BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/06 Verk374ndet am: 18. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839 Cb, Fe; DDR:KomVerf 247 49; VermG 247 3a Abs. 5 a) Der in der Globalanmeldung "ANM-3" der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. enthaltene Verzicht auf Schadensersatzan-spr374che steht mit den Regelungen in 247 3 Abs. 3 bis 5 VermG in Zusam-menhang und bezieht sich nicht auf die m366gliche Pflicht des Verf374gungsbe-rechtigten, der im Rahmen einer investiven Ma337nahme nach 247 3a VermG 374ber den Verm366genswert verf374gt hat, dem Berechtigten dessen Verkehrs-wert zu erstatten. b) Der Verkauf eines volkseigenen Grundst374cks, das nicht in das Eigentum der Gemeinde 374berf374hrt worden war, unterlag nicht der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbeh366rde nach 247 49 der Kommunalverfassung der DDR (Fortf374hrung von BGHZ 141, 184; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - NJW 2000, 432). c) Die Rechtsaufsichtsbeh366rde haftet der Gemeinde nicht f374r die kommunal-aufsichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags, wenn sie zu Un-recht von dessen Genehmigungsbed374rftigkeit ausgeht oder die Erteilung der Genehmigung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage ge-pr374ft hat (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 153, 198). BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 104/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und D366rr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Die Streithelferin tr344gt ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Gemeinde begehrt vom beklagten Landkreis Schadenser-satz, weil sie der Auffassung ist, dieser habe zu einem Grundst374ckskaufvertrag zu Unrecht eine kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt und im sp344teren Restitutionsverfahren hinsichtlich des betroffenen Grundst374cks eine Berechti-gung ihrer Streithelferin, der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc., auf Zahlung des Verkehrswertes festgestellt. 1 Die fr374here Gemeinde Brieselang - w344hrend des verm366gensrechtlichen Verfahrens noch vertreten durch das Amt Brieselang, deren Rechtsnachfolger aufgrund 247 1 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes des Landes Bran- 2 - 3 - denburg vom 24. M344rz 2003 (GVBl. I S. 73) die Kl344gerin geworden ist (im Fol-genden: Kl344gerin) - verkaufte mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1991 insgesamt sieben Flurst374cke an eine 366rtliche Wohnungsbaugenossenschaft zu einem Preis von 45.024 DM. F374r die Flurst374cke war im Grundbuch Eigentum des Volkes und als Rechtstr344ger der Rat der Gemeinde Brieselang eingetragen. Sechs der Flurst374cke waren mit Wohnbl366cken und Garagen bebaut, die die K344uferin errichtet hatte. Das siebte, hier im Streit stehende Grundst374ck war 5.038 m262 gro337 und unbebaut. Die K344uferin verpflichtete sich, den verkauften Grundbesitz mit Geb344uden zu bebauen, die vorwiegend f374r Wohnzwecke ge-nutzt werden. Der Kaufvertrag enth344lt den Hinweis, dass der Grundbesitz im Rahmen einer investiven Ma337nahme nach 247 3a VermG verkauft wird, die Pflicht der Kl344gerin, die Bescheinigung nach 247 3a Abs. 8 VermG innerhalb einer Wo-che nach Beurkundung zu erteilen und eine auf die Bestimmung des 247 3a Abs. 7 VermG zugeschnittene Vertragsklausel. Mit einer Nachtragsvereinba-rung vom 11. Dezember 2002 wurde der auf das hier streitige Grundst374ck ent-fallende Kaufpreis - ohne Ver344nderung des Gesamtpreises - auf 27.550 DM (= 14.086,09 200) festgelegt. Der Landrat des Landkreises Nauen, des Rechts-vorg344ngers des Beklagten, erteilte am 24. M344rz 1992 die Genehmigung nach 247 49 des Gesetzes 374ber die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (im