ECLI:DE:BGH:2018:201218UIZR104.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 104/17 Verkündet am: 20. Dezember 2 018 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Museumsfotos GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 2 A; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 51 Satz 3, § 72, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 137f Abs. 1 Satz 2; BGB § 249 Abs. 1 Fa, § 280 Abs. 1, § 305 Abs. 2 Nr. 1, § 305c Abs. 2, § 307 Bm, Cl; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 a ) Stützt der Kläger einen Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz des Lichtbil d- werks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Festhaltung an BGH, U r- teil vom 3. November 1999 I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 Werbefotos). b) Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken u n- terfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. c) Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wir k- sam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotogra fien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet ve r- langen. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - - 3 - Der I. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhan d- lung vom 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberl ande s- gerichts Stuttgart vom 31. Mai 2017 wird auf Kosten des Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in betreibt das Reiss - Engelhorn - Museum in Mannheim. Sie hat F otografien (Anlage K 1) von Gemälden und Bildern ihr er Museumssammlung im Jahr 1992 in einer Publikation veröffentlicht . Sie ist Inhaberin der Nutzung s- rechte an diesen Fotografien. Die fotografierten Gemälde und Bilder sind wegen Ablaufs der urheberrechtlichen Schutzfrist urheberrec htlich nicht mehr g e- schützt (gemeinfrei). Der Beklagte hat die se Fotografien eingescannt. Ferner hat er bei einem Besuch des Museums der Klägerin im Jahr 2007 weitere Fotografien (Anl a- ge K 2) von im Eigentum der Klägerin stehenden, g emeinfreien Kunstwerk en 1 2 - 4 - angefertigt. D er Beklagte hat D ateien mit sämtlichen Fotografien in die mit dem Internetportal Wikipedia verknüpfte Mediend atenbank Wikimedia Commons hochgeladen. Die Klägerin sieht im Hochladen der eingescannten Fotografien (Anlage K 1) eine Verletzu ng von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den in ihrer Publikation abgebildeten Fotografien. Sie ist weiter der Ansicht, der Beklagte habe durch das Anfertigen von Fotografien der in ihrem Museum ausgestellten Kunstwerke (Anlage K 2) gegen den mit dem Beklagten g e- schlossenen Besichtigungsvertrag und das danach bestehende Fotografierve r- bot verstoßen; darüber hinaus habe er dadurch ihr Eigent um an den Kunstwe r- ken verletzt. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung der öffentlichen Z u- g änglichmachung der von ihm ei ngescannten Fotografien (Anlage K 1) und der von ihm im Museum an gefertigten Fotografien (Anlage K 2) sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen . D as Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Stuttgart, ZUM - RD 2017, 161). D ie Berufung des Beklagten ist soweit für die Revision von Bede u- tung ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR 2017, 905) . Der Beklagte verfolgt m it seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Z u- rückweisu ng die Klägerin beantragt, seinen auf Abweisung der Klage gericht e- ten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat der Klage soweit für die Revision von B e- deutung stattgegeben und ausgeführt: 3 4 5 6 - 5 - Die Klage sei zulässig, insbesondere die Klägerin als kommunale G e- bietskörperschaft parteifähig. Der Beklagte schulde Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil er die Bilder durch das Hochl a- den öffentlich zugänglich gemacht habe. Das Hochladen der aus der Publikat i- on der Klägerin eingescannten F otografien ( Anlage K 1 ) verletze das der Kläg e- rin zustehende ausschließliche Nutzungs recht . Die se F otografien genössen Schutz als Lichtbilder. Das Hochladen der vom Beklagten selbst angefertigten Lichtbilder (Anlage K 2 ) ste lle eine Verletzung des Eigentums - und Hausrecht s der Klägerin sowie des zwischen den Parteien zustande gekommenen Besic h- tigungsvertrags dar, nach dem die Anfertigung von Fotos verboten gewesen sei. Die vom Beklagten diesbezüglich behauptete Erlaubnis des Museumspe r- sonal s sei nicht bewiesen . B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I). Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in Anlage K 1 abgeb ildeten Fotos aus ihrer Publikation ebenso zu (dazu B II) wie der auf die in Anlage K 2 abgebildeten Fotos bezogene Unterlassungsanspruch (dazu B III). Infolgede s- sen hat die Klägerin auch Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten (dazu B IV ). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Revision wendet sich zu Recht nicht gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, dass d ie Klägerin gemäß § 1 Abs. 4 der Gem eindeordnung für Baden - W ürttemberg parteifähig ist und im Rechtsstreit nach § 6 des Gesetzes üb er die Eig enbetriebe der Gemeinden des Landes Baden - Württemberg or d- nungsgemäß vertreten wird . 2. Die Unterlassungsantr ä g e sind hinreichend bes timmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 7 8 9 10 11 - 6 - a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb n icht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 I ZR 1 28/10, GRUR - RR 2012, 475 Rn. 16). Bei mehreren Streitgegenständen wird die Bestimmtheit des Klagea n- trags durch die Benennung der Reihenfolge hergestellt , in der diese zur Übe r- prüfung durch das Gericht gestellt werden . Diese Benennung kann noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden ( BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 und 13 - TÜV I ) . b) Die Revision rügt ohne Erfolg , dass die Klägerin ihren hinsichtlich der in Anlage K 1 abgebildeten Fotografien verfolgten Unterlassungsanspruch s o- wohl auf den S chutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz des § 72 UrhG stütze, ohne die Reihenfolge der Geltendmachung klarzustellen. Entgegen der Ansicht de r Revision handelt es sich hierbei um einen einheitlichen S treitgegenst a nd. