BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 435 Es ist Sache des Frachtführers, unmittelbar nach Bekanntwerden eines Verlus t- falls konkrete Nachforschungen anzustellen und diese zu dokumentieren, um sie in einem nachfolgenden Rechtsstreit belegen zu können. Substantiierter Vortrag zu den durchgeführten Recherchen ist vor allem deshalb von besond e- rer Bedeutung, weil allein zeitnahe Nachfragen sowohl bei den eigenen Mita r- beitern als auch je nach den Umständen des Einzelfalls bei anderen Em p- fängern von Sendungen die realistische Möglichkeit bieten, ein außer Kontrolle geratenes Paket d och noch aufzufinden. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 104/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich ter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach teil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen wegen Ve r- lusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin, die in Stuttgart eine Apotheke betreibt, bestellte im März 2007 bei zwei in Deutschland ansässigen Pharmaunternehmen Medikamente. Die Versender beauftra gten die Beklagte mit dem Transport der Arzneimittel zur Klägerin. Mit der Auslieferung der Sendungen von ihrem Frachtdepot in Stut t- gart an die Klägerin betraute die Beklagte ihre Streithelferin. Eine Fahrerin der Streithelferin übergab am 30. März 2007 me hrere Pakete an eine Mitarbeiterin der Klägerin; die se Mitarbeiterin bestätigte den Erhalt der Ware auf einem 1 2 - 3 - Scanner mit ihrer Unterschrift. Die Anlieferung des Gutes bei der Klägerin e r- folgte im Wege einer sogenannten Nachladetour, die erforderlich wird, wenn nicht alle Güter im Rahmen der Standardtouren fristgerecht ausgeliefert werden können. Am 5. April 2007 zeigte die Klägerin bei der Streithelferin den Verlust von zwei Paketen mit einem Gewicht von 3,05 kg und 7,10 kg an. Ein weiteres für die Klägeri n bestimmtes Paket wurde nach dem in erster Instanz überei n- stimmenden Vortrag der Parteien nicht bei der Klägerin, sondern im Robert - Bosch - Krankenhaus in Stuttgart abgeliefert. Die Klägerin hat behauptet, durch den von ihr am 5. April 2007 angezei g- ten Ve rlust zwei er Pakete mit Arzneimitteln sei ein Schaden in Höhe von 42.408,05 n- sprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte schulde für den Verlust de s Gutes vollen Schadensersatz. Sie habe die schadensursächlichen Umstände in keiner Weise darlegen und aufklären können. Daher müsse von einem qualifizierten Verschulden der B e- klagten im Sinne von § 435 HGB ausgegangen werden. Darüber hinaus sei die Beklag te zur Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 653,10 Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem Klagebegehren entgege n- getreten und haben vor allem die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Ve r- schul den sowohl der Beklagten als auch der Streithelferin in Abrede gestellt. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Betriebsorganisationen der Beklagten und ihre r Streithe l- ferin seien nicht mangelhaft, da sie h inreichende Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung eines Verlusts der zum Transport übergebenen Güter vorsähen. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin im ersten Ber u- fu ngsverfahren unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 95,83 n- waltskosten in Höhe von 46,41 je weils nebst Zinsen, zuerkannt (OLG Stut t- gart, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 3 U 173/08, juris). Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandl ung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 18. März 2010 - I ZR 1/09, juris). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Ber u- fungsgericht erneut wie im ersten Berufungsurteil entschieden. Mit der vom Berufungsgericht beschränk t auf die Verneinung einer unb e- schränkten Haftung der Beklagten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr vom Berufungsgericht abgewiesenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das B erufungsgericht hat die Schadensersatzklage gemäß §§ 460, 425 Abs. 1, §§ 431, 428 HGB lediglich in Höhe von 95,83 hinaus geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 46,41 begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Aktivlegitimation der Kläger in ergebe sich aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB. Der Verlust der beiden streitgegenständlichen Pakete sei während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten, da sie eine Ablieferung bei der Klägerin 6 7 8 9 - 5 - nicht nachgewiesen habe. Gemäß § 425 Abs. 1 HGB müsse die Beklag te grundsätzlich für den während ihrer Obhutszeit entstandenen Verlust haften. Die Haftung der Beklagten beschränke sich im Streitfall auf den nach § 431 Abs. 1 HGB zu ermittelnden Höchstbetrag, da weder ihr noch ihrer Strei t- helferin, für deren Verhalte n sie nach § 428 HGB