BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/14 Verkündet am: 30. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Posterlounge EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Abs. 2, Art. 102 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 6; TMG § 7 Abs. 1 Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: r- m- men werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufge fundenen B e- griffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 - POWER BALL). BGH, Urteil v om 30. Juli 2015 - I ZR 104/14 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , d ie Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Feststellung der Schadensersat z- pflicht (Tenor zu 4 des landgerichtlichen Urteils) und der Ve r- urteilung zur Auskunftserteilung (Tenor zu 3 a des landgerich t- lichen Urteils) zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird d as Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 29. Februar 2012 im nachstehenden Umfang abgeändert: Die Klage mit den Anträgen zu 4 a (Tenor zu 3 a des landg e- richtlichen Urteils) und zu 5 (Tenor zu 4 des landgerichtlichen Urteils) aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731, aus der deutschen Wort - Bild - Marke Nr. 305091518 und der Gemei n- schaftsbildmarke Nr. 005450143 wird abgewiesen. Im Übrigen Klage mit den Anträgen zu 4 a und 5 aus dem Unterne h- menskennzeichen wird die Sache zur neuen Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - 3 - II. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig weiter insoweit aufgeh o- ben, als das Berufungsgericht die K lage hinsichtlich der ge l- tend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Zinsen abgewiesen hat. Die gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des Lan d- gerichts Braunschweig vom 29. Februar 2012 ausgesproch e- ne Verurteilung zur Zahlung von 1.000,6 5 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz der europäischen Zentralbank seit dem 7. Oktober 2010 (Tenor zu 5 des landgerichtlichen Urteils) gerichtete Berufung der Beklagten wird insgesamt zurückgewiesen. III. Im Übrige n werden die Revision der Beklagten und die A n- schlussrevision der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt unter ihrer Unternehmensbezeichnung R- leitet auf Grund ein er ihr vertraglich eingeräumten ausschließlichen Lizenz Rechte aus der für ihren G e- schäftsführer am 7. April 2009 unter anderem für Druckereierzeugnisse, g e- rahm te und ungerahmte Gemälde sowie das Bereitstellen von Informations - und Angebotsplattformen im I nternet eingetragene n Gemeinschaftswortmarke Nr. 006745731 ab. Hilfsweise stützt 1 - 4 - sie ihre Klage in der angegebenen Reihenfolge auf weitere für die selben Waren und Dienstleistungen eingetra gene ( deutsche Wort - Bild - Marke Nr. 305091518 und Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143) sowie auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht . Die Beklagte betreibt im Internet ww. . eine Plattform, auf der unter anderem Poster und Druckerze ugnisse v ersteigert und verkauft werden sowie Werbung entsprechender Anbieter geschaltet ist. Die Klägerin stellte am 13. August 2010 fest, dass bei einer Eingabe des in die Suchmaske der Su chmaschine Google auf der ersten Seite der Trefferliste die folgenden Suchergebnisse erschienen: poster lounge - > . de Aluminium Lounge Set, PC Rolling Stones Voodoo Lounge Ra - rität Komplett, Rolling Stones Voodoo Lounge VHS. www. . de/suche/ 1285699/ poster - lounge .htm Im Cache und poster lounge - > . de CD Bar Lounge Classics Latin Edition [Doppel - CD], CD Bar Loun ge Classics Bossa Nova Edition [Doppel - CD], CD Bar Lounge Classic s Volume 2 [Doppel - CD] www. . de/suche/1285699/ poster - l ounge .htm Im Cache Beim Anklicken der Suchergebnisse gelangte man jeweils auf die Interne t- s eite der Bekl agten . Diese von der Klägerin als Verletzung ihres Markenrechts beanstandeten Suchergebnisse ka men wie folgt zustande: 2 3 4 5 - 5 - Die Suchmaschine Google durchsucht nicht nur den sichtbaren Teil, so n- dern auch den Quelltext von Internetseiten nach den Suchbegriffen . Wird in die Google - Suchmaske eine Wortgruppe in Anführungszeichen eingegeben, b e- rück sichtigt die Suchmaschine die Wö rte r der Gruppe regelmäßig genau in der eingegebenen Reihenfolge. Im Quelltex t der in den Suchergebnissen verlinkten Seite der Beklagten war mehrfach das Begriff spaar . Dieser Umstand beruht e darauf, dass d ie Beklagte die auf ihrer Internetseite vorhandene i nterne Suchmaschine so programmiert hat te , dass Suchanfragen der Nutzer automatisch gesammelt, analysiert und dazu verwen det wu rden, späteren Nutzern Suchworte vorzuschlagen . Die gesammelten Suchdaten wu r- den darüber hinaus , soweit sie vom Programm automati sch zu Suchvor schl ä- gen umgesetzt wo rden waren , auch in den Quelltext der Internetseite der B e- klagten aufgenommen . Der so zustande gekommene Quelltext war ursächlich für die von der Klägerin beanstandeten Suchergebnisse. Auch die konkrete T i- telzeile der Tre ffer ( poster lounge - > . de ) ergab sich aus dem Inhalt des Quell textes der Internetseite der Beklagten. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 2010 ab. Dennoch waren die beanstandeten Suchergebnisse bei Google noch am 2. Septemb er 2010 abrufbar. Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten die Rechte an den Marken und an ihre m Unternehmenskennzeichen verletzt. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unte r- lassen, im gesch (insbesondere: Poster, Kunstdrucke) unter Einschluss der Bewerbung derselben und/oder für das Bereitstellen einer Informations - oder Angebotsplattform in der Weise im Internet zu benutzen u nd/oder benutzen zu lassen, wenn das geschieht durch Verwendung des vorgenannten Zeichens im Quelltext einer Internetseite, 6 7 8 - 6 - die Bestandteil des Angebots unter Einschluss der Bewerbung von Druckerzeu g- nissen oder der Bereitstellung einer Informations - oder A ngebotsplattform ist und zu den nachfolgend abgebildeten Suchergebnissen führt: (es folgt die Einble n- dung der oben dargestellten Suchergebnisse). Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunftserteilung und Rec h- nungslegung sowie Zahlung von Abmahn kosten in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben und für ein Abschlus s- schreiben verurt eilt. Es hat zudem die Schadensersatzverpflichtung der Bekla g- ten festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte - soweit für die Revision von Bedeutung - nur im Hinblick auf die Verurteilung zum E r- satz der Rechtsanwaltskosten für das Abm ahnschreiben vom 25. August 2010 in Höhe von 699,90 Euro Erfolg ; außerdem hat das Berufungsgericht die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung zu r Auskunftserteilung auf den Zei t- raum ab dem 28. August 2010 begrenzt (OLG Braunschweig, GRUR - RR 2014, 385 ) . Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugela s- sene Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen will . Die Klägerin verfolgt im Wege der Anschlussrevision i hren Antrag auf vollständige Zur ückweisung der Berufung der Beklagten weiter. Die Parte i- en beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch sowie den Schadensersatzanspruch und im Wesentliche n auch den Auskunftsanspruch 9 10 11 12 - 7 - für begründet gehalten . Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Abmah n- schreibens vom 25. August 2010 hat es dagegen verneint . Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus Art. 10 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Abs. 2 GMV zu. Die Beklagte habe den Begriff markenmäßig verwendet. Sie habe durch die Gestaltung ihrer Internetseite das Ergebnis des Auswahlverfahrens der S uchmaschine Google beeinflusst und bewi rkt, dass dem die Suchmaske eingegeben habe , in der Trefferliste die beanstandeten Suche r- er lounge - > . en . Die vo m Nutzer nicht beschreibend, sondern als Herkunftshinweis verstanden. Der Nutzer werde davon ausgehen, dass . - ge. bestehe auch Verwechslungsgefahr. Es sei hohe Zeichenähnlichkeit gegeben. Die von der Beklagten im Quelltext ihrer Internetseite verwendete Begriffskombination unterscheide sich von der Klagemarke nur durch ein Leerzeichen zwischen den Begriffen Angesichts der bestehenden hochgradigen W a- ren - und Dienstleistungsähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr auch dann gegeben, wenn eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Kl a- gemarke unterstellt werde. Die Beklagte sei für die Markenver letzung verantwortlich. Durch die G e- staltung ihrer Suchfunktion verhalte sie sich nicht rein passiv, sondern mache die von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen wie die streitgegenständliche nteresse and e- ren Nutzern und auch der Suchmaschine Google zugänglich. Sie müsse sich daher das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Verarbeitung der Nutzeranfr a- 13 14 - 8 - gen zurechnen lassen. Da der Beklagten aber kein positives Tun, sondern ein Unterlassen vorzuwerfe n sei, liege keine Täterhaftung, sondern der typische Fall der Störerhaftung vor. Eine Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht liege darin, dass die Beklagte keine Vorkehrungen getroffen habe, um die beansta n- deten Treffer zu verhindern, obwohl sie berei ts von der Klägerin durch die A b- mahnung vom 25 . August 2 010 auf die Markenverletzung konkret aufmerksam gemacht worden sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV berufen, weil eine nach dieser Bestimmung privil e- gie rte beschreibende Benutzung nicht gegeben sei und die Manipulation des Suchergebnisses nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Ha n- del entspreche. Der Klägerin stehe ein Schadensersatz - und zu dessen Vorbereitung ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV i.V. mit §§ 1 4 MarkenG, 242 BGB zu. Dagegen habe sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das A b- mahnschreiben vom 25. August 2010. Die Beklagte sei erst nach dieser A b- mahnung zum Tätigwerden verpflichtet gewesen. Die Kosten für da s die Ha f- tung auslösende Abmahnschreiben seien deshalb nicht zu erstat ten. B. Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der Beklagten ist unbegründet (dazu unter B. I . ). Sie hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellun g der Schadensersatzverpflichtung sowie die Veru r- te i lung zur Auskunftserteilung wendet (dazu unter B. II . ). Insoweit ist die auf die Marken gestützte Klage unbegründet, während das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen ist, soweit die Kl ä- gerin die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz aus ihrem U n- ternehmenskennzeichen verfolgt. 15 16 - 9 - D ie gegen die Abweisung des Antr ags auf Erstattung der geltend gemac h- ten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zins en gerichtete A n- schlussrevision der Klägerin hat Erfolg . Im Übrigen (zeitliche Einschränkung des Auskunftsantrags) ist die Anschlussrevision als unzulässig zu verwerfen , weil sie keine hinreichende Angabe von Revisionsgründen enthält (dazu unter B. III.) . I. Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der B e- klagten ist unbegründet . Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgega n- gen, dass die Beklagte der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist. Der Klägerin steht der geltend g emachte Unterlassungsanspruch nach Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV zu. Das Berufungsgericht hat die Klagem ar ke der Kläg e- rin verletzt und die Beklagte für diese Verletzung verantwortlich ist. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer ma r- kenmäßigen Verwendung bejaht . a) Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV kann g rundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwe n- dung der beanstandeten Bezeichnung vorliegt. Eine markenmäßige Verwe n- dung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des P rodukt - oder Leistung s- absatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV, dessen Anwendung eine Verwechslung s- gefahr voraus setzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die 17 18 19 20 21 - 10 - Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher , beeinträchtigt oder im merhin beeinträchtigen könnte (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion, mwN). Die Beurteilung der Frage, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im W e- sentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Den k- gesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Fest stellungen getragen wird (BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 - VOLKSWAGEN/Volks.Insp e ktion). b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ihm ist bei seiner Beurteilung auch sonst kein Rechtsfehler unterlaufen. Das Ber u- fungsgericht hat die vorliegende Besonderheit zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin eine Verwendung ihrer Marke im Rahmen des Ergebnisses eines Suchmaschinentreffers beanstandet . aa ) Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeiche n dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 17 - Impuls; U rteil vom 8. Februar 2007 I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 18 = WRP 2007, 1095 - AIDOL ; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 14 = WRP 2009, 1520 Partnerprogramm; Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 25 = WR P 2010, 1165 - POWER BALL). 22 23 - 11 - Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung hat das Ber u- fungsgericht vorliegend zutreffend angenommen . Nach seinen Feststellungen hatte die Beklagte die auf ihrer Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so prog rammiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch in den Quelltext ihrer Internetseite aufgenommen wurden. Dieses Verhalten hat dazu geführt, dass i m Quelltext der Internets eite der Beklagten , die von Google bei der Erste l- lung von Suchergebnislisten berüc ksichtigt wird, mehrfach das Begriffspaar war. Dies wiederum war ursächlich für den Umstand, dass es bei der Eingabe der in Anführungszeichen gesetzten Begriffskombin a- deten S u- - > kam, die über einen elektronischen Ver weis zur Internetplattform der B eklagten führten. bb ) Die Revision hält der Annahme einer markenmäßigen Verwendung ohne Erfolg entgegen, das Berufu ngsgericht habe keine tragfähige Begründung dafür gegeben, dass der Verkehr der bei Google angezeigten Trefferüberschrift e- schreibenden Begriffen bestehe, eine herkunftshinweisende B edeutung en t- nehme. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde den Begriff - > - menhang mit dem darunter angezeigten Text nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis auffassen. Die Überschrift enthalte die beiden Begriffe, aus denen sich die Marke der Klägerin zusammensetze. In der Übe r- schrift werde der Nutzer zudem über den Pfeil direkt auf die Internetseite der Beklagten hingewiesen . In dieser Form wirke die Begriffskombination nicht rein h- rungszeichen in die Suchmaschine ein, so suche er nicht nur Einträge, in denen 24 25 26 - 12 - men, sondern gezi elt diejen i- gen Einträge mit genau der Kombination, die der Klagemarke entspr eche . Dies gelte umso mehr, als Google bei einer Eingabe in Anführungszeichen grun d- sätzlich nur die Begriffe in dieser Reihenfolge suche und nur entsprechende Treffer anzeige. Ohne einen weiteren Hinweis gehe der Nutzer davon aus, dass er über .de zu Waren von Poster Lounge gelange. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Ohne Erfolg macht die Revis i on geltend, es liege nach der Lebense r- fa hrung näher, dass der Nutzer, der auf der Suche nach Webseiten sei, die das ie lten, s o- gleich die Marke in ihrer zutreffenden, zusammengeschriebenen Form in die Suchmaschine eingebe . Dagegen suche derjenige, der den aus zwei Wörtern bestehenden Begriff e- mäß nach Postern mit Lounge - s- Er nutze die Wörter beschreibend. Dies gelte umso mehr, als ein e Suche in Anführungszeichen nur Such ergebnisse mit den einzelnen Begriffen in genau dieser Reihenfolge und nicht in Zusammenschreibung erzeuge. Mit di e- ser Beurteilung ersetzt die Revision lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene, ohne ein en Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzulegen. Es ist zudem weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass die Begriffsko m- (3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin mit der E ingabe zielgerichtet eine Situation hervorgerufen , die nicht dem allgemeinen Nutzerverhalten in der konkreten Suchsituation entspricht und in der P raxis so nicht vorkom mt . Die Revision lässt insoweit die vom B erufungsgericht in Bezug genomme ne tatrichterliche Beurte i- lung des Landgerichts außer Acht . Danach liegt es nahe, dass derjenige Nu t- 27 28 - 13 - zer, der die genaue Schreibweise des Kennzeichens der Klägerin oder ihrer I n- ternetadresse nicht kenn t , sondern - etwa aufgru nd einer mündlichen Empfe h- lung oder einer unklaren Erinnerung - nur weiß , dass o m m en, bei Google nach Po s- i rd. Da s s diese Beurteilung erfahrungswidrig ist, wird vo n der Revision nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zum Grad der Bekann t- Rechtsfehler des Berufungs gerichts dargetan. Ein bestimmter Grad der B e- kanntheit ist für die Annahme der markenmäßigen Verwendung als Grundv o- raussetzung einer Markenverletzung wegen Verwechslungsgefahr nicht erfo r- derlich , sondern wirkt sich erst bei der Prüfung der Verwechslungsgef ahr im Rahmen der Frage aus, welcher Grad der Kennzeichnungskraft der Klagema r- ke zukommt. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, z wischen der Klagemarke und Gegen diese Beurteilung hat die Re vision keine Rügen erhoben , sondern lediglich erneut ge l- tend gemacht, der die Suchmaschine Google eingebe, erwarte nicht die Angabe von Marken, so n- dern bloß die warenbeschreibend e Darstellung von P oster n mit Lounge - Motiven . 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf eine Nutzung im Sinne der Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b GMV berufen. a) Nach der Bestimmung des Art . 12 Buchst. b GMV hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Angabe n über die Art, die 29 30 31 - 14 - Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische He r- kunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstlei s- tung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im geschäftl i- chen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepfloge n- heiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht ausgeschlosse n, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet wird . Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese B e- nutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Ze i- chen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Diens t- lei s tungen verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenhe i- ten in Gewerbe oder Handel entspricht ( vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 26 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marula - blu, mwN ). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint . b) Allerdings scheidet eine Haftung des Betreibers einer Internetseite aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext o der im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßi ge Benutzung dieser Begriffe entnimmt (BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 18, 31 - Partnerprogramm). Das Berufungsgericht hat eine solche rein beschreibende Verwendung der Begriffe im Quelltext der Internetseite der Beklagten jedoch rechtsfehlerfrei verneint. aa ) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von den Nu t- zern der internen Suchmaschine der Beklagten möglicherweise noch rein b e- 32 33 - 15 - das von der Beklagten nicht beeinflussbar e Auswahlverfahren der Suchmasch i- ne Google zu den beanstandeten