BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 104/00Verkündet am: 24. Oktober 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 286 CIm Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut kann der Be-weis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand desGutes von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich durch eine von demFrachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Über-nahmequittung) geführt werden. Sind die Güter in verschlossenen Behältnis-sen (Kartons) zum Versand gebracht worden, ist bei kaufmännischen Ab-sendern prima facie anzunehmen, daß die im Lieferschein und in der dazukorrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis ent-halten waren. Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versen-ders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräu-men.BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00 - OLG KölnLG Köln - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, Transportversicherer der C. GmbH (im fol-genden: Versicherungsnehmerin), nimmt den Beklagten aus abgetretenemRecht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.Die Niederlassung der Versicherungsnehmerin in Bad Hersfeld beauf-tragte die Spedition E. GmbH (im folgenden: E-GmbH), fünf Eu-ro-Paletten mit in Kartons verpackten Computern zur M. in Hürth zu - 3 -befördern. Die E-GmbH transportierte die Sendung zunächst zu ihrer Nieder-lassung in Köln, die den Beklagten mit dem Weitertransport zur Empfängerin inHürth betraute. Dessen Fahrer T. nahm das Gut am 18. Februar 1998 bei derE-GmbH in Köln entgegen. Die Ware kam bei der Empfängerin jedoch nicht an,weil der Fahrer sie unterschlug. Er wurde deshalb u.a. wegen veruntreuenderUnterschlagung rechtskräftig verurteilt.Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust der Ware- unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung - eine Entschädigung in Höhevon 124.810,26 DM geleistet. Die Versicherungsnehmerin bestätigte den Erhaltdes genannten Ersatzbetrages mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 und tratzugleich ihre möglichen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Scha-densereignis an die Klägerin ab. Mit Telefax vom selben Tag erklärte auch dieE-GmbH die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Frachtvertrag mit demBeklagten an die Klägerin.Die Klägerin hat behauptet, dem Fahrer des Beklagten seien die in derRechnung ihrer Versicherungsnehmerin vom 17. Februar 1998 sowie in demdamit korrespondierenden Lieferschein vom selben Tag aufgeführten Waren,deren Wert 126.410,26 DM netto betragen habe, übergeben worden.Mit ihrer am 9. Februar 1999 eingereichten und dem Beklagten am24. Februar 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an sie 124.810,26 DM nebst Zinsen zuzahlen. - 4 -Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zum Umfang des seinem Fah-rer übergebenen Gutes und dessen Wert entgegengetreten. Zudem hat er dieAuffassung vertreten, etwaige Schadensersatzansprüche seien gemäß § 26AGNB verjährt, da die Geltung der AGNB zwischen ihm und der E-GmbH aus-drücklich vereinbart worden sei. Für das Transportfahrzeug habe zum Zeitpunktder von seinem Fahrer begangenen Unterschlagung eine Haftpflichtversiche-rung gegen Güterschäden bestanden.Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dage-gen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtder Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne aus abge-tretenem Recht der E-GmbH gemäß § 429 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) in Verbindung mit § 398 BGBSchadensersatz in der geltend gemachten Höhe verlangen. Dazu hat es aus-geführt:Die E-GmbH sei als versendende Spediteurin und Vertragspartnerin desBeklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt, dender Versicherungsnehmerin durch den Verlust des Transportgutes entstande- - 5 -nen Schaden geltend zu machen. Der Beklagte müsse sich das Verschuldenseines Fahrers gemäß § 431 HGB a.F. zurechnen lassen.Durch die Veruntreuung des Fahrers des Beklagten sei der Versiche-rungsnehmerin Ware im Wert von 126.410,26 DM netto abhanden gekommen.Der Beklagte bestreite ohne Erfolg, die in der Rechnung und in dem Liefer-schein der Versicherungsnehmerin mit Datum vom 17. Februar 1998 aufge-führte Ware erhalten zu haben. Zwar trage grundsätzlich der Ersatzberechtigtedie Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden. Es spreche je-doch eine Vermutung für die Annahme, daß dem Fahrer des Beklagten die inder Rechnung vom 17. Februar 1998 ausgewiesene Ware übergeben wordensei, die der Beklagte nicht entkräftet habe. Die Vermutung rechtfertige sich vorallem aus der von dem Fahrer bei der Entgegennahme des Transportgutes un-terzeichneten Empfangsbestätigung. Unter diesen Umständen bedürfe es kei-ner Vernehmung der von der Klägerin für den Umfang der Warenlieferung be-nannten Zeugen.Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die auf § 26 AGNB ge-stützte Verjährungseinrede bleibe ohne Erfolg, weil nach dem Vortrag des Be-klagten nicht davon ausgegangen werden könne, daß die AGNB in den Fracht-vertrag zwischen ihm und der E-GmbH einbezogen worden seien. Der Beklagteberufe sich auf die für ihn günstigen Regelungen dieses Klauselwerkes; er habedeshalb die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Geltung darzulegen undzu beweisen. Dieser prozessualen Obliegenheit sei er nicht hinreichend nach-gekommen. Insbesondere biete seine Behauptung, die Geltung der AGNB seizwischen ihm und der E-GmbH "ausdrücklich vereinbart" worden, keine geeig-nete Grundlage für die Erhebung von Zeugenbeweisen. - 6 -Die somit geltende einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Satz 1,§ 414 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., die am 18. Februar 1998 zu laufen begonnenhabe, sei durch Einreichung der Klage am 9. Februar 1999 unterbrochen wor-den, da die Klage "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 2 ZPO a.F. zugestelltworden sei.II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenom-men, daß sich die Haftung des Beklagten für den streitgegenständlichen Scha-den nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. beurteilt.Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz vom25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) findet auf die Ersatzpflicht für Gütertransport-schäden, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, keine Anwen-dung. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 undArt. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wir-kung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehunggeltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldver-hältnis betroffen ist (vgl. nur BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.).2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit§ 398 BGB sei nicht verjährt, haben Erfolg.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die vondem Beklagten erhobene Verjährungseinrede nur dann Erfolg hätte, wenn er - 7 -sich auf die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 1 AGNB berufenkönnte. Es hat die Anwendbarkeit dieser die gesetzliche Verjährungsfrist ver-kürzenden Regelung auf der bisherigen Tatsachengrundlage jedoch zu Unrechtverneint.a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei bislang nicht festgestellt,daß die Geltung der AGNB allgemeiner Handelsbrauch sei mit der Folge, daßdiese nicht durch Individualvereinbarung in ein Vertragsverhältnis einbezogenwerden müßten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revi-sion auch nicht beanstandet.b) Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Ein-beziehung der AGNB in den zwischen der E-GmbH und dem Beklagten ge-schlossenen Frachtvertrag kraft individueller vertraglicher Vereinbarung verfah-rensfehlerhaft verneint hat.aa) Bei den AGNB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingun-gen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1965 - Ib ZR 140/63, VersR 1966, 180, 181; BGHZ129, 323, 326 ff.; MünchKomm.HGB/Dubischar, Vor § 1 AGNB Rdn. 1). DieEinbeziehung dieses Klauselwerks in einen Vertrag bedarf daher grundsätzlicheiner rechtsgeschäftlichen Vereinbarung (MünchKomm.HGB/Dubischar, § 1AGNB Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 1 AGNB Rdn. 3). Dabei müs-sen die formalisierten Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBGa.F. (nunmehr: § 305 Abs. 2 BGB n.F.) gegenüber einem Kaufmann zwar nichterfüllt sein (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fas-sung). Vielmehr reicht es im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Einbe-ziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aus, daß derVerwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß auf sie hinweist und der - 8 -Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977- I ZR 80/75, NJW 1978, 698; BGHZ 117, 190, 194). Jedoch können auch imkaufmännischen Geschäftsverkehr - sofern ein entsprechender Handelsbrauchnicht besteht - Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicherVereinbarung Vertragsbestandteil werden. Hierzu bedarf es einer ausdrückli-chen oder stillschweigenden Willensübereinstimmung der Vertragspartner (vgl.BGHZ 117, 190, 194 f.; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 2 AGBGRdn. 