BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/05 Verk374ndet am: 10. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 180, 247 182 Abs. 2 Nr. 4 Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach 247 180 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder 344hnliche Vorrichtung - er das Schrift-st374ck eingelegt hat, und im Fall einer 344hnlichen Vorrichtung diese n344her be-zeichnet. BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 - LG Hamburg AG Hamburg-Harburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 10. M344rz 2005 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin erwirkte beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten am 11. Dezember 2003 im maschinell bearbeiteten Verfahren einen Mahnbescheid 374ber eine Hauptforderung von 915,70 200. Nach dem in den Gerichtsakten befind-lichen Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid dem Beklagten im Wege der Ersatzzustellung am 13. Dezember 2003 zugestellt. Am 12. Januar 2004 erlie337 das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde nach dem Akten-ausdruck dem Beklagten am 14. Januar 2004 zugestellt. Die hier374ber gefertigte Urkunde enthielt dem Ausdruck zufolge den Vermerk "Weil die 334bergabe des Schriftst374cks in der Wohnung/in dem Gesch344ftsraum nicht m366glich war, habe 1 - 3 - ich das Schriftst374ck in den zur Wohnung geh366renden Briefkasten oder in eine 344hnliche Vorrichtung eingelegt". Mit am 1. M344rz 2004 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Er hat be-hauptet, weder den Mahn- noch den Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben und von diesen erst durch den von der Kl344gerin beauftragten Gerichtsvollzieher erfahren zu haben. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Einspruch we-gen Vers344umung der Einspruchsfrist verworfen. Die hiergegen gerichtete Beru-fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht, das durch den Einzelrichter entschieden hat, hat die Revision gegen sein Urteil zugelas-sen. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision des Beklagten ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, der Einspruch des Beklagten sei versp344tet. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 14. Januar 2004 sei durch den Aktenausdruck nach 247 696 Abs. 2 ZPO bewie-sen. Hierf374r sei es nicht erforderlich, dass der Zusteller angebe, ob er das Schriftst374ck in den Briefkasten oder in eine 344hnliche Vorrichtung gelegt habe. Beide Empfangseinrichtungen stelle 247 180 ZPO als gleichwertig nebeneinander. 247 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO fordere hierzu keine differenzierten Angaben. 4 - 4 - II. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. 5 1. Das angefochtene Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es einen Tatbestand, eine ausdr374ckliche Bezugnahme auf die tats344chlichen Fest-stellungen des erstinstanzlichen Gerichts und die w366rtliche Wiedergabe der Be-rufungsantr344ge der Parteien nicht enth344lt. 6 a) Nach 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, durch den eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt ist, ist ein Tatbestand (247 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nicht erforderlich. Es gen374gt eine - nicht notwendig ausdr374ckliche - Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen in dem ange-fochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen. Die Aufnahme der Berufungsantr344ge in das Berufungsurteil ist hingegen nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100; 156, 97, 99). Zureichend aber ist, wenn aus dem Zusammenhang deutlich wird, was der Berufungskl344ger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 100 f; 156 aaO). Dar374ber hinaus m374s-sen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gr374nden des Berufungsurteils ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachpr374fung zu erm366glichen (BGHZ 156 aaO). 7 b) Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Berufungsurteil noch. Aus ihm wird deutlich, dass das Amtsgericht den Einspruch des Beklagten ge-gen den Vollstreckungsbescheid vom 12. Januar 2004 wegen Vers344umung der hierf374r geltenden Frist verworfen hat. Ferner ist dem Berufungsurteil zu ent-nehmen, dass sich der Beklagte mit seiner Berufung hiergegen gewandt und welche Einwendungen er geltend gemacht hat. Auch der dem Rechtsstreit 8 - 5 - zugrunde liegende - sehr 374berschaubare - Tatsachenkern ist erkennbar. Dies erm366glicht in ausreichendem Ma337 die 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. 2. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision ferner nicht der Aufhebung, weil der Einzelrichter 374ber die Berufung des Beklagten entschieden hat, ohne den Rechtsstreit der Kammer wegen der Grundsatzbe-deutung zur Entscheidung 374ber eine 334bernahme vorzulegen. Die durch den Einzelrichter wegen Grunds344tzlichkeit zugelassene Revision f374hrt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768; Urteile vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 - NJW 2004, 2301 und vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - NJW 2003, 2900 f) nicht wegen Versto337es gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. 9 Ob etwas Anderes gilt, wenn das Kollegium dem Einzelrichter "sehenden Auges" entgegen 247 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Sache zur Entscheidung 374ber-tr344gt, obgleich sie Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwirft, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Das Kammerkollegium hatte in seinem Hinweis-beschluss vom 29. Dezember 2004 die grunds344tzliche Bedeutung noch ver-neint. Zwar ist der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005 dieser Ansicht entgegengetreten. Es ist aber nichts daf374r er-sichtlich, dass das Kammerkollegium seine Auffassung daraufhin vor dem Be-schluss vom 14. Februar 2005, mit dem es die Sache dem Einzelrichter 374ber-tragen hat, revidiert hat. Erst der Einzelrichter hat in der m374ndlichen Verhand-lung vom 3. M344rz 2005 erkl344rt, die Zulassung der Revision sei beabsichtigt, da sich eine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage stelle. 10 - 6 - 3. Schlie337lich ist der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungs-bescheid vom 12. Januar 2004 zu Recht wegen Vers344umung der in 247 339 Abs. 1 i.V.m. 247 700 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist zur Einlegung dieses Rechts-behelfs gem344337 247 341 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen worden. Der Ein-spruch ist nach den erstgenannten Bestimmungen binnen zwei Wochen einzu-legen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids (247 339 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon aus-gegangen, dass diese am 14. Januar 2004 erfolgte, die Einspruchsfrist damit am 28. Januar 2004 ablief und der am 1. M344rz 2004 eingegangene Rechtsbe-helf mithin versp344tet war. 11 a) Der Tag der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist aufgrund des in dem Aktenausdruck gem344337 247 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargestellten Textes der hier374ber errichteten Urkunde nachgewiesen. Der Aktenausdruck erbringt den vollen Beweis f374r den Inhalt der in ihm wiedergegebenen Zustellungsur-kunde (247 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 418 Abs. 1 ZPO). Nach 247 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt f374r die Zustellungsurkunde wiederum 247 418 Abs. 1 ZPO. Das hei337t, dass es sich um eine 366ffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begr374ndet - im vorliegenden Fall die fehlende M366g-lichkeit der 334bergabe des Vollstreckungsbescheids und die Einlegung in einen zur Wohnung geh366renden Briefkasten oder in eine 344hnliche geeignete Vorrich-tung (Voraussetzungen der Ersatzzustellung gem344337 247 180 ZPO) am 14. Januar 2004. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit gef374hrt werden (247 418 Abs. 2 ZPO). Daf374r gen374gt es jedoch nicht, wenn - wie hier der Beklagte - der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftst374ck nicht erhalten zu haben. Dies folgt schon allein daraus, dass es f374r die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tats344chlich zu Kenntnis genommen hat (BFH/NV 12 - 7 - 2004, 509, 510 m.w.N.; BFH/NV 2004, 497, 498 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris Rn. 5). Der Beweis der Unrichtig-keit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt (BVerfG NJW-RR 2002, 1008; BFH/NV 2004, 509, 510 m.w.N.; BSG aaO). Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zu-stellungsurkunde vollst344ndig entkr344ftet und jede M366glichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BFH und BSG aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/99 - NJW 1990, 2125 f m.w.N.). Der Beklagte hat insoweit nichts vorgebracht, was auch nur ansatzweise diesen Anforderungen gen374gen k366nnte. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zum Nachweis der Wirksam-keit einer hier in Rede stehenden Ersatzzustellung nach 247 180 ZPO nicht erfor-derlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrich-tung - Briefkasten oder 344hnliche Vorrichtung - er das Schriftst374ck eingelegt hat, und im Fall der 344hnlichen Vorrichtung diese n344her bezeichnet (vgl. auch BFH/NV 2004, 509, 510). Der Senat vermag sich dieser auch von St366ber (in Z366ller, ZPO, 25. Aufl., 247 182 Rn. 8) vertretenen Auffassung nicht anzuschlie337en. Es bedarf nach dem f374r den Inhalt der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzu-stellung nach 247 180 ZPO ma337gebenden 247 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keiner Be-schreibung, in welchen Briefkasten oder in welche 344hnliche Vorrichtung das Schriftst374ck eingelegt wurde. Nach dieser Bestimmung ist im Fall des 247 180 ZPO lediglich die Angabe des Grundes, der die Ersatzzustellung rechtfertigt, notwendig. Zur Bezeichnung der Empfangsvorrichtung, in die die Sendung ein-gelegt wird, enth344lt die Vorschrift keine Regelung. Auch aus der Begr374ndung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Zustellungsreformgesetzes vom 13 - 8 - 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206, ge344ndert durch Art. 5 des Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, 3181), durch das unter anderem die Bestimmungen 374ber die Zustellungsurkunde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 neu gefasst wurden, ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe der konkreten Empfangseinrichtung, in die das zuzustellende Dokument einge-legt wurde, nicht (siehe BT-Drucks. 14/4554, S. 21 f). Dies gilt ebenfalls f374r die Anlage 1 zu 247 1 Nr. 1 Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 672 f, ge344ndert mit Wirkung vom 1. Mai 2004, BGBl. I S. 619, 620 f), in der der Inhalt und die Gestaltung der Zustellungsurkunde vorge-schrieben sind. Zwar ergibt sich aus Nummern 10.1 und 10.2 des Vordruckmus-ters die Verpflichtung des Zustellers, in der Urkunde anzugeben, dass er das zuzustellende Schriftst374ck in einen zur Wohnung oder zum Gesch344ftsraum ge-h366renden Briefkasten oder eine 344hnliche Vorrichtung eingelegt hat. In dem Vor-druckmuster ist aber die Mitteilung, welche von beiden Alternativen erf374llt ist, und gegebenenfalls die n344here Bezeichnung der 344hnlichen Vorrichtung nicht vorgesehen, so dass diese Angaben auch nach der Verordnung nicht erforder-lich sind. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufnahme dieser Angaben in die Zustellungsurkunde auch nicht aus Gr374nden eines effektiven Rechtsschut-zes sowie der Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs und damit von Verfassungs wegen geboten. Die F374hrung des dem Adressaten obliegenden Beweises, dass eine Ersatzzustellung gem344337 247 180 ZPO entgegen den Angaben in der hier374ber errichteten Urkunde nicht oder nicht wirksam erfolgt ist, wird nicht unzumutbar dadurch erschwert, dass der Zusteller sich auf die Angabe beschr344nken kann, er habe die Sendung in einen Briefkasten oder eine 344hnliche Vorrichtung einge-legt. Ein Briefkasten und eine 344hnliche Vorrichtung, die zum Beispiel in einem Briefschlitz bestehen kann (Begr374ndung der Bundesregierung zum Entwurf des 14 - 9 - Zustellungsreformgesetzes aaO, S. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl., 247 180 Rn. 5; M374nchKommZPO/Wenzel, ZPO, Aktua-lisierungsband, 2. Aufl., 247 180 Rn. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 180 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 180 Rn. 3), m374ssen dem Adressaten ein-deutig zuzuordnen, f374r den Postempfang eingerichtet sowie f374r eine sichere Aufbewahrung geeignet sein und sich in einem ordnungsgem344337en Zustand be-finden (z.B. Begr374ndung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsre-formgesetzes; M374nchKommZPO/Wenzel; Stein/Jonas/Roth jeweils aaO). In aller Regel wird der Zustellungsadressat nur 374ber eine Einrichtung verf374gen, bei der die Erf374llung dieser Kriterien in Betracht kommt. Er wird deshalb unschwer erkennen k366nnen, welche Vorrichtung der Zusteller mit der Eintragung in der Urkunde gemeint hat, und seine Rechtsverteidigung oder -verfolgung hierauf einrichten k366nnen. Aber auch wenn mehrere derartige als zum Postempfang geeignet anzusehende Vorrichtungen vorhanden sind und auch durch Nachfra-ge bei dem Zusteller nicht in Erfahrung zu bringen ist, welche dieser genutzt hat, wird dem Adressaten der Rechtsschutz nicht unverh344ltnism344337ig erschwert, wenn die Zustellungsurkunde nicht bezeichnet, in welche der Einrichtungen das Schriftst374ck eingelegt wurde. Zwar muss der Empf344nger in diesem Fall den Be-weis, dass die Zustellung nicht oder nicht wirksam vorgenommen wurde, in Be-zug auf jede dieser Einrichtungen f374hren. Dies ist ihm aber zuzumuten, da es in - 10 - seiner Sph344re liegt, nur eine einzige geeignete Einrichtung deutlich erkennbar f374r den Postempfang zu bestimmen und so Mehrdeutigkeiten zu vermeiden. Streck RiBGH Dr. Kapsa ist wegen D366rr Urlaubs verhindert zu unter- schreiben Streck Galke Herrmann Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 28.04.2004 - 642 C 160/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2005 - 304 S 30/04 -
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