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Lebenssac h- verhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Geht der Kläger aus mehreren Schutzrecht en vor, bildet ein jedes einen gesonderten Streitgegenstand (BGHZ 189, 56 Rn. 3 f. - TÜV I ; Teplitzky/ Schwippert, Wet t- bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 46 Rn. 5a ) . 12 13 14 - 7 - Im Falle des Urheberrecht s an einem Lichtbildwerk und dem Schutzrecht des Lichtbildners besteht die Besonderheit, dass jedes Lichtbildwerk im Sin ne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 2 UrhG stets die Tatbestandsmerkmale des Lichtbilds im Sinne von § 72 UrhG erfüllt. Andererseits ist das fotografische Werk gemäß § 64 UrhG für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urheber s, das Lich t- bild nach § 72 Abs. 3 UrhG nur 50 Jahre nac h seinem Erscheinen ge schützt. Zudem kommt mit Blick auf das Fehlen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein gegenüber dem fotografischen Werk lediglich abgestufter Schutz des Lich t- bilds in Betracht, auch wenn § 72 Abs. 1 UrhG für den Lichtbildschutz die an a- loge Anwendung der für Werke geltenden Vorschriften anordnet (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 72 UrhG Rn. 41; Wandtke/ Bullinger/Thum, Urhe berrecht, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 22; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 724; Erdmann, Festschrift Bornkamm, 2014, S. 761, 762). Allerdings lag d er S chaffung des Lichtbildschutzes d as Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, mit Blick auf das für den Werkbegriff geltende Erfo r- dernis einer persönlichen geistigen Schöp fung " u nüberwindliche Abgrenzung s- schwierigkeiten " bei der urheberrechtlichen Einordnung von Lichtbildern zu vermeiden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und ve r- wandte Schutzrechte, BT - Dr uck s. IV/270, S. 89; da zu Schack aaO Rn. 720). D iesem Schutzzweck liefe eine Differenzierung des Streitgegenstands zuwider. Der Senat hält daher daran fest, dass die Einordnung als Lichtbildwerk oder Lichtbild lediglich als unterschiedliche rechtliche Aspekte eines Streitgege n- stands zu beurteilen sind ( BGH, Urteil vom 3. November 1999 I ZR 55/97, GRUR 2000, 317 , 318 [juris Rn. 12 ] = WRP 2000, 203 - Werbefo tos; OLG Köln, GRUR 2015, 167, 169; BeckOK UrhR/Lauber - Rönsberg, 21. Edition, § 72 UrhG Rn. 3b; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Praxiskommentar zum Gewerb lichen 15 16 - 8 - Rechts schutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rn. 102 ; aA Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 72 UrhG Rn. 64 ). c) Der auf die in Anlage K 2 abgebildeten Fotografien bezogene Unte r- lassungsantrag ist ebenfalls hinr eichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Die Klägerin stützt ihren Anspruch einerseits auf eine Beeinträchtigung ihres Eigentums (§ 1004 BGB), andererseits auf eine Verletzung der mit dem Beklagten anlässlich seines Museumsbesuchs zustande gekommenen vertra g- liche n Vereinbarung. Bei der Gelte ndmachung eines auf Verletzung eines abs o- luten Rechts und eines auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht gestützten Unterlassungsanspruchs handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstä n- de (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 f. = WRP 2013, 499 Peek und Cloppenburg III; Urteil vom 22. März 2018 I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 23 = WRP 2018, 1329 - Hohlfase r- membranspinnanlage II). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz kla rgestellt, dass dieser Klageantrag in erster Linie auf eine Verletzung des B e- sichtigungsvertrags und hilfsweise auf eine Eigentumsverletzung gestützt wird. II. Der Klägerin steht hinsichtlich der Fotografien der Anlage K 1 der U n- terlassungsanspruc h aus § 97 Abs. 1, § 72 UrhG zu. Diese Fotografien sind jedenfalls als Lichtbilde r im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG geschützt (dazu B II 1 ) . Diese Vorschrift erfasst auch F otogr afien gemeinfreier Werke (dazu B II 2 ). Der Lichtbildschutz ist noch nicht erloschen (da zu B II 3). D er Klägerin wurden die Rechte an den Fotografien wirksam ü bertrag en und auch die übrigen A n- spruchsvor aussetzungen liegen vor (dazu B II 4 ). 17 18 19 20 - 9 - 1 . Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Einordnung der in A n- lage K 1 abgebildeten Fotogr afien als Lichtbilder im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die möglichst exakte Fot o- gr a fie eines Gemäldes genieße eigenständigen Schutz als Lichtbild. D urch die Anfertigung der F otografien sei eine eigenständige Fixieru ng in eine neue Wer k form erfolgt. Bei den in der Publikation der Klägerin enthaltenen Fotogr a- fien handele es sich nicht lediglich um technische Reproduktion en, sondern um Vervielfältigungsstücke der ursprünglich mit Schöpfungswillen gefertigten Fot o- grafien . Eine tele ologische Reduktion des § 72 UrhG mit dem Ziel, F otografien gemeinfreier Werke aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausz u- schließen, komme nicht in Betracht, weil dies mit ihrem Schutzzweck nicht ve r- einbar sei. Diese Beurteilung hält der r echtlichen Nachprüfung stand. b ) Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugni s- se, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch persönlicher