BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 103/11 vom 4. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Koch und Dr. Löf fler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurüc k- gewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wir d auf 35.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien stehen auf dem Gebiet der Energieversorgung von En d- kunden miteinander im Wettbewerb. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte sowohl über den Telefon - Direktver - trieb als auch über den Haustürvertrieb. Si e schloss mit der C. AG einen K o- operationsvertrag, wonach die C. AG die Vermittlung von Energieversorgung s- verträgen zwischen der Beklagten und den Endkunden übernehmen und hierzu ausschließlich im Bereich des Telefonvertriebs durch eigene oder beauftragte Call - Center tätig werden sollte; die Beauftragung von Untervertriebspartnern sollte der Zustimmung der Beklagten bedürfen. Die C. AG beauftragte als U n- tervertriebspartnerin die S. GmbH, deren Mitarbeiterin im August 2009 Hau s- türwerbung für die Beklagte bet rieb. 1 2 - 3 - Die Klägerin hat behauptet, die Mitarbeiterin der S. GmbH habe zum e i- nen damit geworben, dass die Kunden der Klägerin Verträge mit der Beklagten abschließen müssten, wenn sie weiterhin mit Strom versorgt werden wollten, und zum anderen damit, dass die Stromve rsorgung durch die Beklagte 200 günstiger sei als die Versorgung durch die Klägerin. Die Klägerin sieht in dieser Werbung eine unlautere Irreführung und hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen . Die Beklagte hat ge l- tend gemacht, sie sei für das beanstandete Verhalten nicht verantwortlich, weil sie von der Beauftragung der S. GmbH keine Kenntnis gehabt und dieser nicht zugestimmt habe. Die Klage ist in den Vorinstanzen überwiegend erfolgreich gewesen. II. Die gegen die Nichtzulassung de r Revision im Berufungsurteil geric h- tete Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg, weil d ie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revision sg e- richts nicht erfordern ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für das gegen § 5 Abs. 1 UWG verstoßende Verhalten der Mitarbeiterin der S. GmbH gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, selbst wenn d ie Beklagte nach ihrem Vorbringen von der Tätigkeit der S. GmbH keine Kenntnis erlangt und dieser nicht zugestimmt haben sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft diese Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf , über die in einem Revi sionsverfahren zu entscheiden wäre . a) Es ist anerkannt, dass die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhäl t- nisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegensteht (vgl. BGH, 3 4 5 6 7 - 4 - Urteil vom 6. Juni 1958 - I ZR 22/57, BGHZ 28, 1, 13 - Buchgemeinschaft II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 13 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10 . Aufl., Kap. 14 Rn. 26 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 225; Köhl er in Köhler/Bornk amm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.43). b) Der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlaste t , dass er den Beauftragten im Hinblick auf den Einsatz eines Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte über diese vertragliche n Einschränkun gen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat . Dies gilt unabhängig davon, ob der U n- ternehmensinhaber mit einer solchen Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen musste. Für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG ist es unerheblich, wie die Beteili g- ten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (vgl. für § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm), ob der Beauftragte gegen den Willen des Unternehmensinhabers seine vertraglichen Befugnisse überschritte n hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 23 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 147; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.47) oder ob der Beauftra gte ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmensinhabers geha n- delt hat (vgl. für § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Par t- nerprogramm; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 54 = WRP 2011, 881 - Sedo; Harte - Henning/ Bergmann , UWG, 2. Aufl. , § 8 Rn. 254). Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regelt vielmehr den Unterla s- sungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen se i- ner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche En tlastungsmöglichkeit (vgl. zu § 13 Abs. 4 UWG aF BGH , Urteil vom 29. Juni 8 9 - 5 - 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfeh ler; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GR UR 2005, 864 = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; zu § 8 Abs. 2 UWG BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 174/08, GRUR 2011, 543 Rn. 13 = WRP 2011, 749 - Änderung der Vo r- einstellung III; Teplitzky aaO Kap. 14 Rn. 19; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 143; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.33; Lehmler in Büscher/ Dittmer/ Sc hiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 56; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Vor § § 14 - 19 Rn. 43; Hacker i n Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 552). c) Allerdings haftet der Auftr aggeber nicht als Unternehmensinhaber im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG, wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauf tragten selbst zuzurechnen ist, etwa weil er noc h für andere Personen oder Unternehmen tätig wird oder weil er neben dem Geschäftsb e- reich, in dem er für den Auftraggeber tätig wird, noch weitere, davon zu unte r- scheidende Geschäftsbereiche unterhält . Die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erstreckt sich nicht a uf jegliche geschäftliche Tätigkeit des (Unter - ) Beauftragten auch außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftra g- ten beschränkt ist und der Auftraggeber nich t damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertig t, ihn der weiten Haftung des § 8 Abs. 2 UWG zu unterwerfen (vgl. zu § 14 Abs . 7 Ma r- kenG BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 27 - Partnerprogramm). Derartige Umstände liegen im Streitfall aber nicht vor. D ie von der Beklagten beauftragte C. AG hat keine weiteren Geschäft s- bereiche unterhalten, innerhalb dere n sie für sich oder Dritte Stromverträge a k- 10 11 - 6 - quiriert hat und innerhalb dere n eine hinreichende Kontrolle der übertragenen Tätigkeit der Beklagten nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre . Selbst wenn die C. AG - unterstellt - nur mit der von ihr selbst durchzuführe n- den Telefonakquise beauftragt gewesen wäre , nicht aber für eine Direktanspr a- che an der Haustür mittels einer Unterbeauftragten, gehören beide Vertrieb s- zweige zum selben Geschäftsbereich Stromverträge , den die Beklagte durch die Beauftragt e betreiben ließ , und der für sie daher auch beherrschbar war. 2. Die auf Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen eben fall s nicht durch. Von einer weitergehenden Begründung wird g e- mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 12 - 7 - III. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 21.09.2010 - I - 12 O 260/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2011 - I - 4 U 193/10 - 13
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