BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; VermG § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 Zur Reichweite der Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden gemäß § 31 Abs. 2 VermG, wenn der die Restitution begehrende Antragsteller sowohl A n- sprüche auf Rückübertr agung eines Unternehmens als auch auf Rückübertr a- gung einzelner Vermögensgegenstände anmeldet, die zum Vermögen des Unternehmens gehö r ten. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - III ZR 104/11 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann, Wöstmann, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wi rd das Urteil des 6. Zivilsenat s des Oberlandesger ichts Dresden vom 20. April 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten un te r dem Vorwurf der Verletzung ihrer Pflichten nach dem Vermögensge s etz aus Amtshaftung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch . Der Kläger ist Alleine rbe nach seiner M utter, die ihrerseits ein en der be i- den Mitinhaber des Bankhauses B . & F . OHG in D . allein beerbt hatte . Das Bankhaus war Eigentümer eines im Grundbuch von D . - S . verzeichneten Grund stücks . Im Zuge der so genannten Ari sierung wurde der (jüdische) Erblasser 1937 gezwungen, seinen (h älftige n) Anteil an dem Bankhaus auf den anderen Gesellschafter zu übertragen . 1942 erwarb das 1 2 - 3 - Deutsche Reich d as Eigen tum an dem Grundstück . Das Bankhaus wurde nach dem Krieg liquidiert. Das aus dem Grund stück im Wege der Teilung hervorg e- gangene Grundstüc k mit der Flurstück - Nr. 147/20 wurde später in Volkseige n- tum über führ t. Rechtsträger war der VEB B . K . , der auf der Grun d- lage des Treuhandgeset zes von Gesetzes wegen in die B . K . GmbH D . umgewandelt wurde . A m 10. November 1990 und 9. September 1991 meldeten der Kläger u nd seine Mutter bei m Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der La n- de s hauptstadt Dresden (B eklag te zu 2) An sprüche auf Rückübertragung des Bankhauses an . Mit Anwaltsschriftsätzen vom 1. Novem ber 1991 und 27. Fe b- ruar 1992 präzisierten sie ihre Anträge . In dem Schriftsatz vom 1. November 1991 heißt es unter anderem : " Es wird nunmehr in Fortführung der bereits dem Grunde nach, erfolgten Anmeldung der Vermögensansprüche nunme hr die Ansprüche für das Areal V . - S . angemeldet. Das Fuhrwerk Seidnitz bestand 1938 in der Flur 16 L an der B . Str. aus: - d em Flurstück 147 Das muß an dieser Stelle einschränkend beigefügt werden, daß unter Beachtung der Vi elzahl und vielschichtigen Eigentumsverhältnissen, die Möglichkeit besteht, daß hier die Antragstellung nicht vollständig ist. Es wird fürsorglich darauf hingewiese n, und für die ebenfalls sich ehemals im Besitz befindlichen, mit Vermögensrückübertragungsa nsprüchen b e- hafteten Flurstücke ebenfalls der Antra g gestellt wird. " In dem Schriftsatz vom 27. Februar 19 92 heißt es unter anderem : " E ine von meine r Mandantschaft erstellte Liste ist beigefügt. Daraus e r- geben sich die Gesamtgrundstück e , auf die vermög ensrechtliche A n- sprüche an gemeldet worden sind. " 3 4 - 4 - In der dem Schreiben vom 27. Februar 1992 beigefügten Liste ist unter anderem das Fl urstück Nr. 147/20 verzeichnet. D as (S ächsische ) Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (SLRV) des b eklagte n Landes (Beklagter zu 1 ) zog das Verfahren über die En t- scheidung dieser Anträge an sich. Die Beklagten teilten der aus dem VEB B . K . hervorgegangenen B . K . GmbH D . nicht mit, dass von dem Kläger und seiner Mutter Rückübertragungsan sprü ch e ge l- tend ge macht wu rden. Der Kläger wies die B . K . GmbH D . mit Schreiben vom 7. März 1992 unter Benennung auch des Flurstückes Nr. 147/20 auf die von ihm geltend gemachten Restitutions an sprüche hin. Im Zuge eines von anderen Antragstellern angestrengten Verfahrens der Unternehmensrestitution wurde a m 21. Dezember 1992 aufgrund eines Eintr a- gun gsersuchens des