BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 104/07 vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 826 A An einem die Haftung nach 247 826 BGB begr374ndenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkei-ten der Gesellschaft begleicht und zus344tzlich in betr344chtlichem Umfang aus ei-genem Verm366gen weitere Gesellschaftsschulden tilgt. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 104/07 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 1 Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch m374sste der Senat sie im Falle der - vom Kl344ger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckweisen, weil die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg h344tte (st.Rspr.; vgl. nur Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 14/06, ZIP 2008, 217 Tz. 2 m.w.Nachw.). 2 I. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer h366chstrichterlich zu kl344renden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht. 3 - 3 - 1. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen jemand "faktisch" wie ein Gesch344ftsf374hrer gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat (sog. faktischer Gesch344ftsf374hrer), ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend gekl344rt (vgl. BGHZ 104, 44; 150, 61; Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 m.w.Nachw.). Der vorliegende Fall wirft zu diesem Problem-kreis keine h366chstrichterlich kl344rungsbed374rftigen neuen Rechtsfragen auf. 4 2. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, "weil der Fall Anlass f374r eine weitere Fortbildung des Rechts, insbesondere zu den Vor-aussetzungen der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs gibt", sind Grundsatzfragen durch die vorliegende Entscheidung nicht (mehr) aufgeworfen, weil der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung zwischenzeitlich sein Haftungskonzept zur Existenzvernichtungshaftung auf der "Rechtsfolgenebene" ge344ndert und diese nunmehr in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innen-haftung als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vors344tzlichen Sch344digung in 247 826 BGB eingeordnet hat (vgl. Sen.Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - "TRIHOTEL" z.V.b. in BGHZ 173, 246). 5 Das Berufungsurteil l344sst auch insoweit keine entscheidungserhebliche Divergenz erkennen, weil die das Basisschutzkonzept der 247247 30, 31 GmbHG erg344nzende Existenzvernichtungshaftung - nach wie vor - nur missbr344uchliche, zur Insolvenz der GmbH f374hrende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesell-schaftsgl344ubiger dienende Gesellschaftsverm366gen betreffen kann und das Be-rufungsgericht im vorliegenden Fall eine derartige Konstellation schon auf der "Tatbestandsebene" auch unter Zugrundelegung des alten Haftungskonzepts des Senats sowie unter dem entsprechenden Blickwinkel des 247 826 BGB wi-derspruchsfrei verneint hat. 6 - 4 - 7 II. Das Berufungsgericht hat die Sache auch im Ergebnis zutreffend ent-schieden. 8 1. Eine Haftung des Beklagten zu 1 als faktischer Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin gem344337 247 64 Abs. 2 GmbHG hat es in Anwendung der gefestigten Senatsrechtsprechung rechtsfehlerfrei verneint, weil nach seinen - tatrichterlich einwandfrei getroffenen - Feststellungen der Kl344ger zu einem ma337geblichen Handeln des Beklagten zu 1 f374r die Schuldnerin im Au337enverh344ltnis, das die T344tigkeit des rechtlichen Gesch344ftsf374hrungsorgans nachhaltig pr344gt, nicht hin-reichend vorgetragen hat. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind ferner die Vor-aussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 1 wegen existenzvernichtenden Eingriffs - auch unter dem Aspekt der Neuausrichtung des Haftungskonzepts des Senats im Sinne einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung wegen sit-tenwidriger vors344tzlicher Sch344digung nach 247 826 BGB - nicht erf374llt. 9 Von einer sittenwidrigen, weil insolvenzverursachenden oder -vertiefenden "Selbstbedienung" des Gesellschafters vor den Gl344ubigern der Gesellschaft durch planm344337ige Entziehung von - der Zweckbindung zur vorran-gigen Befriedigung der Gesellschaftsgl344ubiger unterliegendem - Gesellschafts-verm366gen kann nach der zutreffenden tatrichterlichen Wertung des Berufungs-gerichts nicht die Rede sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht n344mlich in ei-ner Gesamtbetrachtung eine Haftung des Beklagten zu 1 sowohl unter dem Blickwinkel der fehlenden Kausalit344t als auch der fehlenden sittenwidrigen Sch344digung verneint. Es hat festgestellt, dass der Beklagte zu 1 in seiner Ei-genschaft als Alleinvorstand der C. AG (Muttergesellschaft der Schuldnerin) insgesamt betrachtet Ma337nahmen getroffen hat, die die Schuldne- 10 - 5 - rin retten sollten, und dass er dementsprechend die von der Muttergesellschaft eingezogenen Mittel nicht f374r eigene bzw. gesellschaftsfremde Zwecke verwen-det hat. Zum einen sind diese Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin eingesetzt worden, zum anderen hat die C. AG noch zu-s344tzlich in betr344chtlichem Umfang aus "eigenem" Verm366gen weitere Schulden der Schuldnerin getilgt. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 8 O 74/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.04.2007 - 6 U 734/06 -
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