BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/12 Verkündet am: 6. November 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vermittlung von Netto - Policen UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; GewO § 34d Abs. 1; VVG § 59 Abs. 2 und 3 Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto - Police vom Versicherungsnehmer eine eigenstä ndige Vergütung verspr e- chen, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irrefü h- rung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versich e- rungsve rtreter verbunden. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12 - OLG Naumburg LG Dessau - Roßlau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h. c. Born - k amm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Naumburg vom 24. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind als Versicherungsvertreter im Versicherungsvermit t- lungsregister eingetragen und verfügen über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Sie streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Lebensversiche rungen zu Nettotarifen bei gleichzeitiger Vereinbarung einer von dem Versicherungsnehmer an den Versicherungsvertreter zu zahlenden selbständigen Vergütung. Ein Mitarbeiter der Beklagten händigte der Kundin R. am 26. August 2010 eine Erstkontaktinformat ion aus, die unter anderem folgenden Inhalt ha t- te: Meldung und Eintrag ins Vermittlerregister: Die V. - GmbH ist im Vermittlerregi s- ter als erlaubnispflichtiger Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO bei der zuständigen IHK gemeldet und nach § 34d Abs . 1 2 - 3 - Anschließend vermittelte er der Kundin eine fondsgebundene Rente n- versicherung der A. - Lebensversicherung S.A. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die vo m Versicherungsnehmer zu zahlende Versicherungsprä mie k einen Provisionsanteil für die Vertragsvermittlung en t- hielt. Gleichzeitig schloss die Beklagte im eigenen Namen mit der Versich e- rungsnehmerin eine separate Vergütungsvereinbarung, die unter anderem fo l- gende Regelungen enthielt (Hervorhebungen im Origi nal) : 1. Der Versicherungsvermittler ist gewerberechtlich als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen für die A. - Lebensversicherung S.A. tätig. In di e- ser Eigenschaft vermittelt er den Kunden die fondsgebundene Rentenvers i- cherung mit wählbaren Zusat zversicherungen. 2. Der Versicherungsvermittler erhält vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs - und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des nebenstehenden Versicherungsvertrags eine ei n- malige Vergütung. Der Versicherungsta rif enthält keine Abschlussko s- ten; der Versicherungsvermittler erhält deshalb von der Versicherung s- gesellschaft für seine Tätigkeit k eine Provisionen oder sonstige Verg ü- tungen. 4. Der Anspruch des Versicherungsvermittlers auf Zahlung der Vergütung entst eht mit dem nachfolgend beschriebenen Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrags. Der Versicherungsve r- trag kommt zustande, wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Versicherungsvertrags durch Zusendung des Versicherungssch ein s erklärt und der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht vom Versicherungsvertrag nicht wirksam ausgeübt hat. 5. Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Fal le der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versich e- rungsvertrags verpflichtet. Die Vergütung ist jedoch bei wirksamer Anfec h- tung oder bei einer wirksamen Ausübung des Widerrufs nicht geschuldet. Die Klägerin hat das Vertriebsmodell der Beklagten als wettbewerbswi d- rig beanstandet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte geriere sich als Versich e- rungsmaklerin, wenn sie mit einem Kunden eine selbständige Vergütungsve r- einbarung abschließe. Dadurch verstoße s ie gegen ihre typenspezifische E r- laubnis als Versi cherungsvertreterin. Durch die Inanspruchnahme eines allein 3 4 - 4 - einem Versicherungsmakler zugewiesenen Vergütungsmodells weiche die fo r- mularmäßige Vergütungsvereinbarung zudem von wesentlichen Grundgeda n- ken der gesetzlichen Regelung ab und führe die Kunden übe rdies in die Irre. Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, als r e- gistrierter Versicherungsvertreter gesonderte Vereinbarungen mit Versich e- rungsnehmern oder potentiellen Versicherungsnehmern zu schlie ßen, wonach diese sich verpflichten, eine Provision für die Vermittlung eines Versicherung s- vertrags an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die disposit i- ven gesetzlichen Regelungen erlaubten es ihr, anstelle ein er überwiegend übl i- chen Bruttopolice auch Nettopolicen zu vermitteln. In einem solchen Fall sei der Abschluss einer separaten Vergütungsvereinbarung zulässig. Daraus könne ein verständiger und aufmerksamer Kunde nicht den Schluss herleiten, sie werde als V ersicherungsmaklerin tätig. Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abg e- wiesen (OLG Naumburg, VersR 2012, 1034 = NJWRR 2012, 1174). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die B e- klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte verstoße durch den Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Nettopolice weder g egen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG noch führe sie dadurch ihre Kunden im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irre. Dazu hat es ausgeführt: 5 6 7 8 - 5 - Bei der Vorschrift des § 34d Abs. 1 GewO handele es sich zwar um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Gegen diese Vorschrift habe aber die Beklagte mit der Vermittlung von Nettopolicen und der gleichze i- tigen Begründung eines eigenständigen Vergütungsanspruchs gegen den Ve r- sicherungsnehmer nicht verstoßen, weil sie den Umfang ihrer Erla ubnis als Versicherungsvertreterin nicht überschritten und ihre Agenturbindung gege n- über dem Kunden stets offengelegt habe. Die von der Beklagten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen se i- en auch nicht nach §§ 307 ff. BGB zu beanstanden. Die Versicher ungsnehmer würden durch den Abschluss separater Vergütungsvereinbarungen im Zusa m- menhang mit der Vermittlung von Nettopolicen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das Vertriebsmodell der Beklagten stelle auch kein e nach §§ 3, 5 UWG wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung dar. Es sei schon zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Verbraucher de n Abschluss eines gesonderten Vergütung s- vertrags als Hinweis auf die Maklereigenschaft des Vermittlers verst ehe . Die Begrün dung eines selbständigen Honoraranspruchs sei aus der Sicht eines sol chen Verbrauchers im Übrigen allenfalls ein Indiz dafür, dass der Vermittler sich allein an den Kundeninteressen orientieren werde. Eine derartige Indizwi r- kung sei im Streitfall aber dadu rch widerlegt, dass die Beklagte ihre Eigenschaft als Versicherungsvertreterin in der Erstkontaktinformation offenleg e . Darüber hinaus ergebe sich die Agenturbindung der Beklagten deutlich aus N umme r 1 der Vergütungsvereinbarung. Unter diesen Umständen b leibe auch kein Raum für eine Einstufung der Beklagten als Pseudomaklerin im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG. 9 10 11 - 6 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg . Mit Recht hat d as Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verneint, es zu unterlassen, mit (potentiellen) Vers i- cherungsnehmern gesonderte Vergütungsregelungen zu vereinbaren. 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht recht s- fehlerfrei einen Verstoß der Bekla gten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO verneint. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei § 34d Abs. 1 GewO um eine Norm handelt, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt ist, das Marktverhal ten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln . Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe stellt zwar grundsätzlich (auch) eine Marktzutrittsregelung dar. Sie dient aber darüber hi n- aus dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechts güter durch unzuverlässige Gewerbetreibende und ist daher zugleich eine Marktverhalten s- regelung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Vers i- cherungsvermittlerrechts, BT - Drucks. 