BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/04 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Gartenliege UWG 247 4 Nr. 9 a) Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses k366n-nen auch Besonderheiten zu ber374cksichtigen sein, die dieses im Gebrauch aufweist, auch wenn sie nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. b) Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abnehmer zukommen. Es gen374gt f374r die Annahme wettbe-werblicher Eigenart, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausge-staltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es k366nne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbunde-nen Unternehmen stammen. Zur Begr374ndung einer wettbewerblichen Ei-genart kann es zudem ausreichen, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen. c) F374r die Annahme einer vermeidbaren Herkunftst344uschung ist es nicht erfor-derlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr gen374gt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser hei337en m366ge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Wa-re nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 16. Juni 2004 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin stellt her und vertreibt seit Jahren unter der Bezeichnung "A. " eine Aluminium-Dreibeinliege, wie sie nachstehend abgebildet ist: 2 Die Beklagte ist ein bekanntes Kaffeevertriebsunternehmen mit zahlrei-chen Filialen im Bundesgebiet. Sie vertreibt neben Kaffee in wechselnden Ver-kaufsaktionen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und benutzt dabei in er-heblichem Umfang ihre Eigenmarke T. . Die Kl344gerin lieferte der Beklagten nach einem Testauftrag im Jahr 1999, der einen geringen Umfang hatte, f374r das Jahr 2000 etwa 13.000 Aluminium-liegen. Wegen des wirtschaftlichen Erfolgs wollte die Beklagte Liegen dieser Art auch in den Folgejahren anbieten; die Vertragsverhandlungen der Parteien f374hrten jedoch nicht zu einem Auftrag. F374r die Jahre 2001 und 2002 lie337 die 3 - 4 - Beklagte Dreibeinliegen, die dem Modell A. 344hnlich waren, durch Drittun- ternehmen fertigen und verkaufte diese in erheblichen St374ckzahlen. 4 Die Kl344gerin hat dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt des erg344n-zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes als wettbewerbswidrig be-anstandet. Sie hat - bezogen auf die von der Beklagten im Jahr 2002 vertriebe-nen Dreibeinliegen - beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine Gartenliege gem344337 nachstehender Abbildung anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder auszuliefern und/ oder anbieten, verkaufen, bewerben oder ausliefern zu lassen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin gegen374ber, hilfsweise ge-gen374ber einem von der Kl344gerin auf Kosten der Beklagten zu be-stimmenden Wirtschaftspr374fer, Auskunft dar374ber zu erteilen, wieviele St374cke, bei welchem St374ckpreis und bei welchen Erstellungs- bzw. Gestehungskosten sie von der in dem Antrag zu 1 abgebildeten Lie-ge ver344u337ert hat; 3. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Kl344gerin s344mtliche weiteren Sch344den, die aus dem Vertrieb der in dem Antrag zu 1 abgebildeten Gartenliege entstanden sind oder zu-k374nftig noch entstehen, zu ersetzen. Die Beklagte hat ihr Verhalten als rechtm344337ig verteidigt. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 6 - 5 - Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Hamburg MD 2005, 190). 7 8 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kl344gerin die auf er-g344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gest374tzten Anspr374che nicht zust374nden. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Die Liegen der Beklagten h344tten zwar die Merkmale der Gartenliege A. praktisch identisch 374bernommen; dieser fehle es aber an der erforderli- chen wettbewerblichen Eigenart. Es best374nden bereits Bedenken, ob die Gar-tenliege A. objektiv geeignet sei, Herkunftsvorstellungen hervorzurufen. Diese Bedenken erg344ben sich zwar nicht aus der 344u337eren Gestaltung der Lie-ge, aber aus der Art und Weise, wie die Kl344gerin diese werblich darstelle. Aus ihrem Verkaufsblatt seien die Ausstattungsmerkmale der Liege, die eine wett-bewerbliche Eigenart begr374nden k366nnten, nicht erkennbar. Ein unbedingter Wil-le des Herstellers, seiner Ware die Eignung eines eindeutigen Herstellerhinwei-ses (nicht notwendig auf sein eigenes Unternehmen) zu verleihen, sei zudem f374r den erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unverzichtbar. Die Kl344gerin lasse es jedoch zu, dass ihre Abnehmer ihre Waren unter einer eigenen Marke oder als eigene Produkte verkauften. Sie nehme damit in Kauf, 10 - 6 - dass die Endverbraucher die Gartenliege A. nicht ihr, sondern ihren Ab- nehmern zuordneten. 