geistiger Leistung erforderlich , das schon bei einfachen Foto grafien regelmäßig erreicht ist, allerdings im Falle von Lichtbilder n fehlt , die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original - Lichtbild so getreu wie möglich lediglich reproduziert (kopiert) wird. De r Lichtbildschutz erfordert, da ss das Lichtbild als solches originär, d as h eißt al s Urbild, geschaffen worden ist ( vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 [juris Rn. 86 f.] Bibel - Reproduktion; Urteil vom 3. November 1999 I ZR 55/97, GRUR 2000, 317 = WRP 2000, 203 [juris Rn. 16] - Werbefotos; Urteil vom 7. Dezember 2000 I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 f. = WRP 2001, 804 [juris Rn. 29] - Tel e- 21 22 23 - 10 - fonkarte; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 30 ; Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 72 Rn. 10; Schack aaO Rn. 720; W. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17 ). c ) Im Streitfall beansprucht die Klägerin den Schutz der Fotografien von Kunstwerken, die von einem ihrer Mitarbeiter angefertigt wurden, und nicht den Schutz de r Abbildungen dieser Fotografien, die in ihrer Publikation enthalten sind. Der Beklagte hat dadurch, dass er die in der Publikation abgebildeten F o- tografien eingescannt und ins Internet eingestellt hat, (mittelbar) die von dem Mitarbeiter der Klägerin ange fertigten Fotografien der Kunstwerke vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Er hat damit auf Lichtbilder zugegriffen, d ie der Mitarbeiter der Klägerin als Urbilder geschaffen hat. Zu Recht hat das Ber u- fungsgericht diesen Lichtbildern das erforde rliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung zugesprochen. Die Revision beruft sich vergeblich auf den in der Literatur vertreten en Standpunkt, die Fotografie eines Gemäldes oder anderen zweidimensionalen Werkes sei durch § 72 UrhG nicht geschüt zt , weil Ziel der Aufnahme nur eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Original sei , so dass es an dem auch für den Lichtbildschutz erforderlichen Mindestmaß einer persönlichen geistigen Leistung fehle (Ohly , Festschrift Schricker , 1995, S. 427, 455; W. N ordemann, GRUR 1987, 15, 17) . Die Aufnahme einer F otografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk erfordert wie auch die Revision nicht in Abrede stellt Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen, zu denen Standort , Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zä h len ( Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 Rn. 30; Schulze in Dre i- er/Schulze aaO § 72 Rn. 10; Schack, Kunst und Recht : Bildende Kunst, Arch i- tektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht , 3. Aufl. 24 25 26 - 11 - Rn. 873; Bullin ger, Festschrift Raue, 2006, S. 379, 382; Erdmann, Festschrift Bornkamm, 2014, S. 761, 766; Katzenbe rger, GRUR Int. 1989, 116, 117). Auch wenn wie die Revision betont der Fotograf diese Entscheidungen an han d- werklich - technischen Fragestellungen ausrichtet und das Ziel einer möglichst originalgetreuen Abbildung verfolgt, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen geistigen Leistung. A uch die handwerkliche Leistung ohne küns t- lerische Aussage k ann in den Schutzbereich des § 72 UrhG fallen (vgl. Schack , Festschrift Pfennig, 2012, S. 207, 208). Gegenstand des Lichtbildschutzes ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade auch die " rein technisch e Lei s- tung " des Lichtbildners, " die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt " (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT - Dr uck s. IV/270, S. 88; Talke, ZUM 2010, 846, 849 ; ferner BGH, Urteil vom 4. November 1966 Ib ZR 77/65, GRUR 1967, 315, 316 [juris R n. 25] = WRP 1967, 212 - scai - cubana ). Dami t erreicht die Fertigung einer F otografie eines Gemäldes regelmäßig so auch im Streitfall das für den Schutz nach § 72 UrhG erforderliche Mi n- destmaß an persönlicher geistiger Leistung. Dies entspricht auch der im Z u- sammenhang mit der Neufassung des § 51 Satz 3 UrhG geäußerten Sicht weise des Gesetzgebers (vgl. Regierungse ntwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft [U r- heberrechts - Wissensgesells chafts - Gesetz - UrhWissG], BT - Drucks. 18/12329, S. 32). 2 . Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, Fo tografien von gemei n- freien Kunstwerken seien im Wege einer teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine solche tele o- logische Reduktion erforderlich, weil andernfalls der gesetzlich vorgesehene 27 28 29 - 12 - Urheber schutz faktisch über die nach § 64 UrhG vorgesehene Schutzdauer von 70 Jahren hinaus verlängert werde. D er Inhaber des Nutzungsrechts könne den Zugang zum Kunstwerk von einem Fotografierverbot abhängig mach en und gleichzeitig nur eigene fotografisch angefertigte Reproduktionen in Verkehr bringen , die dann einen Lichtbildschutz von (weiteren) 50 Jahren gen öss en (vgl. W. Nordemann, GRUR 198 7 , 15, 18; Graf, Kunstchronik 2008, 206, 207 ; Yang, ZUM 2017, 951, 953 ) . Die F otografie eines Kunstwerke s berühre als Vervielfä l- tigung einer Vorlage allein die Verwertungsrechte des Urheberrechtsinhabers; nach dem Ablauf der Schutzfrist solle die Vervielfältigung aber jedermann fre i- stehen (vgl. Stang, Zeitschrift für geistiges Eigentum 2009, 168, 213 ff. ; d ers., Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, Diss. Bonn 2011, 183 ff. ) . Der Senat teilt diese Auffass ung nicht. Im Ausgangspunkt hin dert der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG die Allgemeinheit nicht an der geistigen Ause i- nandersetzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfält i- gung des konkret betroffenen Lichtbilds entgegensteht (vgl. BG H, GRUR 1967, 315, 316 [juris Rn. 25] - scai - cubana; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 