16/1935, S. 1, 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, GRUR 2009, 886 Rn. 17 = WRP 2009, 1513 - Die clevere Alternative, zu § 34 Abs. 4 GewO; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.82; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 79; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 R n. 135; Ebert - Weiden - feller in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 11.59). Der U m- stand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ke i- nen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, steht der An wendung dieser Vorschriften im Streitfall im Hinblick darauf nicht entgegen, dass e s sich bei der Bestimmung des § 34d GewO um eine union s- rechtskonforme Reglementierung der Be rufsausübung handelt (vgl. Art. 3 12 13 14 - 7 - Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Ur teil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12 Rn. 9 - Krankenzusatzversicherungen ; Köhler in Köhler/ Born - kamm aaO § 4 Rn. 11.6i und 11.6k). b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, das angegriffene Vertriebsmodell d er Beklagten verstoße nicht gegen die Marktverhaltensregelung des § 34d Abs. 1 GewO. aa) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklag te eine Versicherungsvermittlung im Sinne von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, der der Umsetzung von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003 Nr. L 9/3) dient, erbringt . Die Vorschrift des § 34d Abs. 1 Satz 1 G e- wO unterscheidet anders als die Richtlinie zur K larstellung zwischen Versich e- rungsmaklern und Versicherungsvertretern. Sie enthält zwei unterschiedliche Erlaubnistatbestände. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Versich e- rungsvermittler nicht zugleich als Versicherungsmakler und Versicherungsve r- tret er tätig sein. Die Einordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden zudem transparent sein und einer Typenvermischung entgegenwirken (vgl. Erwä gungsgrund 18 der Richtlinie 2002/92/ EG; Gesetzentwurf der Bundesr e- gierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts aaO, S. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR 34/73, VersR 1974, 192, 193). Über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehend muss e in Versiche rungsvermittler deshalb von vornherein entscheiden, ob er als Vers i- cherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig sein will und dies im A n- trag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO angeben. Demen t- sprechend wird die Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 Satz 3 GewO type nspez i- fisch entweder für eine Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als Versich e- rungsvertreter erteilt (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 34d GewO 15 16 - 8 - Rn. 30; VVG § 59 Rn. 9; Ennuschat in Tettinger/ Wank/Ennuschat, Gewerb e- ordnung, 8. Aufl., § 34d Rn. 27, 34) . Dies bedeutet indes sen nicht nur , dass der Wechsel in einen anderen Vermittlertyp einer geänderten Erlaubnis und Regis t- rierung bedarf ; vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass eine Vermittlungstä ti g- keit, die die Grenzen der Erlaubnis überschreitet, ohne Gewerbeerlaubnis und damit in wettbewerbswidriger Weise erfolgt (vgl. Dörner in Prölss / Martin aaO § 34d GewO Rn. 30, 32, 46; Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 156 f. ). bb) Das Berufungsgeric ht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte mit der Begründung eines eigenständigen Vergütungsanspruchs g e- gen den Versicherungsnehmer den Umfang ihrer Erlaubnis als Versicherung s- vertreterin nicht überschr eitet . (1) Das Berufungsgericht hat fe stgestellt, dass die Beklagte eine gewe r- berechtliche Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO besitzt, in das Versicherung s- vermittlungsregister gemäß § 34d Abs. 7, § 11a GewO eingetragen ist und ihre Agenturbindung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VVG durch die von ihr ve rwendete Erstkontaktinformation und die Angaben in der Vergütungsvereinbarung offe n- legt. Damit hat sie ihre Pflicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV , der Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG umsetzt, e rfüllt. Diese statusbezogene Info r- mation, für di e ausschließlich auf die Eintragung und nicht auf das konkrete T ä- tigwerden abzustellen ist, soll sicherstell en , dass die typenspezifisch erteilte Gewerbeerlaubnis vom Kunden im Sinne der beabsichtigten Transparenz zur Kenntnis ge nommen w erden kann (vgl. Er wägungsgrund 18 der Richtlinie 2002/92/EG; OLG Schleswig, VersR 2011, 114, 115; Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 155; Dörner i n Prölss/Martin aaO § 11 VersVermV Rn. 1). Dass die Beklagte durch die Offenlegung ihres Status die erforderlichen Ang a- ben mit geteilt hat , wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen . 17 18 - 9 - (2 ) D ie Revision legt nicht dar, d ass die Beklagte - abgesehen von der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung - Tätigkeiten entfaltet, die über den Um fang der ihr er teilten Er lau b nis hinausgehen, mithin solche, die au s- schließlich einem Versicherungsmakler vorbehalten sind. Entgegen d er Ansicht der Revision macht der Umstand, dass die Bekla g- te mit Kunden eigenständige Vergütungsvereinbarungen schließt, sie noch nicht zu r Versic herungsmakler in im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG. Nach Satz 1 d ies er Bestimmung ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Ve rsicherungsvertreter damit b e- traut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt nach § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG auch , wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistung als Versicherungsmakler. Versic herungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, d er von einem Versicherer ( oder von einem anderen Versicherungsvertreter ) damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Ein Versicherungsve r- treter ist demnach auf der Seit e des Versicherers tätig, während der Versich e- rungsmakler seine Vermittlungstätigkeit im Allgemeinen im Auftrag des Kunden erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IV ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, VersR 2007, 1127, 1128; Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 2; Ennuschat in Tettinger/Wank/ Ennuschat aaO § 34d GewO Rn. 32). Die Ab grenzung richtet sich mithin - abgesehen vom Ausnahmefall des § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG (dazu sogleich unter Rn. 21) - obje k- tiv danach, ob der Versicherungsvermittler von einem Versicherer mit der Ve r- mittlung betraut w urde (vgl. Böckmann/Ostendorf, VersR 2009, 154, 155). D a- rauf, von wem der Versicherungsvermittler seine Vergütung erhält, kommt es für die Abgrenzung grundsätzlich nicht an. 19 20 - 10 - Aus dem Umstand, dass der Versicherungsvertreter anders als der Ve r- sicherungsma kler im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Hal b- satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB), kann nicht geschlossen werden, dass ein Ve r- sicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden L o- yalitätspflichten von vorneherein nicht in der Lage wäre, den Versicherung s- nehmer in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessenen Weise zu beraten. Einer derartigen Sichtweise steht schon entgegen, dass durch das - v orliegend bereits einschlägige - Gesetz zur Neuregelung des Versicherung s- vermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3232) dem Versich e- rungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 59 Abs . 1 VVG) umfassende Beratungs - und D o- kumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral (vgl. Dörner in Pröls s/Martin aaO § 61 VVG Rn. 1), da ss er im Falle ihrer Verletzung dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 63 VVG). Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung wäre es wenig verständlich, wenn es dem Versicherungsvertreter verwehr t sein s ollte, Ber atungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher (entgeltlicher) Ve r- einbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die durch eine Vereinbarung nochmals bekräftigten Beratungspflichten de s Versicherungsve r- treters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheit s- gemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfni s- sen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von Pflichten, die den Versicherungsmakler treffen . ( 3 ) Der Status der Beklagten wird - entgegen dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis und ihrer Registrier ung als Versicherungsvertreter in - auch nicht 21 22 - 11 - durch § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG als Versicherungsmakler fingiert. Die Beklagte erweckt, indem sie sich eine eigenständige Vergütung versprechen lässt, nicht den (unzutreffenden) Anschein, sie sei Versicherungsmaklerin. Die Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG kommt zur Anwendung, wenn ein V ersicherung s- vertreter durch Vorlage einer unzutreffenden Statusinformation oder durch A b- schluss eines Maklervertrags oder unter Verschweigen seiner Agenturbindung gegenüber dem Kunden den Eindruck hervorruft, er wolle seine Vermittlung im Interesse des Kun den durchführen und seine Empfehlung für eine bestimmte Versicherung auf eine entsprechende Beratungsgrund lage gemäß § 60 Abs. 1 VVG stützen (vgl. Dör ner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 2 mwN; Geset z- entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versich erungsvermittle r- rechts aaO S . 23). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angeno m- men werden, dass die Beklagte sich in diesem Sinne als Pseudomakler in g e- riert hat. Sie hat vielmehr ihren Status und ihre Agenturbindung in hinreichend er Weise sowohl mit der Erstkontaktinformation als auch in N umme r 1 der bea n- standeten Vergütungsvereinbarung offengelegt. Gegenüber einem derart info r- mierten Kunden erweckt die Beklagte nicht den Anschein , Versicherungsmakl e- r in zu sein (vgl. Reiff, VersR 2012, 645, 652; Icha, VuR 2013, 74 f. ). Einer we i- tergehenden, über die Erläuterungen im Vertragstext hinausgehenden Aufkl ä- rung über die Besonderheiten des von der bisherigen Praxis abweichenden Vergütungsmodells bedarf es dabei im Verhältnis der sich mit wechselseitigen Interessen gegenüberstehenden Vertragsparteien grundsätzlich nicht (vgl. BGH, VersR 2007, 1127, 1128 f. ; Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 106/11, NJW 2012, 3718 Rn. 17 , jeweils zur Vergütungsvereinbarung eines Versich e- rungsmaklers; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 856, 859; Reiff in Prölss/Martin aaO § 168 VVG Rn. 21; Rixecker in Römer/Langheid , V VG , 3. Aufl., § 59 VVG Rn. 9; vgl. auch Dör ner in Prölss/Martin aaO § 59 VVG Rn. 53; abweichend LG 23 - 12 - Saarbrücken, VersR 2013, 759, 760 f. mit kritische r Anmerkung von Reiff, VersR 2013, 762, 763; LG Wuppertal, Urteil vom 3. April 2012 - 16 S 46/11, juris Rn. 24, 26). Es ist auch nicht festgestellt, dass der Mitarbeiter der Beklagten in son s- tiger Weise den Eindruck erweckt hätte, er stünde als unabhän giger Berater auf der Seite der Kundin . Derartige Umstände sind dem in Rede stehende n G e- schäftsmodell auch nicht immanent . Der Abschluss einer selbständigen Verg ü- tungs vereinbarung durch den Versicherungsvertreter des Versicherers mag zwar im Blick auf die tatsächlich zu erbringende Vermittlungsleistung gewisse Gefahren für eine Irreführung des Kunden in sich bergen. Allein deshalb kann die Begründung eines Vergütungsanspruchs zugunsten eines Versicherung s- vertreters aber noch nicht als per se unzulässig und damit unlauter angesehen werden. Hierzu bedarf es weiterer, im Streitfall nicht festgestellter oder behau p- teter Umstände. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Wettbewerbsverstoß unter dem Ges ichtspunkt der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verneint. a) Nach der Rechtsprechung des Senats können die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB als Marktverh altensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen werden , da die Ver wendung unwirksamer Allgemeiner G e- schäftsbedingungen regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt wide r- spricht (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bo rn - kamm aaO § 4 Rn. 11.156e mwN ; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 26 ff. = WRP 2010, 1475 - Gewährlei s- tungsausschluss im Internet; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 24 25 26 - 13 - 2010, 1120 Rn. 20 = WRP 2010, 1495 - Vo llmachtsnachweis, jeweils zu § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurte i- lung zugrunde gelegt . b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die formularm ä- ßigen Vergütungsverträge, welche die Beklagte ihren Kunden vorlegt , Allge - meine Gesc häftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind und einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten . Ob diese Beurteilung zutrifft, kann im Streitfall offenbleiben , weil die Klage sich nicht gegen die Ve r- w en dung bestimmter Vertragsklauseln, sondern genere ll dagegen richtet, dass die Be klagte mit (potentiellen) Versicherungsnehmern gesonderte Provision s- verein barungen schließt . 3. Revisionsrechtlich ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsger icht in anderem Zusammenhang einen wettbewerbsrechtlich rel e- vanten Verstoß der Beklagten gegen die aus § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB fo l- gende Pflicht des Versicherungsvertreters verneint hat, die Interessen des Ve r- sicherers wahrzunehmen. Die Vorschrift be trifft wie das Berufungsgericht z u- treffend angenommen hat (allein) das Innenverhältnis zwischen Versich e- rungsvertreter und Versicherer. Dementsprechend beschränken sich die Rechtsfolgen im Fall ein er Pflichtverletzung auf die allgemeinen zivilrechtlich en Ansprüche des Unternehmers (vgl. dazu Löwisch in Eben roth/Boujong/ Joost/ Strohn , HGB, 2. Aufl., § 86 Rn . 