BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 105/05 vom 13. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 544; EGZPO 247 26 Nr. 8 Sind Gr374nde f374r die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein 20.000 200 374bersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (247 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur f374r einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschr344nkt zuzulassen, auch wenn der ver-bleibende Wert der Beschwer unter 20.000 200 liegt. Dies gilt auch, wenn der nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ma337gebliche Wert der Beschwer sich erst aus einer Addition des Werts von rechtlich selbst344ndigen Anspr374chen ergibt. BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2006 - I ZR 105/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. Mai 2005 insoweit zugelassen, als das Beru-fungsgericht in den F344llen 2, 5, 7 und 8 ein die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che minderndes Mitverschulden der Versi-cherungsnehmer des Kl344gers verneint hat. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen, weil insoweit die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gr374nde: I. Der Kl344ger hat als Transportversicherer aus abgetretenem und 374ber-gegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer die Beklagte, die einen Pa-ketbef366rderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut bei elf 1 - 3 - von der Beklagten im Zeitraum von April 1999 bis August 2001 zu festen Kos-ten ausgef374hrten Paketbef366rderungen auf Schadensersatz in Anspruch ge-nommen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein gegen ihre Verurteilung in den Schadensf344llen 2, 4 bis 8 und 10. Insoweit ist sie in H366he von insgesamt 22.886,75 200 beschwert. Die streitigen Schadensbetr344ge liegen in jedem Einzelfall unter 20.000 200. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zul344ssig. Der Um-stand, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in keinem der noch in Rede stehenden selbst344ndigen Schadensf344lle den nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ma337geblichen Betrag von 20.000 200 374bersteigt, steht dem nicht entgegen. 2 Sind Gr374nde f374r die Zulassung einer Revision dargelegt (zu den Anforde-rungen hierzu vgl. BGHZ 154, 288, 291), mit welcher ein 20.000 200 374bersteigen-der Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (247 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur f374r einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschr344nkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 200 liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Nichtzulas-sungsbeschwerde rechtlich zusammenh344ngende Anspr374che betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04 Tz. 5, 7), sondern auch dann, wenn der nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ma337gebliche Wert der Beschwer sich aus einer Addition des Werts von rechtlich nicht zusammenh344ngenden Anspr374chen ergibt wie im hier gegebenen Fall der objektiven Klageh344ufung. 3 Legt die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgr374nde f374r rechtlich selbst344ndige Anspr374che dar, wird deren Wert zur Bemessung des Werts der Beschwer nach 247 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet. Die Berechnung des 4 - 4 - von der Revision geltend zu machenden Werts der Beschwer ist unabh344ngig davon, ob sich dieser aus einem einheitlichen Streitgegenstand oder aus der Addition rechtlich selbst344ndiger Anspr374che ergibt. Legt die Nichtzulassungsbe-schwerde zu einem 20.000 200 374bersteigenden Wert der Beschwer Zulassungs-gr374nde dar, ist sie zul344ssig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet und die Revision ist zuzulassen, soweit ein Zulassungsgrund gegeben ist, was zu einer beschr344nkten Zulassung f374hren kann. Auf die Frage, ob der einzelne Streitgegenstand (aus einer objektiven Klageh344ufung), hinsichtlich dessen ein Zulassungsgrund gegeben ist, einen 20.000 200 374bersteigenden Wert hat, kommt es nicht an. Dem Wortlaut des 247 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht zu entnehmen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich mit abtrennbaren, einer beschr344nk-ten Revisionszulassung zug344nglichen Teilen des Prozessstoffs befasst, deren Wert zusammengerechnet die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374bersteigt, unzul344ssig ist, weil der Wert des jeweiligen Teils unter dieser Grenze liegt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - IX ZR 62/03, Umdruck S. 3, unver366ffentlicht; Beschl. v. 21.7.2005 - IX ZR 114/02, Umdruck S. 3, unver366ffentlicht; Musielak/ Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 544 Rdn. 6). Der IV. Zivilsenat und der V. Zivilsenat haben zum Fall der objektiven Klageh344ufung bislang eine andere Auffassung vertreten (vgl. BGH NJW 2002, 2720 f.; Beschl. v. 23.10.2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159; Beschl. v. 29.9.2004 - IV ZR 145/03, NJW 2005, 224; Beschl. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04, Tz 7). Sie halten auf Anfrage hieran nicht mehr fest. 5 III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (vgl. zum Schadensfall 6 die jeweils die Revision der Beklagten zur374ckweisenden Senatsurteile v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403 und I ZR 295/02, zu den Schadensf344llen 4 und 10 die ebenfalls die Revision der Beklagten zur374ckweisenden Senatsurteile 6 - 5 - v. 1.12.2005 - I ZR 103/04 und I ZR 108/04). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 31 O 197/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.05.2005 - I-18 U 227/04 -
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