42 ff.). Ein stillschweigender Einbeziehungswille kann dann gegeben sein,wenn Kaufleute im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung stets Verträ-ge zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen haben undder Verwender unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er regelmäßigGeschäfte nur auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsbedingungen tätigenwill (vgl. BGHZ 117, 190, 195; 129, 323, 324 f.; MünchKomm.BGB/Basedow,§ 2 AGBG Rdn. 46). Auch durch eine Rahmenvereinbarung (§ 2 Abs. 2 AGBGa.F. = § 305 Abs. 3 BGB n.F.) konnte das Regelwerk der AGNB im voraus inkünftig abzuschließende Verträge einbezogen werden (vgl. BGH, Urt. v.2.12.1982 - I ZR 176/80, TranspR 1983, 73, 74 = VersR 1983, 339).bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beur-teilung zugrunde gelegt.(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Be-klagte, der aus den AGNB eine für ihn günstige Rechtsfolge herzuleiten sucht,darzulegen und zu beweisen hat, daß dieses Regelwerk Bestandteil des streit-gegenständlichen Frachtvertrages zwischen ihm und der E-GmbH geworden ist(vgl. MünchKomm.BGB/Basedow, § 2 AGBG Rdn. 41). - 9 -(2) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Sachvortrag des Beklagten, die Geltung der AGNB sei zwi-schen ihm und der E-GmbH ausdrücklich vereinbart worden, sei nicht hinrei-chend substantiiert und daher keine geeignete Grundlage für die Erhebung desvon dem Beklagten angebotenen Zeugenbeweises.(a) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keineüberzogenen Anforderungen gestellt werden. Eine Partei genügt ihrer Darle-gungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-satz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen.Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenndiese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall,insbesondere der Einlassung des Gegners und dem, was der Partei an näherenAngaben möglich und zumutbar ist, ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbrin-gen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substantiierenmuß (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, MDR 1985, 315;Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998- II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW2000, 3286, 3287; Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 28/00, WRP 2002, 1077, 1081 - Ver-gleichsverhandlungen).(b) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem an den Beklagtengerichteten Schreiben der E-GmbH vom 14. Dezember 1994 ergebe sich trotzder Überschrift "Versicherungsbestätigung zum AGNB-Rahmenvertrag E. "nicht die Einbeziehung der AGNB in den streitgegenständlichen Beförderungs-vertrag, weil der Beklagte einen Rahmenvertrag mit der E-GmbH nicht vorge-legt habe und das Schreiben zudem mehr als drei Jahre vor dem hier zu beur-teilenden Geschehnis abgefaßt worden sei. Die vom Beklagten in der Beru- - 10 -fungsverhandlung vorgelegte Ablichtung eines ausgefüllten Fragebogens fürSubunternehmer der E-GmbH entbehre jeder Aussagekraft, weil das Formular,in dem unter der Rubrik "Versicherungsart" die Alternative "AGNB" angekreuztsei, lediglich vom Beklagten selbst ausgefüllt worden sei und weder einen Belegnoch eine Bestätigung durch das Speditionsunternehmen enthalte.(c) Das Berufungsgericht hat dem an den Beklagten gerichteten Schrei-ben der E-GmbH vom 14. Dezember 1994, das mit "Versicherungsbestätigungzum AGNB-Rahmenvertrag E. " überschrieben ist, verfahrensfehlerhaft keinehinreichende Indizwirkung für die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptungdes Beklagten beigemessen, die Geltung der AGNB sei zwischen ihm und derE-GmbH ausdrücklich vereinbart worden. Der vom Berufungsgericht für maß-geblich erachtete Umstand, daß der Beklagte einen Rahmenvertrag nicht vor-gelegt hat, spricht nicht zwingend gegen die Schlüssigkeit seines Vortrages, daeine derartige Vereinbarung nicht unbedingt schriftlich geschlossen worden seinmuß. Ebensowenig steht dem Vorbringen des Beklagten zur Geltung der AGNBentgegen, daß das Schreiben mehr als drei Jahre vor dem streitgegenständli-chen Schadensfall abgefaßt wurde. Denn der Beklagte hat unwidersprochenvorgetragen, daß er bereits zum damaligen Zeitpunkt für die E-GmbH als Nah-verkehrsunternehmer tätig war. Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich daranbis zum in Rede stehenden Schadensereignis etwas geändert haben könnte,sind nicht ersichtlich. Dem Beklagten kann angesichts des lange zurückliegen-den Zeitpunktes der behaupteten Vereinbarung über die Einbeziehung derAGNB in die mit der E-GmbH geschlossenen Beförderungsverträge auch nichtvorgehalten werden, daß er zu den näheren Umständen der Vereinbarung inder Berufungsverhandlung ohne vorherigen Hinweis, daß ein derartiger Vortragerforderlich sein würde, keine Angaben machen konnte. Er hat einen Mitarbeiterder E-GmbH als Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptung betreffend die - 11 -Einbeziehung der AGNB in den streitgegenständlichen Beförderungsvertragbenannt. Dieses Beweisangebot ist im Zusammenhang mit den vorgelegtenUnterlagen hinreichend substantiiert. Dem hätte das Berufungsgericht nachge-hen müssen.Sollte das Berufungsgericht nach Durchführung der erforderlichen Be-weisaufnahme zu der Feststellung gelangen, daß die AGNB auch Gegenstanddes in Rede stehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und derE-GmbH waren, wird es dem weiteren unter Zeugenbeweis gestellten Vortragdes Beklagten, für das Transportfahrzeug habe zum Zeitpunkt der von seinemFahrer begangenen Unterschlagung eine Haftpflichtversicherung gegen Güter-schäden bestanden, nachzugehen haben.3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Beklagte habe die zugunsten der Klägerin sprechende Ver-mutung, daß der Fahrer die in der Rechnung und in dem Lieferschein der Ver-sicherungsnehmerin mit Datum vom 17. Februar 1998 aufgeführten Waren er-halten habe, nicht durch hinreichend substantiierten Vortrag entkräftet. Der Be-klagte hat den Vortrag der Klägerin zur Übergabe des Transportguts in der be-haupteten Menge, hinsichtlich der die Klägerin grundsätzlich darlegungs- undbeweisbelastet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1964 - Ib ZR 222/62, VersR 1964,1014, 1015; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461 = VersR1986, 1019; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, TranspR 1997, 294, 296 = VersR1997, 1020), entgegen der Ansicht der Revision nicht wirksam bestritten.a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Fahrer des Be-klagten habe bei der Entgegennahme des Transportgutes eine Empfangsbe-stätigung unterzeichnet, die ihrerseits auf die beigefügte Rollkarte Bezug ge- - 12 -nommen habe. Die Bestätigung habe den ausdrücklichen Hinweis: "Stückzah-lenmäßig und in einwandfreiem Zustand laut Rollkarte übernommen" enthalten.Die Empfangsbestätigung des Fahrers stellte jedenfalls bei Berücksichtigungdes Inhalts der Rollkarte, des Lieferscheins und der Rechnung ein geeignetesBeweismittel zugunsten der Klägerin dar mit der Folge, daß der Beklagte diedadurch begründete Vermutung zu entkräften habe, was ihm nicht gelungensei. Er habe weder aussagekräftige Indizien vorgetragen und unter Beweis ge-stellt, die gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin zur Schadenshöhesprechen würden, noch habe er einen Gegenbeweis - etwa durch Berufung aufdie von der Klägerin selbst benannten Zeugen - angetreten. Diese Beurteilunghält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.b) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zu-stand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich auchdurch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangs-bestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Beweiskraft ei-ner solchen Empfangsbestätigung richtet sich nach § 416 ZPO. Ihre materielleBeweiskraft hängt - ebenso wie bei der Quittung i.S. von § 368 BGB - von denUmständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswür-digung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Über-zeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, ent-kräftet werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1978 - V ZR 10/77, WM 1978, 849 m.w.N.zur Quittung gemäß § 368 BGB; Helm in Großkomm.HGB, 4. Aufl., § 429Rdn. 106; MünchKomm.HGB/Dubischar, § 426 HGB Rdn. 24 f., § 429 HGBRdn. 36 ff.