einstehen müsse, ein qualif i- ziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB angelastet werden könne. Bei Anwendung dieser Grundsätze , die die Rechtsprechung für das qu a- lifizierte Verschulden entwickelt habe, bleibe für die Annahme eines solchen Verschuldens auf Seiten der Beklagten oder ihrer Streithelferin kein Raum. Ein vorsatzgleiches Verhalten der Beklagten oder ihrer Streithelferin könne nicht aus einer Verletzung der sekundären Darlegungslast abgeleitet werden. Der Verlust des Gutes falle zwar in den alleinigen Verantwortungsbereich der B e- klagten oder ihrer Streithelferin. Auch seien die Ursachen des Abhandenko m- mens - nicht nur vorprozessual - völlig ungeklärt geblieben. Die Beklagte sei ihrer erhöhten Darlegungslast jedoch in ausrei chendem Maße nachgekommen. Der Vortrag der Beklagten genüge den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Informationspflicht des Spediteurs/Frachtführers zu se i- ner Betriebsorganisation und zu den getroffenen Schadensverhütungsma ß- nahmen. Zu der in ihrer Betriebsorganisation vorgesehenen Schadensreche r- che habe die Beklagte ebenfalls umfassend vorgetragen. Auch die Streithelferin der Beklagten sei ihrer gesteigerten sekundären Einlassungsobliegenheit in genügendem Maße nachgekommen. Weitere Au fklärung könne weder von der Beklagten noch von der Streithelferin verlangt werden. Ein qualifiziertes Ve r- schulden der damals bei der Streithelferin beschäftigt gewesenen Auslief e- rungsfahrerin komme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht in B etracht. 10 11 - 6 - Dementsprechend sei die Haftung der Beklagten gemäß § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt. Daraus errechne sich die zuerkannte Schadensersatzleistung in Höhe von 95,83 Darüber hinaus könne die Kläg e- rin gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten bei einem Hauptsachestreitwert von 95,83 in Höhe von 46,41 II . Die gegen diese Beurt eilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Gegenstand des Rev isionsverfahrens ist allein die Frage, ob die B e- klagte für den streitgegenständlichen Verlust von zwei Paketen mit Arzneimi t- teln unbeschränkt haften muss ; denn das Berufungsgericht hat die Revision wie sich aus dem Berufungsurteil zweifelsfrei ergibt - n ur für die Klägerin zug e- lassen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungs urteils keine Einschränkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der En t- scheid ungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revision s- zulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8 mwN) . Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob die Beklagte für den strei t- gegenständlichen Verlust des Gutes gemäß § 435 HGB unbeschrän kt haften 12 13 14 15 - 7 - muss, was das Berufungsgericht verneint hat. Insoweit ist allein zum Nachteil der Klägerin erkannt worden. Das spricht zweifelsfrei dafür, dass die Revision auch nur für die Klägerin zugelassen werden sollte. 2. Nach den Feststellungen des Ber ufungsgerichts sind die beiden strei t- gegenständlichen Pakete während der Obhutszeit der Beklagten oder ihrer Streithelferin, für deren Verhalten die Beklagte gemäß § 428 HGB einstehen muss, in Verlust geraten. Hiervon ist aufgrund der beschränkten Zulassun g der Revision auch im Revisionsverfahren auszugehen. Dementsprechend ist die Klägerin als Empfängerin der Waren gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB berec h- tigt, den durch den Verlust des Gutes entstandenen Schaden im eigenen N a- men geltend zu machen. 3. Entgeg en der Ansicht des Berufungsgerichts schuldet die Beklagte für den hier in Rede stehenden Verlust gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB, §§ 249 ff. BGB (vgl. zum Schadensumfang BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 218/05, TranspR 2008, 412 Rn. 15 = VersR 2009, 702 mwN) vollen Schadensersatz, da der entstandene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB) der Beklagten zurückzuführen ist. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich der Anspruchsteller die Vorau ssetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. D a- nach trägt er die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder sein e Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt h a- ben, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 16 = VersR 2010, 648; Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 50/10, TranspR 2011, 220 16 17 18 - 8 - Rn. 20 = VersR 2011, 1332). Dem Prozessgegner der beweisbelasteten Partei können aber ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrne h- mungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär d a r- legungspflichtige Partei - wie im Streitfall - außerhalb des maßgeblichen G e- schehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den näheren Umständen des Schadensfalls