BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 104/13 vom 24. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Dresche r, Born und Sunder beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision en der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zu rückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.054,74 t- gesetzt. Gründe: Die Revision en sind zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision en auch keine Aussicht auf Erfolg haben . I. Die Klägerin beteiligte sich mit 18.000 DM über eine Treuhänderin bei der Beklagten zu 1, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co . KG. Die Beklagte zu 2 ist die Witwe des Gründungskommanditisten W . S . . Die Klägerin hat die Gesellschaft wegen Fehlern im Emission s- prospekt gekündigt . 1 2 - 3 - Das Berufungsgericht ( OLG Karlsruhe, WM 2013, 1182) hat das landg e- richtliche Ur teil neu gefasst und d ie Beklagte zu 1 verurteilt, eine Auseinande r- setzungsbilanz auf den Stichtag 4. Febr uar 2010 zu erstellen , sowie festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis nicht mehr besteht und der Beklagte n im Z u- sammenhang mit der Beteiligung keine Ansprüche gegen die Klägerin z u- stehen , mit Ausnahme eines eventuellen Anspruchs aus der noch zu erstel le n- den Auseinandersetzungsbilanz . Die Beklagte zu 2 wurde als Rechtsnachfolg e- rin des Gründungskommanditisten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Wesentlichen dazu verurteilt, 5.477,62 , und es wu r- de festgestellt, dass die Beklagte zu 2 zur Freistellung der Klägerin von allen Forderungen der Beklagten zu 1 aus und im Zusammenhang mit der Beteil i- gung verpflichtet ist, beides Zug um Zug gegen Abtretung a ller Ansprüche g e- gen die Beklagte zu 1 und die Treuhandkommanditistin aus und im Zusamme n- hang mit der Beteiligung. II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein e En t- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die si ch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- 3 4 5 - 4 - den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 II ZR 67/13, NVwZ - RR 2014, 855 Rn. 3). Das Berufungsgericht hat die R evision zugelassen, weil sich verschied e- ne Rechtsfragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, von grundsätzlicher Bedeutung stellten. Das betreffe insbesondere die Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kündigung des Vertragsverhältnis ses mit der Beklagten zu 1. Auch die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmä n- gel habe grundsätzliche Bedeutung. Beides ist nicht der Fall. 2. Soweit das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der beanstand e- ten und vom Berufungsgericht bejahte n Fehler des streitgegenständlichen Prospekts zugelassen hat, stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfr a- gen. a) Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung e i- nes Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger mus s für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermi t- telt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageen t- scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angeb otenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgekl ärt we r- den (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 20 12, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 R n. 13; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 320/13, juris Rn. 11), wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereit eln können (BGH, Urteil vom 23. April 2012 I I ZR 75/10, ZIP 20 12, 1342 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 31). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertrag sanbahnungsgesprächs ein 6 7 8 - 5 - Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. A u- ßerd em muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werd en kann (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 3 20/13, juris Rn. 11). Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt info r- mier t hätte (BGH, Beschluss vom 23. Sept ember 2014 II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 320/13, juris Rn. 11). Ob ein Prospekt, mit dem der Anleger über die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt werden soll, unrichtig oder u n- vollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, w o- bei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahr ungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als A d- ressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend g elesen hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 20 12, 1231 Rn. 13; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 13; Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 47; B e- schluss vom 23. September 2014 II ZR 317/13, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 320/13, juris Rn. 11). 9 - 6 - b) Ob die vom Be rufungsgericht bejahte Aufklärungspflichtverletzung vo r- liegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatric h- ter insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Der vom Berufungsgericht mit der Begründung , " die B ewertung der streitgege n- ständlichen Prospektmängel habe grundsätzliche Bedeutung" , getroffenen Z u- lassungsentscheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren En t- scheidungsgründe nicht entnehmen, dass und gegebenenfalls welche Rechtsfragen z ur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen, dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder wie vorliegend im Hinblick auf die Verflechtung des Grün dungskommanditisten unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht d agegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsve r- schulden vor bzw. liege nicht v