Landesamts " gemäß § 34 Abs. 2 VermG " die B . K . GmbH D . als Eigentümerin des Grundstücks mit der Flur stück - Nr. 147/20 im Grundbuch eingetragen. Anfang 1994 bestellte die B . K . GmbH D . drei am 17. Februar 1994 in das Grundbuch eingetragene Grundschulden zu je 2 Mi o. DM , die sie zur Besicherung von Darlehen an das Bankhaus L . & Co. abtrat. Die Abtretungen wurden am 13. Oktober 1994 und 7. Februar 1995 im Grundbuch eingetragen. D ie Anträge des Klägers wurden, soweit sie sich auf die Rückgabe des ehemaligen Bankhaus es B . & F . OHG bezogen, durch recht s- kräftig gewordenes Urteil des Ver waltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 ( 3 K 1913/93, juris ) abgelehnt . Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Ve r- waltungsgerichts Dresden vom 10. November 2 004 (12 K 2693/02, juris) wurde dem Kläger ein Anspruch auf Auskehr des hälftigen Erlöses zu gebilligt , der aus 5 6 7 8 - 5 - dem - nach zwischenzeitlicher Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der B . K . GmbH D . - im Dezem ber 1997 erfolgt en Verkauf des Grundstücks erzielt worden war . In dem sich hieran a n- schließenden Rechtsstreit vor dem Oberlandes gericht Dresden schloss der Kläger mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter am 15. September 2009 einen Vergleich über einen an ihn zu zahlenden Betrag von 100.000 . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Schadensersat z- ans prüche gegen den Beklagten zu 1 zu, weil die Eintragung der B . K . GmbH D . als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch nicht aufgrund § 34 Abs. 2 VermG, so ndern nach § 11 Abs. 2 Treuh G hätte erfolgen müssen. Ohne die fehlerhafte Eintragung gemäß § 34 Abs. 2 VermG hätte die spätere Grundschuldgläubigerin einer Abtretung der Grundschulden als Kredi t- sicherheit nicht zugestimmt. Darüber hinaus schuldet en die Beklagten Sch a- densersatz, weil sie es unterlassen hätten, gemäß § 31 Abs. 2 VermG die B . K . GmbH D . auf das Vorliegen eines Rückübertragung s- anspruchs betreffend das Flurstück Nr. 147/20 hinzuweisen. Bei entspreche n- der M itteilung wären die Grundschulden nicht bestellt worden. Die Beklagten haben geltend gemacht, durch die Eintragung der B . K . GmbH D . als Eigentümer in des Grundstück s auf Ersuchen des Beklagten zu 1 gemäß § 34 Abs. 2 VermG sei das Grundbuch nicht unrichtig geworden, da die B . K . GmbH D . Eigentümerin gewesen sei. Auch nehme der Eintragungsgrund nicht an dem Gutglaubensschutz des Grundbuchs teil. Ihnen habe k eine Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs . 2 VermG oblegen. Die vom Kläger geltend gemachten unternehmensbezogenen Restit u- tionsansprüche seien von vornherein unbegründet gewesen. Es habe deshalb an einer wirksam en Anmeldung gefehlt. Zudem hätte die Unterrichtung über die 9 10 - 6 - angemeldeten Restitutions ansprüche durch die Behörden keine weitergehende Bedeutung als die seitens des Klägers erfolgte Unterrichtung der B . K . GmbH D . gehabt . Bei der Berechnung eines etwaigen Schadens des Klägers sei die A n- rechnungs vorschrift des § 2 Satz 3 des NS - Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS - VEntschG) zu berücksichtigen. D er Anspruch des Klägers scheitere jede n- falls an § 839 A b s. 1 Satz 2 BGB, weil er in dem Vergleich mit dem Gesamtvol l- streckungsverwalter auf die von ihm behaupteten weitergeh enden Schadense r- satzansprüche verzichtet ha be. Das Landgericht hat der auf einen Teilbetrag von 100.00 0 nebst Zinsen gerichteten Klage in Bezug auf die Hauptforderung stattgegeben und die Klage hinsichtlich eines Teils der Zinsen abgewiesen . Gegen dieses Urteil haben be i- de Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos gebli e- ben. Die Berufung der Beklagten hat zur vollständigen Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht geführt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Za h- lungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie f ührt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 12 13 14 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, es habe schon keine Mitteilungspflicht der Beklagten bestanden , weil nich t der Kläger, sondern allenfalls das Unternehmen restitutionsberechtigt g e- wesen sei. Die unterlassene Mitteilung habe sich aber jedenfalls nicht ursäc h- lich auf den geltend gemachten Schaden ausgewirkt. Denn der Kläger habe weit vor der Bestellung der Grund schulden und der Veräußerung des Grun d- stücks die B . K . GmbH D . auf die Restitutionsansprüche hi n- gewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die spätere Gemeinschul d- nerin die Belas tung mit Grundschulden beziehungsweise deren spätere Abtr e- tung unterlassen hätte, wenn sie darüber hinaus eine amtliche Mitteilung erha l- ten hätte. Selbst wenn aber eine amtliche Mitteilung beachtliche Skrupel bei der Gemeinschuldnerin erzeugt hätte, sei dieser ursächliche Zusammenhang mit der Kenntn is der rechtskräftig erfolgten Ablehnung der Anträge auf Rückübe r- tragung des Bankhauses B . & F . OHG jedenfalls überholt gew e- sen. Die Gemeinschuldnerin sei rechtmäßige Grundstückseigentümerin gew e- sen und habe die Grundschulden rechtsw irksam bestellen können. D er - unter - stellt - fehlerhafte Verweis auf § 34 Abs. 2 VermG im Grundbuch führe zu ke i- nem anderen Ergebnis , da er von den Wirkungen des § 892 BGB nicht um fasst sei. II. Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nic ht stand. Die B e- gründung des Berufungsurteils trägt eine Ablehnung der Haftung der Beklagten nicht. 15 16 - 8 - 1. Die Bediensteten der Beklagte n haben die Mitteilungspflicht ge mäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG, die ihnen als nach §§ 24, 25 VermG zuständige Behö r- den als A mtspflicht im Sinne von § 839 A bs. 1 Sa tz 1 BGB und § 1 Abs. 1 StHG oblag , verletzt ( siehe zur Fortgeltung des Staatshaftungsgesetzes für Recht s- ver hältnisse, die zum 30. April 1998 bereits entstanden waren , § 4 des S ächs i- schen Rechtsbereinigungsgesetzes vo m 17. April 1998, GVBl. S. 151 ) . Die R e- vision beanstandet insofern m it Recht d ie Auffassung des Berufungsge richts, es habe keine Mitteilungspflicht der Beklagten ge mäß § 31 Abs. 2 VermG im Hi n- blick auf die Anträg e des Klägers und seiner Mutter bestanden. a) Von de m Kläger und seiner Mutter wurden Ansprüche nicht nur im Hinblick auf die Rüc kübertragung des Bankhaus es B . & F . OHG , sondern auch bezüglich einzelner Vermögenswerte, insbesonde re bezüglich des Eigentums an dem Grundstück mit der Flurstück - Nr. 147/20 geltend g e- macht. A us den Anwaltsschreiben des Klägers und seiner Mutter vom 1. No - vem ber 1991 und 27. Februar 1992 geht hervor, dass nicht nur Angaben zum Vermögen des Unternehmens getätigt werden sollten, sondern dass für die b e- nannten Flurstücke " ebenfalls der Antrag gest ellt wird " beziehungsweise " ver - mögensrechtliche Ansprüche angemeldet " werden sollen. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass nebe n der Unternehmensrestitution - zu - min dest hilfsweise - in Bezug auf die bezeichneten einzelnen Vermögenswerte eine Singularrestitution angestrebt wurde . b) Den Beklagten oblag in Bezug auf den Antrag und die vorbezeichn e- ten Schreiben des Klägers und seiner Mutter eine Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 V ermG unabhängig von der Berechtigung der angemeldeten A n- sprüche (zur Drittgerichtetheit der Mit teilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 VermG 17 18 19 - 9 - vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - III ZR 95/10, VersR 2011, 67 2 Rn. 7 mwN) . Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG hat die Behörde die betroffenen Recht s- träger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmun g legt nahe, dass eine Mitteilungspflicht nicht nur dann besteht , wenn der Antrag eines restitutionsb e- rechtigten Antragstellers vorliegt. Zu informieren ist danach " über die Antra g- ste l lung " . Eine Einschränkung auf berechtigte Anträge ist dem nicht zu entne h- men. A uch Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht gebieten ein entsprechendes Verständnis von § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG. Danach soll die Mitteilung den Ve r- fügungsberechtigten veranlassen, keine Verfügung im Sinne des Unterla s- sungsgebots des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmen, bis über den Rüc k- übertragungsanspruch zumindest bestandskräftig entschieden ist ( Unterric h- tung der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen als Anlage zum Einigungsvertrag, BT - Dr uck s. 11/7831, S. 14 ). Sie soll ihr e Wi r- kung gerade in dem Zeitraum entfalten, der der Entscheidung über die Berec h- tigung des Restitutionsanspruchs vorausgeht. Daraus folgt, dass die Berecht i- gung des Anspruchs nicht ihrerseits Voraussetzung für die Mitteilungspflicht sein kann. Sowe it das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG im Au s- nahmefall eines offensichtlich u nbegründeten Restitutionsantrag s keine Geltung beansprucht (BGH, Urteil vom 15. April 199 4 - V ZR 79/93, BGHZ 126, 1, 9; Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbac h/Messerschmidt/Neuhaus , VermG, § 3 Rn. 216 ff [Stand: Mai 2010] ) , erscheint es allerdings unter Schut z- zweckgesichtspunkten fraglich, auch in solchen Fäl len das Unterlassen der Mi t- 20 21 - 10 - teilung als Amts pflichtverletzung zu werten (vgl. zum Zusammenhang zwischen Unterlassungsgebot und Unterrichtungspflicht der Behörde Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 aaO) . Die Frage braucht vorliegend nicht vertieft zu we r- den. Denn der Antrag des Klägers und seiner Mutter auf Singularrestitution war nicht offensichtlich unbeg ründet . Zwar fehlte zum Zeitpunkt der Antragstellung eine § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG entsprechende Regelung , die dem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe seiner früheren U n- ternehmensbeteiligung einen Anspruch auf Einräumung von Bru chteilseigentum an solchen Vermögengegenständen gibt, die einem nach § 1 Abs. 6 in Verbi n- dung mit § 6 VermG zurückzugebenden oder bereits zurückgegebenen Unte r- nehmen gehörten . Aufgrund der offensichtlichen U nvollständigkeit der Reg e- lungen zur Wiedergutmach ung nationalsozialistischen Unrechts zum Zeitpunkt der Antragstellung war jedoch damit zu rechnen, dass derartige Lücken noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch korrigierendes Eingreifen des Gesetzgebers oder durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden würden. Dies gilt insbesondere in Bezug a uf gesetzlich noch nicht geregelte Ansprüche auf Singularrestitution im Falle der Schädigung eines Unternehmens oder des Entzugs von Unternehmensanteilen . Ein derartiger Anspruch wurde erstmals d urch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) in das Vermögensgesetz eingefügt und durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgese tz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) auf den Fall der " Anteilsschädigung " erstreckt . Ta tsächlich hat das Bundesverwal tungsgericht § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auch schon vor dem I n- krafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 2 4. Juli 1997 im Sinne d es durch dieses Gesetz eingefüg ten zweiten Halbsatzes ausgelegt (Urteil vom 26. Jun i 19 97 - 7 C 53/96, VIZ 1997, 687). - 11 - 2. Die Revision beanstandet des Weiteren mit Recht die - das Berufungsu r- teil selbstständig tragenden - Ausführungen des Berufungsgerichts, die unte r- lassene Mitteilung habe sich jedenfalls nicht ursächlich auf den gelten d g e- machten Schaden aus gewirkt. a) Der Schaden des Klägers besteht in der Entwertung seines Restitut i- onsanspruch s auf Übertragung des Bruchteilseigentums an dem Grundstück gemäß § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 