Folgenden: DDR-KommVerf) vom 17. Mai 1990 (DDR-GBl. I S. 255); die K344uferin wurde am 7. September 1992 als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen. Die Streithelferin meldete mit einer als "ANM-3" bezeichneten Globalan-meldung vom 22. Dezember 1992, die hinsichtlich des streitgegenst344ndlichen Grundst374cks am 3. Februar 1994 konkretisiert wurde, R374ck374bertragungs-/Ent-sch344digungsanspr374che an. Zugleich erkl344rte sie den unwiderruflichen Verzicht auf "Schadensersatzanspr374che gegen374ber den Verf374gungsberechtigten 205, so- 3 - 4 - fern im Zeitpunkt der Verf374gung noch keine Pr344zisierung erfolgt war". Auf diese beim Bundesministerium der Justiz am 31. Dezember 1992 und beim Beklagten am 6. Januar 1993 eingegangene Anmeldung lehnte dessen Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen mit Bescheid vom 29. Oktober 2000 die R374ck374bertra-gung ab, stellte aber fest, dass die Antragstellerin (Streithelferin) Berechtigte im Sinn des 247 2 Abs. 1 Satz 2 VermG ist und dass sie vom Amt Brieselang, das als Beteiligte in dem Bescheid bezeichnet wird, die Zahlung eines Geldbetrages in H366he aller Geldleistungen aus der Ver344u337erung des Grundst374cks oder, wenn der Erl366s den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Ver344u337erung nicht unwesentlich unterschreite, die Zahlung des Verkehrswertes verlangen k366nne. Ob der erziel-te Erl366s dem Verkehrswert entspreche, sei nicht im Verfahren nach dem Ver-m366gensgesetz zu kl344ren, sondern zwischen der Antragstellerin und der Beteilig-ten. Auf der Grundlage dieses Bescheides stimmte die Kl344gerin zun344chst ei-nem Anspruch der Streithelferin auf den Verkehrswert in H366he von 604.560 DM (= 309.106,62 200) zu und zahlte hierauf einen Teilbetrag von 25.600 200. Mit der Begr374ndung, der Beklagte habe zu Unrecht die kommunalaufsichtliche Geneh-migung erteilt und in seinem Bescheid vom 29. Oktober 2000 374bersehen, dass die Anmeldung der Streithelferin versp344tet und auf Schadensersatzanspr374che verzichtet worden sei, nimmt die Kl344gerin den Beklagten auf Zahlung von 25.600 200 und auf Freistellung von einer Forderung in H366he von 269.420,53 200 in Anspruch, weil ihr ein Schaden von (Verkehrswert abz374glich Kauferl366s) 295.020,53 200 entstanden sei. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kl344gerin ein Scha-den nicht entstanden sei. Denn der Streithelferin stehe gegen die Kl344gerin auf-grund ihrer Verzichtserkl344rung kein Anspruch zu. Das Berufungsgericht hat die 5 - 5 - Berufung der Streithelferin zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch der Kl344gerin auf der Grundlage des Bescheids vom 29. Oktober 2000. Zwar sei der Bescheid inso-weit fehlerhaft, als er nicht die Kl344gerin als Verf374gungsberechtigte, sondern das Amt Brieselang als verpflichtet bezeichne, den Erl366s aus dem Kaufvertrag aus-zukehren. Dies wirke sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die Kl344gerin Rechts-nachfolgerin des Amtes geworden sei. In der Sache sei der Bescheid richtig. Die Streithelferin habe ihre Anspr374che rechtzeitig angemeldet, denn sie habe ihre Anmeldung nach 247 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung 374ber die Anmeldung verm366gensrechtlicher Anspr374che in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481; im Folgenden: AnmVO) beim Bundes-ministerium der Justiz einreichen d374rfen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Streithelferin sei das Grundst374ck von der Globalanmeldung erfasst worden. Soweit sich der Bescheid zur Zahlung des Verkehrswertes verhalte, gebe er lediglich den Wortlaut des 247 3a Abs. 5 VermG a.F. wieder und 374berlasse den Verfahrensbeteiligten die Kl344rung der Frage, ob und in welcher