BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 104/01Verkündet am: 20. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja Rechtsberatung durch AutomobilclubRBerG Art. 1 §§ 1, 5, 6 Nr. 2, § 7;UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2a)Ein Automobilclub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischerGrundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereini-gung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.b)Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG gel-tend gemacht wird.BGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 104/01 - OLG Frankfurt am MainLG Frankfurt am Main - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2001 wird aufKosten des Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist ein dem Deutschen Anwaltverein e.V. angehörender örtli-cher Anwaltsverein. Er verfolgt nach § 4 seiner Satzung den Zweck, die berufli-chen Interessen der im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main zugelasse-nen Rechtsanwälte zu fördern.Der Beklagte ist ein Automobil- und Reiseclub. Er versteht sich nach sei-ner Satzung als Interessengemeinschaft von Verkehrsteilnehmern des öffentli-chen Dienstes. Mitglied kann neben Angehörigen des öffentlichen Dienstes,vergleichbarer Einrichtungen sowie von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffent- - 3 -lichen Dienst jeder Verkehrsteilnehmer werden, sofern er den Zwecken undZielen des Vereins zustimmt.Eine Tochtergesellschaft des Beklagten, die A. GmbH,bietet Rechtsschutzversicherungen an, die der Beklagte vermittelt.Der Kläger nimmt den Beklagten, der über keine Erlaubnis zur Rechtsbe-ratung verfügt, wegen einer in dessen Mitgliederzeitschrift, Ausgabe 3/99, unterder Überschrift "JUR-INFO: Rechtsinformation rund um die Uhr!" erschienenenWerbung für eine telefonische Hotline auf Unterlassung in Anspruch. Er sieht inder über die Hotline abrufbaren Dienstleistung eine unerlaubte Rechtsberatungdes Beklagten.Der Beklagte ist dem entgegengetreten.Das Landgericht hat den Beklagten dem Klageantrag entsprechend unterAndrohung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz geschäftsmä-ßig Dritte in rechtlichen Fragen zu beraten, insbesondere Club-mitglieder und Rechtsschutzversicherungsnehmer bei Rechtsfra-gen in den Bereichen Auto, Verkehr und Reisen sowie bei juristi-schen Problemen des täglichen Lebens, insbesondere im Nach-barschaftsrecht, im Arbeitsrecht, insbesondere bei Änderungs-kündigungen, sowie im Mietrechtund/oderfür diese Tätigkeit zu werben, insbesondere mit folgenden Aus-sagen:"JUR-INFO: Rechtsinformation rund um die Uhr! (...)" - 4 -"Kleine Nummer, große Wirkung: Unter der 0180 können Sie als Clubmitglied ab sofort rund um die Uhr beimAR. anrufen, wenn Sie ein rechtliches Problem in SachenAuto, Verkehr oder Reise bedrückt! Falls Sie eine AR. -Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, erstrecktsich dieser Service sogar auf weitere Bereiche, zum Beispielauf Mietrechtsfragen und Vertragsangelegenheiten aller Art,ja sogar auf Fragen zum Arbeitsrecht. (...)""Unsere Experten führen Sie außerdem zuverlässig durchden gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeitsdschungeloder weisen Ihnen den Weg zu einem kompetenten Rechts-anwalt. (...)""Als AR. -Vollrechtsschutz-Versicherter haben Sie nochmehr Vorteile: Hier braucht sich unsere sach- und fachkundi-ge Hilfe nicht auf die drei Themenbereiche Auto, Verkehr undReise zu beschränken, sondern schließt juristische Problemedes täglichen Lebens mit ein - unabhängig davon, ob dieserLeistungsumfang in Ihrem Rechtsschutzvertrag auch abge-deckt ist. Also zum Beispiel das richtige Verhalten bei Nach-barschaftsstreitigkeiten; die Frage, ob Sie eine Änderungs-kündigung Ihres Chefs akzeptieren müssen; oder Informatio-nen, wie Sie einen zahlungsunwilligen Mieter zur Räson ru-fen können. (...)"insbesondere wenn dies geschieht wie aus der Anlage A 1 er-sichtlich: - 5 - - 6 -Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt amMain GRUR-RR 2002, 37).Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt derBeklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Betrieb der Hotline durch den Beklagtenals eine unerlaubte Rechtsberatung und daher diesen Betrieb sowie die Wer-bung für ihn als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen. Dazu hat es ausgeführt:Die Mitglieder des Beklagten könnten, wie dieser eingeräumt und in sei-ner Werbung auch herausgestellt habe, unter der vom Beklagten betriebenenHotline grundsätzlich erlaubnispflichtige Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1RBerG abrufen. Die Dienstleistung werde aus der insoweit maßgeblichen Sichtder angesprochenen Verkehrskreise von dem Beklagten selbst erbracht. Diesersei keine berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungund könne daher auch nicht die Rechtsberatung im Bereich Auto, Reise undVerkehr gemäß Art. 1 § 7 RBerG erlaubnisfrei erbringen. Ebenfalls ohne Erfolgberufe sich der Beklagte auf Art. 1 § 5 RBerG, da er weder Rechtsschutzversi-cherer sei noch Rechtsschutzversicherungen vertreibe. Die Anwendung desErlaubnisvorbehalts des Rechtsberatungsgesetzes verstoße nicht gegen Art. 12Abs. 1 GG; denn der Beklagte biete eine umfassende und vollwertige Rechts-beratung an. - 7 -II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte aus derSicht der angesprochenen Verkehrskreise über die in dem "JUR-INFO" ange-gebene Hotline eine von ihm selbst zu erbringende Rechtsberatung im Sinnedes Art. 1 § 1 RBerG angeboten hat. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehlernicht erkennen (vgl. BGHZ 98, 330, 332 - Unternehmensberatungsgesell-schaft I) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.2. Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichtsan, der Beklagte könne sich, soweit es um Rechtsberatung außerhalb der Be-reiche Auto, Verkehr und Reisen gehe, nicht auf die Bestimmung des Art. 1 § 5RBerG stützen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die A. GmbHgemäß dieser Vorschrift berechtigt ist, die in der in Rede stehenden Werbungbeschriebenen rechtsbetreuenden Tätigkeiten selbst in eigener Person vorzu-nehmen. Jedenfalls nämlich darf sie sich nicht des Beklagten in der in der Wer-bung dargestellten Weise bedienen. Soweit die Revision gegenteiliger Auffas-sung ist, übersieht sie die Bestimmung des Art. 1 § 6 Nr. 2 RBerG. Danach darfdie Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch Personen oder Stellen der inArt. 1 §§ 1, 3 und 5 RBerG bezeichneten Art nur auf zu diesen in einem Ange-stelltenverhältnis stehende Personen übertragen werden. Der Begriff des Ange-stellten ist zwar weit auszulegen. Er setzt aber immerhin voraus, daß eine ab-hängige, weisungsgebundene Tätigkeit im Betrieb eines anderen ausgeübt wird(RGSt 72, 313, 314; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,Art. 1 § 6 RBerG Rdn. 4 m.w.N.). Im Streitfall fehlt es an einem solchen Rechts-verhältnis zwischen dem Beklagten und seiner als Rechtsschutzversicherer tä-tigen Tochtergesellschaft A. GmbH. - 8 -3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Beklagte könne sichbei der Rechtsberatung in den Bereichen Auto, Verkehr und Reisen nicht aufArt. 1 § 7 RBerG stützen, damit begründet, daß Zusammenschlüsse, die - wieder Beklagte - der Förderung von Interessen dienten, die jedermann habenkönne, nicht zu den in dieser Bestimmung privilegierten Vereinigungen zählten.Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.a) Der Beklagte stellt, anders als die Revision meint, keine auf berufs-ständischer Grundlage errichtete Vereinigung dar. Denn bei ihm kann außerden Angehörigen des öffentlichen Dienstes und den diesen gleichgestelltenPersonen auch jeder andere Verkehrsteilnehmer Mitglied werden, der denZwecken und Zielen des Beklagten zustimmt. Es fehlt damit eine Verbundenheitder Vereinsmitglieder bei der Wahrnehmung beruflicher Standesinteressen (vgl.Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Rdn. 671).b) Es handelt sich bei dem Beklagten aber auch nicht um eine berufs-standsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG. Eine solche liegt dannvor, wenn die Vereinigung auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichenwirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung derfür diese Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen ge-bildet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1985 - I ZR 29/83, GRUR 1986, 79, 80- Mietrechtsberatung; BVerwG DVBl 1983, 1249, 1250). Danach sind insbeson-dere Mietervereine als auf ähnlicher Grundlage errichtete Vereinigungen imSinne der genannten Bestimmung anzusehen (vgl. BGH GRUR 1986, 79, 80- Mietrechtsberatung; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 721-723, jeweils m.w.N.).Dasselbe soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung auch für Auto-mobilclubs gelten, da diese hinsichtlich der (eher geringen) Homogenität ihrer - 9 -Mitglieder mit Mietervereinen unmittelbar vergleichbar seien (Rennen/Caliebe,Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 