S atz 4 H albsatz 2 VermG durch Belastung des Grunds tücks mit den von der B . K . GmbH D . eingetragenen und an das Bankhaus L . & Co. abgetretenen Grundschulden. De nn der Restitutionsanspruch des Klägers war nach Bestellung und Abtretung der Grundschulden gemäß § 16 Abs. 2 S atz 1, Abs. 4 VermG (nur noch) auf Ü be r- tragung des Bruchteilseigentums an dem Grundstück mit den zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestehenden und den Grundstückswert ausschö p- fenden Grundschulden gerichtet (vgl. hierzu Plesse in Fi eberg/Reichenbach/ Me sserschmi dt/Neuhaus, aaO, § 16 VermG Rn. 22). b) Die Revision rügt insofern zutreffend die Feststellung des Berufung s- gerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die B . K . GmbH D . die Be stellung beziehungsweise die spä tere Abtretung der Grun d- schulden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich unterla s- sen hätte, h ät te sie über das Schreiben des Klägers v o m 7. März 1992 hinaus eine amtliche Mitteilung erhalten. Das Berufungsgericht ha t verfahrensfehlerhaf t (§ 286 Abs. 1 ZPO) den Beweisantritt des K lägers zu dessen Vortrag überga n- gen , dass die Grundschulden seinerzeit nicht bestellt worden wären, wenn eine amtliche Mitteilung nach § 31 Abs. 2 VermG erfolgt wä re. 22 23 24 - 12 - Der Kläger hat, wie die Revision zu Re ch t geltend macht , bereits ersti n- stanzlich mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 unter Benennung der früheren Geschäftsführerin und des früheren Prokuristen der B . K . GmbH D . als Zeugen vorgetragen, bei einer mit einem Hinweis auf die Unterla s- sungspflicht verbundenen amtlichen Mitteilung hätte die B . K . GmbH D . die Grundschulden nicht bestellt. Er hat darauf mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 erneut hingewiesen. Mit Schrift satz vom 15. März 2011 hat er den entspre chenden Beweisantritt in der Berufu ngsinstanz nochmals wiede r- holt. Diesem Beweisantritt hätte das Berufungsgericht folgen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig, wen n die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das ge l- tend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu en t- scheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorli egen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die bewe iserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Urteile vom 17. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889 und vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 , N JW 1999, 1859, 1860 ; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VII ZR 125/11, NJW 2012, 382 ; Urteil vom 13. Mä rz 2012 - II ZR 50/09, WM 2012, 990 Rn. 17 ). Ein substantiierter B e- weisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Bewei s- 25 26 - 13 - führer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellte n Behauptungen ha t . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich dann gegeben, wenn ein Zeuge über innere Vo r- gänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, denn innere Vorgä n- ge sind einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen, s o dass der Zeuge nur äußere Umstände bekunden kann, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis (Senat, Beschluss vom 1. A u gust 2007 - III ZR 35/07, juris Rn. 7). Gemessen an d iesen Grundsätzen waren der Sachvortrag und Bewei s- antritt des Klägers zur Ursächlichkeit der unterbliebenen amtlichen Benachric h- tigung für die Belastung des Grundstücks beachtlich. Eine amtliche Mittei lung gemäß § 31 Abs. 2 VermG gibt grundsätzlich in stär kerem Maße Anlass, die eigene Verfügungsbefugnis zu überdenken, als die Mitteilung durch eine dem Verfügungsberechtigten unbekannte Privatperson, bei der keine Gewähr dafür besteht, dass tatsächlich ein die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten beeintr ächtigender Restitutionsantrag vorliegt. Es kann nicht ohne weiteres a n- genommen