or, beschrän kt wäre (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 317/13, juris Rn. 12; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 320/13, juris Rn. 12). Die Aufklärung über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflec h- tungen wird in der Rechtsprechu ng des Bundesge richt s hofs seit langem ve r- langt . Die zur Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen sind g e- klärt ( siehe unten I II. 1.) . Ob die Aufklärung im vorliegend zu beurteilenden Prospekt gelungen ist, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlic her Bedeutung. Im Übrigen stellen sich etwaige Fragen " im Hinblick auf die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmängel" nicht in einer unbestimmten Vie l- zahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des R e- 10 11 12 - 7 - visionsgerichts f ür mehrere denselben Sachverhalt betreffende Parallelverfa h- ren angestrebt wird , gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche B e- deutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 II ZR 43/12, Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 320/13, juri s Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einze l- verfahren handelt, es aber - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächl i- ches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 317/13, juris Rn. 13; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 320/13, juris Rn. 13; vgl. auch B e- schluss vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zul assung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. 3. Die Frage nach der Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kü n- digung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1 dieser gegenüber i st ebenfalls keine von grundsätzlicher Bedeutung. Der wie die Klägerin einem G e- sellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand - und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüb er der Gesellschaft beenden. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt ( vgl. BGH, U rteil vom 20. Januar 2015 II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 mwN sowie unten III. 2. ). III. Die Revisionen haben auch keine Aussicht au f Erfolg. 1. D er Pros pekt ist fehlerhaft, weil er keine ausreichend e Aufklärung über die Verflechtungen des Gründungskommanditisten W . S . mit den Unternehmen gibt , die am Erwerb der Fondsimmobilien beteiligt waren . Ob, wie das Berufung sgericht meint, ein weitere r Prospektfehler vorliegt , ist für die En t- scheidung unerheblich. 13 14 15 - 8 - a) Der Prospekt muss d i e wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsfü h- rern und beherr schenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der d iesem Personenkreis g e- währten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile darstellen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Be schluss vom 15. Januar 2013 II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 320/13, juris Rn. 23). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer Fondsg e- sellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (BGH, U r- teil vo m 24. April 2007 XI ZR 340/05, ZIP 2007, 12 55 Rn. 16; Be schluss vom 15. Januar 2013 II ZR 43/12, juris Rn. 7). b ) Die Anlageobjekte wurden teils unmittelbar von der Beklagten zu 1 erworben, teils von den Fondsgesellschaften S. 2009 GbR und S. 201 0 GbR, die dann wiederum im Jahr 1997 von der Bekla g- ten zu 1 erworben wurden. Das Berufungsgericht hat befunden , es fehlten au s- reichende Hinweise auf die Verflechtung des Gründungskommanditisten W . S . mit der Verkäuferin der Fondsimmob ilien S. mbH & Co KG und mit den beiden Beteiligungsfonds . Wenn der Fondsinitiator nicht nur die Geschicke der Fondsgesellschaft steuere, sondern auch wirtschaftlich an den Verkäuferunternehmen bet eiligt sei, lägen aufklärungspflichtige Interessenkollisionen nahe. Diese Aufklärung lasse sich dem Prospekt nicht entnehmen . c ) Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der Prospekt nicht ausreichend über diese dem Gründungskommanditisten eröffnete Cha n- 16 17 18 - 9 - ce , zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzie l- le Sondervorteile zu erlangen, aufklärt. Das kann der Senat selbst beurteilen . aa) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass durch die im Prospekt enthaltenen Hinweise auf " Verflechtungen " keine Offe n- legung der Verflechtungen erfolgt ist, durch die dem Anleger hinreichende I n- formationen geboten werden , um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen droht (v gl. BGH, Beschluss vom 23. Se p- tember 2014 II ZR 320/13, juris Rn. 23). bb) Die Beteiligung des Gründungskommanditisten W . S . an der Verkäuferin der Fondsi mmobilien und den beiden von der Beklagten zu 1 erworbenen Beteiligungsfonds lässt sich dem Prospekt auch für den durchschnittlichen Anleger nicht entnehmen. (1) Auf S eite 42 des Prospekts werden verschiedene Personen und U n- ternehmen als " Ihre Partner " vorgestellt. D ie S. m bH & Co KG wird ohne nähere Erläuterung mit " Verkäufer/ Stundungsdarlehen " bezeichnet. Die Seite schließt mit dem allgemeinen Hi n- weis , " dass zwischen den oben aufgeführten Firmen bzw. der gesamten S . Unternehmensgruppe kapitalmäßige und personelle Verflec htungen vo r- handen sind und diese Firmen miteinander verbunden sind. " In welcher Weise dies der Fall ist, wird nicht erläutert. Vor allem wird nicht offengelegt , dass g e- rade der Gründungskommanditist W . S . , wie das Berufungsg e- richt fes t ge stellt hat , die " Geschicke der Verkäuferin gesteuert " hat und an der Verkäuferin wirtschaftlich beteiligt war . Auf S eite 10 des Prospekts, auf der die S . - Unternehmensgruppe