8). Dem kann nicht zugestimmtwerden. Ein Automobilclub stellt wegen der sehr großen Zahl der in Betrachtkommenden Mitglieder aus fast allen Bevölkerungsschichten regelmäßig keineVereinigung mehr dar, die auf der Grundlage einer gleichen oder ganz ähnli-chen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmungder dafür bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet ist(Weth in Henssler/Prütting aaO Art. 1 § 7 RBerG Rdn. 46; Chemnitz/JohnigkaaO Rdn. 732). Der Beklagte versteht sich nach seiner Satzung zwar als Inter-essengemeinschaft von Verkehrsteilnehmern des öffentlichen Dienstes. Mit-glied kann aber neben Angehörigen des öffentlichen Dienstes, vergleichbarerEinrichtungen sowie von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienstauch jeder andere Verkehrsteilnehmer werden, sofern er den Zwecken undZielen des Vereins zustimmt. Damit steht der Beklagte grundsätzlich nahezujedermann offen. Dementsprechend kann bei ihm von einer - zumindest - ge-wissen Homogenität des Kreises von Personen, die als Mitglieder in Betrachtkommen, sowie von einer dort vorhandenen gleichgerichteten Interessenlagekeine Rede sein.4. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen,ob die vom Kläger, dessen Klagebefugnis sich allein aus § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG ergeben kann (vgl. Chemnitz, AnwBl 1998, 528 f.), beanstandete Verhal-tensweise des Beklagten den Wettbewerb auf dem relevanten örtlichen undsachlichen Markt, d.h. auf dem Gebiet der Rechtsberatung in dem Bereich, indem die beim Landgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte tätigsind, wesentlich zu beeinträchtigen vermag. Diese Beurteilung kann jedoch aufder Grundlage der sonstigen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungensowie des unstreitigen Sachverhalts nachgeholt werden (BGH, Urt. v. - 10 -28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735 - Brillen-preise II). Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der in Art. 1 § 1 RBerG ge-regelte grundsätzliche Erlaubniszwang für rechtsbesorgende Tätigkeiten nichtnur berufsständischen Interessen, sondern auch dem allgemeinen Interesse aneiner zuverlässigen Rechtspflege dient und seine Mißachtung daher regelmäßigohne das Hinzutreten weiterer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen ist(vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989,508 - Erbensucher; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 889 =WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116m.w.N. in Fn. 479). Außerdem begründet die Verhaltensweise des Beklagtendie erhebliche Gefahr, daß Mitbewerber in entsprechender Weise gegen dasVerbot der unerlaubten Rechtsberatung verstoßen werden (vgl. BGH, Urt. v.29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 124 = WRP 1995, 104 - Laienwer-bung für Augenoptiker; BGH GRUR 1997, 767, 769 - Brillenpreise II). Ohne Er-folg macht die Revision auch geltend, der Beklagte überschreite mit seiner be-anstandeten Verhaltensweise jedenfalls nicht die Grenzen einer Erstberatungi.S. des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Revisionserwiderung weist hierzu mitRecht darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Regelungdem Rechtsrat Suchenden den Gang zum Rechtsanwalt erleichtern wollte, nichtaber zu nicht autorisierten Rechtsberatern. Gerade auch eine erste Beratung imSinne der genannten Vorschrift hat qualifiziert zu sein, da anderenfalls die Ge-fahr besteht, daß der Rechtsuchende von ihm in rechtlicher Hinsicht gegebe-nenfalls zustehenden Angriffs-, Verteidigungs- oder Gestaltungsmöglichkeitenschon überhaupt keine Kenntnis erlangt. Aus diesem Grund spricht der von derRevision herausgestellte Umstand, daß sich die vom Beklagten geleistete Be-ratungstätigkeit nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aufeine "grobe Prüfung" beschränke, keineswegs gegen die Klagebefugnis desKlägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Beurteilung der wesentlichen Be- - 11 -einträchtigung des Wettbewerbs steht nicht entgegen, daß der beklagte Vereinnach seiner Einlassung für die Erteilung von Rechtsrat Rechtsanwälte ein-schaltet. Damit erfährt die beanstandete Tätigkeit des Vereins als verboteneRechtsberatung wettbewerbsrechtlich keine andere Gewichtung.III. Danach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.UllmannHerr RiBGH Prof. StarckBornkammist nach Erreichen derAltersgrenze aus demDienst ausgeschieden.UllmannBüscherSchaffert
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