werden, dass sich eine Partei auch bei sicherer Kenntnis der ein Unterlassungsgebot begründenden Umstände über dieses hinweggesetzt hätte. Der Hinweis des Klägers an die B . K. GmbH D . auf seinen Restitutionsantrag schließt die Ursächlichkeit der seitens der Beklagten unte r- bliebenen Mitteilung somit nicht aus und macht die Erhebung der seitens des Klägers angebotenen Beweise nicht überflüssig. Ge genstand des Beweisantritts des Klägers war auch nicht die Verne h- mung eines Zeugen über innere Vorgänge einer anderen Person, sondern über das hypothetische Verhalten der für die B . K . GmbH D . ha n- 27 28 - 14 - delnden Zeugen selbst. Zwar kann auch der Beweis dieses hypothetischen Verhaltens letztlich nur über Indizien, nämlich das Verhalten der Zeugen in äh n- lichen Fällen, ihre grundsätzlichen Auffassungen oder ihre heutige Einschä t- zung ihres damaligen hypothetischen Alternativverhaltens geführt werden. Die Substantiierungsanforderungen würden jedoch überspannt, verlangte man vom Kläger Vortrag zu der inneren Haltung der ihm nicht nahe stehenden Zeugen . 3. Die Revision rügt des Weiter e n zutreffend die Feststellung des Ber u- fungsgerichts, ein ursä chlicher Zusammenhang einer (unterstellten) Mitteilung seitens der Beklagten sei mit der Kenntnis der durch Urteil des Verwaltungsg e- richts Dresden vom 8 . März 1994 (3 K 1913/93, juris) - rechtskräftig - erfolgten Ablehnung der Anträge auf Rückübertragung d es Bankhauses B . & F . OHG jedenfalls überholt gewe sen. Auch insofern hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die vorst e- hend (zu Ziffer 2.) be zeichneten Beweisantritte des Klägers übergangen. Diese waren auch in vorliegend em Zusammenhang beachtlich. Es war insgesamt im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob entsprechend dem hinreichend substantiierten Vorbringen des Klägers die Verantwortlichen der B . K . GmbH D . bei einer amtlichen Mitteilung gemä ß § 31 Abs. 2 VermG - unter Berücksichtigung auch der Mitteilung des Klägers vom 7. März 1992 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 - von einer Grundschuldbestellung abgesehen hät ten. Im Rahmen der somit nachzuholenden Bewe isaufnahme wird zu berüc k- sichtigen sein, dass die Grundschulden - zunächst als Eigentümergrundschu l- den - bereits am 17. Februar 1994 und damit noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 in das Grundbuch eingetragen 29 30 31 - 15 - wo rden wa ren . Die Darlehensverträge , in denen bereits die Grundschulden als Sicherungsmittel aufgeführt waren, datieren vom 6. Juni 1994 und 1. August 1994 un d damit noch vor dem Erlass des B eschluss es des Bundesverwa l- tungsgerichts vom 23. Dezember 1994 (7 B 179/94 , juris) , mit dem die gegen das Urtei l des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde eines Beteiligten zurückgewiesen wurde . Gleiches gilt für die am 13. Oktober 1994 in das Grundbuch eingetragene Abtretung einer der Grundschulden. Die vom Berufungsgericht ohne Durchführung einer B e- weisaufnahme angenommene " Überholung " eines ursächlichen Zusamme n- hangs zwischen einer unterstellten M itteilung der Beklagten gemäß § 31 Abs. 2 VermG und hieraus resultierenden, vom Berufung sgericht in seiner Hilfserw ä- gung angenommenen " Skrupeln " der B . K . GmbH D . findet angesichts dieser zeitlichen Abfol ge in dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Tatsachengrundlage . Anderes könnte allenfalls g elt en, wenn in zeitlicher Hinsicht nicht auf die tatsächlich erfolgte Grundschuldb estellung und - abtretung ab ge stellt wird , so n- dern - bei zunächst anzunehmender Fortdauer der " Skrupel " - auf einen hyp o- thetischen Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft des Urt eils des Verwaltung s- gerichts Dresden vom 8. März 1994. Aber auch in diesem Fall ist zu berücksic h- tigen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden nicht die vom Kläger und seiner Mutter geltend gemachte Rückübertragung auch von einze l- nen Vermöge nsgegenständen einschließlich des Flurstücks Nr. 147/20 betraf. Auch nach Kenntniserlangung von dem Urteil hätte die B . K . GmbH D . daher, wäre sie von den Beklagten über die Anträge des Klägers und seiner Mutter zutreffend inform iert worden, nicht sicher sein können, das (vol l- ständige) Grundstück zu behalten . Eine " überholende " Wirkung des Urteils des 32 - 16 - Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 ist daher auch unter diesem As pekt in Frage gestellt . 