abgebildet ist , wird die Verkäuferin nicht mit ihrer Firma benannt . M an kann a llerdings vermuten, dass es sich bei der dort g e- nannte n S. M . um die Verkäuferin handeln soll. Auf S. 11 findet sich eine kurze Schilderung der E ntwicklung der S . - Unternehmensgruppe vom lok al tätigen Bauträgerunternehmen zu einer 19 20 21 - 10 - " bedeutenden bundes weit tätigen Unternehmensgruppe" und dass die s e En t- wicklung der umsichtigen und vorausschauenden Führung von W . S . zu verdanken sei. Im weiteren Text wir d die Verkäuferin genann t. Dass W . S . an dieser wirtschaftlich beteiligt ist, wird dort aber ebenfalls nicht offengelegt . (2) Der Prospekt enthält zudem keinen Hinweis darauf, d ass der Grü n- dungskommanditist an den beiden Beteiligungsfonds vor dem Verkauf an die Beklagte zu 1 wirtschaftlich beteiligt war. Auch ü ber diese Gefährdungslage hätte aufgeklärt werden müssen. Auf Seite 12 des Prospekts wird nur angeg e- ben , dass zur S . - Unternehmensgruppe die von der S . initiierten und verwa l- teten Immobiliengesel lschaften gehören. Im Bericht des Wirtschaftsprüfers F . (im Folgenden: WPB) sind die von den Fonds für die Wohnungen im Jahr 1997 gezahlten Preise (ohne E r- werbsnebenkosten) mit durchschnittlich 4.179 DM pro Quadratmeter für insg e- samt 1.794,6 1 m2 Wohnfläche ( S. 2009 GbR) und durchschnit t- lich 4.031 DM pro Quadratmeter für insgesamt 2.516,65 m2 Wohnfläche ( S. 2010 GbR) angegeben. Die Gesamtk aufpreise für die Wohnungen lagen daher für die Fonds bei 7.499.716, 98 DM und 10.144.616,15 DM, mithin bei insgesamt 17.644.333,13 DM (WPB S. 10). Die Beklagte zu 1 hat die G e- sellschaftsanteile an den Fonds, an denen W . S . wirtschaftlich beteiligt war, 1997 für 19.008.400 DM erworben (WPB 11 und Pros pekt S. 31 ). Darauf, ob und in welcher Höhe darin eine Verteuerung gegenüber den von den beiden Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreisen liegt und welche Gründe hierfür gegebenenfalls ursächlich waren, kommt es indes gar nicht an. Zu einem richtigen B ild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts ü b- 22 23 24 - 11 - lich waren und der Gesellschaft keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 II ZR 43/12, juris Rn. 9). 2 . Die Klägerin war berechtigt, unmitte lbar gegenüber der Beklagten zu 1 zu kündigen. Da die Klägerin bei ihrer Beteiligung über die Verflechtung des Grü n- dungskommanditisten nicht vollständig aufgeklärt worden ist und dieser Aufkl ä- rungsmangel nach der Feststellung des Berufungsgerichts für ihre Beitrittsen t- scheidung ursächli ch geworden ist, hat sie als Treugeberin, die nach dem Treuhand - und dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis einem Kommand i- tisten gleichgestellt ist, ein Recht auf außerordentliche Kündigung der Beteil i- gung gegenüber der Gesellschaft und einen Anspruch auf Zahlung eines nach den Regeln d es Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertr ag keine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden möglichen Abfindungsguthabens. Folglich hat sie auch einen Anspruch g e- gen die B eklagte zu 1, dass d ie se eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellt. a ) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesell schafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen. In dieser Hinsicht, d.h. b e- zogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eing e- schränkt. Die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen ist im A llgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ( BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2 299 Rn. 16; Urteil vom 20. Januar 2015 I I ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 8 beide mwN). 25 26 27 - 12 - Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst ausl e- gen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 20 13, 1 222 Rn. 13 f.; Urteil vom 8. Oktober 2013 II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 20) , handelt es sich bei de n r echt lichen Beziehungen zwischen einerseits der Tre u- handkommanditistin und der Beklagten zu 1 und andererseits der Klägerin als Treugeberin um eine vo n gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Tre u- handbeziehung. Nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags (GV) werden die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern wie Ko m- manditisten behandelt, soweit die Treuhandkommanditistin im Rahmen des Treuhandvertrages ihre Rechte an die Treugeber abtritt und diesen Vollmacht zur Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte in der Gesellschaft erteilt. En t- gegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 2 fehlt es nicht an der für eine Gleic hstellung erforderlichen Abtretung. Nach § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Treuhandvertrags (TV) tritt die Treuhandkommanditistin die Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschafterbeteiligung auf den festzustellenden Gewinn, die zu beschließenden Auss chüttungen, den Liquidationserlös sowie auf dasjenige, was ihr im Fall ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft zusteht, an den Treugeber ab und nimmt der Treugeber die se Abtretung an. Dementsprechend wird der Treugeber nach § 3 Nr. 2 Satz 2 TV wirtsch aftlich als Kommanditist der Fondsgesellschaft betrachtet. D as Stimmrecht steht pr i- mär den Treugebern zu und kann von der Treuhänderin als Stellvertreterin der Treugeber nur nach Weisung der Treugeber oder gar nicht ausgeübt werden ( § 3 Nr. 1 TV , § 2 Nr. 7 TV). Der Gesellschaftsvertrag räumt in § 26 den Gesel l- schaftern, womit nach dem Textzusammenhang auch die Treugeber gemeint sind, ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft ein. Die Erklärung muss