hat, während der Schädiger in der Lage ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 184 f.; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 27; BGH, TranspR 2011, 220 Rn. 20). b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darle gungslast nicht im erforderlichen Umfang nac h- gekommen. Dazu hätte sie insbesondere vortragen müssen, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendungen eingeleitet hat und was ihre Nachforschungen, insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den verlorengegangenen Paketen in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben (BGH, Urteil vom 4. März 2004 I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462). Es ist Sache des Frachtführers, unmi t- telbar nach B ekanntwer den eines Verlustfalls konkrete Nachforschung en anz u- stellen und diese zu dokumentieren, um sie in einem nachfolgenden Recht s- streit belegen zu können. Substantiierter Vortrag zu den durchgeführten R e- cherchen ist vor allem deshalb von besonderer Bedeutung, w eil allein zeitnahe Nachfragen sowohl bei den eigenen Mitarbeitern als auch - je nach den U m- ständen des Einzelfalls - bei anderen Empfängern von Sen dungen die realist i- sche Möglichkeit bieten, ein außer Kontrolle geratenes Paket doch noch aufz u- finden. Unter Umständen kann es auch erforderlich sein, bei m Versender nac h- zufragen, ob eine vom Empfänger als verlorengegangen gemeldete Sendung an ihn zurückgesandt wurde. 19 - 9 - Die Beklagte und ihre Streithelferin haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgericht s hinsichtlich der von ihnen angestellten Nachforschungen lediglich auf zwei Sendungsrecherchen (Anlagen M E 1 und M E 5 sowie die damit identischen Anlagen SH 1 und SH 2) berufen und mitgeteilt, diese seien ergebnislos verlaufen. Die Revision macht mit Rech t geltend, dass dies zur E r- füllung der sekundären Darlegungslast bezüglich der konkret durchgeführten Nachforschungsmaßnahmen nicht ausreicht. Die vorgelegten Anlagen geben nur den angeblichen Verlauf der Sendungen bis zur Verladung in das Tran s- portfahrzeu g der Auslieferungsfahrerin der Streithelferin wieder. Darüber, ob die streitgegenständlichen Pakete tatsächlich an die Klägerin ausgeliefert wurden, enthalten die in Rede stehenden Anlagen gerade keine Angaben. Die Beklagte hätte daher weitere Ermittlunge n, wie sie in dem von ihr vorgelegten Formblatt "Überprüfung Verlustreklamation" (Anlage ME 8) vorgesehen sind, anstellen müssen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten enthält das genannte For m- blatt diejenigen Maßnahmen, die bei einem Schadensfall übliche rweise zu tre f- fen sind und grundsätzlich auch abgearbeitet werden müssen. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass dies auch nach der Anzeige der streitgegenständlichen Verluste sowohl durch die Ve r- sender als auch seitens der Klägerin geschehen ist. Allein dies rechtfertigt schon den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten. c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, dass die Betriebsorganisation der Beklagten keine groben Mängel aufweist. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorgaben der Beklagten und ihrer Streithelferin zur Ablieferung des Gutes beim Empfänger entsprächen einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation. In der Prozessbeschreibung "Auslieferung" (Anl age ME 9 = GA III 373) sei ausdrücklich bestimmt, dass die Auslieferung im Regelfall in der Weise erfolgen müsse, dass jedes einzelne für 20 21 22 - 10 - den Empfänger bestimmte Paket gescannt werde. Dementsprechend hat die Beklagte auch vorgetragen, die Auslieferungsfahr er seien angewiesen, bei A b- lieferung die Barcodes der einzelnen Packstücke zu scannen und sich danach den Erhalt der Packstücke auf dem Handscanner in einem speziellen Feld per Unterschrift quittieren zu lassen. Nach den Bekundungen der mit der Auslief erung der streitgegenständl i- chen Pakete beauftragten Fahrer in J. der Streithelferin werden die Pakete beim Abladen - entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Beklagten - durchweg nicht gescannt. Die praktische Durchführung des Ablieferungsvorgangs wide r- sp richt damit den ausdrücklichen Anweisungen der Beklagten und den Vorg a- ben in der Prozessbeschreibung "Auslieferung". Dies hätte der Beklagten auch auffallen müssen , da sie keine ihrer Anweisung entsprechenden Ablieferung s- nachweise erhalten haben kann. Nach dem Vortrag der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie oder ihre Streithelferin konkrete Vorke h- rungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die vorge seh enen Sich e- rungsmaßnahmen bei der Ablieferung in der Praxis von den eingesetzten Fa h- rern tatsächlich eingehalten werden. Das stellt einen schwerwiegenden Mangel in der Betriebsorganisation der Beklagten dar. Es ist auch nichts