Treffern zusammengefügt wü rden. Vielmehr bewirke bereits das Programm der Beklagten, dass die von den Nutzern der Plattform verwendeten Einzelbegriffe zu der als markenverle t- ze nd beanstandeten Kombination zusammengesetzt und in dieser Kombination - für die Suchmaschine Google auffindbar - in den Quelltext der Seite der B e- klagten eingefügt würden. D ie auf das Angebot der Beklagten hinweisende T i- telzeile lounge - > r Seite der Beklagten vorhanden gewesen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. bb ) im Quelltext der Internetseite der Beklag ten sei - entsprechend der mit der Pr o- grammierung verfolgten Absicht der Beklagten - beschreibend auf die dort a n- gebotenen Pos - Motiven hingewiesen worden, ersetzt s ie wied e- rum in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die rechtsfehlerfreie t atrichterliche Beurteilung durch ihre eigene. cc ) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, selbst derjenige Nu t- zer, welcher bei Google mit der Eingabe e- marke gekennzeichnete r Waren suche, sei nicht schutzwürdig, we il die B e- - wie er wisse - primär warenbesch reibend sei und er daher damit rechnen müsse, warenbeschreibende Suchtreffer im - . Anders als beim wettb e- werbsrechtlichen Irrefüh rungsverbot geht es bei der Bestimmung des Art. 12 GMV in ihrer Eigenschaft als markenrechtliche Schutzschranke nicht um die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, sondern um diejenige des Inhabers des Markenrechts. 34 35 - 16 - c ) Das Berufungsgericht hat weiter in Übereinstimmung mit der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 31 Partnerprogramm) angenommen, dass sich die Beklagte auch deswegen nicht auf Art . 12 GMV berufen kann , weil die Manipulation eines Suchergebnisses, die in zur echenbarer Weise zu einer markenmäßigen Verwendung der Begriff s- kombi , ohne dass dem eine bloß beschreibende Verwendung dieser Begriffe zugrunde liegt, nicht mit den anständigen Gepfl o- genheiten in Gewerbe und Handel im Ein klang s teht. 4. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch im Ergebnis zutreffend auch die Verantwortlichkeit der Beklagten bejaht (vgl. dazu sogleich unter II. 1 . ). II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen di e Veru r- teilung zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz aufgrund der Gemei n- schaftsmarke Nr. 006745731 richtet. Zwar hat das Berufungsgericht die Ve r- antwortlichkeit der Beklagten im Ergebnis zutreffend auch für diese Ansprüche bejaht (dazu unter II. 1 . ). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin als Lizenznehmerin kein eigener Schadensersatzanspruch und damit auch kein vorb e reitender Auskunftsanspruch zusteht (dazu unter II. 2 . ). Aus diesem Grund scheiden die in Rede stehenden Ansprüche aufg rund der deutschen Wort - Bild - Marke Nr. 305091518 und der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143 ebenfalls aus. Dagegen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Klägerin diese Ansprüche auf die Verletzung i h- res Unternehmenskennzeich ens stützt. 1 . Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dag e- ge n, dass das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht nur 36 37 38 39 - 17 - für den Unterlassungsanspruch, sondern auch für die geltend gemachten A n- sprüche auf Schadens ersatz und Auskunft bejaht hat. a) Allerdings beanstandet die Revision zutreffend, dass das Berufungsg e- richt die Beklagte lediglich als Störerin für verantwortlich gehalten und gleichze i- tig einen Schadensersatz - und einen Auskunftsanspruch bejaht hat. D as Ber u- fungsgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Senats gegenüber dem Störer nur Abwehr - und keine Schadensersatza n- sprüche in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 22/99 , GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner De kor; Urteil vom 22. April 2004 - I ZR 303/01, GRUR 2004, 704, 705 = WRP 2004, 1021 - Verabschiedungsschreiben; U rteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 119/02, GRUR 2005, 670, 671 = WRP 2005, 1018 WirtschaftsWo che ). Dieser Rechtsfehl er verhilft der Revision jedoch nicht zu m Erfolg, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Täterhaftung ve r- neint und stattdessen eine Störerhaftung angenommen hat, hält einer rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand (dazu 2 . b aa). Das Berufungsgericht hat jedoch hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Annahme einer t ä- terschaftlichen Verletzung der Klagemarke durch die Beklagte rechtfertigen (daz u 2 . b bb) . aa) Das Berufungsgericht hat eine H aftung der Beklagten als Täterin rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, der Beklagten sei im Streitfall nicht ein positives Tun, sondern ein Unterlassen, also ein typischer Fall der St ö- rerhaftung , v orzu werfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, ob dem Verletzer ein positives Tun oder ein Unterlassen vorzuwerfen ist, 40 41 42 - 18 - für die Abgrenzung der Täter - und Teilnehmerhaftung von der Störerhaftung unerheblich. Davon , ob dem Verletze r eines Schutzrechts positives Tun oder Unterla s- sen vorzuwerfen ist, hängen zwar die Voraussetzungen der Haftung im Einze l- fall, insbesondere die Frage ab, ob der Verletzer aufgrund einer Garantenste l- lung zur Erfolgsabwendung rechtlich verpflichtet ist ( Beg ehung durch Unterla s- sen , vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 823 Rn. 2 ; Palandt/Grüneberg aaO Vor § 249 Rn. 51 ), oder ob bereits das innerhalb des Schutzzwecks der Norm liegende adäquat kausale aktive Tun zur Tatbestand sverwirklichung ausreicht (Begehung durch Tun). Die Frage nach aktivem Verhalten oder Unterlassen stellt sich jedoch unabhängig davon, ob der Verletzer den zu m Erfolg hinfü h- renden Kausalverlauf beherrscht und daher als Täter verantwor t lich ist, ob er lediglich einem mit Tatherrschaft handel nden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft und daher als Gehilfe oder Anstifter handelt, oder aber ob die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Täter - oder Teilne h- merhaftung fehlen und deshalb lediglich eine allein zur Unte rlassung und Bese i- tigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht kommt. Ergibt die Prüfung der Umstände des Einzelfalls, dass der Schwerpunkt der Vorwerfba r- keit nicht in einem positiven Tun, sondern in einem Unterlassen liegt (vgl. zu r Maß geblichkeit dieses Abgrenzungskriterium s BGH, Urteil vom 22. Juli 2 010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 34 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I ; Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 25 f. - Autocomplete - Funktion ; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.16 ) , kommt deshalb nicht nur eine Störerhaftung, sondern auch eine T ä- ter - oder Teilnehmerhaftung durch Unterlassen in Betracht (vgl. zur Täterha f- tung durch Unterlassen BGH , Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 67/9 8 , GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Juli 2007 43 - 19 - - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 36 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende Schriften ; zur Teilnehmerhaftung durch Unterlassen BGH , GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I ; zu beiden Möglichkeiten vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.16 f. ) . bb ) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Beklagten im Streitfall nach dem maßgeblichen Kriterium des Schwerpunkts der Vorwerfba r- keit kein Unterlas sen, sondern ein positives Tun vorzuwerfen. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Ber u- fungsgerichts hat sich die Beklagte nicht darauf beschränkt, ihren Nutzern eine Handelsplattform im Internet zur Verfügung zu stellen. Sie h at vielmehr die auf ihrer Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch gesammelt, analysiert und derart in den Quelltext der Internetseite der Beklagten aufgenommen wurden, dass sie von Suchmaschin en aufgefunden und zu Suchergebnissen verarbeitet werden konnten, die wiederum durch einen elektronischen Verweis und durch ihre G e- staltung (poster lounge - > .de) auf das Angebot der Beklagten hinführten. Durch diese aktive Beeinflussung des Ergebnisse s des Auswahlverfahrens e i- ner Internetsuchmaschine im eigenen wirtschaftlichen Interesse hatte die B e- klagte die Tatherrschaft über den Lebenssachverhalt, der zu der streitgege n- ständlichen Markenverletzung geführt hat. Der vom Berufungsgericht als ma ß- geblic h angesehene Umstand, dass der markenverletzende Begriff erst durch das Suchverhalten der Nutzer unter kombinierter Eingabe von zwei für sich g e- no mmen rein beschreibend wirkende n Begriffen entstanden sei, tritt bei werte n- der Betrachtung hinter dem Tatb eitr ag der Beklagten zurück. Die Beklagte ist deshalb als Täterin durch a ktives Tun verantwortlich (vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 45 f. - POWER BALL). 44 45 - 20 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Urteil Autocomplet e - Funktion des VI. Zivilsenats des Bu n- desgerichtshofs (BGHZ 197, 213). In dieser Entscheidung ist der VI. Zivilsenat davon ausgegangen, dass die Internetsuchmaschine Google für die Verarbe i- tung der Suchanfragen ihrer Nutzer in einem eigenen Programm, das Begriffe verbindet und daraus späteren Nutzern ein Angebot in Form eigener Suchvo r- schläge schafft, als Störerin haftet. Insoweit ist jedoch zu berücksichtige n, dass der VI. Zivilsenat von eine m Störer begriff im Sinne von § 1004 BGB ausgega n- gen ist, bei dem es grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung ankommt (BGHZ 197, 213 Rn. 24 - Autocomplete - Funktion). Der Entscheidung liegt damit ein auch den Täter erfassende s Begriffsverständnis des Störers z u- grunde (vg l. von Pentz, AfP 2014, 8, 16), während nach der Rechts prechung des erkennenden Senats als Störer in Anspruch genommen werden kann , wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und kausal zur Verletz ung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 863 f. = WRP 2004, 1287 - Internetversteigerung I; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 10 ff. Sommer unseres L e- bens; BGH, GRUR 20 11, 152 Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, U r- teil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013, 1348 - File - Hosting - Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 49 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III ; von Pentz, AfP 2014, 8, 16 ). c) Im Streitfall liegen auch die weiteren Voraussetzungen eine s Sch a- densersatzanspruchs gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV i.V. mit § 14 A bs. 6 MarkenG und eines Au skunftsanspruchs gemäß § 242 BGB vor. Ein Verschulden der B e- 46 47 - 21 - klag ten ist gegeben . Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte nicht schuldloses Opfer eines mehrdeutigen, nicht ohne weiteres als marken - oder firmenmäßig zu er kennenden Suchverhaltens eines Nutzers geworden. Sie hat vielmehr durch die auf Beeinflussung des Auswahlverfahrens der Internetsuc h- maschine Google gerichtete Gestaltung ihre r internen Suchmaschine das Ma r- kenrecht der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt . Der Beklagten musste klar sein, dass infolge der von ihr vorgenommenen Programmierung markenverle t- zende Begriffe in den Quelltext aufgenommen und von der Internetsuchmasch i- ne Google als Treffer Einträge ausgewiesen werden, die auf das Angebot der Beklagt en hinweisen. Das Berufungsgericht hat von der Revision unbea n- standet zudem angenommen, dass die fraglichen Treffer noch am 2. September 2010 aufgerufen werden konnten, obwohl die Beklagte bereits mit Abmahnschreiben vom 25. August 2010 auf die Markenv erletzung konkret au f- merksam gemacht worden war. Ab dem Zugang des Abmahnschreibens lag mithin sogar Vorsatz vor. Der Haftung der Beklagten stehen auch die Vorschriften des Telemedie n- gesetzes nicht entgegen. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem a u- tomatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer Internetplat tform vornehmen und in denen den Diensteanbieter nur eine Ha f- tung für fremd e Informationen trifft (§§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte für die Pr o- grammierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der Internetsuchmaschine Google unei n- geschränkt verantwortlich . Bei den durch ihr Verhalten geschaffenen Einträgen im Quelltext ihrer Internetseite handelt es sic h um eigene Informationen der B e- klagten (§ 7 Abs. 1 TMG; vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 46 - POWER BALL). 2. Die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zum Sch a- densersatz kann dennoch keinen Bestand haben , weil der Klägerin als Lizen z- 48 49 - 22 - nehme rin kein eigener Schadensersatzanspruch und damit auch kein vorb e re i- tender Auskunftsanspruch wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731 zusteht . a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht Inh a- berin der Klagemarke ist, sondern sie ihre Aktivlegitimation auf eine ihr vertra g- lich eingeräumte Lizenz stützt. Dem Lizenznehmer steht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats kein eigener Schadensersatzanspruch zu. Vie l- mehr kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliqu i- dation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen oder der vom Markeninha ber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Lizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, w o- bei im letztgenannten Fall Zahlung an den Markeninhaber beantragt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 I ZR 106/11, GRU R 2013, 925 Rn. 57 = WRP 2013, 1198 VOODOO, mwN). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Klägerin die Feststellung der Pflicht zum Ersatz des ihr entstandenen Sch a- dens begehrt. Aus dem gleichen Grund steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Auskunftsert eilung zu. Dieser Anspruch dient der Vorbereitung der Beziff e- rung des Schadens und teilt das rechtliche Schicksal des Schadensersatza n- spruchs. b) Der Klägerin ist nicht durch Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht Gelegenheit zu geben, den d em Markeninhaber zustehenden Schadensersatzanspruch nun in den Rechtsstreit einzuführen. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, einen neuen Klagegrund in den Rechtsstreit einzuführen (BGH, U rteil vom 18. Oktober 2007 I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 16 = WRP 50 51 - 23 - 2008, 794 ACERBON; Urteil vom 15. März 2012 I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 55 = WRP 2012, 824 CONVERSE II). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Parteien einen rechtlichen Gesi chtspunkt ersichtlich übersehen haben vorliegend die Frage der Aktivlegitimation des Lizenznehmers bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Markenverletzung und hierzu erst während des Revisionsverfahrens eine höchstrichterliche Entsche i- d ung ergangen ist, kann offenbleiben. Die Entscheidung, in der der Senat au s- geführt hat, dass dem Lizenznehmer kein eigener Schadensersatzanspruch z u- steht und eine Ermächtigung zur Rechtsverfolgung nicht zu einer eigenen A n- spruchsberechtigung des Lizenznehm ers führt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 I ZR 93/04, GRUR 2007, 877 Rn. 27 ff. = WRP 2007, 1187 Windsor Estate), ist bereits vor Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits ergangen. c) Die Anträge auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des der Kläge rin entstandenen Schadens und auf Auskunftserteilung sind ebenfalls unbegrü n- det, soweit sie hilfsweise auf die deutsche Wort - Bild - Marke Nr. 305091518 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143 gestützt sind. Hier gelten die E r- wägungen zur Anspruchsberech tigung der Klägerin als Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731 entsprechend. d) Die Sache ist dagegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Schadensersatz und der Auskunftsanspruch auf das Unterne h- menskennzeichen der Kläger in gestützt sind. Hier stehen Ansprüche nach § 15 Abs. 4 MarkenG und § 242 BGB wegen Verletzung eines eigenen Kennze i- chenrechts der Klägerin in Rede. Über diese Ansprüche kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen hat. 52 53 - 24 - I II. Die Anschlussrevision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichteten Antrags wendet (dazu II . 1 . ). Im Ü b- rigen (zeitliche Einschränkung des Auskunftsantrags) ist die Anschlussrevision unzulässig (II . 2 . ). 1. Soweit sich die Anschlussrevision gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung des auf Erstattung der geltend gemachten A b- mahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichteten Antrags we n- det, hat sie Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein A n- spruch auf Ersatz der Kosten für das Abmahnschreiben ihrer Prozessbevol l- mächtigten vom 25. August 2010 zu. Die Beklagte sei erst zum Tätigwerden verpflichtet gewesen, nachdem sie von der Klägerin auf die Markenverletzung aufmerksam gemacht worden sei. Dies sei erst mit dem Abm ahnschreiben vom 25. August 201 0 geschehen. Ein Ersatz der dafür angefallenen Kosten komme deshalb nicht in Betracht. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung beruht auf der Annah me, der B e- klagten sei lediglich d ie Verletzung einer Verpflichtung zum Tätigwerden vorz u- werfen, die ihr als Störerin erst nach Erlangung der Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung oblegen habe. Auf e ine solche eingeschränkte Verantwor t- lichkeit, die der Senat im Hinblick auf die Störe rhaftung des Betreiber s eines Online - Mark t platzes für rechtsverletzende Angebote Dritter angenommen hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm), kann sich die Beklagte jedoch im Streitfall nicht beru fen. S ie ist aufgrund der im eigenen wirtschaftlichen In tere s- se vorgenommenen Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zw e- 54 55 56 57 - 25 - cke der Beeinflussung des Auswahlverfah rens der S uchmaschine Google als Täterin durch zumindest fahrlässiges aktives Tun uneingeschränkt verant wor t- lich (dazu vorstehend Rn. 45 ) . c) Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der für die Abmahnung vom 25. August 2010 angefall e- nen Kosten in Höhe von 699,90 Euro. Dem ist die Anschlussrevisionserwid e- rung nicht entgegengetreten. 2. Die weit ergehende Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie auch im Übrigen (zeitliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs) die Aufhebung des Berufungs urteils beantragt hat, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist unzulässig. Sie enthäl t insoweit entgegen §§ 554 Abs. 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 552 Abs. 1 ZPO keine Begründung. C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufz u- heben, die auf die Markenrechte gestützte Feststellungs und Auskunftsklage abzuwei sen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Klage mit den Anträgen zu 4 a und 5 aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil ist ferner auf die Anschlussberufung der Kl ägerin i n- soweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen abgewiesen hat. Insoweit ist die gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e- richts Braunschweig vom 29. Februar 2012 ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 1.000,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 7. Okt o- ber 2010 (Tenor zu 5 des landgerichtlichen Urteils) ger ichtete Berufung der B e- 58 59 60 61 - 26 - klagten insgesamt zurückzuweisen. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.02.2012 - 9 O 2762/10 (362) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.04.2014 - 2 U 44/12 -
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