11 Jedenfalls fehle es an besonderen Umst344nden, die den Vertrieb der ver-wechslungsf344higen Liege der Beklagten unlauter machten. Die Gartenliege A. habe zwar m366glicherweise eine gewisse Bekanntheit erlangt, diese sei aber nicht wie erforderlich mit der Kl344gerin verbunden. Sofern die Gefahr einer Herkunftst344uschung bestehe, habe die Kl344gerin diese selbst herbeigef374hrt, weil sie ihre Liege in gro337en St374ckzahlen auch als No-Name-Artikel 374ber die Beklag-te vertrieben habe. Die Art und Weise, wie die Beklagte ihre Verhandlungen mit der Kl344gerin gef374hrt habe, begr374nde ebenfalls nicht eine wettbewerbliche Un-lauterkeit ihres Vorgehens. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz ge-gen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zugleich das fr374here Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb au337er Kraft ge-treten. Diese Rechts344nderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag der Kl344gerin, der auf Wiederho-lungsgefahr gest374tzt ist, kann daher nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung den Unterlas-sungsanspruch begr374ndet hat und dieser auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist. Die Frage, ob der Kl344gerin Schadens-ersatzanspr374che und - als Hilfsanspr374che zu deren Durchsetzung - Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr374che zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2006 13 - 7 - - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz 22 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern, m.w.N.). 14 2. Die Klage ist auf Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtli-chem Leistungsschutz gest374tzt (247247 8, 9 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 9 UWG bzw. 247 13 i.V. mit 247 1 UWG a.F.). Diese setzen voraus, dass der Vertrieb eines nachge-ahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig ist, weil es von wettbewerblicher Ei-genart ist und besondere Umst344nde hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 24 - Stufenleitern, m.w.N.). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbe-werblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit344t der 334bernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst344nden. Je gr366337er die wettbewerbliche Eigenart und je gr366337er der Grad der 334bernahme sind, desto geringere Anforde-rungen sind an die besonderen Umst344nde zu stellen, die die Wettbewerbswid-rigkeit der Nachahmung begr374nden (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 24 - Stufen-leitern, m.w.N.). Gleiches gilt, je komplexer das Ger344t ist, das ungeachtet hin-reichender Abweichungsm366glichkeiten (fast) identisch nachgebaut worden ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 90 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob der Kl344gerin Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zuste-hen, ist das Berufungsgericht teilweise von rechtlich fehlerhaften Ma337st344ben ausgegangen. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gartenliege A. fehle bereits die erforderliche wettbewerbliche Eigenart, beruht auf Rechtsfehlern. 15 aa) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestal-tung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die ange- 16 - 8 - sprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderhei-ten des Erzeugnisses hinzuweisen. 17 bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die 344u337ere Gestaltung der Dreibeinliege A. eine wettbewerbliche Eigenart begr374nden kann. (1) Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt, das Grundmuster der Gartenliegen, dem auch die Liege A. folge, sei zwar seit Jahrzehnten vor- bekannt; auch sei es nicht ungew366hnlich, bei Gartenliegen stofffreie Ecken und Scharniere vorzusehen. Die Liege A. verbinde aber mit ihrem Aluminium- gestell, der leicht durchsichtigen textilen Bespannung sowie den Ausnehmun-gen des Stoffs an Ecken und Scharnieren den Eindruck einer gewissen Leich-tigkeit, der anderen Liegen fehle. Dieser Eindruck werde unterst374tzt durch die - in der Bezugfarbe gehaltenen - Tragschlaufen, die signalisierten, dass die Lie-ge anders als viele Konkurrenzprodukte leicht mit einer Hand tragbar sei. Diese Besonderheiten gen374gten allerdings angesichts der Vielzahl von Gartenliegen auf dem Markt noch nicht, um eine wettbewerbliche Eigenart anzunehmen. Hin-zu komme aber die besondere, in diesem Marktsegment einmalige und tech-nisch nicht vorgegebene Gestaltung eines Metallb374gels, der die stabile H366hen-verstellung des Kopfteils sichere und zugleich als weitere St374tze f374r die Einstel-lung der sog. Relaxstellung diene. 