H366he ein 374ber die Erl366sauskehr hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe. Es k366nne des-halb offen bleiben, ob der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes durch den 7 - 6 - in der Anmeldung erkl344rten Verzicht erfasst werde. Gehe man gleichwohl von einer Pflichtwidrigkeit des Bescheides aus, sei ein Ersatzanspruch der Kl344gerin nach 247 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil sie es vers344umt habe, rechtzeitig hiergegen Widerspruch einzulegen. Der Beklagte habe auch im Zusammenhang mit der kommunalaufsichtli-chen Genehmigung keine Amtspflichten gegen374ber der Kl344gerin verletzt. Zwar d374rften Verm366gensgegenst344nde nach 247 49 Abs. 1 DDR-KommVerf in der Regel nur zu ihrem vollen Wert ver344u337ert werden. Die Regelung stehe jedoch einer F366rderung bestimmter kommunaler Zwecke, wie hier der Sicherung eines an-gemessenen Wohnbedarfs der Bev366lkerung, nicht entgegen. Neben der Ver-besserung der Wohnbedingungen der Einwohner durch den sozialen Woh-nungsbau sei auch die F366rderung des privaten und genossenschaftlichen Bau-ens Aufgabe der Gemeinden nach 247 2 Abs. 2 DDR-KommVerf. Dass der Ver-kauf diesem Zweck habe dienen sollen, ergebe sich aus dem Ausschluss einer Weiterver344u337erung der Flurst374cke ohne Zustimmung der Gemeinde innerhalb von 15 Jahren und der zeitlichen Staffelung der Herausgabe eines Mehrerl366ses im Fall einer Weiterver344u337erung mit gemeindlicher Zustimmung. Soweit die Kommunalaufsicht nach 247 63 Abs. 1 DDR-KommVerf die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu f366rdern habe, bedeute dies ins-besondere auch die Respektierung kommunalpolitischer Entscheidungen. Die vom Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 153, 198, 204 hervorgehobene Pflicht, die Gemeinde bei der Aus374bung der Rechtsaufsicht vor m366glichen Selbstsch344digungen zu bewahren, bedeute nicht, den kommunalen Entschei-dungstr344gern in den verfassungsrechtlich gesch374tzten Kernbereichen der kom-munalen Selbstverwaltung das Haftungsrisiko abzunehmen. Im vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, dass die indirekte F366rderung der Wohnungswirt-schaft bereits zum damaligen Zeitpunkt unangemessen gewesen sein k366nnte. 8 - 7 - Ein offensichtliches Missverh344ltnis des vereinbarten Kaufpreises zur etwa vor-handenen Investitionsbereitschaft Dritter lasse sich dem Vortrag der Kl344gerin nicht entnehmen. Die Genehmigung sei auch nicht mit Blick auf 247 3a VermG a.F. zu bean-standen. 247 3a VermG a.F. habe zur Entwicklung des Beitrittsgebiets gerade eine Verf374gung 374ber m366glicherweise zur374ckzu374bertragende Verm366genswerte vor Ablauf der Anmeldefrist erm366glichen sollen. Dem entspreche die Pflicht zur Auskehr des Erl366ses oder zur Erstattung eines dar374ber hinausgehenden Ver-kehrswertes. Es h344tten keine Anhaltspunkte bestanden, dass die finanzielle Leistungsf344higkeit der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin durch eine Erstattungs-forderung h344tte 374berschritten werden k366nnen. Im 334brigen sei es auch nicht die Pflicht des Rechtsvorg344ngers des Beklagten gewesen, auf das Risiko einer Haf-tung nach 247 3a VermG a.F. hinzuweisen. Vielmehr habe sich die Kl344gerin dar-374ber kundig machen m374ssen, welche Anforderungen sich f374r sie aus der Durch-f374hrung einer investiven Ma337nahme nach 247 3a VermG a.F. ergaben. Dabei ha-be die Kl344gerin das Risiko der Anmeldung verm366gensrechtlicher Anspr374che durchaus gesehen. Denn sie habe den Kaufpreis nicht vereinnahmt, sondern dem Innenministerium (Sonderkommission Potsdam) 374berwiesen. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung im Wesentlichen stand. 