50 f. ; Münch Komm. HGB/ v. Hoyningen - Huene , 3. Aufl., § 86 Rn. 67 ff. ). Einen B e zug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG auf den hier in Rede stehenden Markt, auf dem sich Versicherungsvertreter und Vers i- cherungsnehmerin gegen überstehen, enthalt die Vor schrift nicht. 27 28 - 14 - 4 . Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg da gegen , dass das Berufungsgericht auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ve r- neint hat . a) Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Ab s. 1 Nr. 1 U W G ist gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung; Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk, mwN). Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson - Tinte; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 692 = WRP 2005, 886 - Internet - Versandhan - del). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt die Beklagte bei dem angesprochenen Verbraucher nic ht den Eindruck, sie vertrete - wie ein Versicherungsmakler - bei der Auswahl der in Betracht kommenden Versich e- rungsprodukte allein seine Interessen. Der Verbraucher werde durch den Inhalt der überlassenen Beratungs - und Vertragsunterlagen hinreichend darüber i n- formiert, dass die Beklagte das fragliche Versicherungsprodukt in ihrer Eige n- schaft als Versicherungsvertreter vermittle. Diese tatrichterliche Würdigung , die das Revisionsgericht nur darauf überprüfen kann , ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (vgl. BGH, Ur te il vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 Elternbriefe; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 29 30 31 - 15 - 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise) , lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. D er Umstand, dass die Beklagte sowohl in ihrer Erstkontaktinformation als auch in Nr. 1 der Vergütungsvereinbarung auf ihren gewerberechtlichen St a- tus zutreffend hinweist, schließt eine Irreführung allerdings nicht von vornherein aus. Nach der Rechtsprechun g des Senats kann eine geschäftliche Angabe vielmehr auch dann irreführend un d damit unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG sein, wenn sie objektiv richtig ist, ein beachtlicher Teil der angesproch e- nen Ve rkehrskreise mit ihr aber (gleichwohl) eine unrichtige Vorstellung verbi n- det (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - I ZR 98/95, GRUR 199 8, 1043, 1044 = WRP 1998, 294 - GS - Zeichen; Bo rnkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.70, jeweils mwN). Wie sich jedoc h bereits aus den vorangegangenen Da r legungen (vgl. oben Rn. 22 bis 24 ) ergibt, erweckt die Beklagte dadurch, dass sie mit Kunden Vergütungsvereinbarungen schließt, bei diesen nicht den Eindruck, sie werde als Versicherungsmakler in tätig. Da dieses Vertrie bsmodell bisher bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten durch Versicherung s- vertreter ebenso unüblich ist wie bei der Vermittlung du rch Versicherungsma k- ler , die ihre Vergütung regelmäßig ebenfalls vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer erh alten (vgl. dazu BGHZ 94, 356, 359; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, B GHZ 162, 67, 72; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04, VersR 2005, 404 ) , kann nicht angenommen werden, der ang e- sprochene Verbraucher sehe in dem Abschluss einer ges onderten Vergütung s- vereinbarung einen Hinweis auf die Maklereigenschaft und den damit verbu n- denen Pflichtenkreis, insbesondere im Blick auf weitergehende Beratungspflic h- ten bei der Auswahl der abzuschließenden Versicherung (vgl. Reiff, VersR 2012, 645, 652 ). Sonstige, über den bloßen Abschluss einer selbständigen Vergütungsvereinbarung hinausgehende Umstände, die eine Irreführung über 32 - 16 - den Status oder die tatsächliche Vermittlungstätigkeit der Beklagten begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. III. Danach ist die Revision der Klägerin mi t der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 14.10.2011 - 3 O 38/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 24. 05.2012 - 9 U 218/11 (Hs) - 33
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