ECLI:DE:BGH:2016:230 616BIIIZR104.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 104 /1 5 vom 23. Juni 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 201 6 durch die Rich ter Seiters , Hucke, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die B eschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts München vom 5. März 2015 - 27 U 4886/14 - wird als unz u- lässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag en (§ 97 Abs. 1 ZPO). D er Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- schwerde wird auf 15.235,32 Gründe: I. Die K lägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abtran s- port und der Einlagerung von Sammelcontainern für Altkleidung , die der Bekla g- te widerrechtlich auf fremden privaten Grundstücken abgestellt haben soll, auf Aufwendungsersatz in Anspruch . Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. D ie Beru fung des Beklagten hat das Oberlandesgeric ht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1 2 - 3 - Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde gemäß § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindest betrag der Beschwer nicht erreicht ist . 1. Die auf Zahlung von Aufwendungsersatz Zug um Zug gegen Rüc kgabe der eingelagerten Kleiderbehälter gerichteten A nträge zu 1 und 2 sind mit durch die jeweils beantragte Zug - um - Zug - Leistung nicht erhöht (Senatsb e- schluss vom 29. Januar 2015 - II I ZR 41/14, BeckRS 2015, 03014 Rn. 3). Da 2. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten gerichtete A n- trag zu 3 ist wertmäßig o hne Bedeutung (vgl. nur Senatsb eschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 10; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2 und vom 29. Januar 2015 aaO Rn. 5). 3. Die Anträge zu 4 (Mahn - und Auskunftskosten) und zu 6 (vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten) beziehen sich auf Nebenforderungen, die bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen sind ( s. nur Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 aaO Rn. 4 mwN). 3 4 5 6 - 4 - 4. Den Antrag zu 5 (Rückna hme der eingelagerten Kleiderbeh älter) hat das Berufungsgericht (§ 3 ZPO) . Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag auf Rücknahme der Kleidercontainer bei der Streitwertfestsetzung nicht unberücksichtigt gelas sen . Soweit das Oberlandesgericht in dem Zurückwe i- " Klagea n- trag zu 3) " zugrunde gelegt hat, bezieht sich diese Angabe ersichtlich auf die Rücknahme der Altkleidercontaine r. Denn aus dem Einleitungssatz zu den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 4. Februar 2015 erschließt sich, dass das Berufungsgericht die Rücknahme der eingelagerten Sammelbehälter als Antrag zu 3 angesehen hat. Das Gericht h at sich dabei an den Angaben der Kläger in zum Streitwert in der Anspruchsbegründung vom 11. September 2013 (S. 13) orientiert. Darin bezifferte die Kläger in, die einen Gesamtstreitwert von nem Es kommt hinzu, dass sich aus dem auf Blatt 144 der Akten befindlichen handschriftlichen Vermerk der Berichterstatterin ergibt, dass in di e " Rücknahme " eingeflossen ist. 5. Nach alledem bestehen keine Z weifel daran , dass das Berufungsgericht die Streitwertfestset zung auf die Klageanträge zu 1 und 2 (jeweils Aufwe n- dungsersatz) sowie den Klage antrag zu 5 (Rücknahme der Kleiderbehälter) gestützt hat, während die Klageanträge zu 3, 4 und 6 (Annahmeverzug und Rechtsverfolgungskosten) bei der Wertfestsetzung zu Recht außer Betracht geblieben sind. 7 8 9 - 5 - 6. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht da r- gelegt, dass der Beklagte den Angaben der Kläger in zu r Bewertung des Rüc k- nahmeanspruchs in den Vorinstanzen entgegengetreten ist. Er hat auch die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts und den darauf gestützten Kostenfes t- setzungs antrag der Klägerin nicht beanstandet. Der Beklagte kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbesc hwerde grundsätzlich nicht mehr mit Ei n- wänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden . Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstan zen hingenommenen Angaben erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu b eanstanden , um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14 . Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13 , BeckRS 2014, 05626 Rn. 10 ; BGH , Besc hlus s vom 8 . März 2012 - I ZR 160/11, BeckRS 2012, 07284 Rn. 3 ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch nicht, wie die Beschwe r- de meint, auf Grund der Streitwertfestsetzung des Landge richts geboten . Di e- ses hat - wie bereits das Amtsgericht A . in seinem Verweisungsbeschluss vom 11. Februar 2014 und die Einzelrichterin des Landgerichts bei ihrer vorlä u- figen Streitwertfestsetzung vom 26. Februar 2014 - den Streitwert in der mün d- und ist dabei offenkundig der Streitwertangabe der Klägerin in der Anspruchsbegrü n- dung gefolgt. Soweit das Gericht in dem Urteil vom 14. November 2014 den Strei twert - ohne nähere Begründung - nichts dafür ersicht lich, dass es damit den Antrag auf Rücknahme der Kleide r- behälter anders und höher be werten wollte . 10 11 - 6 - Unabhängig davon sind die Angaben des Beklagten zur Höhe der ange b- lichen Rücknahmekosten nicht nachvollziehbar. Der Beklagte, der eine Niederl assung in M . unterhält, hat die streitgegenständlichen Sammelcontainer ausschließlich im Raum A . aufgestellt. Dort sammelt er Altklei dung unter der Firmenbezeichnung " D . T . " . Unter di e- sen Umständen ist es nicht pl ausibel, wenn er nunmehr geltend macht, die Rücknahme der in der Nähe von A . eingelagerten Container könne nur durch deren Rücktransport in das 491 Kilometer entfernte L . unter Einsatz ei nes zusätzlichen Miet - Lkw und ei nes zusätzlichen Lei hfahrer s erfolgen. Seiters Hucke Tombrink Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2014 - 95 O 588/14 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.03.2015 - 27 U 4886/14 - 12
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