37; BeckOK UrhR/Lauber - Rönsberg aaO § 72 UrhG Rn. 16b; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 10; Maaßen, Festschrift Pfennig 20 12, S. 135, 146). Zudem lä sst nunmehr das durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissensgesells chaft (BGBl. 2017 I, S. 3346) mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte Zitatrecht nach § 51 Satz 3 UrhG die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werk es zum Zwecke des Zitats nach § 51 Satz 1 und 2 UrhG zu, auch wenn diese selbst durch ein Urhebe r- recht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (vgl. Schack aaO Rn. 550; ders., Festschrift Pfennig, 2012, S. 207, 212 ff.) . Im Streitfall wird d as Hoc hladen der in Anlage K 1 enthaltenen Bilder in die Datenbank Wikimedia Commons allerdings nicht von der Schrankenreg e- 30 31 - 13 - lung des § 51 UrhG erfasst, weil es nicht zum Zwecke des Zitats erfolgte. Hie r- für muss eine innere Verbindung zwischen den verwendeten frem den Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt we r- den, weil Zitate als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden und der Erleichterung der geistigen Auseina n- dersetzung dienen soll en. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder I). Das Hochladen der Bild er in Wikimedia Commons sollte lediglich den Zugriff der Nutzer der Plattform Wikipedia ermöglichen, ohne dass eine Verbindung zu e i- g enen Gedanken des Beklagten erkennbar ist. 3. Die im Jahr 1992 erschienenen Fotografien der Anlage K 1 sind noch als Lichtbilder geschützt. Zwar sah § 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 UrhG in der im Jahr 1992 geltenden Fassung lediglich eine Schutzdauer von 25 Jahren nach dem Erscheinen des Lichtbilds vor. Da der Schutz der hier in Rede st e- henden Lichtbilder danach am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war, s ind auf sie aber gemäß § 137f Abs. 1 Satz 2 UrhG die Vorschriften über die Schut z- dauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden (aktuellen) Fassung des Urhebe r- rechtsgesetzes anzuwenden. Gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG e r- lischt das Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbilds. Danach ist die Schutzdauer der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht abgelaufen. 4 . Die Revision wendet sich zu Recht nicht dagegen, dass das Ber u- fungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bejaht hat. Dies gilt zum einen für die Beurteilung des Berufungsgericht s, die Klägerin sei Inhaberin der Nutzungsrechte an den Fotografien der Anlage K 1, weil der bei ihr angestellte Fotograf der Bilde r ihr diese eingeräumt habe . Zum anderen erhebt die Revision z u Recht keine R ü- 32 33 - 14 - gen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, d er Be klagte habe die Fot o- gr a fien der Anlage K 1 durch Hochladen bei Wikimedia gemäß § 19a UrhG ö f- fentlich zugänglich gemacht , so das s Wiederholungsgefahr bestehe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 16 = WRP 2014, 75 Restwertbörse II, mwN). III. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der gegen das öffentl i- che Zugänglichmachen der in der An lage K 2 abgebildeten Fotografien geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des mit dem Bekla g- ten geschlossenen Besichtigungsvertrags zu. Ob in dem unbefugten Anfertigen von Fotografien der ausgestellten Kunstwerke eine Eigentumsverletz ung liegt, kann daher offenbleiben. 1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, zwischen den Parteien sei durch den Besuch des Museums konkludent ein Besichtigungsvertrag unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommen, nach denen das Fotografieren der Bilder nur nach Ausnahmegenehmigung durch die Direktion erlaubt gewesen sei. Dem stehe auch die Grundrechtsbi n- dung der Klägerin nicht entgegen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass im Museum auch zur Zeit des Besuchs des Bekla gten im Mai 2007 Schilder mit einer durchgestrichenen Kamera angebracht und eine Besuchsordnung mit e i- ne m Fotografierverbot aufgehängt gewesen sei. Der Besucher wisse, dass das Betreten eines Museums regelmäßig nur unter Einhaltung bestimmter Bedi n- gungen z um Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt werde. Grundrechtliche Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der Klägerin bestünden nicht, weil die Herstellung von Fotografien eine über den Gemeingebrauch und die Z u- gangsmöglichkeit hinausgehende besondere Nut zung sei, die reglementiert werden dürfe. Hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, eine Aufsichtsperson habe ihm das Fotografieren gestattet, sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Das Hochladen der unberechtigt gefertigten Bilder setze die Vertragsver letzung 34 35 - 15 - fort und begründe daher einen Unterlassungsanspruch. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 2. Die Revision wendet sich zu Recht nicht gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, zwischen den Parteien sei konkludent ein Besichtig ungsvertrag geschlossen worden , der nach Ziffer I der Benutzungsordnung privatrechtlich ausgestaltet ist. 3. Das Berufungsgericht hat zu treffend angenommen, dass das als Al l- gemeine Geschäftsbedingung einzuordnende Fotografierverbot wirksam in den Besich tigungsvertrag einbezogen worden ist. a) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein durch Piktogramme und die Benutzungsordnung angeordnete s Fotografierverbot stelle eine Allg e- meine Geschäftsbedingung dar, erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfe hler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Insbesondere können Piktogramme Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Der Begriff der Allgemeinen G e- schäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, d e- nen ein vertraglicher Regel ungsgehalt zukommt, werden erfasst (vgl. Pfeifer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 305 BGB Rn. 21). b ) Die Revision wendet sich weiter nicht gegen die tatsächlichen Fes t- ste l lungen des Berufungsgerichts zur Anbringung der das Fotografierv erbot enthaltenden Besuchsordnung und von Piktogrammen, die dieses Verbot mi t- tels einer durch gestrichenen Kamera symbolisier en. Danach begegnet auch die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, dass das Fotografierve r- bot durch hinreichend deutlic h sichtbaren Aushang in den Vertrag einbezogen worden ist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Fotografie r- verbots ist frei von Rechtsfehlern. 