dafür darg e- tan, dass diejenigen Fahrer, die Güter ohne Scannung der einzelnen Packst ü- ck e abgeliefert haben, dazu angehalten worden sind, die An weisung der B e- klagten und die Vorgaben in der Prozessbeschreibung "Auslieferung" zu befo l- gen. Hätte die Fahrerin der Streithelferin die Ablieferung des Gutes bei der Klägerin entsprechend der Anweisung der Beklagten und d er Vorgabe in der Prozessbeschreibung "Auslieferung" vorgenommen, wäre das Fehlen der be i- den streitgegenständlichen Pakete mit großer Wahrscheinlichkeit schon zum 23 24 - 11 - Ablieferungszeitpunkt bemerkt worden mit der Folge, dass unverzüglich Ermit t- lungen zum Verble ib des Gutes hätten angestellt werden können. bb) Die von der Beklagten im Streitfall konkret durchgeführten Verlus t- recherchen sprechen ebenfalls für eine grob mangelhafte Betriebsorganisation im Unternehmen der Beklagten. Die Versender der beiden in Verlust geratenen Pakete haben die Bekla g- te bereits am 2. und 5. April 2007 - die Anlieferung des Gutes bei der Klägerin hätte am 30. März 2007 erfolgen sollen - darüber informiert, dass die Empfä n- gerin den Nichterhalt der Ware reklami ert ha tt e. Diese Mit teilungen haben die Beklagte lediglich zu der Prüfung veranlasst, ob die beiden Pakete "nach D a- te n lage" zugestellt wurden. Dies hat die Beklagte den Angaben in den beiden Sendungsrecherchen (Anlagen ME 1 und ME 5) in Verbindung mit der von e i- ner Mitarbeite rin der Klägerin unterzeichneten Empfangsquittung entnomme n. Weitere Nachforschung en wurden daraufhin zunächst nicht angestellt . Insb e- sondere unterblieb die zeitnahe Einschaltung des Ermittlungsdienstes mit der Folge, dass die am 30. März 2007 in der Umsch lagshalle der Beklagten gefe r- tigte Videoaufzeichnung später nicht mehr ausgewertet werden konnte. Die nach der Anzeige der Verluste unterlassene unverzügliche Einscha l- tung des gerade für Verlustfälle eingerichteten Ermittlungsdienstes stellt einen weit eren schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß der Beklagten dar. Die Beklagte durfte aufgrund des Inhalts der Sendungsrecherchen und der von einer Mita r- beiterin der Klägerin unterzeichneten Empfangsbestätigung nicht von einer or d- nungsgemäßen Auslieferung der beide n streitgegenständlichen Pakete an die Klägerin ausgehen. Die Reichweite der Empfangsbestätigung hat sich - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat - im konkreten Fall lediglich auf einzelne Frachtstücke und Paletten so wie deren 25 26 27 - 12 - Anzahl erstreckt, weil nur der Empfang einzelner Packstücke bestätigt worden ist. Die auf jedem Paket angebrachten Barcodes w u rden nicht gescannt , so dass die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass die von den Versendern angezeigten Verluste nicht eingetreten sein konnten. Unter den gegebenen Umständen hätte die Beklagte nach der Meldung, dass zwei Pakete die Kläg e- rin nicht erreicht hätten, unverzüglich ihren Ermittlungsdienst einschalten mü s- sen, damit dieser zeitnahe Nachforschungen zum Verbleib der beiden Pakete anstellen k a nn. Hierzu hatte die Beklagte auch deshalb besondere Veranla s- sung, weil ein für die Klägerin bestimmtes Paket nach dem eigenen erstinstan z- lichen Vortrag der Beklagten zun ächst fälschlich beim Robert - Bosch - Krankenhaus in Stuttgart abgeliefert w o rde n war , obwohl es nach der "Datenl a- ge" an die Klägerin ausgeliefert worden sein musste. Unzureichende Nachfo r- schungen zum Verbleib einer als nicht angekommen gemeldeten Sendung rec htfertigen ebenfalls den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers im Sinne von § 435 HGB (vgl. BGH, TranspR 20 04, 460, 462; Tr anspR 2011, 220 Rn. 21 mwN; MünchKomm.HGB/ Herber, 2. Aufl., § 435 Rn. 17). 4. Der Senat kann den Rechtsstr eit in der Sache nicht selbst abschli e- ßend entscheiden, da es bislang an hinreichenden Feststellungen zur Höhe des entstandenen Schadens fehlt. Die Beklagte hat die von der Klägerin dargelegte Schadenshöhe in erster Instanz substantiiert bestritten. Hierau f hat sie in ihrer Berufungsbegründung Bezug genommen. Das erstinstanzliche Urteil enthält keinerlei Feststellungen zur Höhe des entstandenen Schadens. Das Ber u- fungsgericht brauchte solche Feststellungen bislang nicht zu treffen, weil es eine gewichtsabhän gige beschränkte Haftung der Beklagten gemäß § 431 Abs. 1 HGB (8,33 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm des Rohg e- wichts) angenommen hat. 28 - 13 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuh e- ben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang ist die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rev i- sion, erneut an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2008 - 34 O 147/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2011 - 3 U 114/10 - 29
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