4. D arüber hinaus greift die Rü ge der Revision durch, das Beru fungsgericht habe sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klä gers be fasst , dass ohne das fehler haft auf § 34 Abs. 2 VermG gestützte Eintragungsers u- chen des Be klagten zu 1 vom 27. No vember 1992 das Bankhaus L . & Co. die (ih m abgetretenen) Grundschul den nicht als Kreditsi cherheit akzeptiert hätte. a) Revisionsrechtlich ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass d as auf § 34 Abs. 2 VermG gestützte Eintragungsersuchen fehlerhaft war , weil das Grun d- stückseigentum der B . K . GmbH D . nicht erst gemäß § 34 VermG, sondern bereits gemäß § 11 Abs. 1, 2 T reuhG zugefallen war. Auch handelte es sich bei der Restituti on, aufgrund derer die Mitteilung des Lande s- amtes vom 27. November 1992 erfolgte, nicht um eine Rückübertragung von Eigentums rechten an Grundstücken gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG, sondern um eine Unternehmensrestitution ( " Rückgabe von GmbH - Geschäftsanteil en " ) , die keine Änderung der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks b e- dingte. b) Der Kläger hat bereits erstinstanzlic h in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2010 vorgetragen , dass ohne das fehlerhafte Eintragu ngsersuchen des Landesamts vom 27. No vember 1992 gemäß § 34 Abs. 2 VermG das Ban k- haus L . & Co. einer Abtretung der Grundschulden als Kreditsicherheit nicht zugestimmt hätte, und hierzu einen Bankdirektor des Bankhauses L . 33 34 35 - 17 - & Co. namentlich als Zeugen benannt. Er hat sei nen Vortrag und Bewei s- antritt in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz v om 15. März 2011 wiederholt. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu dem Eintragung s- ersuchen des Beklagten zu 1 gemäß § 34 Abs. 2 VermG als einer selbständ i- gen und für den Schaden des Klägers kausalen Pflic h tverletzung recht sfehle r- haft übergangen. Soweit es beiläufig ausgeführt hat, der - unterstellt - fehlerha f- te Verweis auf § 34 Abs. 2 VermG führe zu keinem anderen Ergebnis, da er von den Wirkungen des § 892 BGB nicht umfasst werde, trifft dies nicht den Kern des Vortrag s des Klägers. Vorliegend ist nicht der gute Glaube des Grundbuchs gemäß § 892 BGB von Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob im Rahmen der anzustellenden Kausalitätserwägungen die aus dem Grun dbuch ersichtliche Eintragung auf Ersuchen des Beklagten zu 1 gemäß § 34 VermG vom 27. Novem b er 1992 das Bankhaus L . & Co. dazu bewogen hat, der Abtretung der Grundschulden zuzustimmen . Das Berufungsgericht hätte in Anwendung der vorstehend (zu Ziffer 2.) ausgeführten Grundsätze zu r Schlüssigkeit des Sachvortrag s und Beachtlic h- keit der mit ihm verbundenen Beweisangebote dem Beweisantritt des Klägers folgen und den von ihm benannten Zeugen vernehmen müssen. Der Sachvo r- trag des Klägers zur Urs ächlichkeit des Eintragungsersuchens des Beklagte n zu 1 vom 27. November 1992 gemäß § 34 Abs. 2 VermG für die Zustimmung des Bankhauses L. & Co. zur Abtretung der bestellten Grundschulden als Kreditsicherheit und der mit ihm verbundene Beweisant ritt waren beachtlich. Aufgrund dieser (fehlerhaften) Eintragung bestand die erhöhte Gefahr, dass ein Kreditge ber geltend gemachte Restitutionsansprüche für " erledigt " ansah und das betreffende Grundstück als nicht mehr " restitutionsbefangen " einstufte. De mgegenüber kann nicht angenommen