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 408 HGB Rdn. 27). Letztereskommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsbestätigung Angaben enthält, dieder Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte,wie beispielsweise Angaben über die Anzahl der in Kartons verpackten Waren - 13 -oder das nicht nachgewogene Gewicht einer Sendung. Denn die Beweiskrafteiner Empfangsbestätigung bezieht sich im Zweifel nicht auf den Inhalt einerverschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 1986, 459, 461; Koller, Trans-portrecht, 4. Aufl., § 425 HGB Rdn. 41; MünchKomm.HGB/Dubischar § 426HGB Rdn. 25, § 429 HGB Rdn. 38).Die von dem Fahrer des Beklagten unterzeichnete Empfangsbestätigungbeweist danach zwar weder für sich allein noch in Verbindung mit der vom Be-rufungsgericht in Bezug genommenen Rollkarte, daß es sich bei dem unstreitigim Obhutsbereich des Beklagten in Verlust geratenen Transportgut um diejeni-ge Ware gehandelt hat, die in der Rechnung der Versicherungsnehmerin vom17. Februar 1998 und in dem Lieferschein vom selben Tag im einzelnen auf-geführt ist. Das hindert den Tatrichter jedoch nicht, sich die Überzeugung vonder Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer des Beklagten seiendie in der Rechnung und in dem Lieferschein der Versicherungsnehmerin mitDatum vom 17. Februar 1998 aufgeführten Waren übergeben worden, anhandder gesamten Umstände des Einzelfalles zu bilden, solange der Beklagte da-gegen keine substantiierten Einwände vorbringt. Im Streitfall sprechen für dieAnnahme, daß durch die Unterschlagung des Transportgutes ein Schaden inder behaupteten Höhe entstanden ist, folgende Gesichtspunkte:Die Angaben in dem Lieferschein vom 17. Februar 1998 und in der vomselben Tag datierenden Rechnung legen die Vermutung nahe, daß die darinaufgeführten Waren auch tatsächlich von der Versicherungsnehmerin zum Ver-sand gebracht worden sind. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, daßes sich sowohl bei der Versenderin als auch bei der Empfängerin der Ware umGewerbetreibende handelt. Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemei-nen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß an den gewerb- - 14 -lichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandtwurden. Sofern die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen (Kartons)zum Versand gebracht wurden, ist bei kaufmännischen Absendern zwar nicht- wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund einer tatsächlichenVermutung (§ 292 ZPO), die den vollen Gegenbeweis erfordert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 292 Rdn. 2), sondern prima facie anzunehmen, daßdie im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführtenWaren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl.,§ 425 HGB Rdn. 41). Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Ver-senders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu er-schüttern.Das ist dem Beklagten im Streitfall nicht gelungen. Er hat lediglich mitNichtwissen bestritten, daß die in der Rechnung vom 17. Februar 1998 aufge-führten "EDV-Artikel" tatsächlich von der Versicherungsnehmerin an die in derRechnung genannte Empfängerin verschickt worden sind. Das reicht zur Er-schütterung des Anscheinsbeweises nicht aus.Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß derBeklagte vorgetragen habe, seinem Fahrer sei bei der Übernahme der Warevon der E-GmbH kein Lieferschein übergeben worden, rechtfertigt keine andereBeurteilung, da der zugunsten der Klägerin sprechende Anscheinsbeweis andiesen Umstand nicht anknüpft. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dieEmpfangsbestätigung des Fahrers stelle jedenfalls unter Berücksichtigung desInhaltes der Rollkarte, des Lieferscheins und der Rechnung ein geeignetes Be-weismittel zugunsten der Klägerin dar mit der Folge, daß der Beklagte die da-durch begründete Vermutung zu entkräften habe, sind - wie die Revision offen-bar meint - nicht in dem Sinne zu verstehen, daß das Berufungsgericht hat an- - 15 -nehmen wollen, Voraussetzung für das Eingreifen der von ihm angenommenenVermutung sei die Übergabe des Lieferscheins an den Fahrer des Beklagten.III. Das angefochtene Urteil war danach auf die Revision des Beklagtenaufzuheben. Da der Ausgang des Rechtsstreits noch von weitergehenden tat-sächlichen Feststellungen abhängt, die im Revisionsverfahren nicht getroffenwerden können, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.UllmannBornkammPokrant Büscher Schaffert
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