unmittelbar der Gesellschaft gegenüber abgegebe n werden. Damit hat die Klägerin als "Quasi - Gesellschafterin" im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1 die Rechte, die auch ein Kommanditist hat. 28 - 13 - b) Zu diesen Rechten gehört auch das Recht des Anlegers, sich durch eine außerordentliche Kündigung gegenübe r der Gesellschaft von dem Vertrag zu lösen, wenn er durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann der Gesellsch after seine Gesellschafterstellung durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc bee n- den. Die Rechtsfolgen einer derartigen Kündigung ergeben sich aus den für das Ausscheiden eines Gesellschafters vorgesehenen gesetzlichen Regeln der §§ 738 BGB , 105 Abs. 3, § 1 61 Abs. 2 HGB , sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.; Urteil vom 20. Januar 2015 II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 11 mwN ). c) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagt en zu 1 hat die Kl ä- gerin ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt. Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter Ve r- letzung einer Aufklärungspflicht zur Beteiligung veranlassten und damit fehle r- haft beigetretenen Anlagegesellschafter zuste ht, ist dann verwirkt, wenn sich die Gesellschaft wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über e inen gewissen Zeitraum hinweg (Zeitmoment ) bei objektiver Beurteilung darauf ei n- richten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Rec ht nicht mehr Gebrauch machen ( Umstandsmom ent ), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße (BGH, Ur teil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53). Dass die Voraussetzungen des Zeit - und des Umstandsm omen t s nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegeben sind, zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch nicht ersichtlich. Allein wegen des U m- stands, dass sich die Klägerin nach § 16 Nr. 4 TV durch Beendigung des Tre u- handverhältnisses eine n Anspruch gegen die Treuhandkommanditistin auf He r- ausgabe des Fondsanteils hätte verschaffen können, durfte sich die Beklagte 29 30 31 32 - 14 - zu 1 bei objektiver Beurteilung nicht darauf einrichten, dass die Klägerin von ihrem Recht auf Kündigung ihrer Beteiligung ihr, d er Beklagten zu 1 gegenüber, keinen Gebrauch mach en werde . 3 . Die Beklagte zu 2 haftet der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Gründungskommanditist en W . S . nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn. a) Die Prosp ekthaftung im weiteren Sinn knüpft als Anspruch aus Ve r- schulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor - )vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Be itritt zu einer G e- sellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vol l- zieht, solche (vor - )vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellscha f- tern und dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger jedenfalls dann b e- stehen, we nn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag - wie hier - wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1 23 1 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 ; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 193/ 11, juris Rn. 22; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, Z IP 2013, 1616 Rn. 30). b) Die Revision der Beklagten zu 2 wendet sich ohne Erfolg unte r Ve r- weis auf den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers F . gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Beklagten zu 2 als Gründung s- kommanditist bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt hat. aa) Enthält ein P rospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der A n- werbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich daraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Perso nen (BGH, Urteil vom 33 34 35 36 - 15 - 24. Mai 1982 II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 148; Urteil vom 28. September 1992 II ZR 224/91, ZIP 199 2, 1561; Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77). D ie nähere Prüfung des Verschuldens wird dann e r- forderlich , wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solche das Verschulden ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die Anlag e- gesellschaft handelnden Personen irrig davo n ausgegangen sind, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger, wobei die Entschuld i gung auf Grund eines Rechtsirrtums nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. September 1992 II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77). Der Schuldner hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforde r- lich, Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten ( BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 II ZR 43/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 1/12, ZIP 2014, 2121 Rn. 77 mwN). bb) Es kann dahinstehen, ob eine Prüfung durch einen externen Berater den geschäftsführenden Gründungskommanditisten im vorliegende n Fall, in dem es um die fehlerhafte Aufklärung über seine eigene Verflechtung geht, überhaupt entlasten könnte. I m Bericht de s Wirtschaftsprüfers F . findet sich zu diesem Umstand lediglich die in keiner Weise begründete und im 37 - 16 - Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht unzutre f- fende Pauschalb ehauptung : " Die übrigen Gesellschaften sind sowohl kapita l- mäßig als auch personell verflochten. Diese Verflechtungen wurden zutreffend im Prospekt darge stellt. " Bergmann C aliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 17.01.2012 - 4 O 15/10 M - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.02.2013 - 9 U 33/12 -
Full & Egal Universal Law Academy