36 37 38 39 40 - 16 - aa ) Die Auslegung von allgemeinen Vertragsbedingungen durch das B e- rufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Allg e- meine Geschäftsbedingungen sind im Unterschied zu individuellen Vertragsb e- stimmungen objektiv ohne Berü cksichtigung der Umstände des Einzelfalls und de s Willen s der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typische r- weise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtig ung derer Int e- res sen zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 I ZR 156/12, NJW - RR 2014, 215 Rn. 24 f.). bb ) Das Berufungsgericht hat die Piktogramme mit durchgestrichener Kamera und die ausgehängte Benutzungsordnung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass damit ein generelles Fotografierverbot für Museumsbesucher ausgesprochen wird . Entgegen der Auffassung der Revision begründet die in der Benutzung s- ordnung vorgesehene Ausnahme vom Fotografierverbot für den Fall einer vo r- herigen Erlaubnis durch die Dir ektion keine Auslegungszweifel im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Zweifel an der Auslegung von A llgemeinen Geschäftsb e- dingungen bestehen nur, wenn diese mehrdeutig und damit mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind , wobei völlig fernlieg ende Au s- legungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben (BGH, NJW - RR 2014, 215 Rn. 25) . Bei verständiger Auslegung der Benutzungsordnung erkennt der durchschnittliche Museumsbesucher ebenso wie beim Betrachten der Pikt o- gramme, dass Fotografieren in diesem Muse um nicht gestattet ist. Die Benu t- zungsordnung weist ihn zusätzli ch auf die Möglichkeit hin, bei der Direktion um eine Ausnahmegenehmigung nach zusuchen , nach deren Erteilung fotografier t werden darf. Dass die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegene h- migung nicht genannt werden, führt nicht zur Unklarhe it der Klausel . Die Benu t- 41 42 43 - 17 - zungsordnung weist mit dieser Formulierung lediglich auf die g emäß § 305b BGB stets gegebene - Möglichkeit einer individualvertraglichen Aufhebung des Fotografierverbots hin. 4. Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts an , das Fotografierverbot halte der Inh altskontrolle nach § 307 BGB stand. a ) Das Fotografierverbot unterliegt der I nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. aa ) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Absätze 1 und 2 dieser Vo r- schrift ebenso wie § 308 und § 309 BGB nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die von Rechtsvorschriften abwe i- chende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hi ngegen u n- te r fallen Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags, seinen Lei s- tungsinhalt oder das Entgelt nicht der Inhaltskontrolle (vgl. Palan dt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 41; MünchKomm.BG B/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 1). Danach sind K lauseln, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung u n- mittelbar festlegen, einer Inhaltskontrolle entzogen, nicht aber Bestimmungen, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGH , Urteil vom 13. Juli 19 94 IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35 , 41 [juris Rn. 15 ] ; Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 Rn. 9 mw N). bb ) Der zwischen Besucher und Museumsbetreiber abgeschlossene B e- sichtigungsvertrag ist ein Vertrag mit im Wesentlichen mietvertrag l ichen El e- menten, weil dem Besucher der Gebrauch der Museumsräumlichkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung dort vorhandener Exponate gestattet wird. M it der Bereitstellung kunstwissenschaftliche r Informationen oder der Erbringung m u- seumspädagogischer Dienstleist ungen durch den Museumsbetreiber können dienstvertragliche Element e hinzutreten (vgl. [zum Fitnessstudiovertrag] BGH, 44 45 46 47 - 18 - Urteil vom 8. Februar 2012 XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431 Rn. 17). Der I n- haltskontrolle entzogener Gegenstand der (miet - ) vertraglichen Hau ptleistung ist die Gewährung des Zutritts durch den Betreiber, der hierfür jedenfalls im Streitfall Zahlung des Eintrittspreises vom Besucher verlangt. Bei der Verhä n- gung eines Fotografierverbots handelt es sich demgegenüber um eine bloße Modifikation des Hauptleistungsversprechens, das mithin einer Inhaltskontrolle unterliegt. b ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteil i- gen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachte i- ligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzu nehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird , nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Ve r- trags ergeben, so einschränkt, dass die E rreichung des Ve rtragszwecks g e- fährdet ist (Nr. 2). Voraussetzung ist zunächst eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht (BGH, Urteil vom 6. November 2013 KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 66 - VBL - Gegenwert I). Eine solche Benachteil i- gung ist im Sinne von § 307 BGB unangemessen , wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinrei chend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17; Urteil vom 7. Juni 2018 III ZR 351/17, NJW 2018, 2788 Rn. 23; jeweils mwN). Das Vorliegen dieser Voraus setzungen ist mittels 48 49 - 19 - einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24. März 2010 VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 33 mwN). Bei der Interessenabwägung können auch die obje k- tiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berüc k- sichtigen sein (BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 I V ZR 100/02, NJW - RR 2005, 1161 Rn. 21 mwN). c ) Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgesprochene generelle Fotografierverbot ist klar und verständlich. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, dass die Vo raussetzungen für eine Ausnahmeerlaubnis in der Benutzungsordnung nicht näher konkretisiert we r- den. d) Die Revision macht nicht geltend, dass mit dem Fotografierverbot vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung des Mietvertrag s- rechts abg ewichen w e rd e (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) . Dies ist auch nicht der Fall, weil das Verbot des Fotografierens das gesetzliche Leitbild des Mietvertrag s- rechts, insbesondere die in § 535 Abs. 1 und § 536 BGB v orgesehene Gewä h- rung des Gebrauchs der Mietsache in ve rtragsgemäßen Zustand , nicht berührt . Die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Die Natur eines Vertrags über die Besichtigung eines Museums wird durch die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Exponate zur Wahrnehmung d urch den Besucher geprägt. Die Erreichung dieses Vertragszwecks wird durch das Verbot, von ausgestellten Werken Fotografien zu fertigen, nicht gefährdet. e ) Die Revision rügt , das Fotografierverbot stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar . Hierzu verweist sie auf den satzungsmäßigen Zweck des Museums der Klägerin, der Öffentlichkeit 50 51 52 53 - 20 - Zugang zur Sammlung zu verschaffen. Es bestehe ein großes Interesse daran, Gemälde nicht nur bei einem Ausstellungsbesuch, sondern a uch über das I n- ternet wahrzunehmen. Der Satzungszweck müsse mit Blick auf die Sozialbi n- dung des Eigentums gemäß Art. 14 Ab s. 2 Satz 2 GG und die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsfreiheit ausgelegt werden. J e denfalls Fotografien zu privaten, wiss enschaftlichen und allgemeinbildenden Zwecken seien zuzula s- sen. Hiermit dringt die Revision nicht durch. aa ) Die Auferlegung eines Fotografierverbots stellt zwar einen hinre i- chend bede utsamen Nachteil im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Diese Bena chteiligung ist jedoch nicht unangemessen, wie eine umfassende Würd i- gung der relevanten Umstände ergibt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche das Verbot rech t- fertigenden Interessen die Klägerin gelten d gemacht oder das Berufungsgericht festgestellt hat. Im Rah men der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist vielmehr im Wege einer objektivierten Betrachtungsweise auf die typische Int e- ressenlage abzustellen. bb ) Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, R e- geln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzuste l- len, zu denen auch ein Fotografierverbot zählen kann. Ein solches Verbot kann dem Schutz der Kunstwerke, dem ordnungsgemäßen Ablauf des Museumsb e- triebs, de r Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen des Museums gegenüber Dri t- ten oder eigenen Interessen des Museums dienen (vgl. Stang, Das urhebe r- rechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, S. 325; Stieper, Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schra nken des Urheberrechts, 2009, S. 413 f., 419; Bullinger in F estschrift Raue, 2006, S. 379, 395 ; Schack, JZ 2011, 375, 376; ders., JZ 2013, 743, 744 ). Dies gilt nicht nur dann , wenn sich der Betreiber des Museums gegenüber Leihgebern verpflichtet hat, urheb e r- rechtswidrige Vervielfältigungen geliehener Werke zu unterbinden, oder Werke 54 55 - 21 - vor der Beschädigung durch Lichtblitze oder d em Hantieren mit Stativen g e- schützt werden sollen. Die allgemeine Freigabe des Fotografierens ist nicht zuletzt angesichts der gro ßen Beliebtheit von Mobiltelefonen und der mit ihnen angefertigte n Fotos geeignet, den geordneten Museumsbetrieb zu beeinträc h- tigen. cc ) Das Interesse de r Besucher eines Museums ist jedenfalls in erster Linie auf die unmittelbare Wahrnehmung der darg ebotenen Ausstellungsstücke gerichtet. Darüber hinaus ist aber auch d as Interesse der Besucher anzuerke n- nen, den Wahrnehmungseindruck in geeigneter Weise zu perpetuieren. Dieses Interesse kann durch die Anfertigung eigener Fotografien, aber auch durch den Erwerb von Bildmaterial befriedigt werden, soweit solches etwa im Museum s- geschäft verfügbar ist. Zugunsten der Revision kann unterstellt werden, dass auch solche Personen Interesse an Fotografien von Ausstellungsstücken h a- ben, die da s Museum nicht selbst a ufsuchen, sondern seine Exponate über das Internet wahrnehmen möchten. Grundrechtlich ist das Interesse, in einem von der öffentlichen Hand u n- terhaltenen Museum nicht durch ein Verbot an der Anfertigung von Fotografien gehindert zu werden, jedoch entg egen der Auffassung der Revision nicht durch die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder aufgrund der Soz i- al bindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), sondern allenfalls durch die al l- ge meine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. Es trifft zwar zu, dass eine öffentlich - rechtliche Körperschaft, die ein M u- seum betreibt, sich ihrer Grundrechtsbindung nicht durch eine im Streitfall g e- gebene privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses entzi e- hen kann (vgl. [zur Grundre chtsbindung öffentlicher Unternehmen in Priva t- rechtsform] BVerfGE 128, 226 245 f. [juris Rn. 50]; BVerwGE 113, 208, 211 [juris Rn. 11] ; BVerwG, NVwZ 1991, 59 [juris Rn. 5 ] mwN ). Jedoch ist weder mit 56 57 58 - 22 - Blick auf die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Sa tz 1 GG noch mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (A rt. 14 Abs. 2 GG) im Streitfall eine allgemeine Freigabe des Fotografierens im Museum der Klägerin zu verlangen. (1) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt neben der Meinungsäußerungsfre i- heit das Recht eines jeden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehi n- dert zu unterrichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erst nach Herstellung der allgeme i- nen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang betroffen sein, soweit der so he r- gestellte Zugang hoheitlich beeinträchtigt wird. Eine Informationsquelle ist al l- gemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d as h eißt einem individuell nicht bestimmbaren P ersonenkreis, Informationen zu verschaffen. Dieses Grundrecht gewährleistet aber nur das Recht, sich ung e- hindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es hingegen an dieser Bestimmung, fällt die Informat ionsb e- schaffung nicht in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (BVe rfGE 103, 44, 60 [juris Rn. 56] mwN). Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, we m die Rechts ordnung ein entspr echendes Bestimmungsrecht zuweis t. Die A usübung dieses Rechts stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich dar. Das Bestimmungsrecht ist nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen, richtet sich f ür Privatpersonen insbesondere nach denen des bürgerlichen Rechts, für den Staat vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmung s- berechtigte kann sein Bestimmungsrecht in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen, indem etwa die Zahlung von Eintritt oder eine Einwilligung in Fotoaufnahmen bei Zutritt zu einem Konzert verlangt wird . Dies gilt auch für den Staat . S oweit er bestimmungsberechtigt ist, kann er 59 60 61 - 23 - im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art u nd Umfang des Zugangs b e- stimmen ( BVerfGE 103, 44, 60 f. [juris Rn. 57]). Durch die Festlegung der Z u- gänglichkei t und des Ausmaßes der Öffnung einer Informationsquelle wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (BVerfGE 103, 44, 61 [juris Rn. 58] ; kritisch hierzu Stieper aaO S. 423 f. ). Nach bürgerlichem Recht steht die Bef ugnis über die Entscheidung, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet oder verweigert wird, dem Inhaber des aus dem Grundeigentum oder - besitz folgenden Hausrechts zu. Sie schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dem Hausrecht unterfällt danach auch die Gestattung, Hörfunk - , Film - oder Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers vorz u- nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Nove mber 2005 KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 69 f. [juris Rn. 24 f.] - Hörfunkrechte; Urteil vo m 28. Oktober 2010 I ZR 60/09 , BGHZ 187, 25 5 Rn. 22 - H). Diese Grundsätze sind bei der Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts oder priv atrechtlich organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand allerdings nicht ohne weiteres übertragbar, weil diese zwar selbst an die Grundrechte gebunden sind, sich gegenüber dem Bürger aber nicht auf Grundrechte etwa d as Eigentumsgrun d- recht (Art. 14 Abs . 1 GG) berufen können. Ein Rückgriff auf die aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Befugnisse des Eigentümers , also a uch auf das Hau s- recht , steht aber auch öffentlichen Stellen oder von ihnen dominierten priva t- rechtlichen Unternehmen offen, wenn dies de m Schut z individueller Rechtsg ü- ter oder de r Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 V ZR 227/14, NJW 2015, 2892 Rn. 18). Im Falle des Fotografierverbots stellt das Ordnungs - und Schutzinteresse eines Museumsbetreibers einen solchen hinreichenden 62 - 24 - Gemeinwohlgrund dar , so dass der Klägerin im Streitfall insoweit die Berufung auf ihr Hausrecht offensteht. Danach ist ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit g e- m äß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu verneinen, wenn ein öffentlich - rechtlicher M u- seumsträger den Zugang zum Museum nur mit der Maßgabe eines Fotografie r- verbots eröffnet ( vgl. H. Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, Diss. Göttingen 2008, 151; Stang a aO S. 318 f.; Euler, AfP 2009, 459, 461 f.; aA Stieper aaO S. 423 f.). So verhält es sich im Streitfall. Eröffnet das Museum ferner nicht selbst den Zugang zu seiner Sammlung über das Internet, berührt dies nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls nicht die Informationsfre i- heit von Personen, die an der Wahrnehmung von Ausstellungsstücken über das Internet interessiert sind. D ie Revision macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass im Streitfall ein solcher Zugang über das Internet besteht. (2 ) Di e S ozialpflichtigkeit des Eigentums ( Art. 14 Abs. 2 GG ) entfaltet im Streitfall zugunsten des Beklagten ebenfalls keine Schutzwirkung. Sie ist b e- grenzendes Korrelat der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und richtet sich mithin an Träger dieses Grundrechts . Zu diesen zählt die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht ( vgl. H. Lehment aaO S. 15 2 ; Stieper aaO S. 421 ) . (3 ) Mit dem Grundrecht der allg emeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist das Fotografierverbot vereinbar. Die Re vision zieht die formelle verwa l- tungsrechtliche Rechtmäßigkeit der dem Verbot zugrundeliegenden Recht s- grundlagen nicht in Zweifel. Die Verhältnismäßigkeit des Verbots ist mit Blick auf das Schutz - und Ordnungsinteresse des Museumsbetreibers sowie die Mögli chkeit gewahrt, im Ausnahmefall bei der Direktion des Museums eine E r- laubnis zu beantragen . 