10 - 8 - 1. a) Im Revisionsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass die Globalan-meldung der Streithelferin vom 22. Dezember 1992 nach 247 2 Abs. 2 Satz 3 AnmVO beim Bundesministerium der Justiz eingereicht werden konnte (vgl. hierzu BVerwG VIZ 2002, 35, 36) und mit Eingang vom 31. Dezember 1992 die Frist des 247 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gewahrt hat. Es werden auch keine R374gen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben, dass im Hinblick auf das unbestritten gebliebene Vorbringen der Streithelferin das streitgegenst344nd-liche Grundst374ck im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend durch die Globalanmeldung vom 22. Dezember 1992 individualisiert worden ist (vgl. BVerwGE 119, 145, 152 f, 154 f), so dass die Pr344zisierung vom 3. Februar 1994 nicht als neue - versp344tete - Anmeldung anzusehen ist. 11 b) Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision vor allem, dass das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen des Beklagten eine Entscheidung 374ber den Grund des Anspruchs der Streithelferin auf Erstattung des Verkehrs-wertes durch die Kl344gerin getroffen habe, ohne die in der Globalanmeldung ent-haltene Verzichtserkl344rung der Streithelferin auf Schadensersatzanspr374che im Fall sp344terer Pr344zisierung eines Verm366gensgegenstandes zu beachten. Mit diesen 334berlegungen l344sst sich eine Ersatzverpflichtung des Beklagten nicht begr374nden. 12 aa) Die Kl344gerin hat ausweislich des mit der Wohnungsbaugenossen-schaft geschlossenen Kaufvertrags von der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur F366rderung von Investitionen vom 22. M344rz 1991 (BGBl. I S. 766) in 247 3a VermG einger344umten M366glichkeit Gebrauch gemacht, 374ber das Grundst374ck zur De-ckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bev366lkerung (vgl. 247 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b VermG) zu verf374gen. Seit dem 22. Juli 1992, dem Datum des 13 - 9 - Inkrafttretens des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), ist diese Regelung durch die Vorschriften des Investiti-onsvorranggesetzes abgel366st worden. Diese als "Supervorfahrt" bezeichnete M366glichkeit wurde nur der Treuhandanstalt und 366ffentlich-rechtlichen Gebiets-k366rperschaften gew344hrt, weil der Gesetzgeber es nur dadurch f374r gew344hrleistet hielt, dass das einger344umte Ermessen willk374rfrei ausge374bt wird und auch die berechtigten Interessen der Alteigent374mer und ihrer Rechtsnachfolger bei der Abw344gung ber374cksichtigt werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/449 S. 9). Denn die 374blichen im Verm366gensgesetz und in der Grundst374cksverkehrsverordnung angelegten Sicherungen f374r die Alteigent374mer waren hier suspendiert: Der Verf374gungsberechtigte war nicht an das Unterlas-sungsgebot (247 3 Abs. 3 VermG), die Einschr344nkung seiner Verf374gungsbefugnis durch 247 3 Abs. 4 VermG und die Pflichten aus 247 3 Abs. 5 VermG gebunden, sondern durfte selbst 374ber die Durchf374hrung einer investiven Ma337nahme ent-scheiden, und die Genehmigung nach der Grundst374cksverkehrsverordnung war nicht erforderlich, sondern wurde durch eine Bescheinigung des Verf374gungsbe-rechtigten ersetzt (247 3a Abs. 8 VermG a.F.). Kehrseite dieser weit reichenden Suspendierung war das in 247 3a Abs. 5 VermG a.F. bestimmte Recht des Be-rechtigten, anstelle der durch die Ver344u337erung unm366glich gewordenen R374ckga-be des Verm366genswertes vom Verf374gungsberechtigten Zahlung eines Geldbe-trages in H366he aller Geldleistungen aus der Ver344u337erung zu verlangen oder f374r den Fall, dass ein Erl366s nicht erzielt worden ist - etwa bei Eigeninvestitionen - oder dieser den Verkehrswert nicht unwesentlich unterschreitet, Zahlung des Verkehrswertes. In den angef374hrten Gesetzesmaterialien