BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 103/10 vom 21. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 398 Abs. 1 Das Berufungsgericht hat einen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Au s- sage anders verstehen oder würdigen will als das erstinstanzliche Gericht. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin D r. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Sunder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wir d das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2010 aufg e hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt z u rückverwiesen. Der Streitwert für da s Beschwerdeverfahren wird auf 170.000 festg e setzt. Gründe: I. Der Kläger war Geschäftsführer und zu 50 % Gesellschafter der B e- klagten. Wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem anderen Geschäftsfü h rer - Gesellschafter kam man überein, dass der Kläger se inen Geschäftsanteil ve r- äußern solle. Dies geschah mit Vertrag vom 5. Februar 2009 zu einem Kau f- preis in Höhe von 1 , 285 Mio. k lich geregelt, ob der Kläger weiter Geschäftsführer bleiben und sein Anstellungsvertrag for t- bes tehen sollte. Am 13. Februar 2009 beschloss die Gesellschafterversam m- lung der Beklagten, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seinen 1 - 3 - Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kü n- digen. Diese Erklärung ging dem Kl äger am 16. Februar 2009 zu . Seit Mitte Februar 2009 zahlt die Beklagte dem Kläger kein Gehalt mehr. Die Parteien streiten darum, ob im Zuge der Vertragsverhandlungen über die Veräußerung des Geschäftsanteils konkludent eine Vereinbarung des I n- halts zus tande g e kommen ist, dass mit seinem Ausscheiden als Gesellschafter auch der Anstellungsvertrag des Klägers als Geschäftsführer aufgehoben we r- de. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein Anstellungsvertrag bis zum 31. Dezember 2009 fortbestand en habe. Im Übrigen hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung seines Gehalts in Höhe von zuletzt insgesamt 145.664,41 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Beklagte begehrt mit der Beschwe r- de die Zulassung der Revision. II. Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat in entsche i- dungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ve r- letzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, im Hinblick auf die gerade bei der Führung der Geschäfte entstandenen persönlichen Spannungen sei keiner der Beteiligten davon ausgegangen, dass der Kläger nach seinem Au s- 2 3 4 5 6 - 4 - scheiden als Gesellschafter weiter als Geschäftsführer habe tätig werden so l- len, da sonst die Auseinande r setzung im Übrigen weitgehend sinnlos gewesen wäre. Es hat aber nach dem E r gebnis der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - abweichend vom Landgericht - eine einvernehmliche Aufh e- bung des Anstellungsvertrags des Klägers nicht feststellen können. Die Nichtz u- lassungsbeschwerde sieht darin zu Recht eine Verletzung des A n spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, B e schluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 4). Das B e rufungsgericht durfte ohne erneute Vernehmung der Zeugen das Ergebnis der Beweisaufna h- me nicht anders wü rdigen als das Landgericht. Grundsätzlich steht es allerdings im Ermessen des Berufungsg e richts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist zur nochmaligen Ve r- nehmun g jedoch verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen a n- ders verstehen o der würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsg e- richt auf solche Umstände stützt, d ie weder die Urteilsfähigkeit, das Erinn e- rungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollstä n digkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (st. Rspr., s iehe etwa BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 Rn. 7). In s- besondere wenn das erstinstanzliche Gericht über streitige Äuß e rungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen hat und es auf Grund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Erge b nis gekommen ist, kann das B erufungsgericht diese Auslegung nicht ve r werfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen erneut verno m- 7 - 5 - men zu haben (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, NJW 2007, 372 Rn. 23). So hat der Bundesgerichtshof etwa eine Pflicht z ur nochm a ligen Vernehmung eines Zeugen angenommen, wenn das erstinstanzliche G e richt die Worte "es war besprochen worden" dahin verstanden hat, der Zeuge habe damit ausdrücken wollen, die Parteien seien sich im Gespräch über den b e- sprochenen Punkt einig ge worden, während das Berufungsgericht diese Äuß e- rung lediglich im Sinne einer ergebnislosen Erörterung werten will (BGH, U r teil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW - RR 2002, 1500 f.; ebenso BGH, B e- schluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 129 1 Rn. 5 f.). Das Berufungsgericht hat hier den Bekundungen der Zeugen ein and e- res Gewicht und einen anderen Sinn beig e messen als das Landgericht. So hat das Landgericht die Aussage der Zeugin G . dahin verstanden, dass die Pa r- teien schlüssig ihren Wi llen zur Aufhebung der Geschäftsführerposition - und damit im Zweifel auch zur Aufhebung des Anstellungsvertrages - bekundet hä t- ten. Das Berufungsgericht meint dagegen, die Antwort des Klägers auf die Fr a- ge der Zeugin, was er nach seinem Ausscheiden aus de r Beklagten machen we r de, könne sich auch auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2009, dem Ende der Kündigungsfrist, bezogen haben. Die Aussage des Zeugen J . hat das B e rufungsgericht nur ganz lückenhaft gewürdigt, nämlich nur im Hinblick auf die Fr age nach der weiteren Tätigkeit des Klägers. Das Landgericht hat aber die Aussage dieses Zeugen dahin verstanden, dass der Kläger seinen Wi l- len zur Aufhebung des Dienstvertrags deutlich erklärt habe und dafür auch schon der Zeitpunkt festgestanden hätte, n ämlich der Ablauf der Einarbe i tung des neuen Geschäftsführers. Das Berufungsgericht ist folglich zu einer von de r- 8 - 6 - jenigen des Landgerichts abweichenden Würdigung der Zeugenaussagen g e- langt, die es nicht ohne eine nochmalige Vernehmung hätte vornehmen dürfen . 2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsg e- richt zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen und sich einen eigenen Eindruck verschafft hät te. Zum anderen ist die Klage nicht schon aus anderen Gründen, nämlich wegen der fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Beklagte, 9 10 11 - 7 - unbegründet. Denn das Berufungsg ericht hat diese Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes i.S. des § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam anges e hen. Ber g mann Strohn Reichart Dr escher Sunder Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 23.07.2009 - 11 O 6/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2010 - 9 U 86/09 -
Full & Egal Universal Law Academy