63 64 65 - 25 - dd ) Die Revision mach t vergeblich geltend , das Fotografierverbot wide r- spreche dem Widmungszw eck des Museums der Klägerin . Die Revision beruft sich ohne Erfol g darauf, d ass der Zweck des Mus e- um s nach § 1 Abs. 3 der Betriebssatzung " die Pflege und Förderung der Kunst - und Kulturgeschichte, der Photographie, der Archäologie und der Denkmalpfl e- ge, der Kulturen der Welt und der Umwelt - und Naturkunde, der Theater - und Musikgeschichte sowie der Stadt - und Regionalgeschichte in Form von Sa m- meln, Bewahren, Forschen, Präsentieren und Vermitteln " ist. D ie Widmung legt als hoheitliche Zweckbestimmung zwar den zulässigen Gebrauch einer öffentlichen Einrichtung fest ( Wol ff/Bachof/Stober/Kluth, Ve r- wa l tungsrecht, Bd. II, 7. Aufl., § 75 Rn. 1; Erbguth/Guckelberger, A llgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., § 30 Rn. 9; Stang aaO S. 319 ), so dass sie ein im Rah men der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigender Umstand ist. Es kann aber im Streitfall nicht festgestellt werden, dass das Fot o- grafierverbot gegen den Widmungszweck verstößt. Das in der Widmung niedergelegte Ziel der Präsentation und Vermittlung von Kunst und Kultur erfolgt in hergebrachter Weise da durch, dass Besuchern die Wahrnehmung von Ausstellungs objekten in den Räumlichkeiten ein es M u- seums ermöglicht wird . Das Fotografierverbot steht im Einklang mit diesem Zweck , weil es dazu dient, das Interesse des Betreibers am Schutz der Expon a- te und an der störungsfreien Durchführung von Ausstellungen sicher zu stell en . Sofern im Einzelfall dieses berechtigte Interesse des Museumsbetreibers hi n- reichend gewahrt werden kann, besteht nach der Benutzungsordnung die Mö g- lichkeit einer Ausnahme vom Fotografierverbot . So weit im Zeitalter des Inte r- net s durch veränderte, über den herkömmlichen Museumsbesuch hinausg e- hende Rezeptionsgewohnheiten der Allgemeinheit das Bedürfnis nach fotogr a- fischer Dokumentation von Ausstellungsobjekten st eigt (dazu Stang, aaO 66 67 68 69 - 26 - S. 322), kann auch diesem Interesse durch Anwendung des in der Benutzung s- ordnung niedergelegten Erlaubnistatbestand s Rechnung getragen werden. ee ) Insgesamt ist das Fotografierverbot danach nicht als unangemess e- ne Benachteiligung der Museumsbesucher im Sinne des § 3 07 Abs. 1 BGB a n- zusehen. Angesichts berechtigter Interessen der Klägerin am Schutz der au s- gestellten Kunstwerke und der ordnungsgemäßen Durchführung von Ausste l- lungen und des Umstands, dass besonderen Interessen der Besucher durch die ausnahmsweise Erteilu ng einer Erlaubnis Rechnung getragen werden kann, handelt es sich hierbei nicht um eine missbräuchliche einseitige Vertragsgesta l- tung des Verwenders auf Kosten der anderen Vertragspartei. 5. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Zuerkennung des U n- terlassungsanspruchs . D ieser folgt aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, sofern es nicht am Verschulden fehlt. Der im Fall e der Verletzung des § 280 Abs. 1 BGB zu leistende Scha densersatz ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den vor Eintritt der Verletzungshandlung bestehenden Zustand wiederherzustellen. Ausgenommen sind lediglich Folgeschäden, die außerhalb des S ch u tzzwecks der verletzten Pflicht liegen . Bei wertender Betrachtung muss sich ergeben, dass der geltend gemachte Schaden in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Z usammenhang genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Se p- tember 2015 I ZR 47/14, GRUR 2016, 526 Rn. 31 = WRP 2016, 489 - Irrefü h- rende Lieferantenangabe , mwN ) . Im Streitfall stellt das öffentliche Zugänglichmachen der unter Verletzung des vertraglichen Fotogr afierverbots hergestellten Bildaufnahmen ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inn e- 70 71 72 73 - 27 - ren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist. Auf die Annahme des Verschuldens des Beklagten bezogene Rügen erhebt die R evision nicht. D as Bereitstellen im Museum gefertigter Bildaufnahmen im Internet ist mit Blick auf die Bedeutung und verbreitete Nutzung der durch das Internet eröffneten Ko m- munikations - und Informationsmöglichkeiten als typische Folge des Verstoßes gegen das Fotografierverbot an zu sehen . Ein solches Geschehen zählt bei we r- tender Betrachtung zu den nachteiligen Folgen, vor denen das Fotografierve r- bot die Klägerin bewahren soll. IV. Die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwal tskosten nebst Zinsen hat ebenfalls Be stand. Hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der eingescannten F o- tos (Anlage K 1) aus der Publikation der Klägerin folgt der A nspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der in Anlage K 2 abgebildeten Fotos ergibt sich die E r- satzpflicht des Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Aus Sicht der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Ge l- tendmachung ih rer Ansprüche erforderlich und zweckmä ßig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 XI ZR 148/11, juris Rn. 35; Urteil vom 22. März 2018 I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 Rn. 16 = WRP 2018, 1087 Riptide; jeweils mwN). Gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruch s und den Zinsau s- spruch erhebt die Revision keine Rügen. 74 75 - 28 - C. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . Koch Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.201 6 - 17 O 690/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2017 - 4 U 204/16 - 76
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