorhoben, die der Lehrstuhl des Beklagten umfasste, wurde der Eindruck hervorragender Fachkompetenz bei der vom B e- klagten zumindest schlüssig behaupteten Prüfung der Anlagemodelle vermittelt. Insbesondere, dass die Lehrstuh lbezeichnung das " Finanzrecht " umfasste, war geeignet, bei dem durchschnittlich verständigen Anleger den Eindruck eines besonderen, akademisch geschärften Sachverstands des Beklagten für die Beurteilung von Vermögensanlagen hervorzurufen. Dieser Rechtszwe ig b e- schränkt sich zwar auf das öffentliche Finanz - und Abgabenrecht und umfasst das Kapitalanlagerecht nich t. Sofern dies dem durchschnittlich gebildeten An - lageinteressenten überhaupt bewusst sein sollte, darf er jedenfalls davon au s- gehen, dass auch der Inhaber eines solchen Lehrstuhls in der Lage ist, sich schnell und zuverlässig in die Materie des Kapitalanlagerechts einzuarbeiten und sich ein qualifiziertes Urteil üb er ein Anlagekonzept zu bilden. Dass die tatsächliche Funktion des Beiratsvorsitze nden schwach ausg e- prägt und der Beklagte zudem nur Vorsitzender des Beirats der Konzernmutter der MSF KG sein sollte, ist in der Produktinformation für sich genommen zwar noch erkennbar, tritt in der Gesamtschau sämtlicher Veröffentlichungen jedoch derart in den Hintergrund, dass es das Entstehen eines objektiven Vertra u- enstatbestandes nicht hindert (anders: Haertlein ZIP 2008, 726, 731). 36 - 19 - c ) Es liegt nahe , da ss der Beklagte diesen auf der Hand liegenden vo r- gesehenen Einsatz seiner Aussagen und seiner Vita zu Werbezwecken kannte und jedenfalls zunächs t auch billigte. Da s Berufungsgericht hat hierzu - ent - spre chend seiner Rechtsauffassung - noch keine Feststellungen getrof fen. d ) D ie in den Prospektbestandteilen enthaltenen Angaben des Beklagten dür ften nach dem bisherigen Sach - und Streitstand einer hinreichenden ta t- säc h lichen Grund lage entbehrt haben . Es bestehen schon Zweifel daran , ob der Beklagte die in der Werbung für sich reklamierte Kompetenz und Seriosität a n- gesichts sein es beschränkten Aufg abenbereichs im Beirat der Konzernmutter im Zusammenhang mit der Anlage tatsächlich hätte einbringen können . Es spricht einiges da für, dass dies nich t der Fall war . Offen ist auch, ob der Be kla g- te die - nicht näher bezeichneten - Aspekte der Qualitätssich erung und der S i- cherheit der Anlage tatsächlich geprüft hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beklagte gegenüber g e- schädigten Anlegern an seinen " vertrauensbildenden " Erklärungen festhalten lassen mu ss. Wenn er - wie er geltend macht - k einerlei Einfluss ausgeübt und keinerlei Prü fungen vorgenommen haben sollte , so hätte er seine Aussa gen nicht so wie geschehen treffen dür fen. Für die Haftung des Bek lagten spielt es auch keine Rolle, ob er im A u- gust 2004 - also noch bevor die Kläger ihre Anlageentscheidung getroffen h a- ben - seine Beiratstätigkeit beendet hat. D ie Aussagen des Beklagten b e- schränkten sich nicht auf eine retrospektive Prüfung des Anlagekonzep t s , so n- dern begründeten auch die in die Zukun ft gerichtete Erwartung, er werde w e i- terhin die B elange der Anleger berücksichtigen und wahren sowie die Belange der Fondsgesellschaften bei seinen Kontakten zu Politik und Wirtschaft vertr e- 37 38 39 40 - 20 - ten . Nicht anders kann seine A ntwort auf die Frage in dem Interview der Zei t- schrift " C. " verstan den werden, ob er nur des " name droppings " wegen e n- gagiert sei oder auch Risiken mittrage, er selbst sei für wenigstens zwei Jahr e verantwortlich im Beirat. Dabei grenzte er sich von weiteren Personen ab, die ( nur ) mit " mit ihrem guten und unbelasteten Nam " seien. Die hierdurch geschaffene Erwartungshaltung ging zumindest mit dem Widerruf seiner Bereitschaft zur Mitarbeit im Beirat nur wenige Monate nach Veröffentl i- chung des Interviews ins Leere. Er hätte deshalb darauf hinwirken müssen, das s die betreffenden Interviews nicht mehr oder zumindest nicht ohne en t- sprechende Hinweise zu Werbezwecken eingesetzt wurden. Ob die Zeitschri f- tenartikel seither noch mit seinem Wissen und Wollen oder auch nur mit seiner Duldung verwendet wu rden , ist als so lches unerheblich. Dass er solche Bem ü- hungen unternommen hatte oder diese keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, ist nicht festgestellt. Die bloße Behauptung, er habe weder rechtlich noch fa k- tisch die Möglichkeit gehabt, sämtliche Produktinformationen au s dem Verkehr zu zie hen , ist jedenfalls nich t ausreichend (vgl. hierzu : Senatsurteil vom 19. No - vember 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279, Rn. 30). 3 . Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da weitere Feststellungen zu treffen sind. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den in der Revisionserwiderung erhobenen weiteren Einwendun gen zu b e- fassen , auf die im Revisionsverfahren einzuge hen, keine Veranl assung besteht. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, welchem neu e streitige Tatsachen zugrunde liegen. H insichtlich der geltend gemachten Gesamtwirkung des Ve r- gleichs ist eine Auslegung erfor derlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 41 - 21 - - IX ZR 39/9 9, NJW 2000, 1942, 1943) , zu der zunächst tatsächliche Festste l- lungen zu treffen sind. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 O 135/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 U 155/07 -
Full & Egal Universal Law Academy