BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Neurologisch/Vaskuläres Zentrum UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Ein Bedeutungswandel beim Begriff "Zentrum" ist nicht im selben Maß wie beim Begriff "Center" festzustellen. Der Begriff "Zentrum" weist im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wir d jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückg e- führt. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Mai 2010 im Kostenpunkt un d insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 und der darauf rückbezogenen Klageanträge zu II und III zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock, 8. Zivilkammer als 3. Kam - mer für Handelssachen, vom 11. Dezember 2009 zurückgewi e- sen. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufung s- verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahr ens trägt die Klägerin, die Gerichtskosten der Revision hat die Bekla g- te zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahrens und der Revision tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Di e Parteien betreiben in Mecklenburg - Vorpommern Kliniken. Die Kläg e- rin nimmt die Beklagte wegen einer Werbung mit dem Begriff Neurologisch/ Vaskuläres Zentrum auf Unterlassung in Anspruch. Die von den Parteien betriebenen Kliniken, die ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet der Krankenhausversorgung im Wesentlichen gegenüber demse l- ben Personenkreis anbieten, liegen etwa 35 km voneinander ent fernt. Sie we r- den mit verschiedenen Fachabteilungen im Krankenhausplan des Landes Mecklenburg - Vorpommern aufgeführt. Für die von der Beklagten betriebene Klinik ist eine neurologische Fachabteilung im Landeskrankenhausplan nicht verzeichnet. Die Beklagte r ichtete im Herbst 2008 als Unterabteilung der Fac h- abteilungen für innere Medizin und für Frührehabilitation ein N eurologisch/ V asku läres Zentrum ein, das von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wird. Darauf wies sie in ihrem Internetauftritt und in einem Newsletter vom 21. Januar 2009 hin. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten mit de r in Rede stehenden Bezeichnung al s wettbewerbswidrig beanstandet, weil der angesprochene Ve r- kehr über den Zulassungs und Befähigungsstatus der Beklagten getäuscht werde. Darüber hinaus entstehe der unzutreffende Eindruck, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung u nd besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung, weil der B e- griff Zentrum auf eine hochspezialisierte Abteilung hindeute, deren Fachko m- petenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege. Die Beklagte hat demgegenüber vor allem geltend gemacht, der ang e- sprochene Verkehr werde durch die Verwendung des Begriffs Zentrum nicht 1 2 3 4 - 4 - irregeführt. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Dienstleistungslokal i- tät habe der Begriff einen Bedeutungswandel erfahren. Er setze keine herau s- ragende Qualität mehr voraus und unterscheide sich insoweit nicht von einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis. Das Landgericht hat die Beklagte soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung unter Androhung von Ordnungsmitt eln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Bestehen ei nes Neurologisch/Vaskulären Zent rums an der Asklepios Klinik zu werben . Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die S chadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Das Berufungsg e- richt hat die Klage abgewiesen. Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbeau s- sage sei nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irreführend, da sie keine zur Täuschung geeigneten Angaben über die Person oder die Rechte der Beklagten als Unternehmerin enthalte. Der Begriff Zentrum habe ähnlich wie die mittlerweile modische Bezeichnung Center einen Bedeutungswandel e r- fahren. Der Sinn des Wortes beschränke sich nach heutigem Sprachgeb rauch auf die namentliche Bezeichnung einer Einrichtung, ohne dass daraus auf d e- ren Größe oder besondere Bedeutung geschlossen werden könne. Dies gelte 5 6 7 8 - 5 - auch, wenn das Wort Zentrum im Zusammenhang mit der stationären Kra n- kenhausversorgung gebraucht werde. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und in diesem U m- fang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsger ichts werden die ang e- sprochenen Verkehrskreise durch die Verwendung der beanstandeten B e- zeichnung Neurologisch/Vaskuläres Zentrum gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in erheblicher Weise irregeführt, weil die Beklagte damit eine für die Nachfrageentsch eidung der Werbeadressaten relevante unzu treffende Vorste l- lung über die besondere Qualifikation ihrer Klinik hervorruft. a) Eine Werbung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erhebl i- chen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellunge n über das Ang e- bot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenstä ndige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll, mwN; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 30 . Aufl., § 5 Rn. 2.20 f., Rn. 2.169 ). Für die Beurteilung der Frage, o b eine Werbeaussage irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die bea n- standete Werbung versteht. Das vom Berufungsgericht festges tellte Verkehr s- verständnis der Bezeichnung Neurologisch/ Vaskuläres Zentrum entspricht nicht der Lebenserfahrung, die im Revisionsverfahren uneingeschränkt übe r- 9 10 11 12 - 6 - prüft werden kann. Die Feststellung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen, mwN). b) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die beanstandete Werbung der Beklagten sowohl an Ärzte als auch a n potentielle Patienten richtet. Ein unterschiedliches Verkehrsverständnis ist damit nicht verbunden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Kreise der Werb e- aussage voneinander abweichende Sinngehalt e beimessen . Es ist auch davon auszugehen, dass die fachl iche Ausrichtung oder Spezialisierung zu den w e- sentlichen Entscheidungsgesichtspunkten bei der W ahl eines Krankenhauses gehören. c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angesprochenen Verkehrskreise v erstünden den Begriff Z entrum in de r beanstandeten Bezeichnung nicht als Hinweis auf eine beso n- dere Größe oder fachliche Qualifikation der von der Beklagten in ihrer Klinik betriebe nen Unter abteilung. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen , in seinem ursprünglichen Sinn sei der Begriff Zentrum zwar als Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung einer Einrichtung verstanden worden, die über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausrage. Das Wort Zentrum habe jedoch einen B e- deutungswandel er fahren. Nach heutigem Sprachgebrauch werde der Begriff Zentrum insbesondere im Dienstleistungsbereich für sich allein nicht mehr als Hinweis auf die Größe und besondere Bedeutung einer Einrichtung versta n- den. Dass die stationäre Krankenhausversorgung von diesem Bedeutungswa n- del ausgenommen sei, sei nicht erkennbar ; dies belege unter anderem auch die Verwendung des Begriffs in § 95 Abs. 1 13 14 15 - 7 - Satz 2 SGB V. Auch hier werde mit dem Wort Zentrum nicht auf eine beso n- dere Gr öße oder eine überdurchschnittliche Fachkompetenz hingewiesen. Ein Medizinisches Versorgungszentrum sei vielmehr lediglich eine fachübergre i- fende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertrag s- ärzte tätig seien und die an der a mbulanten vertragsärztlichen Versorgung tei l- nehme. In einem vergleichbaren Sinn sei auch die beanstandete Bezeichnung Neurologisch/ Vaskuläres Zentrum zu verstehen. Damit sei nur die institution a- lisierte Zusammenarbeit von Nervenärzten und Internisten gemeint. bb) Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten. Bei der Fes t- stellung, wie der angesprochene Verkeh r die Werbung mit der Bezeichnung Neurologisch/Vaskuläres Zentrum versteht, ist auf den Gesamteindruck abz u- stellen, den die werbliche Darstellung vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 11 = WRP 2010, 636 - Hier spiegelt sich Erfahrung). Hiervon ist im Grundsatz auch das Berufungsg e- richt ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet vor diesem Hinte r- grund jedoch eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsve r- ständnisses des Begr iffs Zentrum aus, zumal ein Bedeutungswandel d ies es Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maß e festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff Center vollzogen hat . Vielmehr wird der Begriff im Grundsatz als Charakterisierung für ein Unternehmen nach B edeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurüc k- geführt, wobei allerdings auf die jeweiligen Einzelfall umstände abzustellen ist (vgl. OLG München, GRUR RR 2005, 59; OLG Köln, M D 2008, 807; Bornkamm in Köh ler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 5.46; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 672; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 629; Fezer / Peifer , UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 390 ; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 2. Aufl., § 5 E 16 17 - 8 - Rn. 137, Stichwort Zentrum ; A . Nordema nn in Götting/Nordemann, UWG, § 5 Rn. 3.88; aA Lehmler, UWG, § 5 Rn. 265). cc ) D ie weitere Annahme des Berufungsgerichts, für die Verwendung des Begriffs Zentrum im Zusammenhang mit der Einrichtung einer ( Unter )Ab - teilung in eine m Krankenhaus ergebe sich nichts anderes, ist da nach erfa h- rungswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der S a- che selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Werbung der Beklagten auch an potentie lle Patienten richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung unter Heranzi e- hung der Lebenserfahrung vorgenommen hat, kann der Senat abschließend selbst beurteilen, wie die Werbung mit der Bezeichnung Neurologisch/ Vaskuläres Zentrum von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufg e- fasst wird (vgl. BGH, GRUR 2002, 182, 184 Das Beste jeden Morgen, mwN). Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der verwendeten Bezeichnung Neurologisch/Vaskuläres Zentrum annehmen, die von d er Beklagten eingerichtete Unterabteilung habe besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Komp e- tenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem von der Beklagten genannten Gebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Begrif f Zentrum von zahlreichen Krankenhä u- sern generell im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet wird. dd ) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Umstand, dass d as W ort Zentrum in § 95 SGB V als Bestandteil des zusammengesetzten Begriffs der Medizin i- sche n Versorgungszentren verwendet wird . Dabei handelt es sich um fac h- übergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen , in denen Ärzte als Angestellte 18 19 20 - 9 - oder Vertragsär zte tätig sind 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V) . Vielmehr deutet d ie Verwendung des Wortes Zentrum in diesem Zusammenhang darauf hin , dass die Leistungen eines medizinischen Zentrums über das Leistung sangebot eines von den Krankenkassen zugelassenen niedergel assenen Arztes hinausgehen müssen. Eine Einrichtung ist erst dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB V) . Damit gehen die ärztlichen Leistungen eines Medizin i- schen Zentrums im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V erheblich über das Leistungsangebot hinaus, das ein einzelner niedergelassener (Fach )Arzt e r- bringen kann. D ie enge fachliche Kooperation unterschiedlicher ärztlicher Fac h- richtungen bei niedergelassenen Ärzte n untereinander sowie mit nichtärztlichen Leistungserbringern war gerade ein Grund für die Möglichkeit der Einrichtung von Medizinischen Versorgungsz entren im Sinne des § 95 SGB V ( vgl. die B e- grün dung des Regierungse ntwurfs eines Gesetzes zur Modernisierun g der g e- setzlichen Krankenversicherung - GKV - Modernisierungsgesetz , BT Drucks. 15/ 1525, S. 108). ee ) Entgegen der Auffassung der Beklagten verstehen die angesproch e- nen Verkehrskreise die Bezeichnung Neurologisch/Vaskuläre s Zentrum nicht nur als blo ßen internen Behandlungsschwerpunkt. Denn die Beklagte stellt die aus ihrer Sicht besonderen Leistungen dieses Zentrums im Rahmen eines eigenständigen Fachbereichs dar. Eine derartige Hervorhebung unterstreicht die besondere Bedeutung, die über eine einf ache Organisationseinheit erhe b- lich hinausgeht. D ie Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine überdurchschnittliche Au s- stattung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologische r E r- krankungen. 21 22 - 10 - d ) Die Werbung mit der unzutreffenden Bezeichn ung Neurologisch/ Vaskuläres Zentrum hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz, weil sie geei g- net ist, das Marktverhalten der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflu s- sen . Diese werden, so f ern Behandlungsbedarf wegen einer neurologischen oder vaskulären Erkrankung besteht, aufgrund der D arstellung der Beklagten auf ihrer Internetseite veranlasst, die Klinik der Beklagten aufzusuchen , u m dort eine Behandlung durchführen zu lassen. 2. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich , dass auch ein A nspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 9 Satz 1 UWG und auf Erteilung der be gehrten Auskunft gemäß § 242 BGB besteht, weil d ie Beklagte den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG jedenfalls fah r- lässig begangen hat. III. Danac h ist das Berufungs urteil aufzuheben, soweit es de n Klagea n- trag zu I 1 und d ie darauf rückbezogenen Anträge zu II und III auf Auskunft se r- teilung und Feststel lung der Schadensersatzpflicht abgewiesen hat. In diesem Umfang ist die Berufung der Beklagten gege n das erstinstanzliche Urteil z u- rückzuweisen. 23 24 25 - 11 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 11.12.2009 - 8 O 86/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 05.05.2010 - 2 U 2/10 - 26
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