werden, dass ein Kreditgeber in B e- 36 37 - 18 - zug auf die erforderliche Besicherung des von ihm gewährten Kredits ohne W e i- teres Grundschuld en auf einem Grundstück akzeptiert , dessen Restitutionsb e- fangenheit aus seiner Sicht noch unge kl ärt ist . Da mit ist aber eine Ursächlic h- keit de s auf § 34 Abs. 2 VermG gestützten Eintragungsersuchens de s Bekla g- ten zu 1 für die Abtretung der Grundschulden und die damit einhergehende endgültige Entwertung des Grundstücks nicht ausgeschlos sen. 5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im E r- gebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich ein Amtshaftung s- anspruch des Klägers insbesondere auch nich t wegen des Bestehens ande r- weitiger Ersatzmöglichkeiten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 3 Abs. 3 StHG verneinen. a) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung des Beklagten zu 1 kann ein schuldhaftes Versäumen einer anderwei tigen Ersat z- möglichkeit nicht ohne Weiteres darin gesehen werden, dass der Kläger sich in dem mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter geführten Zivilprozess zum A b- schluss eines Vergleichs bereitgefunden und sich so der Möglichkeit begeben hat, weiter gehende Ansprüche durchzuset zen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91, BGHZ 118, 368, 370). Schon i m Hinblick auf die Verm ö- gensverhältnisse der insolventen B . K . GmbH D . spricht vi e- les dafür, dass der Abschluss des Ve rgleichs mit dem Gesamtvollstreckung s- verwalter nicht als schuldhafte freiwillige Aufgabe einer anderweitigen, alsbald zu verwirklichenden Ersatzmöglichkeit zu werten ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 13/01, NJW 2002, 1266, 1267). 38 39 - 19 - b) Ein etwaiger Entschädigungsansp ruch des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 S atz 1 NS - VEntschG wegen des Ausschlusses der Rückgabe des Anteils an der Bankhaus B . & F . OHG stellte schon deshalb keine ande r- weitige Ersatzmöglichkeit im Sin n e des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des § 3 Abs. 3 StHG dar, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Subsidiarität s- klausel dann nicht anwendbar ist, wenn sich ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender anderweitiger Ersatzanspruch gegen die öffentliche Hand richtet. Es soll verhindert werden, dass der geschädigte Bürger mit seinen Ansprüchen von einer öffentlichen Stelle an eine andere verwiesen wird. Die öffentliche Hand wird daher, auch wenn es sich um unterschiedliche Rechtsträger handelt, als " ein Ga nzes " angesehen (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02, VersR 20 04, 604, mwN). Allerdings müsste sich der Kläger, wenn und soweit der ihm zuerkannte oder gegebenenfalls noch zuzuerkennende Entschädigungsbetrag deshalb h ö- her ausgefal len ist oder ausfallen sollte, weil die Einräumung von (unbelast e- tem) Bruchteilseigentum an dem Grundstück infolge der Amtspflichtverletzu n- gen der Beklagten gescheitert ist und daher ein Abzug gemäß § 2 Satz 3 N S - VEntschG unterbleibt , den Unterschiedsbetra g im Wege der Vorteilsau s- gleichung schadensmindernd anrechnen las sen. 6 . Nach alledem ist das Berufun gsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, das die noch fehlenden Feststellungen zur Ursäc h- lichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für den Schaden des Klägers nac h- zuholen hat. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dem Kläger im Bereich der hier betrof fenen haftungsausfüllenden Kausalität die B e- 4 0 41 42 - 20 - weiser leichterungen des § 287 ZPO zugutekommen ( vgl. Senat, Ur teil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03, NVwZ - RR 2005, 5, 6). Schlick Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung v om 23.09.2010 - 6 O 3339/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.04.2011 - 6 U 1657/10 -
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