hei337t es hierzu, im Falle der Ver344u337erung erhalte der Berechtigte den Erl366s, mindestens aber den Verkehrswert (BT-Drucks. aaO S. 10). - 10 - Warum der Kaufvertrag an verschiedenen Stellen auf die Regelung des 247 3a VermG Bezug nimmt - die Kl344gerin hat insoweit nur behauptet, die ent-sprechenden Passagen seien auf Veranlassung der Notarin und der K344uferin aufgenommen worden -, obwohl im Zeitpunkt der Ver344u337erung noch keine An-meldung vorlag, die das Unterlassungsgebot des 247 3 Abs. 3 VermG h344tte aus-l366sen k366nnen, ist von der Kl344gerin nicht n344her ausgef374hrt worden. Das Beru-fungsgericht ist daher mit Recht von einem Sachverhalt ausgegangen, der im Verh344ltnis der Beteiligten zueinander an der Regelung des 247 3a VermG a.F. zu messen ist. 14 bb) Dies zugrunde gelegt, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2000 habe lediglich den Wortlaut des 247 3a Abs. 5 VermG wiedergegeben und den Verfahrensbeteiligten die Kl344rung der Frage 374berlassen, ob und in welcher H366he ein 374ber die Erl366sauskehr hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe, im Ergebnis nicht zu beanstanden. 15 (1) 247 3a Abs. 5 VermG regelt nicht n344her, wer 374ber die dort vorgesehe-nen Anspr374che auf Auskehrung des Erl366ses und auf Zahlung des Verkehrswer-tes zu entscheiden hat. Das Investitionsvorranggesetz, das an die Stelle des 247 3a VermG und der Regelungen des Investitionsgesetzes getreten ist, sieht in 247 16 Abs. 1 vor, dass das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Verm366-gensfragen auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid 374ber den Anspruch auf Auskehrung des Erl366ses entscheidet (Satz 2), w344hrend der Anspruch auf Zah-lung des Verkehrswertes vom Berechtigten - seit Inkrafttreten von Art. 4 des BvSAbwicklungsgesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr - gerichtlich geltend zu machen ist (Satz 3); insoweit sind nach 247 23 Abs. 1 Satz 1 InVorG die ordentlichen Gerich-te zur Entscheidung berufen (vgl. BGHZ 142, 221, 223). Vorwiegend praktische 16 - 11 - 334berlegungen haben den Gesetzgeber zu dieser L366sung veranlasst. Denn er ging davon aus, dass der Anspruch auf Auskehrung des Erl366ses ohne weiteres im verm366gensrechtlichen Verfahren mit erledigt werden k366nne, w344hrend er die 304mter zur Regelung offener Verm366gensfragen f374r 374berfordert hielt, Feststellun-gen zum Verkehrswert des Verm366genswerts zu treffen (vgl. Entwurfsbegr374n-dung BT-Drucks. 12/2480 S. 75 zu 247 26 des Entwurfs). (2) Wollte man die Regelung des 247 16 Abs. 1 InVorG als Ma337stab daf374r heranziehen, inwieweit der Beklagte 374ber die Anspr374che nach 247 3a VermG a.F. durch Bescheid entscheiden durfte, l344sst sich ein Rechtsversto337 nicht feststel-len. Die Revision ist zwar nachdr374cklich der Auffassung, der Beklagte habe auch 374ber den Grund des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes eine Ent-scheidung getroffen (zur Zul344ssigkeit einer solchen Entscheidung vgl. BVerwG VIZ 2003, 72). Dies trifft jedoch, wenn man neben dem Tenor des Bescheids auch die Gr374nde mit heranzieht, nicht zu. Hiernach hat der Beklagte keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehrswert des Grundst374cks 374ber den Kaufpreis hinausging. Das w344re aber erforderlich, wenn man dem Tenor des Bescheids den Sinn beilegen wollte, die Kl344gerin sei dem Grunde nach zu einer Auskehrung des Verkehrswertes an die Streithelferin verpflichtet und k366n-ne Einwendungen nur gegen die H366he des Anspruchs erheben. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, gehen die Formulierungen in dem Bescheid nicht 374ber das hinaus, was sich unmittelbar aus 247 3a Abs. 5 VermG ergibt. 