18 (2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung k366nnen die Beson-derheiten der Liege, die der Einstellung der Relaxstellung dienen, zur Bejahung der wettbewerblichen Eigenart herangezogen werden. 19 Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich grunds344tz-lich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben. Zu beachten ist aller- 20 - 9 - dings, dass, soweit kein Sonderschutz eingreift, die technische Lehre und der Stand der Technik grunds344tzlich frei benutzbar sind. Dementsprechend ist wett-bewerbliche Eigenart immer dann zu verneinen, wenn sich eine gemeinfreie technische L366sung in einer technisch notwendigen Gestaltung verwirklicht, d.h. das Erreichen eines bestimmten technischen Erfolgs die Verwendung bestimm-ter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt. Dagegen k366nnen Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, eine wettbewerbliche Eigenart (mit) begr374nden, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ih-nen gewisse Qualit344tserwartungen verbindet (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 27 - Stufenleitern, m.w.N.). Nach den getroffenen Feststellungen sind die Gestal-tungselemente, die bei der Gartenliege A. die Relaxstellung erm366glichen sollen, bei gleichartigen Erzeugnissen nicht aus technischen Gr374nden zwin-gend; sie k366nnen deshalb eine wettbewerbliche Eigenart mit begr374nden. Gegen die Ber374cksichtigung dieser Merkmale bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart beruft sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg darauf, dass sich der Verkehr grunds344tzlich nur an den 344u337eren Gestaltungs-merkmalen einer Ware orientieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Die Merkmale der Liege, die der Einstellung der Relaxstellung dienen, sind auch f374r die Verbraucher ohne weiteres erkennbar. Nicht erforderlich ist es, dass die Verbraucher die Besonderheiten, die eine Gestaltung gerade auch im Gebrauch aufweist, bereits auf den ersten Blick erkennen (vgl. dazu auch Gloy/ Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 43 Rdn. 14). 21 cc) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht die wettbewerbliche Ei-genart der Gartenliege A. mit der Begr374ndung verneint, der Kl344gerin fehle der unbedingte Wille, ihrem Produkt die Eignung eines eindeutigen Hersteller- 22 - 10 - hinweises zu verleihen. Auf eine solche Absicht des Herstellers kommt es f374r die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht an. 23 Die Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs-schutz gegen unlauteres Nachahmen dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unver-f344lschten Wettbewerb (vgl. BGHZ 162, 246, 252 f. - Vitamin-Zell-Komplex). Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart als Voraussetzung f374r solche An-spr374che bezieht sich dementsprechend auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abneh-mer zukommen (vgl. dazu auch Gloy/Loschelder/Eck aaO 247 43 Rdn. 14; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 4 Rdn. 9/23). Es gen374gt, dass der angesproche-ne Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es k366nne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Harte/Henning/ Sambuc, UWG, 247 4 Nr. 9 Rdn. 47). Entsprechend dem Zweck des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann es zudem entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Begr374ndung einer wettbewerblichen Eigenart ausreichen, dass die Gestal-tung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzu-weisen. Eine besondere Funktion des Erzeugnisses, auf die Herkunft aus ei-nem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, ist keine unabdingbare Vorausset-zung der wettbewerblichen Eigenart (vgl. Piper in Piper/Ohly aaO 247 4 Rdn. 9/23; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 9.32; Gloy/Loschelder/Eck aaO 247 43 Rdn. 48). 24 dd) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann allerdings entfallen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale aufgrund 25 - 11 - der Entwicklung der Verh344ltnisse auf dem Markt nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Be-sonderheiten hinzuweisen (vgl. auch K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 9.26). 