17 - 12 - (3) Im 334brigen trifft aber auch die Auffassung der Revision nicht zu, ein Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes sei im Hinblick auf die Verzichtser-kl344rung der Streithelferin in ihrer Globalanmeldung ausgeschlossen. Es bedarf daher keiner abschlie337enden Entscheidung, ob das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtslage 374berhaupt zu einer entsprechenden Versagung des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes befugt gewesen w344re. 18 Die Erkl344rungen der Streithelferin in ihrer Globalanmeldung, die der Senat selbst auslegen kann, stehen mit den Regelungen in 247 3 Abs. 3 bis 5 VermG im Zusammenhang. Denn unbeschadet des Umstands, dass die Streit-helferin mit ihrer Anmeldung die R374ck374bertragung eines Verm366gensgegenstan-des beantragt und damit prinzipiell das Unterlassungsgebot des 247 3 Abs. 3 VermG ausl366st, erkl344rt sie unwiderruflich ihre Zustimmung zu allen Verf374gungen im Sinne des 247 3 Abs. 3 VermG und ihren Verzicht auf Schadensersatzanspr374-che, solange und sofern im Zeitpunkt der Verf374gung noch keine Pr344zisierung des Verm366gensgegenstandes vorgenommen war. In dieselbe Richtung weist ihr Verzicht auf Amtshaftungsanspr374che gegen374ber Beh366rden, die vor einer Pr344zi-sierung Anfragen von Dritten beantworten, ohne dabei R374cksicht auf die Glo-balanmeldung zu nehmen. Man k366nnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, solche Schadensersatz- und Amtshaftungsanspr374che k344men von vornherein nicht in Betracht, solange es an einer Pr344zisierung des Verm366gensgegenstan-des fehlte, so dass - wie die Kl344gerin in der Berufungsinstanz vertreten hat - die Verzichtserkl344rung "ins Leere" ginge, wenn sie nicht den Verkehrswertanspruch umfasste. Dabei w374rde jedoch 374bersehen, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Globalanmeldung deren Wirkung und Reichweite noch ungekl344rt waren, so dass im Zusammenhang mit dem Unterlassungsgebot nach 247 3 Abs. 3 VermG und dem gebotenen Verhalten der Beh366rden, Anfragen nach 247 3 Abs. 5 VermG 19 - 13 - zu beantworten, f374r die Betroffenen erhebliche Unsicherheiten entstanden w344-ren, h344tte sich die Streithelferin nicht in der wiedergegebenen Art und Weise zus344tzlich erkl344rt. Dass die Streithelferin sich dabei zumindest den Anspruch auf den Ver344u337erungserl366s (247 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) vorbehalten hat, hat be-reits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 119, 145, 150) entschieden. Aus dem Anwendungsbereich des 247 3 Abs. 3 bis 5 VermG f344llt die hier vorliegende Fallkonstellation von vornherein heraus. Die Kl344gerin unterlag kei-nem Unterlassungsgebot (247 3a Abs. 1 VermG a.F.), und der Anspruch auf den Verkehrswert ist keine Sanktion f374r ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Ver344u337erung des Grundst374cks. Vielmehr tritt der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts - 344hnlich wie der auf Herausgabe des Erl366ses nach 247 3 Abs. 4 Satz 2 VermG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 - VIZ 2004, 31, 32) - an die Stelle der unm366glich gewordenen R374ckgabe des Verm366-genswertes, wobei der Berechtigte nicht besser oder schlechter, sondern wirt-schaftlich so gestellt werden soll, als w374rde ihm der Verm366genswert zur374ck-374bertragen (vgl. BGHZ 142, 221, 224 f; BVerwG VIZ 2003, 72, 73, jeweils zu 247 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG). Damit fehlt es an jeder Ankn374pfung f374r ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Kl344gerin, das Gegenstand der in Rede stehenden Verzichtserkl344rungen sein k366nnte. 20 2. Die Klage ist auch nicht wegen der Erteilung der kommunalaufsichtlichen Genehmigung begr374ndet. 21 - 14 - a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbeh366rde auch gegen374ber der zu be-aufsichtigenden Gemeinde als einem gesch374tzten Dritten begr374nden (Senatsur-teil BGHZ 153, 198, 201 ff). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die Pflicht der Kommunalaufsicht hervorgehoben, die Gemeinde vor m366glichen Selbstsch344digungen zu bewahren (aaO S. 203 f). Hieran kn374pft die Revision an, die in dem Ver344u337erungserl366s von 27.550 DM gegen374ber einem (behaupte-ten) Verkehrswert von 604.650 DM eine Verschleuderung gemeindlichen Ver-m366gens sieht. Diese Sicht, die vor allem darauf beruht, dass sich die Kl344gerin offenbar nicht 374ber die finanziellen Folgen einer investiven Ma337nahme nach 247 3a VermG informiert hat, ber374cksichtigt jedoch nicht hinreichend den gesam-ten Sachzusammenhang, in dem hier der Kaufvertrag mit der Wohnungsbau-genossenschaft stand. 22 b) In den Vorinstanzen ist die Frage umstritten gewesen, ob der Kaufver-trag 374berhaupt der Genehmigungspflicht des 247 49 Abs. 3 DDR-KommVerf un-terlag. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen und gemeint, indem der Beklagte die Genehmigung erteilt habe, anstatt auf die fehlende Genehmi-gungsbed374rftigkeit hinzuweisen, habe er den Vertrag inhaltlich gepr374ft und ge-gen374ber der zu beaufsichtigenden Gemeinde eine Gew344hr f374r dessen Verein-barkeit mit den gesetzlichen Vorschriften 374bernommen. Dem vermag der Senat nur mit Einschr344nkungen zu folgen. 23 aa) Wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - schon fr374her entschie-den hat, ben366tigte die Gemeinde nach 247 49 Abs. 3 Buchst. b DDR-KommVerf f374r den Verkauf von Grundst374cken und grundst374cksgleichen Rechten die Ge-nehmigung der Rechtsaufsichtsbeh366rde. Ein volkseigenes Grundst374ck z344hlt jedoch nicht zum Gemeindeverm366gen. Das Gesetz 374ber das Verm366gen der 24 - 15 - Gemeinden, St344dte und Landkreise vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) sah zwar in 247 2 Abs. 1 Buchst. c den 334bergang aller volkseigenen Grundst374cke, die sich in der Rechtstr344gerschaft der ehemaligen R344te der Gemeinden und St344dte befanden, in kommunales Eigentum vor, Voraussetzung hierf374r war jedoch ein besonderer 334bertragungsakt; insoweit regelte die Eigentums374berf374hrungsver-fahrensordnung vom 25. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 781) das N344here (vgl. BGHZ 141, 184, 188; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - NJW 2000, 432, 433, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 143, 18). Dem Vorbringen des Be-klagten, dass es sich bei dem Grundst374ck um volkseigenes Verm366gen und (noch) nicht um kommunales Eigentum gehandelt hat, ist die Kl344gerin nicht ent-gegengetreten. Die Sonderbehandlung volkseigenen Verm366gens ist auch durch ver-schiedene Bestimmungen best344tigt worden, die durch das Zweite Verm366gens-rechts344nderungsgesetz vom 14. Juli 1992 in Kraft gesetzt worden sind. So sieht 247 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG in der Fassung vom 14. Juli 1992 (vgl. jetzt 247 8 Abs. 1a Satz 1 VZOG) vor, dass Verf374gungen 374ber volkseigene Grundst374cke nicht den Vorschriften in Bezug auf Verf374gungen 374ber eigenes Verm366gen der verf374-gungsbefugten Stelle unterliegen (vgl. BGHZ 141, 184, 189). Noch weiterge-hend ersetzt nach 247 11 Abs. 1 InVorG der Investitionsvorrangbescheid neben der Grundst374cksverkehrsgenehmigung nach der Grundst374cksverkehrsordnung andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die f374r die Verf374gung 374ber eige-nes Verm366gen des Bundes, der L344nder oder der Kommunen erforderlich sind. 25 - 16 - War aber eine Genehmigung des Rechtsvorg344ngers des Beklagten nicht erforderlich, hing die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht von ihrer Erteilung ab, so dass die Kl344gerin prinzipiell an ihn gebunden war. 26 bb) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, dass die vor-stehend wiedergegebene Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-vertrages und der Erteilung der Genehmigung noch umstritten gewesen ist. Es kommt daher in Betracht, dass der Rechtsvorg344nger des Beklagten von einer Genehmigungsbed374rftigkeit ausgegangen ist oder die Erteilung der Genehmi-gung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage gepr374ft hat. Das recht-fertigt indes nicht, uneingeschr344nkt von einer Gew344hr in dem Sinne auszuge-hen, dass ihn eine haftungsrechtliche Verantwortung f374r einen Vorgang tr344fe, der allein der Entscheidungsbefugnis der Kl344gerin unterlag. 27 Dies gilt zum einen f374r den Aspekt, dass die Kl344gerin bei Abschluss des Kaufvertrags offenbar 374bersehen hat, einem Restitutionsberechtigten auf einen noch vor Ablauf der Frist des 247 30a Abs. 1 Satz 1 VermG zu stellenden Antrag den Verkehrswert des Grundst374cks nach 247 3a Abs. 5 VermG erstatten zu m374s-sen. Wie ausgef374hrt, war insoweit eine Genehmigung nicht erforderlich, so dass der abgeschlossene Kaufvertrag nicht bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam war. Der Gesetzgeber des Zweiten Verm366gensrechts-344nderungsgesetzes hat insoweit bewusst Verf374gungen 374ber volkseigenes Ver-m366gen eigenen Regeln unterstellt, die eine Beteiligung von Rechtsaufsichtsbe-h366rden ausschlie337en. Dann kann man aber den Zweck ihrer Mitwirkung nicht darin erblicken, im Interesse der Gemeinden eine Pr374fung an Hand der hierf374r einschl344gigen kommunalrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. 28 - 17 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht f374r die Frage, ob die Kl344gerin be-fugt war - sieht man von der verm366gensrechtlichen Einkleidung des Sachver-halts einmal ab -, das Grundst374ck zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu ver344u337ern. Im 334brigen zeigt die Revision jedoch auch keine Rechts-fehler des Berufungsgerichts auf, soweit dieses eine Pr374fung des vereinbarten Kaufpreises am Ma337stab des 247 49 Abs. 1 Satz 2 DDR-KommVerf vorgenom-men hat. Zwar erscheint es auf den ersten Blick ungew366hnlich, wenn man den von der Kl344gerin behaupteten, allerdings erst auf Nachfragen im Jahr 2001 be-ruhenden Verkehrswert von 120 DM/m262 dem Kaufpreis von ca. 5,50 DM/m262 ge-gen374berstellt. Das Berufungsgericht weist jedoch unter Bezugnahme auf 247 2 Abs. 2 DDR-KommVerf zu Recht darauf hin, dass die Kl344gerin befugt war, den angemessenen Wohnbedarf der Bev366lkerung - auch au337erhalb des sozialen Wohnungsbaus - zu f366rdern und zu diesem Zweck von der Regel abzuweichen, Verm366gensgegenst344nde nur zu ihrem vollem Wert zu ver344u337ern. Zutreffend legt es auch zugrunde, dass sich den seinerzeit zur Genehmigung vorgelegten Vorg344ngen nicht entnehmen lasse, zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und einer damals etwa vorhandenen Investitionsbereitschaft Dritter bestehe ein of-fensichtliches Missverh344ltnis. Da der Kaufvertrag schlie337lich f374r den Fall einer Weiterver344u337erung mit gemeindlicher Zustimmung die Abf374hrung eines Mehrer-l366ses vorsah, durfte der Rechtsvorg344nger des Beklagten von seinem Kenntnis-stand von einer Genehmigungsf344higkeit im Sinn des 247 49 Abs. 3 Buchst. b 29 - 18 - DDR-KommVerf ausgehen. Dass die Gemeinde das Grundst374ck unter diesen Bedingungen an die Wohnungsbaugenossenschaft abgab, war f374r sie auch kein Problem. Schlick Wurm Streck Kapsa D366rr Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 25.08.2004 - 4 O 533/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 2 U 59/04 -
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