26 Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine solche Annahme jedoch nicht. Die Kl344gerin hat ihre Gartenliege zwar auch an kleinere Anbieter mit einem Sortiment ausgew344hlter Designartikel geliefert, die die Liege unter ihrer eigenen Marke oder als Eigenprodukte vertrieben haben. Dies geschah jedoch nicht in gro337en St374ckzahlen und war schon deshalb ungeeignet, die Auf-fassung des Verkehrs hinreichend zu beeinflussen. Dazu kommt, dass die Gar-tenliege von einem Teil dieser Anbieter (insbesondere vom Anbieter "C. ") - mit zahlreichen Erzeugnissen anderer Hersteller - unter einer Handelsmarke vertrieben wurde. In einem solchen Fall geht der Verkehr davon aus, dass die vertriebenen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden. Die wettbewerbliche Eigenart der Gartenliege A. ist - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht ohne weiteres dadurch entfallen, dass die Beklagte in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren unter ihrer Marke T. Dreibeinliegen vertrieben hat, die dem Modell A. entweder entsprachen oder ihm verwechselbar 344hnlich waren. Die Beklagte benutzt ihre Marke T. f374r eine Vielzahl unterschiedlicher Waren. Das Berufungsgericht hat dement-sprechend festgestellt, dass es f374r ma337gebliche Teile des Verkehrs naheliege anzunehmen, die Beklagte vertreibe die Waren von Fremdherstellern. Der Um-stand, dass eine Ware unter der Marke T. vertrieben wird, steht danach der Annahme des Verkehrs nicht entgegen, die Beklagte vertreibe auf diese Weise die Ware eines bestimmten, wenn auch nicht namentlich in Erscheinung treten-den Herstellers. Zudem k366nnte sich die Beklagte grunds344tzlich nicht darauf be- 27 - 12 - rufen, wenn sie selbst die wettbewerbliche Eigenart der Gartenliege A. durch eigenen umfangreichen Vertrieb von Nachahmungen beeintr344chtigt ha-ben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 9.26). ee) F374r das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekannt-heit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses, der f374r die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlau-terkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, kann jedoch durch seine tats344chliche Bekanntheit im Verkehr verst344rkt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist nicht nur der Vertrieb von Liegen der Kl344gerin 374ber die Beklagte, sondern auch das unter Beweis gestellte Vorbringen der Kl344gerin 374ber ihre sonstigen Ums344t-ze mit der Gartenliege A. von Bedeutung. Auf die Bekanntheit der Kl344gerin selbst als Herstellerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 28 b) Das Berufungsgericht hat bei seiner weiteren - hilfsweise gegebenen - Begr374ndung unterstellt, dass der Gartenliege A. wettbewerbliche Eigenart zukommt. Auch auf dieser Grundlage hat es Anspr374che der Kl344gerin aus er-g344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz, insbesondere wegen vermeidbarer Herkunftst344uschung (247247 8, 9 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG bzw. 247 13 i.V. mit 247 1 UWG a.F.), verneint. 29 Gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses k366nnen Anspr374-che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftst344uschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Ma337nahmen zur Vermeidung der Herkunftst344u- 30 - 13 - schung unterl344sst (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 24 - Stufenleitern, m.w.N.). Der Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht solche Anspr374che abgelehnt hat, kann nicht zugestimmt werden. 31 aa) Das Berufungsgericht hat, von der Revisionserwiderung nicht ange-griffen, festgestellt, dass die von der Beklagten vertriebene Liege die Merkmale der Gartenliege A. praktisch identisch 374bernommen hat. Wettbewerbs- rechtliche Anspr374che wegen vermeidbarer Herkunftst344uschung hat es jedoch verneint. Sofern eine solche Gefahr bestehe, sei dies nicht in erster Linie Folge einer besonderen Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten. Vielmehr verwirk-lichten sich dann die Risiken, die mit dem Gesch344ftshandeln der Kl344gerin ver-bunden seien. Entscheide sich ein Markenhersteller, ein wettbewerblich eigen-artiges Erzeugnis nicht nur unter seiner eigenen Hersteller- und Produktbe-zeichnung, sondern zugleich in gro337en St374ckzahlen als No-Name-Artikel 374ber ein bundesweit t344tiges Filialunternehmen zu vertreiben, so habe dies zwangs-l344ufig eine "vermeidbare Herkunftsverwechslung" zur Folge, die er bewusst in Kauf nehme. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Beklagte in vier auf-einanderfolgenden Jahren Dreibeinliegen vertrieben habe, die dem Originalpro-dukt A. entweder entsprochen h344tten oder ihm verwechselbar 344hnlich ge- wesen seien. Alle diese Liegen seien von der Beklagten in ihrer eigenen Verpa-ckung unter ihrer durchaus nicht unbekannten Eigenmarke T. vertrieben worden. Die Verkehrskreise, die sich f374r die Waren der Beklagten interessier-ten, seien deshalb schon im Jahr 2002 daran gew366hnt gewesen, dass die Be-klagte in jedem Jahr eine Dreibeinliege nach Art des Modells A. auf den Markt bringe. Zwar liege f374r ma337gebliche Teile des Verkehrs die Annahme sehr nahe, die Beklagte k366nne als "Kaffeer366ster" die unterschiedlichen Waren ihres breit gef344cherten Sortiments nicht selbst entwickeln und herstellen. Die einheit-liche Verwendung der Eigenmarke T. solle aber die Herkunft der Waren "verschleiern". Unter diesen Umst344nden sei es fernliegend, dass relevante Teile - 14 - dieser Verkehrskreise die vertriebenen Gartenliegen noch der Kl344gerin als Herstellerin zuordneten. 32 bb) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, worin die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit beim Vertrieb von Wa-ren unter vermeidbarer Herkunftst344uschung zu sehen ist. F374r die Annahme ei-ner vermeidbaren Herkunftst344uschung ist es nicht erforderlich, dass der Ver-kehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr gen374gt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser hei337en m366ge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies kann, wie bereits dargelegt (vgl. oben II 2 a dd), auch dann der Fall sein, wenn die Ware nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 339 Tz 40 - Stufenleitern). III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r das weitere Verfahren wird auf Folgen-des hingewiesen: 33 1. Die Gefahr einer T344uschung 374ber die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung ne-beneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar mit-einander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine ge-wisse Bekanntheit erlangt hat. Es gen374gt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftst344uschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 39 - Stufenleitern, m.w.N.). Der Umstand, dass die Kl344gerin ihre Gartenliege teil-weise an Unternehmen ver344u337ert hat, die diese unter eigenen Marken vertrie- 34 - 15 - ben haben, schlie337t nicht aus, dass die Gartenliege als solche das erforderliche Mindestma337 an Bekanntheit erreicht hat (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 40 - Stufenleitern, m.w.N.); dies kann vielmehr gerade auch auf diese Weise ge-schehen sein. Die gewisse Bekanntheit, die f374r den wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen vermeidbare Herkunftst344uschung erforderlich ist, hat die Garten-liege der Kl344gerin ohnehin bereits dadurch erreicht, dass die Beklagte diese in den Jahren 1999 und 2000 in nicht unerheblichen St374ckzahlen vertrieben hat. Darauf, ob relevante Teile des angesprochenen Verkehrs noch eine Hersteller-zuordnung gerade zu der Kl344gerin vornehmen, kommt es auch in diesem Zu-sammenhang nicht an. 2. Eine vermeidbare T344uschung 374ber die Herkunft kann nicht mit der 334bernahme von Gestaltungsmerkmalen begr374ndet werden, die dem freizuhal-tenden Stand der Technik angeh366ren und unter Ber374cksichtigung des Ge-brauchszwecks, der Verk344uflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen L366sung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 2007, 339 Tz 44 - Stufenlei-tern). Die Annahme einer vermeidbaren Herkunftst344uschung kann daher nicht auf den Umstand gest374tzt werden, dass auch die Liegen der Beklagten eine Relaxstellung erm366glichen. 35 Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte allerdings die Merkmale der Gartenliege A. praktisch identisch 374bernommen. Bei einer identischen 334bernahme kann grunds344tzlich die Gefahr einer Herkunftst344u-schung bestehen, weil der interessierte Betrachter zwangsl344ufig davon ausgeht, die beiden identischen Produkte stammten von demselben Hersteller (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Me-tallbett, m.w.N.). Diese Vorstellung liegt im vorliegenden Fall besonders nahe, 36 - 16 - weil die Beklagte zuvor in gleicher Weise Originalliegen der Kl344gerin vertrieben hatte. 37 3. Auf die Frage, ob eine vermeidbare Herkunftst344uschung gegen374ber den Einzelh344ndlern gegeben sein k366nnte, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an, weil sich diese nicht auf entsprechendes Tatsachenvorbrin-gen der Kl344gerin in den Vorinstanzen berufen hat. Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher RiBGH Dr. Schaffert ist in Bergmann Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2003 - 315 O 284/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 5 U 42/03 -
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